LVwG-650597/8/MS

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn D B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. März 2016, GZ. 16/085572, mit dem die Lenkberechtigung eingeschränkt wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen als der Spruch wie folgt berichtigt wird:

Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C und F wird wie folgt eingeschränkt:

1.   Die Lenkberechtigung wird bis zum 6. Mai 2017 befristet.

2.   Innerhalb des Befristungszeitraums ist nach schriftlicher Aufforderung 4 x jährlich innerhalb einer Woche ein CDT-Wert vorzulegen.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als folgende Auflage ersatzlos behoben wird:

-         Weiters ist 1 x monatlich unaufgefordert die Bestätigung über die Absolvierung einer Gesprächstherapie vorzulegen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. März 2016, GZ: 16/085572, wurde die Lenkberechtigung von Herrn D B, (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch eine Befristung bis zum 1. März 2017 und durch die Vorschreibung der Auflagen, es sei gerechnet ab 1. März 2016 4 x jährlich nach schriftlicher Aufforderung ein im Normbereich liegender CDT Wert innerhalb einer Woche vorzulegen und es sei weiters 1 x monatlich unaufge-fordert die Bestätigung über die Absolvierung einer Gesprächstherapie vorzulegen.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten, welches wie folgt lautet:

Aus amtsärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der psychiatrischen Stellungnahme sowie des aktuellen im Normbereich liegenden CDT-Wertes ist Herr B bedingt geeignet zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 und 2.

Herr B befindet sich bereits in Therapie bei Frau H – dies muss monatlich unaufgefordert nachgewiesen werden.

Da sowohl ein Alkoholmissbrauch als auch eine Impulskontrollstörung vorliegt, sind obengenannte Auflagen unbedingt erforderlich. Sollten diese Auflagen nicht eingehalten werden, könnte dies den sofortigen Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben.

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 14. März 2016 persönlich übergeben wurde, hat dieser mit E-Mail-Eingabe vom 21. März 2016 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Bescheid Erteilung der Lenkberechtigung Geschäftszeichen. 16/085572 vom 14.03.2016 erlassen durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding, gegen mich. Gründe: Hatte nie ein Problem mit Alkoholkonsum und schon gar nicht im Straßenverkehr. Weiters ist eine Impulskontrollstörung nicht gegeben, da ich immer ordentlich gehandelt habe und mich allem unterordne, außer ich werde um mein Leben bedroht. Notwehr! Begehren: Wünsche die Befristung im Führerschein sofort zu entfernen und mir den unbefristeten Führerschein der Klassen A1, A, B, C1, C und F mir sofort wieder auszuhändigen, da mein berufliches Fortkommen dadurch nicht gegeben ist und mir somit die weiters angeführten Kosten plus Lebenserhaltungskosten nicht mehr leisten kann. Im Bescheid ist erwähnt 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann ich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.“

 

Mit Schreiben vom 21. März 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und in die Aktenteile des parallel zum hier gegenständlichen Verfahren bei der belangten Behörde unter der Aktenzahl VerkR21-3-2016 geführten Verfahrensaktes zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dessen Aktenbestandteile im übermittelten Verfahrensakt einliegen.

 

Daraus ließ sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt eindeutig ableiten:

Aufgrund des Abschluss-Berichts der Polizeiinspektion Eferding vom 19. Dezember 2015 (Verdacht auf versuchte absichtlich schwere Körperverletzung) wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass der begründende Verdacht bestehe, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C1, C und F gegenwärtig sei nicht uneingeschränkt gegeben und er werde deshalb eine Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten.

Aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers bei der Amtsärztin der belangten Behörde und der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde (Kurzarztbrief vom Klinikum W-G vom 30.12.2015, CDT-Wert vom 04.02.2016, 2,44 %; CDT-Wert vom 16.02.2016, 1,71 % und psychiatrische Stellungnahme von Dr. Z vom 14. 02.) wurde am 1. März 2016 ein Gutachten nach § 8 FSG erstellt und dort die befristete Eignung des Beschwerdeführers festgestellt und die in den bekämpften Bescheid eingeflossenen Auflagen vorgeschlagen.

Am 14. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr bekämpfte Bescheid, in dem die Lenkberechtigung eingeschränkt wurde, persönlich übergeben.

 

Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Im Gutachten vom 6. Mai 2016, GZ: Ges-2016-1357/15/2-wim/Kir, stellte die medizinische Amtssachverständige, Dr. E W, Folgendes fest:

„Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:

-           Psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. K Z vom 19.02.2016 mit der Diagnose Alkoholmissbrauch F10.1, Impulskontrollstörung.

Aus der Stellungnahme geht hervor, dass Herr B nur bedingt geeignet sei, sein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Untersuchte sei psychisch auffällig und sollte aus diesem Grund eine Gesprächstherapie absolvieren. Wahrscheinlich würde er dies nicht aus sich heraus beginnen. Die Fachärztin halte mindestens 10 Einheiten für unumgänglich. Auch das Trinkverhalten liege nicht im normalen Bereich und es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich im Laufe der Zeit eine Abhängigkeit entwickle. Daher wurde fachärztlicherseits empfohlen, eine vierteljährliche Testung des CDT-Wertes für die Dauer von einem Jahr durchzuführen.

-           Weiters ist aus der Vorgeschichte zu erheben, dass befragt nach seinen Alkoholkonsumgewohnheiten Herr B angegeben hätte, dass er all 14 Tage zwei bis drei Bier konsumiere. Seit dem Vorfall am 19.12.2015, wobei es bei einem Streit mit seiner Freundin zu aggressiven Handlungen gekommen sei, hätte Obgenannter kaum Alkoholisches getrunken. Die Aussagen ließen sich mit dem am 04.04.2016 erhobenen CDT-Wert von 2,44 % nicht vereinbaren. Es müsse ein erheblicher Alkoholmissbrauch angenommen werden.

-           Weiters wurde das amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. B H vom 01.03.2016 eingesehen, wobei im Gutachten eine befristete Eignung für ein Jahr vorgeschlagen wurde, mit der Auflage Kontrolluntersuchungen auf 4x jährlich Vorlage nach schriftlicher Aufforderung von einem im Normbereich liegenden CDT-Wert innerhalb einer Woche gemäß Code 104 sowie 1x monatlich unaufgeforderte Vorlage über die Absolvierung einer Gesprächstherapie. Mit der Begründung unter Hinweis auf die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme des diagnostizierten Alkoholmissbrauchs sowie der Impulskontrollstörung.

 

Aus h.o. Sicht ist festzustellen, dass es sich nach vorliegender fachärztlicher Stellungnahme von Frau Dr. K Z vom 19.02.2016 bei Obgenanntem um Alkoholmissbrauch F10.1. sowie um eine Impulskontrollstörung handelt und fachärztlicherseits auch befürchtet wird, dass sich eine Alkoholabhängigkeit entwickle, das Trinkverhalten nicht im normalen Bereich liege und deshalb eine vierteljährliche Testung des CDT-Wertes für die Dauer eines Jahres vorgeschlagen werden. Dies ist auch aus ho. Sicht nachvollziehbar.

 

Ein sich über dem Normbereich befindlicher CDT-Wert wie z.B. vom 04.02.2016 festgestellt mit 2,44 % bedeutet, dass zumindest innerhalb der letzten 10 Tage vor Blutabnahme Alkohol in einem Maß von zumindest 60 Gramm pro Tag zugeführt wurde. 60 Gramm Alkohol sind beispielsweise in drei Halbe Bier enthalten.

Da es sich bei Obgenanntem wie fachärztlicherseits festgestellt wurde, um die Diagnose Alkoholmissbrauch F10.1 sowie um eine Impulskotrollstörung handelt, sind die aus fachärztlicher Sicht empfohlenen Auflagen unabdingbar, da einerseits auch (wie fachärztlich beschrieben) eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass sich im Laufe der Zeit eine Alkoholabhängigkeit entwickle sowie Obgenannter zusätzlich auch unter einer Impulskontrollstörung leidet, welche beiden mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht vereinbar sind, weshalb einerseits die vorgeschlagene Gesprächstherapie erforderlich ist, sowie auch das Trinkverhalten dem normalen Bereich anzupassen und dies durch Kontrolluntersuchungen zu verifizieren ist.“

 

Diese medizinische Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben binnen gesetzter Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte mangels eines Antrages die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungsrelevanten Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:  

Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist u.a. die gesundheitliche Eignung. Ist diese nicht mehr gegeben hat die Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken oder diese zu entziehen.

 

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch Befristung und Vorschreibung von Auflagen eingeschränkt.

 

Nach den Feststellungen des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 6. Mai 2016 besteht beim Beschwerdeführer ein Missbrauch von Alkohol, wobei er nach seinen Angaben seit circa sechs Monaten kaum Alkohol konsumiert.

Die amtsärztliche Sachverständige erörterte unter Berücksichtigung der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 19. Februar 2016 sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. März 2016, der Angaben des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum, welche mit dem am 4. Februar 2016 erhobenen CDT-Wert nicht in Einklang zu bringen sind und des aktuellen Laborbefundes, der einen sich im Normbereich befindlichen CDT-Wert aufweist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Alkoholmissbrauch handelt und darüber hinaus eine Impulskontrollstörung vorliegt, sodass zukünftig zu befürchten ist, dass sich das Trinkverhalten des Beschwerdeführers sich nicht im Normbereich bewegen wird bzw. sich eine Alkoholabhängigkeit entwickelt.

Die aus fachlicher Sicht empfohlenen Auflagen werden deshalb für notwendig erachtet, da eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliege, dass sich im Laufe der Zeit eine Alkoholabhängigkeit beim Beschwerdeführer entwickeln werde und dieser zusätzlich unter einer Impulskontrollstörung leide, welche beide mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht vereinbar sind. Es sei daher erforderlich, das Trinkverhalten dem normalen Bereich anzupassen und dies durch Kontrolluntersuchungen zu verifizieren sowie eine Gesprächstherapie durchzuführen.

Diese amtsärztliche Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da wie allgemein bekannt ist, die Rückfallgefahr bei Alkoholmissbrauch generell bekanntlich – insbesondere anfänglich - besonders hoch ist. Die amtsärztlich vorgeschlagenen Auflagen und Einschränkungen erscheinen daher auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Überwachung und Kontrolle des künftigen Konsumverhaltens des Beschwerdeführers als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig.

Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Laborbefunde viermal jährlich zu den dem Beschwerdeführer unbekannten Zeitpunkten wird eine effizientere Überwachung des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers bewirkt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass tatsächlich keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht. Der vom Beschwerdeführer angegebene sehr eingeschränkte Alkoholkonsum seit 19. Dezember 2015 war mit dem Laborbefund vom 4. Februar 2016 nicht in Einklang zu bringen und reicht die einmalige Vorlage eines Laborbefundes, der eine im Normbereich liegenden CDT-Wert zum Inhalt hat, nicht aus, um von weiteren Verlaufskontrollen absehen zu können. Es bedarf jedenfalls derzeit zumindest des Zeitraumes eines Jahres einer entsprechenden Kontrolle des Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen den Inhalt des ihnen bekannten Amtsarztgutachtens vom 6. Mai 2016 keine Einwände erhoben bzw. keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Berichtigung des Spruches war vorzunehmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer unbeschränkten Lenkberechtigung gewesen war, die durch Befristung und Vorschreibung von Auflagen eingeschränkt wurde.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 6. Mai 2016, zu berechnen.

 

Die vorgeschriebene Auflage der monatlichen Vorlage der Bestätigung über die Absolvierung einer Gesprächstherapie ist im Auflagenkatalog nicht vorgesehen und ist daher nicht vorzuschreiben.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher die Beschwerde unter Vornahme der Berichtigung des Spruches mit Ausnahme der Behebung der unter Punkt II erfassten Auflage als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß