LVwG-601305/22/WP

Linz, 17.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, Mag. M K, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Februar 2016, GZ: VStV/915301536649/2015, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Februar 2016 ersatzlos behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe am 5. Oktober 2015 zwischen 01:15 Uhr bis etwa 01:25 Uhr in 4030 Linz, von T bis Pichlingerstraße Höhe Nr. x (Parkplatz „D“) das Kraftfahrzeug, PKW Nissan Pathfinder (amtliches Kennzeichen im Akt), in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,60 mg/l betrug. Der Bf habe dadurch § 5 Abs 1 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe idHv 1.200 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskosten­beitrages idHv 120 Euro verpflichtet.

 

2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis – auf das Wesentliche zusammengefasst – von folgendem Sachverhalt aus:

 

Es steht unbestritten fest, dass es am 05.10.2015 in L  zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Von Ihrer Lebensgefährtin wurde in der Folge via Notruf am 05.10.2015 um 01.14 Uhr die Polizei verständigt und mitgeteilt, dass Sie in Ihrem Auto, Nissan Pathfinder mit dem Kennzeichen […] sitzen würden und ein Gewehr bei sich hätten. Unbestritten ist auch, dass sich das angeführte KFZ bei Eintreffen der Polizei nicht mehr an der Örtlichkeit T befand, sondern gegen 01.45 Uhr in Linz, Pichlingerstraße Nr.x, Parkplatz des Gasthauses ‚s– D‘ festgestellt wurde. Sie konnten von Polizisten in unmittelbarer Nähe zum angeführten Fahrzeug gegen 01.50 Uhr in einem Gebüsch hockend angetroffen werden. Fest steht weiters, dass bei ihnen Symptome einer Alkoholisierung (deutlicher Geruch nach Alkohol, deutliche Rötung der Augenbindehäute) festgestellt wurden und eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt in der Polizeiinspektion Kleinmünchen durchgeführt wurde. Diese Untersuchung mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger erbrachte am 05.10.2015 um 02.42 Uhr einen relevanten Messwert von 0,60 mg/l.

 

[…]

 

Die erkennende Behörde hat in Anbetracht der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass das KFZ von Ihnen selbst gelenkt wurde. Wäre das Fahrzeug tatsächlich von jemand anderem gelenkt worden, hätten Sie wohl den tatsächlichen Lenker benannt und auch nicht behaupten müssen, dass das Fahrzeug bereits den ganzen Tag an der Örtlichkeit gestanden hätte. Letztlich wäre auch die Aussage ‚wir wissen alle dass ich gefahren bin, kann das aber nicht zugeben...‘ unnötig gewesen. Die angebliche Lenkereigenschaft Ihres Arbeitskollegen war somit bestenfalls als Schutzbehauptung zu werten.

 

[…]

 

In der Sache selbst bestand somit für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln bzw. kamen keine Umstände hervor, die hinsichtlich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können.

 

3. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts stützt sich die belangte Behörde maßgeblich auf die Einlassungen des Bf in der polizeilichen Einvernahme in der Tatnacht sowie in der Rechtfertigung im Zuge des Verwaltungs­strafverfahrens sowie auf die Aussagen weiterer Zeugen, insbesondere der am verfahrensgegenständlichen Vorfall beteiligten Exekutiv­beamten, der Lebensgefährtin sowie der Entlastungszeugen des Bf, wobei die belangte Behörde die Aussagen der Entlastungszeugen in ihrer Beweiswürdigung als bloße Schutzbehauptungen nicht weiter berücksichtigt. Im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der Vorfälle zieht die belangte Behörde ferner den – im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden – polizeilichen Einsatzbericht heran. Nach Feststellung der Erfüllung des objektiven Tatbildes verweist die belangte Behörde im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite auf das Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes und der damit einhergehenden Vermutung der (zumindest) fahrlässigen Begehung der Tat. Bei der Strafbemessung wird von der belangten Behörde der Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt und vor dem Hintergrund der bisherigen verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit erkannt, dass mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könne.

 

4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es liege kein eindeutiger Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Bf vor. Zwar setze sich die belangte Behörde durchaus kritisch mit dem Sachverhalt auseinander, letztlich handle es sich dabei aber lediglich um Vermutungen, Schlüsse und Verdachtsmomente, aber um keinen objektiven Beweis. Insbesondere setze sich die belangte Behörde mit den Aussagen der Entlastungszeugen des Bf überhaupt nicht auseinander. Diese fänden sich mit keinem Wort im angefochtenen Straferkenntnis. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde als besonders relevant erkannte „Geständnis“ in der Einvernahme in der Tatnacht führt der Bf aus, diese Äußerung sei in einem sarkastischen Sinn zu deuten, da er sich im Zeitpunkt der Einvernahme keine „Chance“ gegen die einschreitenden Beamten gesehen habe. Seine diesbezügliche Aussage könne daher keinesfalls als Geständnis gewertet werden.

 

Abschließend beantragt der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.

 

5. Mit Schreiben vom 22. März 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 24. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde verzichtet.

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes des Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016. In dieser Verhandlung wurde der Bf, sowie mehrere – auch im vorangegangenen Verwaltungsstraf­verfahren einver­nommene – Zeugen ausführlich befragt.


1.2. Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:

 

1.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich – wie auch von der belangten Behörde insoweit übereinstimmend festgestellt – erwiesen, dass weder die beteiligten Exekutivbediensteten noch die von der belangten Behörde respektive vom erkennenden Richter befragten weiteren Zeugen, die – vorgeworfene – Fahrt des Bf mit seinem PKW sinnlich wahrgenommen haben. Als besonders unklar – und damit im Hinblick auf allfällige daraus abgeleitete Schlüsse besonders problematisch – hat sich die zeitliche Abfolge der jeweiligen Ereignisse in der Tatnacht erwiesen. Im Ergebnis steht in zeitlicher Hinsicht lediglich fest, dass die Lebensgefährtin des Bf um 1:14 Uhr die Polizei verständigt und diese den Bf um ca 1:50 Uhr am Parkplatz des Gasthauses D aufgegriffen hat. Wann der Bf samt Lebensgefährtin von den Entlastungszeugen nach der Feier in Alberndorf nachhause gebracht wurden und wie lange der – das Verlassen des Wohnhauses durch den Bf – auslösende Streit gedauert hat, ließ sich auch nach intensiver Befragung der Zeugen bzw des Bf nicht mehr genau rekonstruieren. Im Hinblick auf die dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zum zeitlichen Delta zwischen der Ankunft im Wohnhaus des Bf und dem Aufgreifen des Bf durch die Exekutivbediensteten sowie der dazwischen liegenden Ereignisse (Ausbruch des Streits zwischen Bf und seiner Lebensgefährtin – Fahrt der Entlastungszeugen zum Bordell – Verbringung der Gewehre in den PKW durch den Bf – Alarmierung der Polizei durch die Lebensgefährtin des Bf – Verständigung der Entlastungszeugen durch den Bf – Rückkehr der Entlastungszeugen zum Wohnhaus des Bf – Fahrt zum Gasthaus D– Ablieferung des Bf beim Parkplatz des Gasthauses) sind beim erkennenden Richter aufgrund der engen zeitlichen Zusammenhänge (laut gängigen Routenplanern beträgt die Fahrtzeit zwischen dem Wohnhaus des Bf zum angegebenen Bordell ca fünf Minuten; da die Entlastungszeugen das Wohnhaus gleich nach Ablieferung des Bf und seiner Lebensgefährtin in Richtung Bordell verlassen haben und der Bf die Entlastungszeugen telefonisch kontaktierte, wie sie beim Bordell waren bzw gerade den Heimweg antraten, muss sich der Streit samt der Verladung der Gewehre ins Auto und dem kurzen Gespräch zwischen der Lebensgefährtin des Bf und des Bf beim Auto innerhalb weniger – nämlich ca fünf bis zehn – Minuten abgespielt haben) und der äußerst geringen Zeitspanne zwischen den jeweiligen – aufgrund des Einsatzprotokolls objektivierten – Zeitpunkten, in der sich all diese Ereignis begeben haben, Zweifel an der Plausibilität der wiedergegebenen Ereignisabfolge entstanden und erweist sich die Annahme der belangten Behörde als durchaus nachvollziehbar.

 

Gegen diese Annahme sprechen allerdings folgende Feststellungen: Erstens ist es aufgrund der jeweiligen Entfernungen und der damit verbundenen Fahrtzeiten – wenn auch nur knapp, aber doch – möglich, dass sich alles so ereignet haben könnte, wie dies oben wiedergegeben wurde. Zweitens hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die zeitlichen Angaben im polizeilichen Einsatzbericht in der Regel auf Funksprüchen der Exekutivbeamten beruhen, deren Angaben – gerade in einem offenkundig fordernden Einsatz, der sogar Schutzausrüstung erforderte – nicht immer auf die genaue Minute stimmen muss. Drittens haben die vom Bf benannten Entlastungszeugen in der mündlichen Verhandlung – nach ausführlicher und eindringlicher Wahrheitserinnerung – das Vorbringen des Bf, er habe zum Tatzeitpunkt seinen PKW nicht gelenkt, bestätigt. Die Zeugen haben diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt, konnten die zeitlichen Abläufe – auch nach Unterbrechung und Nachfrage – glaubhaft wiedergeben und waren beide imstande, den genauen Standort des PKW am Parkplatz des Gasthauses D auf einem Luftbild zu bezeichnen. Viertens hat die Lebensgefährtin des Bf ebenso unter Wahrheitserinnerung ausgesagt, dass der Streit zwischen ihnen äußerst rasch entflammt war und nur wenige Minuten („fünf Minuten“) dauerte und der Bf in seinem PKW telefonierte, womit sie die äußerst knappe Abfolge der Ereignisse bestätigte.

 

1.4. Da weder im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein unmittelbarer Beweis für die Lenkereigenschaft des Bf zur vorgeworfenen Tatzeit hervorgekommen ist, beruht die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde auf einer (bloßen) Indizienkette und deren entsprechender Würdigung – insbesondere in der gänzlichen Weglassung der Aussagen der Entlastungszeugen. Wenngleich die Annahmen der belangten Behörde zu den Vorgängen in der Tatnacht nachvollziehbar und schlüssig sind, so sind beim erkennenden Richter aufgrund der Aussage des Bf und der Aussagen der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung zumindest Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufgekommen. Im Ergebnis bestehen beim erkennenden Richter Zweifel dahingehend, was sich in der vorgeworfenen Tatnacht tatsächlich ereignet hat. Weder lässt sich – in freier Beweiswürdigung – zweifelsfrei feststellen, dass der Bf seinen PKW (alkoholisiert) gelenkt hat, noch steht das Gegenteil, dass er ihn eben nicht gelenkt hat, zweifelfrei fest.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

2. Aufgrund der unter Punkt II. dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft (Lenkereigenschaft) des Bf zum Tatzeitpunkt am 5. Oktober 2015 zwischen 1:15 Uhr und 1:25 Uhr ausgegangen werden, weshalb der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes „in dubio pro reo“ gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

 

3. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil