LVwG-601367/2/WP/Eg

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde des
Herrn H E S, geb. 1980, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 30. März 2016,  GZ. VStV/915301723628/2015,

-              betreffend die Punkte 1., 2. und 3. durch seinen Richter Mag. Josef Kofler

    und

-              betreffend die Punkte 4. und 5. durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil,

 

den   

B E S C H L U S S   

gefasst:

 

I.:

Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 4. und 5. sowie im Ausmaß des Schuldspruches im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

 

zu Recht erkannt:

II.:

Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich der Strafen insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 2.:  200 Euro bzw.  40 Stunden

Zu 3.:  150 Euro bzw.  30 Stunden

 

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen:

·         hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3. und 5.:  10% der – teilweise

neu bemessenen – Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro;

·         hinsichtlich Punkt 4. werden keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe (80 + 200 + 150 + 400 + 100 =) ......................... 930 Euro

·         Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

(10 + 20 + 15 + 0 + 10 =) ...................................................... 55 Euro 

                                                                                                         985 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt:             

(40 + 40 + 30 + 80 + 40 =) ................................................ 230 Stunden.                                                                                                 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

1./2./3.: Wie am 09.11.2015 um 10:33 Uhr in Steyr, B309 Str.km 17,7 festgestellt wurde, haben Sie als Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen SE-..... und
dem Anhänger mit dem Kennzeichen SE-....., welches zur Güterbeförderung im Straßen-verkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

1.            Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in
die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der

VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 20.10.2015 wurde von 11:36:00 Uhr bis 20.10.2015 um 17:18:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 44 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 14 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen geringfügigen  Verstoß dar.

 

2. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende
der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.10.2015 um 05:54:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 35 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.10.2015 um 15:22:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 04 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

3. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw.
zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 29.10.2015 von 15:22:00 Uhr bis 30.10.2015 um 19:36:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden 04 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 05 Stunden und 04 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

4. Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen SE-... und dem Anhänger mit dem Kennzeichen SE-...., dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher - obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre - überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 09.11.2015 um 10:33 Uhr in Steyr, B309 Str.km 17,7, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 37.000 kg durch die Beladung um 5.750 kg überschritten wurde.

 

5. Sie haben es am 09.11.2015 um 10:33 Uhr in Steyr, B309 Str.km 17,7 als Lenker des Kraftfahrzeuges: SE-.... und dem Anhänger mit dem Kennzeichen SE-..... mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen unterlassen, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821 bzw. die mitgeführten Schaublätter /handschriftlichen Aufzeichnungen/die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit dem digitalem Kontrollgerät

gelenkt worden ist, die Fahrerkarte/allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen, obwohl der Lenker diese auf Verlangen auszuhändigen hat.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006 

3. § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

4. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG

5. § 134 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1a KFG  

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                                       Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. € 80,00                               1 Tag 16 Stunden                                        § 134 Abs.1b KFG                                                     

2. € 300,00                            2 Tage 12 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

                                                               

3. € 300,00                            2 Tage 12 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

                                                                         

4. € 400,00                            3 Tage 08 Stunden                                     § 134 Abs.1b KFG

                                                                        

5. € 100,00                            1 Tag 16 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

                                    

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

 

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,

jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .................. € 1.260,00

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 27. Mai 2016 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – betreffend

·         die Punkte 1., 4. und 5.  des behördlichen Straferkenntnisses

         die Beschwerde zurückgezogen und

·         die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

         die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1., 4. und 5.  des behördlichen Straferkenntnisses

sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

o Zum Tatbestand:

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.10.2015 um 05.54 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 35 Minuten

 

 

 

Der Bf hat am Donnerstag, dem 22.10.2015 die erlaubte Lenkzeit von
10 Stunden nicht überschritten. Die daran anschließende Arbeitszeit von
06 Stunden 27 Minuten hatte keinen Einfluss auf die nachfolgenden Lenkzeiten, da der Bf nach dieser Arbeitszeit eine Woche lang keinen LKW gelenkt hat. –

Betreffend diesem Tatbestand wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

o Zum Tatbestand

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 29.10.2015 um 15.22 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 4 Minuten.

 

Der Bf hat folgende Ruhezeiten eingehalten: 6 Stunden 4 Minuten + 35 Minuten + 1 Stunde 1 Minute = Gesamtruhezeit 7 Stunden 40 Minuten –

jeweils nur kurzfristig unterbrochen.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe für einen sehr schwerwiegenden Verstoß
(300 Euro) würde eine „unangemessene Härte“ bedeuten;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und

die Geldstrafe auf 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden – herabzusetzen.

 

Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:

Als Tageslenkzeit gilt gem. Art.4 lit.k die summierte Gesamtlenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.

Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.

Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.

siehe den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011

 

Unter Punkt 2. wurde ausgeführt, dass beim Bf die kurzfristig unterbrochene Ruhezeit insgesamt 7 Stunden 40 Minuten betragen hat.

 

Es ist daher auch in diesem Punkt gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu 1., 2., 3. und 5.: Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro.

 

 

 

Betreffend Punkt 4. ist auszuführen, dass in diesem Punkt bereits die behördliche Strafverfügung – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Die belangte Behörde hat daher zu Punkt 4. – völlig zu Recht –

keine Verfahrenskosten nach § 64 Abs.2 VStG vorgeschrieben.

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler                                           Mag. Wolfgang Peterseil