LVwG-170011/14/WP

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil aus Anlass der Säumnisbeschwerde des Univ.-Prof.
Dr. G K, x, betreffend Säumigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Gallneukirchen bei der Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2014 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Gallneukirchen vom 27. Mai 2014, GZ: 0300-1411-UJ28-Lei/Ru, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Oö. Bau­ordnung 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß §§ 8, 28 Abs 1 iVm Abs 7 VwGVG iVm § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Gallneukirchen vom 27. Mai 2014, GZ: 0300-1411-UJ28-Lei/Ru, ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist – gemeinsam mit seiner Ehegattin – Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks
Nr x, EZ x der KG G. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Gallneukirchen vom 12. Juni 2008 wurde dem Bf die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück samt den geplanten – im Einreichplan vom 26. April 2008 dargestellten – Geländeänderungen erteilt.

 

2. Mit Eingabe vom 28. April 2009 zeigte der Bf – gemeinsam mit seiner Ehegattin – die Änderung der geplanten Geländegestaltung (Geländeaufschüttung) am verfahrensgegenständlichen Grundstück an. Mit Vermerk vom 10. Juni 2009 wurde vom Bürgermeister festgestellt, dass diesbezüglich keine Versagungsgründe vorliegen würden.

 

3. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 27. Mai 2014 wurde dem Bf aufgetragen, „den auf dem Grundstück x, KG x, festgestellten Baumangel der Geländeveränderung so abzutragen, dass sie den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. x ‚P x‘ Punkt x/Geländeveränderungen – ‚Die Höhe von Abgrabungen, Anschüttungen und Stützmauern darf je nach Geländeneigung 1,0 – 1,5 m nicht überschreiten, gemessen vom gewachsenen Gelände‘ entspricht“. Begründend wurde auf die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach „[d]er grau dargestellte Aufschüttungsbereich […] gemäß Planunterlagen 1,1 m über der Straßenlinie [liege], welche bei einem Gefälle von 2% erreicht wird, […] und nochmals rund 1,8 m über dem Straßenniveau, welches bei einem Straßengefälle von 9% erreicht wird. Unbeschadet dessen entspricht die maximale Höhe der dargestellten Böschungskrone in etwa den planlichen Darstellungen der Bauanzeige. Es kann daher festgestellt werden, dass zwar die vor Ort durchgeführten Anschüttungen der Bauanzeige vom 4.5.2009 entsprechen, jedoch der tatsächliche Urgeländeverlauf nicht ausgewiesen ist, welcher deutlich unterhalb des derzeitigen Straßenniveaus liegt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Geländeveränderungen nur in einem Maße von 1,5 m zulässt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 7. Juni 2014 – beim Stadtamt Gallneukirchen offenkundig am selben Tag per E-Mail eingelangt – Berufung und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die vom Beseitigungsauftrag umfasste Geländeveränderung sei bei der zuständigen Behörde angezeigt worden. Eine wirksame rechtskräftige Bauanzeige stünde einer Baubewilligung gleich und sei daher ein Bauauftrag angeschlossen. Abschließend beantragte der Bf, der Gemeinderat möge den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben.

 

5. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, beim Stadtamt Gallneukirchen am selben Tag eingelangt, erhob der Bf Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führt der Bf dazu aus, der Gemeinderat der Gemeinde Gallneukirchen (in der Folge kurz: belangte Behörde) sei trotz Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist untätig geblieben. Der Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge über die Berufung des Bf entscheiden und den erstinstanzlichen Entfernungsauftrag aufheben sowie gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

6. Nach einem (weiteren) Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und dem Bf wurde die Berufung des Bf in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Gallneukirchen vom 26. Februar 2015 unter Tagesordnungspunkt x behandelt. Nach ausführlicher und lebhafter Diskussion unter den Gemeinderatsmitgliedern wurde vom Vizebürgermeister abschließend der Antrag gestellt, der Gemeinderat möge den Berufungsbescheid – wie verlesen – beschließen, was dieser nicht tat.

 

7. Mit Vorlageschreiben vom 20. März 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 24. März 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt mit der Anregung, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, zur Entscheidung vor.

 

8. Am 8. April 2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seitens der belangten Behörde mitgeteilt, es sei beschlossen worden, den einschlägigen Bebauungsplan im Hinblick auf Geländeaufschüttungen zu ändern. Als voraussichtliches Verfahrensende wurde dem Landesverwaltungsgericht „frühestens November“ 2015 genannt.

 

9. Nach weiteren Erkundigungen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde diesem am 13. April 2016 auf Nachfrage mitgeteilt, der einschlägige Bebauungsplan sei nunmehr vom Gemeinderat beschlossen worden. Mit Schreiben (E-Mail) vom 22. April 2016 legte die belangte Behörde den geänderten Bebauungsplan samt Kundmachung und Protokoll der Gemeinderatssitzung ergänzend zum bereits vorgelegten Verfahrensakt vor.

 

10. Mit Schreiben vom 29. April 2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen mit der Ermittlung des Böschungswinkels der verfahrensgegenständlichen Gelände­aufschüttungen an der westlichen sowie südlichen Grundstücksgrenze. Gleichzeitig informierte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag die Verfahrensparteien über die angeordnete Befundaufnahme.

 

11. Am 10. Mai 2016 fand an Ort und Stelle die Befundaufnahme durch den bautechnischen Amtssachverständigen in Anwesenheit des Bf und dessen Rechtsvertreter sowie Vertretern der belangten Behörde statt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 übermittelte der bautechnische Amtssachverständige das „Ergebnis der Prüfung“ und führte diesbezüglich aus:

 

Die Prüfung mit den oben angeführten Hilfsmitteln ergab zweifelsfrei, dass die ausgeführten Böschungen entlang der südlichen sowie westlichen Grundgrenze des gegenständlichen Bauplatzes auf Grundstück x, KG G, jedenfalls merklich unter 45 Grad liegen. Dieser Sachverhalt ist in den im Anhang beigefügten Fotos eindeutig erkennbar.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den Schriftsätzen des Bf, Beischaffung eines aktuellen Grundbuchsauszugs sowie durch Einsicht in das Ergebnis der Prüfung (Befundaufnahme) durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der – unter Punkt I. dargestellte – entscheidungswesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Von der Durchführung der – lediglich vom Bf beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich feststand, dass der – mittels zulässiger Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungs­gericht herangetragenen – Berufung des Bf stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Es bedurfte daher keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um allfällige Sachverhalts- bzw Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen auch nicht Art 6 EMRK sowie Art 47 GRC entgegen.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Der verfahrensgegenständlichen Berufung liegt ein auf § 49 Oö. Bauordnung 1994 gestützter Beseitigungsauftrag zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, zuletzt geändert durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl 70 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

1. […]

8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter; […]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

[…]

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

Der einschlägige „BEBAUUNGSPLAN Nr. x P x Änderung Nr. x“, in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Gallneukirchen vom 17. März 2016 beschlossen und vom 5. April bis 21. April 2016 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht, enthält unter „PKT. x – GELÄNDEVERÄNDERUNGEN“ folgende Bestimmung:

 

1. Abgrabungen und Anschüttungen sind bis zu einer Hangneigung von 45° zulässig. Die Böschungen sind zu begrünen.

 


 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 3 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter aus Anlass der zulässigen Säumnisbeschwerde über die Berufung des Bf erwogen:

 

1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vor­gesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeit­punkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

2. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 VwGVG setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Einbringung (22. Dezember 2014) eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Seit Einlangen der Berufung beim Stadtamt Gallneukirchen am 7. Juni 2014 ist die in § 8 Abs 1 VwGVG bestimmte Frist von sechs Monaten, eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist war im konkreten Fall gesetzlich nicht vorgesehen, längst abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig, da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung des Bf entschieden hat und keine Gründe hervorgekommen sind, die ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde ausschließen würden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte daher in der Sache selbst über die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin zu entscheiden.

 

3. Nach dem Wortlaut des § 49 Abs 6 Oö. Bauordnung ist Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags die Feststellung, „daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des […] Bebauungsplans, […] ausgeführt wurde“. Im gegenständlichen Fall liegt eine gemäß § 25 Abs 1 Z 8 Oö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtige Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungs­plan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter vor, die vom Bf entsprechend angezeigt wurde und den Vorgaben des – nunmehrigen – Bebauungsplanes entspricht, da der Böschungswinkel (Hangneigung) der verfahrensgegenständlichen Geländeveränderung weniger als 45° beträgt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (Widerspruch zum Bebauungsplan) liegen – aufgrund der Änderung der Rechtslage – im Unterschied zur Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Bürgermeisterin, nicht mehr vor, weshalb der Berufung des Bf stattzugeben und der Bescheid der Bürgermeisterin ersatzlos zu beheben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die angezeigte Geländeveränderung der – nunmehrigen – Bestimmung des einschlägigen Bebauungsplanes entspricht, konnte auf Basis der schlüssigen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen anhand der eindeutigen und unzweifelhaften Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 respektive des einschlägigen Bebauungsplanes beantwortet werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil