LVwG-550626/18/SE-550627/2

Linz, 25.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von M und W S, beide vertreten durch Mx Rechtsanwälte, Dr. T x M, x, B, vom 10. August 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Juli 2015, GZ: N10-210-2015, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung der Forststraße „T W“

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.           Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 14. Juli 2015, GZ: N10-210-2015, aufgehoben.

II.         Es wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 5 Z 2 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, dem Antrag von Frau M und Herrn W S, x, A, auf Basis des vorgelegten und als solches gekennzeichneten Projektes stattgegeben und die natur­schutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „T W“ (mit einer Länge von 170 m) auf den Grundstücken Nr. x, x und x, jeweils KG M, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen, erteilt:

 

1.    Die Einbringung von Schotter ist nur an vereinzelten Stellen im absoluten Bedarfsfall, wie z.B. Beschädigungen durch forstliche Nutzung oder Naturereignisse (Starkregen, ...) gestattet. Eine flächige Schotterung der Forststraße „T W“ ist verboten.

2.    Das projektierte Flächenausmaß der Schotterung von 30% der gesamten Fläche der Forststraße „T W“ darf insgesamt bei allen künftigen Beschotterungen nie überschritten werden.

3.    Bei einer Schottereinbringung ist der Schotter mit humosem Material zu vermengen.

4.    Die im Zuge der Errichtung entstehenden Böschungen sind um­gehend mit zertifiziertem Saatgut regionaler Herkunft zu begrü­nen.

5.    Eine Bestockung mit aufkommenden Gehölzen im Zuge der Sukzession ist dauerhaft zuzulassen.

6.    Der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist der Beginn der Errichtung der Forststraße „T W“ spätestens zwei Wochen zuvor sowie die Fertigstellung spätestens zwei Wochen danach schrift­lich anzuzeigen.

III.   Frau M und Herr W S, x, A haben binnen zwei Wochen ab Rechts­kraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (kurz: belangte Behörde) vom 14. Juli 2015, GZ: N10-210-2015, wurde gemäß der §§ 5 Z 2 iVm 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. der Antrag von M und W S, x, A, um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forst­straße „T W“(mit einer Länge von 170 m) auf den Gst. Nr. x, x und x, jeweils KG M, Gemeinde A, abgewiesen und die Naturschutzbewilligung versagt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Vorhaben den Charakter einer technischen Anlage habe und im Hinblick auf die Beeinträch­tigung des Landschaftsbildes als negativer Eingriff in das Landschaftsbild zu werten und mit dem Gesetzesauftrag zur Erhaltung des Landschaftsbildes nicht in Einklang zu bringen sei. Ferner würden die von den Antragstellern vorgebrach­ten privaten Interessen (wirtschaftliche Holzbringung) bzw. öffentliche Interessen (Hintanhaltung von Schädlingsbefall) die zu schützenden Interessen am Land­schaftsbild nicht überwiegen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben M und W S, beide vertreten durch Mx Rechtsanwälte, Dr. T x M, x, B, (kurz: Beschwerdeführer), mit Schriftsatz vom 10. August 2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer beantragten darin, dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben.

 

Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Berich­tigung der Projektbeschreibung – Begrünung der Fahrbahn, teilweise Beschot­terung bei mangelnder Bodenfestigkeit, Wegbreite von 3,0 m – nicht berücksich­tigt habe. Es sei weiters nicht festgestellt worden, wo und in welchem Ausmaß es tatsächlich zu einer Vergrößerung der Böschung komme. Es komme zu keiner Beeinträchtigung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Überdies könne die Holzbringung derzeit nur händisch und ohne Zuhilfenahme von Maschinen erfol­gen. Eine zweckmäßige und wirtschaftliche Bewirtschaftung des gegenständ­lichen Waldes sei erst mit Errichtung des beantragten Traktorweges möglich. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung durchgeführt, weil sie sich nicht mit den öffentlichen Interessen an der Räumung des Waldes von Schadhöl­zern und Schädlingsbefall bzw. Hintanhaltung von gefahrdrohendem Schädlings­befall sowie dem regionalwirtschaftlichen Interesse an der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes auseinandergesetzt habe.

 

I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, unter Anschluss des Verfahrensaktes, ist am 13. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung (in der Fassung 28. Jänner 2015) zuständige Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um einen wesentlichen Eingriff in das Land­schaftsbild handle. Die vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen seien nicht geeignet, die nach dem Oö. NschG 2001 zu schützenden Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu überwiegen.

 

I. 4. Die Beschwerdeführer teilten nach Anfrage mit Schriftsatz vom 25. November 2015 mit, dass das Projekt nunmehr eine teilweise Beschotterung, beschränkt auf jene Bereiche, wo es vom Untergrund her erforderlich wird, maxi­mal im Ausmaß von 30% und eine Fahrbahnbreite von 3,0 m sowie eine Planum­breite von 3,5 m vorsieht. Die lediglich saisonale regelmäßige Holzbringung werde etwa zwei- bis dreimal im Jahr für etwa eine Woche durchgeführt werden.

 

I. 5. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich veranlasst, ein weiteres Gutachten eines Amtssachver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.

 

I. 6. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat auf Basis eines am 11. Dezember 2015 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen am 23. Dezember 2015 folgendes Gutachten (auszugsweise) abgegeben:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

BEFUND

 

Die beantragte Forststraße „T W“ im Längenausmaß von etwa 170 m inkl. Um­kehrplatz bei hm 1,7 soll in einem Waldstück im Bereich des südöstlichen Unter­hanges des K nahe der Ortschaft M errichtet werden. Dieses Waldstück wird ent­lang des Oberhangbereiches von einer Wiesenfläche begrenzt, wo sich ein Wan­derweg entlang des nordexponierten Waldrandes erstreckt. An den südlichen Waldrand, von wo aus der geplante Traktorweg beginnt, grenzt im Unterhang­bereich ein eingezäuntes Wildgatter mit Besatz von Damwild an, durch welches auch der vorgesehen Zufahrtsweg zur beantragten Forststraße (Traktorweg) führt und in der Natur auch bereits ersichtlich bzw. de facto vorgegeben ist. Zwischen diesem Wildgatter und dem Waldrand verläuft ein Wanderweg parallel zum Waldrand und weiter hangabwärts in den Wald hinein.

Beim zu erschließenden Waldbestand von etwa 1,7 ha (Projektangabe) handelt es sich um einen Fichten-dominierten Wirtschaftswald auf einer Seehöhe zwi­schen etwa 700 und 720 m ü.A., welcher in einem südostexponierten Hangbe­reich stockt.

Der Landschaftsbereich nördlich der Ortschaft M wird im Unterhangbereich des K durch eng verzahnte Wald- und Grünlandbereiche geprägt, welche entlang der durch Straßen und Wege erschlossenen Bereiche von einer lockeren, jedoch flächig ausgedehnten Verbauung durch landwirtschaftliche Gehöfte und Einfamili­enhäuser durchzogen ist. Abseits der infrastrukturellen Erschließungen dominie­ren Wiesen, vordringlich Wirtschaftswiesen und Weiden, den Grünlandanteil dieser anthropogen gestalteten Kulturlandschaft. Erst in höheren Lagen ab etwa 750 m Seehöhe herrschen weitgehend geschlossene Waldflächen bis zum Gipfel­bereich auf etwa 950 m Seehöhe vor, wobei hier am Südhang jedoch ein bis zum Gipfel reichender Einschnitt durch eine in ihrer Ausformung in Richtung Westen gekrümmte Grünlandfläche vorliegt, welche bis beinahe zum Gipfelbereich reicht und hier auch ein einzelnes Gebäude auf etwa 945 m Seehöhe situiert ist.

Im Gegensatz dazu reichen die Waldflächen im Norden und Osten des K bis in die Unterhangbereiche auf etwa 650 – 600 m Seehöhe hinab, im Westen geht der Waldbestand des K in eine ausgedehnte Großwaldfläche über, welche sich in Folge gegen Westen hin bis zum A erstreckt.

Die Sichtbeziehung von der Wildgehegefläche, durch welche der Zufahrtsweg zur gegenständlichen Forststraße (Traktorweg) führen soll, ist nach Osten und Süd­osten hin ausgesprochen weitreichend und reicht bis über den etwa 3,5 km Luft­linie entfernten T bis hin zum T am Ostufer des T und das dortig angrenzende Mittelgebirge mit den bewaldeten Einhängen.

Der Wald im Bereich der gegenständlichen Forststraße wird partiell durch annä­hernd hiebsreife Fichten dominiert, im Bereich des vorgesehenen Umkehrplatzes bei etwa hm 1,7 dominiert jedoch ein Buchen-Jungwalddickicht den Bestand auf einer ehemaligen Schlagfläche.

 

GUTACHTEN

 

Durch die Errichtung der Forststraße „T W“ wird ein vordringlich durch Fichten-dominierten Mischwald bestockter, südostexponierter Hang in ansteigender Linienführung bis nahe zu einem natürlich bestehenden Grabenbereich im Wald gequert. Die Querneigungen des Hanges erreichen zwischen 70% beim Beginn des Traktorweges bis hin zu maximal 40% nahe dem Umkehrplatz bei hm 1,7. Besonders der steile Hangbereich beim Beginn des Traktorweges, welcher von einem bestehenden Wanderweg, welcher allerdings nicht zum Befahren geeignet ist, abzweigt, bedingt lokal einen markanten Geländeeinschnitt, welche vordring­lich von Süden aus betrachtet bzw. vom gegenständlichen Abschnitt des Wander­weges gut einsichtig sein wird. Im weiteren Verlauf ab etwa hm 0,3 – 0,4 ver­flacht sich jedoch der Hang etwas, was eine Reduktion des erforderlichen Hang­einschnittes im Zuge des Wegebaues ermöglicht. Zudem verläuft die Trasse hier quer durch den Wirtschaftswald und ist somit hinsichtlich der Fernwirkung optisch abgeschirmt, solange der Bestand nicht im Zuge eines allfälligen Kahl­schlages genutzt wird. Am Ende der Trasse befindet sich im Buchen-Jungwald­dickicht bereits eine kleine Lichtungsfläche von geringerer Hangneigung als der Rest des Hanges im Trassenbereich, sodass hier ein kleiner Umkehrplatz ohne weithin einsichtige Anrissböschungen errichtet werden kann. Aufgrund der Hang­neigungen sind hangseitige Anrissböschungen sowie talseitige Aufbauflächen mitsamt deren Böschungen im Falle der Realisierung des Fortstraßenprojektes unumgänglich, können bei sorgsamer Bauweise jedoch abgesehen vom ersten Teilabschnitt soweit begrenzt werden, dass sie in Folge einer nacheilenden Begrünung und danach sukzessive einsetzenden Bestockung sich optisch wieder in den umgebenden Bestand einfügen können. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die vorgesehene Bau- bzw. Ausgestaltungsweise des Traktorweges, dessen Oberfläche nicht bzw. nur partiell geschottert werden wird (Aussage des Projektwerbers im Zuge des Lokalaugenscheins) und sich somit auch die Fahrbahn und insbesondere der Mittelstreifen sukzessive begrünen wird. Diese Entwicklung wird der Errichtung des Traktorweges folgend zwar erst sukzessive einsetzen, jedoch bedeutet dies in Hinblick auf das Land­schaftsbild, dass die vom anthropogenen Eingriff ausgehende Eingriffswirkung im Laufe der Zeit reduziert wird. Als vordringliche Beeinträchtigung des Landschafts­bildes ist somit der erste Abschnitt des projektierten Traktorweges zwischen hm 0,0 und etwa hm 0,3 – 0,4 zu sehen, da dieser Bereich zum einen von außerhalb der Waldfläche betrachtet zumindest partiell einsehbar ist und zudem hier die vorhandene Geländeneigung markante Anrissböschungen bedingt. Außerdem ist hier die Einbindung in den vorbeiführenden Wanderweg am Waldrand bzw. zwi­schen Waldrand und dem Wildgatter zu bewerkstelligen, wodurch die Gelände­struktur hier deutlich verändert werden wird. Im Falle einer naturschutzrecht­lichen Bewilligung der Forststraße (Traktorweg) ist auf diesen Teilabschnitt besonderes Augenmerk beim Bau und bei der Ausführung (Geländegestaltung) zu legen, da dieser Bereich auch zum Zwecke der Erholungsnutzung (Wander­weg) genützt wird und dieser Aspekt nicht dauerhaft und maßgeblich beeinträch­tigt werden soll.

Hinsichtlich des Eingriffes in den Naturhaushalt ist festzustellen, dass durch den Bau des Traktorwegs weder naturschutzfachlich bedeutende Lebensräume beein­trächtigt werden noch besonders geschützten Arten gemäß der Oö. Artenschutz­verordnung maßgeblich geschädigt oder gar vernichtet werden. Somit ist von keinem wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt zu sprechen.

 

Beantwortung der vom Oö. LVwG vorgegebenen Beweisthemen:

 

1.   Beschreiben Sie das Vorhaben und die konkrete Lage!
Ad 1: Siehe BEFUND.

 

2.   Stellen Sie fest, ob und inwieweit

a) der Naturhaushalt (Siehe § 3 Z. 10) und/oder

b) die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tier­arten (welche Arten, Gefährdungsgrad, Bedeutung für den konkreten Stand­ort) geschädigt werden und/oder

c) der Erholungswert der Landschaft (konkrete Erholungsfunktion des gegen­ständlichen Landschaftsraumes oder Eignung des Landschaftsraumes, Erho­lungsressource oder Erholungsreserve) beeinträchtigt wird und/oder

d) das Landschaftsbild (siehe §3 Z. 8) gestört wird. Beschreiben Sie dazu das Landschaftsbild vor dem Eingriff und mit dem Eingriff und setzen diese beiden unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung. Bereits vorge­nommene sonstige konsenslose Eingriffe sind in die Betrachtung nicht einzu­beziehen, dies ist aber darzustellen.

 

Ad 2a) – 2d): Dieser Fragenkomplex wurde im GUTACHTEN dargelegt und beantwortet. Ergänzend wird festgestellt, dass durch das Vorhaben die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten nicht dauerhaft oder maßgeblich geschädigt werden. Die lokal zur Errichtung der Forststraße erforderlichen Maßnahmen greifen zwar sowohl in den Boden als auch in die Vegetation ein, jedoch handelt es sich bei der verlustig gehen­den Biotopfläche weder um ein Mangelbiotop von hoher ökologischer Bedeu­tung noch um einen Standort seltener oder geschützter Arten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich auch auf den neu entstehenden Böschungen und aufgrund der weitgehend nicht geschotterten Fahrbahn im Zuge der Rekulti­vierung bzw. nachfolgenden Sukzession wieder Lebensraumtypen einstellen und sukzessive entwickeln werden. Dies ist in Relation zur derzeit existenten Eingriffsfläche zu sehen, welche im Wesentlichen durch einen weitgehend monostrukturierten Wirtschaftswaldabschnitt gebildet wird und hier der Ein­griff keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach sich ziehen wird.

Lokal wird konkret und vordringlich während der Bauphase bzw. auch danach bis hin zur Wiederbegrünung bzw. partiellen Wiederbestockung der Anriss­böschungen am Beginn der Trasse der Erholungswert der Landschaft im ein­sichtigen Umfeld des Eingriffes am Beginn des Traktorweges deutlich einge­schränkt. Diese Eingriffswirkung ist bei Realisierung des Projektes nicht ver­meidbar, jedoch nur auf einem kurzen Wegabschnitt des vorbeiführenden Wanderweges wirksam. Dieser Faktor ist, da nicht vermeidbar, im Zuge einer Interessensabwägung zu berücksichtigen, die dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge der Gutachtenserstellung nicht zu­steht. Hierbei ist ergänzend lediglich festzustellen, dass sich auch diese Ein­griffswirkung mit fortschreitender Sukzession des beanspruchten Geländes reduzieren wird, jedoch in Relation zum Istzustand eine optisch wahrnehm­bare Zäsur des Geländes entlang des betroffenen Wanderwegeabschnitts auf einer geringen Wegerstreckung verbleiben wird.

In Hinblick auf das Landschaftsbild bzw. dessen Beeinträchtigung durch den Wegebau ist festzustellen, dass im Vergleich zum Istzustand die betroffene Wirtschaftswaldfläche einen Einschnitt von etwa 4 m (Fahrbahn inkl. Bö­schungen) erleiden wird und dadurch die Geschlossenheit des Bestandes un­terbrochen wird. Diese Zäsur wird für einen Betrachter vornehmlich im loka­len Nahbereich wirksam sein, da eine Fernwirkung aufgrund des umgebenden Gehölzbestandes generell stark eingeschränkt sein wird und sich zudem auf­grund der Hangneigung vornehmlich nur in Richtung Süden auswirken kann. Stellt man somit das Landschaftsbild in seiner derzeitigen Ausbildung (ohne den gegenständlichen Traktorweg) in Relation zum zu erwartenden Land­schaftsbild nach Umsetzung des Eingriffs in Relation, so wird sich die aus dem Eingriff ergebende Belastung auf einen optisch stark eingeschränkten und nicht weithin sichtbaren Bereich beschränken. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zwar unvermeidbar, jedoch lokal begrenzt und vordring­lich nur von südlich angrenzenden Bereichen bzw. innerhalb der Sichtachsen zum Hangeinschnitt beim Beginn des Traktorweges wirksam.

 

3.   Ist die Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der unter 2. genannten Schutzgüter erheblich, sodass das Ziel des Oö. NSchG 2001, die heimische Natur und Landschaft in Ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz) beeinträchtigt wird?

 

Eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswirkung“ ist vordringlich während der Bauphase und etwas danach andauernd bis hin zur fortschreitenden Entwicklung der Renaturierungsmaß­nahmen bzw. der Sukzession der beanspruchten Geländeabschnitte festzustel­len. Dies bedeutet, dass sich diese Beeinträchtigungen im Zuge der Bestan­desentwicklung verringern werden und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einer forstlichen Nutzung des Bestandes temporär wieder maßgeblich werden. Ansonsten ist abgesehen von der lokal verbleibenden, jedoch eng begrenzten Beeinträchtigung der Erholungswirkung von keiner maßgeblichen und dauer­haften Erheblichkeit des Eingriffes auf die Schutzgüter auszugehen.

 

4.   Sind Auflagen oder Bedingungen notwendig, um Schädigungen, Beeinträch­tigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Aus­maß zu beschränken? Wenn ja, bitte konkrete Formulierung dieser Neben­bestimmungen.

 

Um den Traktorweg bestmöglich in den Waldbestand integrieren zu können und somit den aus der Errichtung resultierenden Eingriff in das Landschafts­bild so gering als möglich zu halten, werden nachstehende Auflagen als hierzu geeignet festgestellt:

 

1)   Eine flächige Schotterung des Traktorweges hat zu unterbleiben bzw. ist die Einbringung von Schotter lediglich an vereinzelten Stellen im absoluten Bedarfsfall gestattet. Im Falle von lokalen Schotterein­bringungen hat der Schotter mit humosen Material vermengt zu werden, sodass einerseits die optische Wahrnehmbarkeit verringert wird und andererseits sich möglichst rasch ein krautiger Bewuchs der Trasse einstellen kann.

2)   Die im Zuge der Errichtung entstehenden Böschungen sind umgehend mit zertifiziertem Saatgut regionaler Herkunft zu begrünen und ist eine Bestockung der Böschungsflächen mit aufkommenden Gehölzen im Zuge der Sukzession ist dauerhaft zuzulassen.

(„Richtlinie für die Herstellung naturähnlicher und naturidenter Grün­flächen aus regionaler, schwerpunktmäßig oberösterreichischer Her­kunft“. Telefonische Auskünfte zu Bezugsadressen von Naturwiesen­saatgut, Naturwiesendrusch sowie Naturwiesenmulch regionaler Her­kunft werden im Bedarfsfall von der Abteilung Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung (Tel.:x, Herr M S) erteilt).

 

5. Sie werden ersucht, sich insbesondere auch mit den in der Beschwerde ge­nannten Punkten auseinanderzusetzen.

 

(Anmerkung: Aussagen zu fachlich relevanten Punkten der Beschwerde, sofern diese nicht bereits im vorliegenden Gutachten angesprochen sind; rechtlich relevante Punkte sind im vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten nicht kommentiert).

 

Die Konkretisierung des Ausmaßes einer allfälligen Schotterung der Fahrbahn des Traktorweges im Vergleich zum eingereichten Projekt (Projektbeschreibung des Traktorweges „T W“, in der eine Fahrbahnbeschotterung angeführt ist) wurde bereits in der Beschwerde vorgenommen und kann dieser aus naturschutzfach­licher Sicht zugestimmt werden. Eine Belassung der im Zuge der Errichtung ent­stehenden Fahrbahn ohne der Einbringung von Schotter bzw. lediglich in lokal begrenzten Teilbereichen vermag die optisch wahrnehmbare Eingriffswirkung maßgeblich zu reduzieren und unterstützt zudem eine sukzessive Entwicklung der Vegetation im Bereich der Fahrbahn, was wiederum zur Verringerung der Wahrnehmbarkeit der Trasse beiträgt.

Die Festlegung der Fahrbahnbreite auf 3 m und der Planumbreite von 3,5 m, wie auch in der Beschwerde angeführt, liegt dem gegenständlichen naturschutzfach­lichen Gutachten zugrunde und wurde somit in der fachlichen Beurteilung von diesen Dimensionen ausgegangen.“

 

I. 7. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz wurde den Beschwerdeführern, der Oö. Umweltanwaltschaft und der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetz­ten Frist von zwei Wochen langte eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwalt­schaft ein.

 

Sie hat mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, zusammengefasst wie folgt, zum Gutachten des ASV Stellung genommen:

 

-        Für die Nutzung des beantragten Traktorweges sei ein 80 m langer Wiesen­weg erforderlich, sodass dieser Wegabschnitt als Bestandteil der Forstauf­schließung angesehen werden und in die Gesamtbeurteilung einfließen müsse.

-        In der praktischen Umsetzung funktioniere eine Teilbeschotterung in der Flyschzone nicht. Zudem sei eine Teilbeschotterung keine überprüfbare Vorschreibung, weil weder die Trassenlängen noch die Mächtigkeit der Schotteraufbringung nicht definierbar sei.

-        Es sei unbestritten, dass das beantragte Vorhaben einen Eingriff in das Land­schaftsbild darstelle.

-        Der Erhalt der lokalen Landschaft liege im öffentlichen Interesse. Die Reali­sierung der Forststraße sei ein -möglicherweise hohes- privates Interesse.

 

I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 16. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer das Gut­achten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erörtert wurde. Es waren alle geladenen Parteien und der beigezogene Amtssachverstän­dige anwesend.

 

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wies nach Zusammenfassung seines Gutachtens vom 23. Dezember 2015 im Wesentlichen darauf hin, dass nicht vorhergesagt werden könne, in welchen Bereichen eine Beschotterung des Weges erforderlich sein wird. Vordringlich werde eine Beschotterung im Bereich des Umkehrplatzes (hm 1,7) sowie am Beginn der Trasse im steilsten Abschnitt zu erwarten sein. In dem zwischenliegenden Bereich könne es bei Oberflächen­beeinträchtigungen der Fahrbahn im Zuge des Betriebes ebenfalls zu lokalen Schotterungen kommen. Bei so einer Vorgangsweise entstehe eine mosaikartige Struktur der Fahrbahn. Als eingriffsminimierende Maßnahme sei die Vermengung des Schotters mit humosem Material vorgeschlagen worden, wodurch die Wahr­nehmbarkeit verringert und die Fähigkeit zur nachfolgenden Sukzession verbes­sert werde.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betonte, dass der Zufahrtsweg über die Wiese nicht Antragsgegenstand sei. Diese Wiese werde bewirtschaftet und ist mit einem Traktor befahrbar. Die Teilbeschotterung im Ausmaß von 30% über die gesamte Weglänge sei ausreichend. Im Interesse der Beschwerdeführer werde der Weg bei entsprechenden Bedingungen benutzt, da Reparaturarbeiten ein zusätzlicher Kosten- und Zeitfaktor sind. Es werde für den Baumschlag bzw. Holzbringung die Zeit mit gefrorenem Boden genutzt. Wesentlich sei, dass keine vollflächige Beschotterung erfolge. Der Traktorweg sei, unter Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, verwirklichbar und auch exe­kutierbar, da der Unterschied zwischen vermengter teilweiser Beschotterung und vollflächiger Beschotterung feststellbar sei. Bisher sei eine wirtschaftlich sinnvolle Holzbringung nicht möglich gewesen. Alternative Wege würden über fremde Grundstücke verlaufen.

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft erklärte, dass eine teilweise Beschotterung im Flyschbereich aufgrund jahrzehntelanger Praxis für die Holzbringung nicht aus­reichend sei. Es werde letztendlich zu einer völligen Beschotterung kommen, da eine dauerhafte und jederzeit mögliche Nutzung des Traktorweges gegeben sein solle. Eine Beschotterung im Ausmaß von 30% stelle keine überprüfbare dauer­haft wirksame Auflage dar, die den Eingriff in das Landschaftsbild abschwäche.

 

Die belangte Behörde führt aus, dass aufgrund der Steilheit und des Flysch­bereiches von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Landschaftsbild auszu­gehen sei. Es sei eine gesamtheitliche Betrachtung erforderlich und es komme zu einer deutlichen Veränderung der Geländestruktur. Hinsichtlich der Teilbeschot­terung sei sie der gleichen Auffassung wie die Oö. Umweltanwaltschaft. Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines natur­schutzfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. März 2016.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der als Grünland gewidmeten Gst. Nr. x, x und x, je KG M, Gemeinde A. Die beantragte Forststraße „T W“ ist ca. 170 m inkl. Umkehrplatz lang und soll in einem Waldstück im Bereich des südöstlichen Unterhanges des K, nahe der Ortschaft M, als Stichweg errichtet werden. Der zu erschließende Waldbestand ist ein fichtendominierter Waldbestand und hat ein Ausmaß von ca. 1,7 ha in einer Seehöhe von 700 bis 720 m ü.A. 

 

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Projekt wurde dahingehend konkreti­siert bzw. geändert, als die Fahrbahnbreite in einem Ausmaß von 3 m sowie die Beschotterung der Fahrbahn des Traktorweges maximal 30% ausmachen wird.

 

Es wird ein südostexponierter Hang in ansteigender Linienführung bis nahe zu einem natürlich bestehenden Grabenbereich im Wald gequert. Das Vorhaben beginnt am südlichen Waldrand, an dem im Unterhangbereich ein eingezäuntes Wildgatter angrenzt. Der vorgesehene Zufahrtsweg führt hier durch. Zwischen dem Wildgatter und dem Waldrand verläuft parallel zum Waldrand und weiter hangabwärts in den Wald hinein ein Wanderweg. Die Sichtbeziehung von der Wildgehegefläche ist nach Osten und Südosten hin ausgesprochen weitreichend und reicht bis über den etwa 3,5 km Luftlinie entfernten T bis hin zum T am Ostufer des T und das dortig angrenzende Mittelgebirge mit den bewaldeten Ein­hängen.

Besonders der steile Hangbereich (Querneigung des Hanges ca. 70%) beim Beginn des Traktorweges, der von einem bestehenden, zum Befahren nicht geeigneten Wanderweg abzweigt, bedingt lokal einen markanten Geländeein­schnitt, der von Süden aus betrachtet bzw. vom gegenständlichen Abschnitt des Wanderweges gut einsichtig sein wird. Im weiteren Verlauf verflacht sich der Hang und verläuft quer durch den Wirtschaftswald. Eine Fernwirksamkeit ent­steht hier erst bei einem Kahlschlag. Am Ende der Trasse besteht ein Buchen-Jungwalddickicht mit einer kleinen Lichtungsfläche. Ein Umkehrplatz kann hier ohne weithin einsichtige Anrissböschungen errichtet werden. Die vorhandenen Hangneigungen bewirken hangseitige Anrissböschungen und talseitige Aufbau­flächen. Durch eine sorgsame Bauweise und einer nacheilenden Begrünung kann eine sukzessive Einfügung in den umgebenden Bestand erzielt werden. Die partielle Beschotterung ermöglicht eine sukzessive Begrünung der Fahrbahn.

 

Naturschutzfachlich bedeutende Lebensräume und besonders geschützte Arten werden weder maßgeblich geschädigt noch vernichtet. Auf den neu entstehenden Böschungen und der weitgehend nicht geschotterten Fahrbahn werden sich im Zuge der Rekultivierung bzw. nachfolgenden Sukzession Lebensraumtypen ein­stellen und sukzessive entwickeln.

Lokal wird konkret und vordringlich während der Bauphase bzw. auch danach bis hin zur Wiederbegrünung bzw. partiellen Wiederbestockung der Anrissbösch­ungen am Beginn der Trasse der Erholungswert der Landschaft im einsichtigen Umfeld des Eingriffes deutlich eingeschränkt. Diese Eingriffswirkung ist bei Reali­sierung des Projektes nicht vermeidbar, jedoch nur auf einem kurzen Weg­abschnitt des vorbeiführenden Wanderweges wirksam.

Diese Eingriffswirkung reduziert sich mit fortschreitender Sukzession des bean­spruchten Geländes. In Relation zum Istzustand verbleibt eine optisch wahr­nehmbare Zäsur des Geländes entlang des betroffenen Wanderwegeabschnitts auf einer geringen Wegerstreckung.

Die betroffene Wirtschaftswaldfläche erleidet einen Einschnitt von etwa 4 m (Fahrbahn inkl. Böschungen), durch die die Geschlossenheit des Bestandes unterbrochen wird. Diese Zäsur ist vornehmlich im lokalen Nahbereich wirksam. Die Fernwirkung ist aufgrund des umgebenden Gehölzbestandes generell stark eingeschränkt und wirkt sich aufgrund der Hangneigung vornehmlich nur in Richtung Süden aus. Die bei der Gegenüberstellung des Landschaftsbildes in seiner derzeitigen Ausbildung (ohne gegenständliches Vorhaben) mit dem zu erwartenden Landschaftsbild (nach Umsetzung des Vorhabens) ergebenden Belastung beschränkt sich auf einen optisch stark eingeschränkten und nicht weithin sichtbaren Bereich. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zwar unvermeidbar, jedoch lokal begrenzt und vordringlich nur von südlich angrenzen­den Bereichen bzw. innerhalb der Sichtachsen zum Hangeinschnitt beim Beginn des Traktorweges wirksam.

 

Eine vordringliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist somit im ersten Abschnitt des projektierten Traktorweges zwischen hm 0,0 und etwa hm 0,3 -0,4 gegeben. Dieser Bereich ist von außerhalb der Waldfläche partiell einsehbar so­wie bedingt die vorhandene Geländeneigung markante Anrissböschungen. Hier erfolgt auch die Einbindung des Traktorweges in den vorbeiführenden Wander­weg am Waldrand bzw. zwischen Waldrand und Wildgatter, die die Gelände­struktur deutlich verändert.

 

Die privaten und öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer an der Reali­sierung der Forststraße „T W“ bestehen in der zweckmäßigen und wirtschaft­lichen Bewirtschaftung eines Waldbestandes in einem Ausmaß von 1,7 ha und in der Verminderung der Bewirtschaftungserschwernisse, da aktuell die Holz­bringung nur händisch ohne Zuhilfenahme von Maschinen erfolgen kann sowie in der Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge und Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen.

 

II. 3. Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 23. Dezember 2015 ist schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Überdies wurde diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ferner blieb unbestritten, dass das Vorhaben weder den Naturhaushalt noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz und Tierarten maßgeblich schädigt.

 

Zu den Einwendungen der Oö. Umweltanwaltschaft und der belangten Behörde hinsichtlich der Teilbeschotterung im Ausmaß von 30 % der gesamten Fläche des gegenständlichen Vorhabens, ist festzuhalten, dass diese einerseits Projektinhalt ist und andererseits nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwer­deführer das Vorhaben nicht projektgemäß und nicht im Bewilligungsumfang ausführen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

㤠1

Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pfle­gen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebens­grundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...]

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbe­sondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erho­lungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durch­zuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abioti­schen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

 

[...]

 

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forst­gesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

 

[...]

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu ertei­len,

1.    wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Land­schaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu­widerläuft oder

2.    wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

[...]“

 

III. 2. Das gegenständliche Vorhaben ist eine Neuanlage einer Forststraße im nach dem im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausge­wiesenen Grünland, bei der eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fach­kräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist.

 

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist das entsprechend den Projektunterlagen (samt Ergänzungen) beantragte Vorhaben. Dieses Vorhaben ist zu bewilligen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Zu beurteilen sind dabei die mit der Verwirk­lichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter; im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Errichtung der Forststraße auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Land­schaft sowie das Landschaftsbild. Demnach sind nur die unmittelbaren Auswir­kungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer Forststraße) zu beurteilen und nicht auch jene, die auf durch die Verwirklichung des Vor­habens allenfalls erst ermöglichte Tätigkeiten zurückzuführen sind. Änderungen der Bewirtschaftungsform, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, welche aber in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht werden, sind im natur­schutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0105; 26.09.2011, 2009/10/0243).

 

Es blieb unbestritten, dass das Vorhaben weder den Naturhaushalt noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten maß­geblich schädigt.

 

Besonders der steile Hangbereich beim Beginn des Vorhabens, der von einem bestehenden Wanderweg abzweigt, bedingt lokal einen markanten Gelände­einschnitt, wodurch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft durch die Anrissböschungen gegeben ist. Ferner wird durch den Einschnitt von etwa 4 m die betroffene Wirtschaftswaldfläche unterbrochen, wodurch sich eine Zäsur im Landschaftsbild ergibt, die vornehmlich im Nahbereich wirksam wird.

Eine Erheblichkeit der Störung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ ist hauptsäch­lich während der Bauphase und danach noch andauernd bis hin zur fortschreiten­den Entwicklung der Renaturierungsmaßnahmen bzw. der Sukzession der bean­spruchten Geländeabschnitte festzustellen. Diese Beeinträchtigungen werden sich im Zuge der Bestandsentwicklung verringern und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einer forstlichen Nutzung temporär wieder maßgeblich werden. Zusätz­lich kann der Eingriff in das Landschaftsbild durch die im Spruchpunkt II. vorge­schriebenen Auflagen bestmöglich in den Waldbestand integriert und somit so gering als möglich gehalten werden. Insgesamt ergibt sich daraus keine dauer­hafte maßgebliche Störung des Landschaftsbildes. Ferner ist der gegenständliche Traktorweg ein Stichweg, der nur für die forstliche Nutzung eines 1,7 ha großen Waldbestandes ausschließlich durch die Beschwerdeführer dient. Ein häufiges bzw. ständiges Befahren ist daher nicht gegeben, wodurch sich die Renaturie­rungsmaßnahmen gut entwickeln können.

 

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert der Land­schaft“ ist nicht nur während der Bauphase und bis zum Wirksamwerden der Renaturierungsmaßnahmen gegeben, sondern verbleibt diese, zwar lokal eng begrenzt auf einem kurzen Wegabschnitt des vorbeiführenden Wanderweges, aber dauerhaft als maßgebliche Störung.

 

Somit stört die beantragte Forststraße den Erholungswert der Landschaft in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider­läuft. Eine Bewilligung ist deshalb nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Das private Interesse der Beschwerdeführer an der Realisierung der Forststraße „T W“ besteht in der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Waldbestandes in einem Ausmaß von 1,7 ha sowie in der Verminderung der Bewirtschaftungserschwernisse, da aktuell die Holzbringung nur händisch ohne Zuhilfenahme von Maschinen erfolgen kann.

 

Ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt ist in der Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge sowie Ermöglichung der ordnungsge­mäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen gegeben.

 

Diese oben genannten privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.

 

Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektbewilligungs-verfahren (vgl. z.B. VwGH 27.01.2011, 2009/10/0098 zum Nö. NatSchG 2000; VwGH 11.12.2009, 2008/10/0094 zum Tir. NatSchG 2005). Gegenstand des Verfahrens ist somit das bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt.

Eine Prüfung und Mitberücksichtigung bei der Interessensabwägung anderer möglicher Varianten, wie von der Oö. Umweltanwaltschaft gefordert, ist daher nicht zulässig.

 

Endnutzungen, Durchforstungsmaßnahmen, Wiederaufforstungen und Kultur­pflegemaßnahmen in Waldbeständen sollen ordnungsgemäß bzw. gesetzeskon­form, möglichst gefahrlos, mit dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln und auch wirtschaftlich durchführbar sein. Durch die gegenständliche, 170 m lange Forststraße kann dies ermöglicht werden. Die dadurch bewirkte maßgeb­liche Beeinträchtigung des Erholungswertes beschränkt sich hingegen lediglich auf einen lokal eng begrenzten Bereich am Beginn der 170 m langen Trassen­führung. Somit werden, insgesamt betrachtet, die privaten und öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer als höherwertig eingestuft als die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz.

 

Hinweis zu Auflagepunkt II. 4.:

Telefonische Auskünfte zu „Richtlinie für die Herstellung naturähnlicher und naturidenter Grünflächen aus regionaler, schwerpunktmäßig oberösterreichischer Herkunft“ sowie Bezugsadressen von Naturwiesensaatgut, Naturwiesendrusch und Naturwiesenmulch regionaler Herkunft, erhalten Sie vom Amt der Ober­österreichischen Landesregierung, Abteilung Naturschutz, Herr M S, Tel.: x.

 

 

IV. Kommissionsgebühren (zu Spruchpunkt III)

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vor­geschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissions­gebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag ein­geleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Ver­fahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommis­sionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Amtssachverständigen am 11. Dezember 2015 durchgeführte Lokalaugenschein dauerte zwei halbe Stun­den, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech­ung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Beilage: klausuliertes Projekt

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer