LVwG-000137/6/ER

Linz, 23.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des F K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Jänner 2016, GZ. Pol96-282-2014, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2016, Pol96-282-2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) insgesamt zehn Strafen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, wie folgt:

Aufgrund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein am 27.08.2014, von ca. 09:00 bis ca. 11:00 Uhr, durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Mag. R G, im Beisein von Hr. Mag. M S, bei welchem Sie persönlich anwesend waren, haben Sie als Halter der Strauße am Betrieb in x, zu verantworten, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, nicht eingehalten wurden: ...“

 

Im Folgenden warf die belangte Behörde dem Bf zehn Verwaltungsübertretungen vor, wobei sie jeweils die Tathandlungen umschrieb. Zu den verletzten Verwaltungsvorschriften führte die belangte Behörde aus, der Bf habe betreffend Tatvorwurf Nr. 8 § 18 Abs 2 iVm § 38 Abs 3 TSchG, betreffend alle anderen Tatvorwürfe §§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 iVm § 38 Abs 3 TSchG iVm der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung verletzt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ging von folgendem entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt aus:

Am 27.08.2014, von ca. 09:00 bis ca. 11:00 Uhr, fand durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Mag. R G, gemeinsam mit Hr. Mag. M S, eine Überprüfung betreffend der Haltung der im Spruch angeführten Tiere (Strauße) am Standort x, statt. Bei dieser Kontrolle waren Sie persönlich anwesend. Dabei wurden die im Spruch angeführten Mängel festgestellt und in einem Aktenvermerk vom 29.08.2014, Zahl: Vet30-2/14-2014, festgehalten. Diesem Aktenvermerk wurden auch mehrere Fotos angeschlossen.

Mit Schreiben vom 06.09.2014 und 10.09.2014 (inkl. Fotos) haben Sie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden informiert, dass Sie einen Teil der im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellten Mängel korrigiert haben.

Mit Schreiben vom 26.09.2014, Zahl: Ges 910014/11-2014-SW, hat die Tierschutzombudsstelle des Landes Oberösterreich die BH Gmunden ersucht zu klären, wer Halter der Strauße in x, ist. Die BH Gmunden hat die Tierschutzombudsstelle am 09.10.2014 über die diesbezüglichen Feststellungen informiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass Sie, Hr. F K, Halter der Strauße sind.

Die Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich, Fr. Dr. C S, hat die Abweichungen vom Tierschutzgesetz mit Schreiben vom 23.10.2014, Ges 910014/14-2014-SW, auf Basis des Gutachtens des kontrollierenden Amtstierarztes ebenso festgestellt.

Die festgestellten Tatbestände wurden ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.11.2014, Zahl: Pol96-282-2014, zur Last gelegt. Ihnen wurde dabei die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Gleichzeitig wurde Ihnen ein Mängelbehebungsbescheid, Zahl: Pol20-49-2014, gesandt. Sie haben diese beiden Schreiben am 13.11.2014 persönlich übernommen.

Am 01.12.2014 brachten Sie eine Stellungnahme im Strafverfahren sowie eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein. Darin führen Sie mitunter an, dass Sie nicht Halter der Strauße in x, wären. Mit Eingabe vom 05.01.2015 gaben Sie nochmals bekannt, dass Sie nicht der Halter der Strauße in R wären.

 

In ihren Erwägungen subsummierte die belangte Behörde die Tatvorwürfe unter die angegebenen Rechtsvorschriften und führte ergänzend Folgendes aus:

Die Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich, Fr. Dr. C S, hat die Abweichungen vom Tierschutzgesetz mit Schreiben vom 23.10.2014, Ges 910014/14-2014-SW, auf Basis des Gutachtens des kontrollierenden Amtstierarztes ebenso festgestellt.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren war aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht mehr erforderlich.

Die Haltereigenschaft betreffend der genannten Tiere haben Sie in zwei Eingaben bestritten. Beweise, wonach Sie nicht Halter der Tiere wären, haben Sie jedoch nicht vorgelegt. Die Behörde hat daher davon auszugehen, dass Ihnen die Haltereigenschaft der Strauße in x, zukommt.“

 

Der angefochtene Bescheid endet mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich als bevollmächtigter Ansprechpartner des Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gegenüber Behörden zur Verfügung gestellt habe. Diesbezüglich bestehe eine Vollmachtsurkunde. Für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen sei der Bf aber nicht verantwortlich. Das Straferkenntnis sei gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aufzuheben, zumal die Tätigkeit des Bf nur auf die Vertretung gegenüber Behörden beschränkt sei.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 legte die belangte Behörde die rechtzeitige Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zumal die Aktenlage bereits erkennen lässt, dass der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen ist, entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

Der Bf wurde vom Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Schreiben vom 26. Februar 2014 mit der Verwaltung des Straußenbestands auf dieser Liegenschaft bevollmächtigt und ermächtigt, den Eigentümer im Zusammenhang mit der Straußenhaltung gegenüber Behörden zu vertreten, entsprechende Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen.

Der Bf war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt anlässlich eines angekündigten amtstierärztlichen Augenscheins am verfahrensgegenständlichen Betrieb anwesend. Das für die Haltereigenschaft zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt notwendige Tatsachensubstrat kann nicht festgestellt werden.

 

 

II.1. Die Feststellung zur Bevollmächtigung ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Dass das für die Haltereigenschaft zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt notwendige Tatsachensubstrat nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus Folgendem:

 

Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk über einen angekündigten Augenschein am 27. August 2014 am verfahrensgegenständlichen Betrieb, aus dem hervorgeht, dass der Bf „mit der Verwaltung des Straußenbetriebs bevollmächtigt“ sei, als Tierhalter wurde vom Amtstierarzt jedoch eine andere Person festgestellt.

 

Zu diesem Aktenvermerk forderte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle an. In der Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle vom 26. September 2014 hielt diese die Klärung der Haltereigenschaft für erforderlich, wobei insbesondere geklärt werden müsse, ob der Bf ständig am verfahrensgegenständlichen Betrieb anwesend und seine Anwesenheit bei unangekündigten Kontrollen überprüft worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass der Bf, der 20 km vom Betrieb entfernt wohne, die Haltereigenschaft erfüllt, er habe dem Amtstierarzt nicht einmal beantworten können, wie viele Strauße auf dem Hof gehalten werden. Die schriftliche Bevollmächtigung betreffe nur die Vertretung vor Behörden, aber keine Regelung der konkreten Tierhaltung.

 

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die belangte Behörde der Tierschutzombudsstelle mit, dass sie davon ausgehe, dass dem Bf aufgrund der Bevollmächtigung vom 26. Februar 2014 die Haltereigenschaft zukomme.

 

Als Replik auf dieses Schreiben gab die Tierschutzombudsstelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 eine weitere Stellungnahme ab, in der sie erneut ausführte, dass der Bf 20 km von der Liegenschaft, auf der sich die Strauße befinden, entfernt wohne und daher davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht täglich in R anwesend sei und die Tiere nicht permanent versorge. Somit sei der Bf ein Tierhalter.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. November 2014 wurden dem Bf Verwaltungsübertretungen als Halter der Tiere zur Last gelegt. In seiner diesbezüglichen Rechtfertigung vom 26. November 2014 bestritt der Bf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im vollen Umfang und brachte vor, nicht Halter der Strauße zu sein, sondern lediglich Bevollmächtigter und Ansprechpartner für Behörden.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde aufgefordert, mitzuteilen, wer Halter der Strauße sei. Auf dieses Schreiben antwortete der Bf mit Schreiben vom 30. Dezember 2014, in dem er noch einmal bekräftigte, nicht Halter der Strauße zu sein, sondern als der mit der Verwaltung der Straußenzucht Bevollmächtigte nur die Vertretung „im Verkehr mit Behörden“ übernommen zu haben.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis begründete die belangte Behörde die Haltereigenschaft des Bf damit, dass er diese zwar in zwei Eingaben bestritten habe, Beweise, wonach er nicht Halter sei, habe er jedoch nicht erbracht. Die belangte Behörde habe daher davon auszugehen, dass dem Bf die Haltereigenschaft der Strauße zukomme.

 

II.2. Der Bevollmächtigung vom 26. Februar 2014 ist nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgericht mangels entsprechender konkreter Regelungen betreffend die Verantwortung für und Obhut über die Tiere nicht zu entnehmen, dass der Bf als Halter der Tiere eingesetzt werden sollte. Eindeutig geht daraus jedoch hervor, dass er den Liegenschaftseigentümer gegenüber Behörden vertreten soll. Somit ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Bf bei einer angekündigten amtstierärztlichen Kontrolle – deren Datum und Dauer sich mit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt decken – am gegenständlichen Betrieb in seiner Funktion als Bevollmächtigter zur Vertretung des Liegenschaftseigentümers „im Verkehr mit Behörden“ anwesend war. Zumal aus dem amtstierärztlichen Aktenvermerk über die verfahrensgegenständliche Kontrolle hervorgeht, dass eine andere Person als der Bf als Halter der Tiere anzusehen sei, der ersten Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle ebenfalls zu entnehmen ist, dass die Haltereigenschaft des Bf zu bezweifeln sei, was die Tierschutzombudsstelle später ohne weitergehende Begründung revidiert hat, und darüber hinaus mehrere eindeutige und widerspruchsfreie schriftliche Aussagen des Bf im Akt einliegen, in denen er seine Haltereigenschaft ausdrücklich bestreitet, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht nach umfassender und eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Bf zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Halter der verfahrensgegenständlichen Tiere war.

 

 

III. Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

Gemäß § 18 Abs 2 TSchG sind die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

 

Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer (...) gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Dem Bf wurden die im Spruch aufgeführten Verwaltungsübertretungen als Halter der Tiere vorgeworfen. Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs 1 Z 1 VStG nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237).

Wie oben ausführlich dargestellt, konnte im vorliegenden Fall das für die Haltereigenschaft des Bf zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt notwendige Tatsachensubstrat nicht festgestellt werden. Zumal dem Bf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als Halter der Tiere zur Last gelegt wurde und die Haltereigenschaft des Bf zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnte, konnten die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht nicht erwiesen werden.

 

 

V. Das Strafverfahren war daher im Ergebnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Elisabeth Reitter