LVwG-301034/9/Kl/PP

Linz, 02.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn R B, x, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 2016, SanRB96-277-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz - ASVG

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 365 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren 1. Instanz ermäßigt sich auf 36,05 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.3.2016, SanRB96-277-2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verhängt, weil er als Betreiber und somit als Außenvertretungsbefugter des „F u P“ in L, x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass er als Dienstgeber Herrn H K, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (kostenlose Standgebühren für den Flohmarkt) als Arbeiter für die Dauer des Flohmarktes, zumindest seit 2.8.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (2.8.2015) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 2.8.2015 um 14:20 Uhr auf dem oa. Flohmarkt, indem die oa. Person bei Aufräumarbeiten betreten wurde, festgestellt.

 

2. Dagegen wurde gemäß Verbesserungsauftrag vom 28.4.2016, LVwG-301034/3/Kl/PP, fristgemäß Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Dienstverhältnis vorliege. Der Beschwerdeführer betreibe einen wöchentlich stattfindenden Flohmarkt, wobei er Standplätze für selbständig tätige Flohmarkthändler vermiete. Herr K sei in der Vergangenheit als Aussteller bzw. Händler auf diesem Flohmarkt tätig gewesen und habe dort ein- bis zweimal im Monat einen Standplatz gemietet. Am Ende des Flohmarkttages werden für gewöhnlich vom Beschwerdeführer alleine die leicht verschmutzten Flächen zusammengeräumt. In Fällen, in denen er aufgrund des Umfanges oder Zeitdruckes nicht in der Lage gewesen sei, die Abfälle alleine zu beseitigen, habe er Herrn K aufgrund der guten Kundenbeziehung gebeten, gegen Erlass der Standgebühren bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Es sei weder zu Weisungen des Beschwerdeführers an Herrn K gekommen noch hätten Herr K oder der Beschwerdeführer zu Beginn des Tages gewusst, ob Unterstützung benötigt würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das zuständige Finanzamt Linz am Verfahren beteiligt, welches in seiner Stellungnahme vom 29.4.2016 die Fortführung des Strafverfahrens beantragte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzpolizei angegeben hätte, dass Herr K regelmäßig Reinigungsarbeiten am Flohmarkt für ihn durchführe und dafür gratis seinen Flohmarktstand betreiben dürfe.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, der Beschwerdeführer nur die rechtliche Beurteilung bekämpfte, eine öffentliche mündliche Verhandlung aber nicht beantragte, obwohl eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung mit dem angefochtenen Straferkenntnis erging, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Bei einer Kontrolle des Finanzamtes Linz am 2.8.2015 auf dem I F in L, x, wurde Herr H K beim Zurückschieben von mehreren Einkaufswägen betreten. Er trug eine gelbe Signalweste. Flohmarktbetreiber ist der Beschwerdeführer. Herr K hilft bei Aufräumarbeiten für den Flohmarkt mit, dafür darf er seinen eigenen Flohmarktstand gratis betreiben. Die Aufräumarbeiten und das Zurückbringen der Einkaufswägen wurde über Anweisung des Beschwerdeführers durchgeführt. Eine Meldung zur Sozialversicherung bestand zum Kontrollzeitpunkt nicht. Herr K bekam kein Entgelt. Der Flohmarkt ist unter der I-Homepage: x abrufbar. Es sind die Standgebühren ersichtlich. Unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vereinbart, dass in den angegebenen Preisen bereits die Kosten für die Reinigung des Parkdecks enthalten sind. Der Betretene füllte zum Kontrollzeitpunkt ein Personenblatt aus und gab darin die Meldung beim A L an. Er ist Bezieher von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Er gab bei der Kontrolle an, kein Entgelt für seine Tätigkeit zu bekommen, sondern einen Freundschaftsdienst geleistet zu haben. Der Beschwerdeführer gab der Finanzpolizei gegenüber an, dass Herr K für die Aufräumtätigkeiten keine Standgebühr für seinen eigenen Flohmarktstand zu bezahlen braucht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Angaben des Betretenen sowie auch des Beschwerdeführers selbst anlässlich der Einvernahme durch die Finanzpolizei sowie durch die Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Beschwerde erwiesen. Die Tätigkeiten an sich werden weder vom Betretenen noch vom Beschwerdeführer bestritten. Auch geben beide an, dass kein Entgelt bezahlt wird, aber dass für die Standgebühr nichts zu bezahlen war.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365  Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbe­deutend sind.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber iSd Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs­(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaft­liche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs. 2).

Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs. 3).

 

5.2. Im Grund des festgestellten Sachverhaltes und der angeführten gesetzlichen Bestimmungen war daher eindeutig von Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen und hat der Betretene einen Anspruch auf Entgelt erworben. Dies kann auch in Form von Naturalleistungen oder in Gegenrechnung von Verpflichtungen erfolgen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 4.7.2007, 2004/08/0127) ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Wer berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Unzweifelhaft und unstrittig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass er Betreiber und Veranstalter des gegenständlichen Flohmarktes ist und daher Berechtigter und Empfänger der Dienstleistung ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.1.2015, 2013/08/0048, zur Verwendung für Reinigungsarbeiten ausgeführt, dass diese in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und ihre Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, sodass in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen einer der Bewilligung nach AuslBG bzw. der Meldepflicht nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden könne. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich der Entgeltanspruch – sofern er nicht vertraglich geregelt ist – aus § 1152 ABGB, wonach mangels Vereinbarung eines Entgelts oder von Unentgeltlichkeit ein angemessenes, sich am Ortsgebrauch orientierendes Entgelt als bedungen gilt.

Auch in der Entscheidung vom 24.4.2014, 2012/08/0177, bestätigt der VwGH, dass, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Nachweise anzubieten (mit weiteren Judikaturnachweisen).

 

Das Zurückschieben von Wagen und Aufräumen des Flohmarktplatzes ist ihrer Art nach großteils eine einfache manuelle Tätigkeit. Dazu führt der Verwaltungs­gerichtshof aus, dass bei solchen einfachen manuellen Arbeiten an sich das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – bei organisatorischer Einbringung in den Betrieb des Arbeitgebers ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann, weil die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens in der Regel unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. Hier äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten bzw. in einer „stillen Autorität des Arbeitgebers“ (vgl. VwGH v. 23.2.2005, 2002/08/0220).

Der Beschwerdeführer gab selbst an und führte in seiner Beschwerde schriftlich aus, dass er Betreiber des Flohmarktes ist und ist aus der Homepage ersichtlich, dass auch die Aufräumung des Platzes in der Standgebühr für den Flohmarkt mitenthalten ist. Wenn der Zeitdruck zu groß ist oder zu viel Arbeit ist, nimmt er die Dienste des Betretenen in Anspruch. Es ist daher von einer weitgehenden Bindung des Arbeiters an Vorgaben des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei war auch der Beurteilung nach dem sich eröffneten Gesamtbild der Situation einzubeziehen, dass der angetroffene Arbeiter zum Tatzeitpunkt in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand, sondern Bezieher von Notstandshilfe war. Es war daher auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben.

In der Beschwerde beruft sich zwar der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im Verfahren 1. Instanz, wo er angab regelmäßig die Dienste in Anspruch zu nehmen – darauf, dass er nur gelegentlich die Dienste des betretenen Arbeiters in Anspruch nehme, wenn Zeitdruck bestehe oder zu viel Arbeit bestehe. Weitere Darlegungen oder entsprechende Beweise wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht getroffen. Der Beschwerdeführer bzw. der betretene Arbeiter erwähnen auch einen Gefälligkeitsdienst, ohne dies näher auszuführen, insbesondere ohne entsprechende Darlegungen hinsichtlich spezifischer Bindungen zwischen Beschwerdeführer und dem Arbeiter auszuführen. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeiter gelegentlich selbst einen Stand am Flohmarkt betreibt, kann so eine spezielle enge Bindung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausführt, nicht darlegen. Auch wurden entgegen der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur keine konkreten Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten, die einen Gefälligkeitsdienst bzw. Freundschaftsdienst rechtfertigen könnten.

Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Im Hinblick auf das Verschulden verweist die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich einer Entlastung hat der Beschuldigte nicht gemacht und war daher jedenfalls auch von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Beschwerdeführers von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 2.000 Euro und keinem Vermögen sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden nicht gefunden. Es wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten konnte daher von diesen Angaben ausgegangen werden. Vorstrafen sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Es konnte daher von Unbescholtenheit ausgegangen werden.

Gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Geringfügigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tag zurückbleibt. Da der betretene Arbeiter selbst einen Marktstand auf dem Flohmarkt betreibt, seinen Platz sauber zu halten hat und beide Personen angeben, dass sie sich schon lange kennen, kann von einer untypischen Situation insofern ausgegangen werden, als hier nur geringfügiges Verschulden anzulasten ist. Auch ist bei dieser einmaligen kurzen Tatbegehung von nicht schwerwiegenden Folgen auszugehen. Es konnte daher bei erstmaliger Tatbegehung von der Bestimmung des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG Gebrauch gemacht werden und die verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden. Entsprechend musste auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabgesetzt werden.

 

Hingegen war von einer Strafe nicht abzusehen und keine Ermahnung zu verhängen, weil die Strafe erforderlich war, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

5.5. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch der Kostenbeitrag zum Verfahren 1. Instanz gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe herabzusetzen. Da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­gerichtshof einzubringen.

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt