LVwG-601315/9/KLi/CG

Linz, 30.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16. März 2016 des F L,
geb. x 1969, nunmehr unvertreten, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2016,
GZ: VerkR96-326-2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
16,00 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016,
GZ: VerkR96-326-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker des LKW Volvo x 6x2R, rot, Kennzeichen: x samt Anhänger, Jansky, grau/silberfarbig, Kennzeichen: x am 6. Februar 2016 um 13:43 Uhr in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis, Fahrtrichtung Linz, B 310 bei km 23.370 einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht. Er habe dadurch § 26 Abs. 5 StVO verletzt. Über ihn werde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 80,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt. Ferner sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu bezahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie durch die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis vom 7. Februar 2015 vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Am 17. Februar 2015 habe die Behörde die C L GmbH aufgefordert, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben benannte Fahrzeug am
6. Februar 2015 gelenkt habe. Das Unternehmen habe den Beschwerdeführer bekannt gegeben.

 

Mit der Strafverfügung vom 3. März 2015 sei dem Beschwerdeführer die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden. Am 17. März 2015 habe der Beschwerdeführer (damals noch) rechtsfreundlich vertreten Einspruch erhoben und um Übermittlung des Aktes ersucht. Mit der Übermittlung des Aktes habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, andernfalls die Behörde davon ausgehe, dass er ein monatliches Einkommen von 1.800,00 Euro beziehen würde, kein relevantes Vermögen beziehen und keine  Sorgepflichten habe.

 

Am 9. April 2015 sei eine schriftliche Rechtfertigung bei der Behörde eingelangt. Am 24. April 2015 sei der anzeigende Meldungsleger vernommen worden und habe angegeben, dass mehrere Ausweichmöglichkeiten, wie etwa die Bushaltestelle bei Strkm. 23.370 oder einer Abbiegespur bei Strkm 23.240 bestanden hätten, die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen habe. Die Niederschrift des Zeugen sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, woraufhin neuerlich eine Stellungnahme einlangte.

 

Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 um 13:43 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis, in Fahrtrichtung Linz, auf der B 310 bei Strkm. 23.370 einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befunden habe (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht habe. Die im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung beruhe auf der dienstlichen  Wahrnehmung von Straßenaufsichtsorganen.

 

Aufgrund der Rechtfertigungsangaben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er, als er das Folgetonhorn des Einsatzfahrzeuges gehört habe, bei der nächstmöglichen Gelegenheit dem Einsatzfahrzeug die Vorbeifahrt ermöglicht habe. Weiters habe er angegeben, dass das Milchtankfahrzeug voll beladen gewesen sei und somit ein Ausweichen auf das Bankett, aber auch sonstiges Ausweichen nicht möglich gewesen sei. Diesen Aussagen sei die Aussage des Zeugen entgegen zu halten. Der Zeuge gebe an, dass ihm klar sei, dass ein Ausweichen auf das Bankett nicht möglich gewesen wäre, aber es habe mehrere Ausweichmöglichkeiten gegeben, die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen habe, wie das Ausweichen bei einer Bushaltestelle oder bei der Abbiegespur.

 

Diesen Angaben des Zeugen halte der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Ausweichen auf die Bushaltespur nicht möglich gewesen wäre, da sich vor der Bushaltestelle eine steile Auffahrt befinde und da das Fahrzeug eine Länge von 18 Meter aufgewiesen habe, es nicht möglich gewesen wäre. Dem halte die Behörde entgegen, dass die Bushaltestelle im Bereich der Örtlichkeit eine Länge von 34,4 Meter aufweise und die steile Auffahrt sich bereits vor der Bushaltestelle befinde, daher sei ein Zufahren auf die Bushaltestelle möglich gewesen.

 

Auch die zweite Ausweichmöglichkeit habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht wahrnehmen können, da es sich bei dieser Abbiegespur um eine Linksabbiegespur handle. Daher würde er ein Fahrmanöver durchführen, das der Straßenverkehrsordnung widerspreche. Dem sei seitens der Behörde entgegenzuhalten, dass er - so wie es der vernommene Zeuge vermeine - weiterhin den von ihm benutzten rechten Fahrstreifen befahren und nur die Fahrgeschwindigkeit verringern hätte sollen, um dem Einsatzfahrzeug unter Benützung der Linksabbiegespur ein Überholen zu ermöglichen.

 

Sohin komme die erkennende Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe und sei deshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreiche und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen sei, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht werde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die Glaubhaftmachung nicht ausreichen.

 

Da der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass Verschulden gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt habe, dass er einen tatbildlichen Sachverhalt verwirkliche.

 

Die Tat würde im erheblichen Maß das Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer schädigen. Blaulicht gelte als Sonderzeichen und werde nur aus Gründen der Verkehrssicherheit verwendet bzw. wenn Gefahr in Verzug sei, um den Ort der dringenden Hilfeleistung ehest möglich zu erreichen. Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gering.

 

Strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten; straferschwerende Umstände würden nicht vorliegen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheine angemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die anderen vertrauen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16. März 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird.

 

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass zunächst darauf hinzuweisen sei, dass bei den Feststellungen die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgehe, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um jenes mit dem Kennzeichen x handle. Das Kennzeichen
x sei ein Anhänger der Marke Jansky. Insofern sei der festgestellte Sachverhalt aktenwidrig.

 

Im Rahmen der schriftlichen Einvernahme vom 24. April 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe der Meldungsleger angegeben, dass er auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometer hinter dem LKW nachgefahren sei und aufgrund von Gegenverkehr an dem nicht Platz machenden Beschuldigten nicht vorbeifahren habe können. Er habe bereits in der schriftlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass diese Zeugenaussage im Widerspruch mit der Anzeige im Punkt „Tatbeschreibung" stehe. In der Anzeige laute die Tatbeschreibung, dass das Einsatzfahrzeug auf der Fahrt zu einer Alarmfahndung nach einem Raubüberfall in Linz gewesen sei. Auf der Strecke von StrKm.
ca. 24,000 bis StrKm. 23,000 sei der Streifenwagen hinter dem Kraftwagenzug nachgefahren. Der Lenker des Kraftwagenzuges (Milchtransportfahrzeug) habe mehrmals die Möglichkeit gehabt, rechts zuzufahren (z.B: Bushaltestelle 23,370, Abbiegespur 23,240) um das Einsatzfahrzeug passieren zu lassen.

 

Die belangte Behörde habe sich mit diesen Einwendungen überhaupt nicht befasst. Es sei sehr wohl entscheidungswesentlich, ob das Einsatzfahrzeug eine Strecke von zwei bis drei Kilometern hinter dem LKW-Zug nachgefahren sei oder nur auf einer Strecke von einem Kilometer. Natürlich ergebe sich auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern sicherlich irgendwo eine Ausweichmöglichkeit. Auf einer Strecke von einem Kilometer sei die Situation wesentlich anders. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig sei und die belangte Behörde aufgrund unrich­tiger Beweiswürdigung somit zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sei.

 

Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf der Bushaltestelle bei Straßenkilometer 23,370 nach rechts ausweichen hätte können. Des Weiteren gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass er auch bei der anschließenden Linksabbiegemöglichkeit ausweichen hätte können. Ein Ausweichen bei der Linksabbiegemöglichkeit scheide jedenfalls aus. Wenn nunmehr die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis damit argumentiere, er hätte seine Fahrgeschwindigkeit reduzierten können, um dem Einsatzfahrzeug ein Vorbeifahren zu ermöglichen, so widerspreche dies der Tatsachenbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei jedoch auch ein Ausweichen bei der Bushaltestelle nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner schriftlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass der von ihm gelenkte LKW-Zug eine Länge von 18 Metern aufgewiesen habe und sich vor dieser Bushaltestelle eine Zufahrt zu einer Landmaschinenfachwerkstätte befinde, welche relativ steil ansteigend sei. Er habe in diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass mit dem von ihm gelenkten Milchsattelzug ein Ausweichen bei der Bushaltestelle bei Straßenkilometer 23,370 der B 310 nicht zumutbar gewesen sei. Mit diesem Beweisantrag habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befasst und habe einfach festgestellt, dass die Tatörtlichkeit bei der Bushaltestelle eine Länge von 34,4 Meter aufweise und die steile Auffahrt sich bereits vor der Bushaltestelle befinden würde. Aus welchen objektiven Beweisergebnissen die belangte Behörde zu diesen Feststellungen komme, sei nicht nachvollziehbar. Die Feststellung entspreche aber auch nicht der Örtlichkeit. Dazu wäre die Durchführung eines Lokalaugenscheins notwendig gewesen. Die belangte Behörde wäre dazu im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht verpflichtet gewesen.

 

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde den vorstehend angeführten Beweisantrag auf Einholung eines Amtssachverständigengutachtens nicht durchgeführt habe, leide das angefochtene Straferkenntnis auch an einem Verfahrensmangel. Hätte die belangte Behörde dem Beweisantrag entsprochen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Örtlichkeit einerseits, als auch aufgrund der Länge und des Gewichtes des Milchtransporters ein Ausweichen bei der genannten Bushaltstelle nicht möglich gewesen wäre.

 

Zusammenfassend sei somit zu sagen, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.

 

Der Beschwerdeführer stelle somit die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und einen Amtssachverständigen aus dem Bereich Verkehrswesen beiziehen und zwar zum Beweis dafür, dass ein Ausweichen mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Milchsattelzug bei der Bushaltestelle bei StrKm. 23,370 der B 310 aus fahrtechnischer Sicht nicht zumutbar gewesen sei und der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 6. Februar 2015 um 13:43 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW Volvo x 6x2R, rot, Kennzeichen: x samt Anhänger, Jansky, grau/silberfarbig mit dem Kennzeichen: x in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis auf der B 310 bei StrKm. 23.370 in Fahrtrichtung Linz. Hinter ihm fuhr ein Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht). Der Beschwerdeführer machte diesem Einsatzfahrzeug keinen Platz.

 

II.2. Auf der Strecke zwischen StrKm. ca. 24,000 bis 23,000 fuhr der im Einsatz befindliche Streifenwagen hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftwagenzug nach. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, rechts zuzufahren, um das Einsatzfahrzeug vorbeizulassen. Möglichkeiten hätten z.B. bei der StrKm. 23,370 befindlichen Bushaltestelle sowie bei der bei StrKm. 23,240 befindlichen Linksabbiegespur befunden.

 

II.3. Trotz dieser Ausweichmöglichkeiten machte der Beschwerdeführer dem Einsatzfahrzeug keinen Platz. Der Beschwerdeführer ließ dieses Fahrzeug vielmehr erst im Bereich der Kreuzung Platz, wo man links nach Mauthausen abbiegt.

 

II.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800,00 bis 1.900,00 Euro. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Seine Ehegattin ist nur geringfügig beschäftigt, sodass er auch für sie teilweise sorgepflichtig ist. Der Beschwerdeführer besitzt ein im Bau befindliches Haus. Er hat Kreditschulden in Höhe von 100.000 Euro, wobei derzeit ca. 300,00 Euro im Monat zurückbezahlt werden; nach Fertigstellung des Hauses werden es ca. 600,00 Euro im Monat sein. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 18. Mai 2016 verlesen wurde.

 

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrstechnik beigezogen. Der Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H hat in der Verhandlung zunächst ein von ihm angefertigtes Video vorgeführt, auf welchem die Fahrstrecke auf der B 310 dargestellt ist. Darüber hinaus hat er ein Sachverständigengutachten erstattet.

 

III.2. Die Feststellungen zur Wegstrecke auf der B 310 zwischen StrKm. 24,000 und Strkm. 23,000 ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und wurden außerdem durch das eingeholte Kfz-technische Sachverständigengutachten bestätigt. Darüber hinaus konnten sich sowohl das erkennende Gericht als auch der Beschwerdeführer anhand des vom Sachverständigen angefertigten Videos selbst ein Bild von der Wegstrecke machen. Diese wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht bestritten.

 

III.3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem eingehalten Kfz-technischen Sachverständigengutachten, dass sich auf der Strecke zwischen StrKm. 23,000 und StrKm. 24,000 vier Möglichkeiten befinden, um dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Zwei dieser Möglichkeiten wurden auch in der Anzeige des Meldungslegers geschildert, nämlich die Bushaltestelle bei StrKm. 23,370 und die Linksabbiegespur bei StrKm. 23,240.

 

Der Kfz-technische Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass ein Ausweichen an beiden Stellen sehr wohl möglich gewesen wäre. Auch für den vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelzug wäre dies technisch möglich und zumutbar gewesen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, unmöglich.

 

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, die Aussage des Meldungslegers sei unschlüssig bzw. von der belangten Behörde unrichtig ausgelegt worden, so trifft dies nicht zu. Tatsächlich meinte der Meldungsleger nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer auf der Linksabbiegespur nach links fahren hätte sollen, sondern dass er nach rechts ausweichen hätte können, um dem Einsatzfahrzeug ein Passieren unter Mitverwendung der Linksabbiegespur zu ermöglichen. So hat der Anzeigetext nämlich den Inhalt, dass auf der Strecke zwischen StrKm.
ca. 24,000 bis StrKm. 23,000 mehrmals die Möglichkeit bestanden hätte, rechts zuzufahren (nämlich bei der Bushaltestelle oder bei der Linksabbiegespur). Dass der Meldungsleger insofern gefordert hätte, der Beschwerdeführer hätte auf die Linksabbiegespur fahren sollen, lässt sich somit nicht ersehen.

 

Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erstmals die Behauptung auf, er habe das Einsatzfahrzeug nicht eher wahrgenommen, als ca. 200 m vor der Abbiegespur nach Mauthausen, zumal er das Radio eingeschaltet gehabt habe und in seinem Fahrzeug ein Einsatzfahrzeug ohnedies schwer wahrnehmbar gewesen sei. Diese Behauptung muss als Schutzbehauptung gewertet werden und ist durch das vorliegende Sachverständigengutachten widerlegt. Zunächst führte der Sachverständige aus, dass das Folgetonhorn in einem Frequenzbereich akustische Signale abgibt, die sich deutlich von den Umgebungsgeräuschen abheben und somit gut wahrnehmbar sind. Darüber hinaus spielte der Sachverständige im Zuge der Verhandlung auch ein Beispiel eines Folgetonhorns ab und konnte daraus der Schluss gezogen werden, dass das Folgetonhorn auch in einem LKW hörbar ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein LKW, in welchem Umgebungsgeräusche – aber insbesondere Einsatzfahrzeuge – nicht akustisch wahrgenommen werden können, überhaupt zum Verkehr zugelassen werden dürften. Diese Behauptung vermag dem Beschwerdeführer insofern nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Behauptung in der Verhandlung erstmals aufgestellt. Aus seiner Beschwerde ergibt sich allerdings Gegenteiliges, nämlich dass das Einsatzfahrzeug auf der Strecke zwischen StrKm. 24,000 und Strkm. 23,000 bereits sehr wohl hinter ihm war. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nämlich lediglich einen Beweisantrag dazu gestellt, dass ihm im Bereich dieser Wegstrecke kein Ausweisen möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, hat das hinter ihm befindliche Einsatzfahrzeug aber an sich nicht bestritten.

 

Das daraufhin eingeholte Kfz-technische Sachverständigengutachten hat ergeben, dass im Zuge der Wegstrecke sogar vier Möglichkeiten vorhanden waren, um auszuweisen bzw. das Einsatzfahrzeug passieren zu lassen.

 

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist insofern erwiesen.

 

III.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Verhandlung erhoben.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. § 26 Abs. 5 StVO bestimmt, dass alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

 

IV.2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich steht est, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die StVO tatsächlich begangen hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Einrichtung des Folgetonhornes erkennen, dass einem bevorzugten Fahrzeug beim Ertönen des Hornes und nicht erst beim Anblick des Fahrzeuges freie Bahn zu schaffen ist (VwGH, 28.02.1963, 1334/62, ZVR 1963/308, Pürstl, StVO13, § 26 E 6). Auch dann, wenn ein durch Blaulicht erkennbares Einsatzfahrzeug auf einer Strecke von 600 m hinter einem anderen Fahrzeug nachfährt, wird dessen Lenker nicht von der Verpflichtung entbunden, durch Anhalten oder Rechtszufahren dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Ein Einsatzfahrzeug dessen Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht überholt, ist als „herannahend“ zu qualifizieren (VwGH 03.11.1977, 1806/76, ZVR 1978/258; VwGH 19.10.1988, 88/02/0074, VwGH 05.06.1991, 91/18/0052; Pürstl, StVO13, § 26 E 15). Die Straßenbenützer haben gemäß § 26 Abs. 5 StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten. Dem Einsatzfahrzeug ist schon beim Ertönen des Folgetonhorns freie Bahn zu schaffen bzw. zu erhalten (OGH 18.11.1982, 8Ob 227/82, ZVR 1983/265; Pürstl, StVO13, § 26 E 21).

 

Zusammengefasst hätte daher auch der Beschwerdeführer dem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen müssen. Die Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, er habe das Einsatzfahrzeug nicht eher wahrgenommen, geht ins Leere. Darüber hinaus ist nicht darauf abzustellen, wann der Beschwerdeführer das Einsatzfahrzeug tatsächlich wahrgenommen hat, sondern wann er es bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte können.

 

V.2. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite sind insofern verwirklicht. Zu hinterfragen ist, inwieweit aufgrund dieser Verwaltungsübertretung mittels einer Bestrafung (oder Ermahnung) vorzugehen ist.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.3. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Tat des Beschwerdeführers im erheblichen Maß das Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, insbesondere deshalb, weil ein im Einsatz befindliches Fahrzeug (Blaulicht, Folgetonhorn) beteiligt war. Die Verwendung der Einsatzzeichen dient außerdem dazu, um den Ort der dringenden Hilfeleistung ehestmöglich zu erreichen. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich ist daher, wenngleich ansonsten keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, nicht gering.

 

Unter Zugrundelegung der möglichen Höchststrafe von 726 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe von 80 Euro außerdem nur 11% der möglichsten Höchststrafe und ist daher als im unteren Bereich gelegen einzustufen. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe war auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern nicht möglich sondern vielmehr aus general- und im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus spezialpräventiven Gründen geboten, um ihn auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften hinzuweisen.

 

V.4. Zusammengefasst war der Beschwerde daher keine Folge zu geben, diese abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

VI.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

VI.2. Darüber hinaus stellt sich gegenständlich lediglich eine Frage der Strafzumessung, welche jeweils in Hinblick auf den konkreten Beschwerdeführer zu erfolgen hat und somit jeweils eine Entscheidung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Auch aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer