LVwG-550633/2/Wim/BZ

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau M O, W, x, vertreten durch Herrn S M, L, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Juli 2015, GZ: Wa10-5-5-2009, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1.      Mit Eingabe vom 19. Jänner 2009 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Wasserkraftanlage in L, Wasserbuch-Postzahl x.

 

1.2.      Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) der Bf mit, dass ein Wasserrechts­verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Wesentlichen ein Verfahren zur Erteilung eines (neuen) Wasserbenutzungsrechtes darstelle. In einem solchen Verfahren seien verschiedene Prüfungen durchzuführen, u.a. ob die Wasserkraftanlage noch dem heutigen Stand der Technik entspreche. Zweck­mäßigerweise werde im gegenständlichen Fall dies gemeinsam mit dem Ansu­chen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes vorzunehmen sein. Für die Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraft­anlage der Bf sei - vorbehaltlich einer genaueren Prüfung durch die jeweiligen Amtssachverständigen - das Vorhandensein einer ausreichenden Restwasser­menge sowie einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe erforderlich, wofür die Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen sei. Diesbezüglich sei der belangten Behörde ein entsprechendes Projekt (erstellt von einem Fachmann) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Bf darauf hingewiesen, dass - sofern von ihr keine Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden sollten - voraussichtlich keine neue wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage erteilt werden könne und in weiterer Folge die belangte Behörde ab 1. Jänner 2010 ein Löschungsverfahren einleiten müsste, in welchem letztmalige Vorkehrungen (wie z.B. Entfernung der Wehr­anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Entfernung des Krafthauses und der Druckleitungen etc.) vorzuschreiben wären.

 

1.3.      Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wurde mangels Reaktion der Bf die schriftliche Mitteilung vom 21. Jänner 2009 urgiert und der Bf nochmals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Mitteilung der beabsich­tigten weiteren Vorgangsweise eingeräumt.

 

1.4.      Daraufhin teilte ein technisches Büro für Wasserkrafttechnik und Maschi­nenbau telefonisch mit, dass ein Projekt in Ausarbeitung sei. Im April 2011 wurde die Vorlage der Projektsunterlagen bei diesem technischen Büro telefo­nisch urgiert.

 

1.5.      Mit Schreiben vom 17. Jänner 2013 wurden die bisherigen Schriftstücke der belangten Behörde erneut urgiert. Weiters wurde die Bf darauf hingewiesen, dass ihr Antrag vom 19. Jänner 2009 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zurück­zuweisen und in weiterer Folge ein Löschungsverfahren durchzuführen sei, sollten die notwendigen Projektsunterlagen nicht binnen 2 Monaten vorgelegt werden.

 

1.6.      Mit E-Mail vom 25. Jänner 2013 teilte die Bf der belangten Behörde mit, dass sie zwar Eigentümerin sei, aber Herr S M die Anlage betreibe, und sie das Schreiben der belangten Behörde an ihn weitergeleitet habe. Weiters teilte sie mit, dass sie volles Interesse an der Erhaltung der Bewilligung hätten.

 

1.7.      Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 urgierte die belangte Behörde erneut ihr Schreiben vom 17. Jänner 2013, wies nochmals auf die Folgen des § 13 Abs. 3 AVG hin und räumte der Bf nochmals eine Frist von 2 Monaten für die Vorlage der Projektsunterlagen ein.

 

1.8.      Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 teilte die Bf der belangten Behörde mit, dass ihr der Betreiber der Wasserkraftanlage, Herr M, versichert hätte, die Sache noch diesen Sommer zu erledigen.

 

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2015, GZ: Wa10-5-5-2009, wurde der Antrag vom 19. Jänner 2009 mangels Vorliegens der erforderlichen Projektsunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag vom 19. Jänner 2009 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hätte werden müssen, da von der Bf die geforderten ergänzenden Projektsunterlagen nicht vorgelegt worden seien.

 

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr S M rechtzeitig eine mit 21. Juli 2015 datierte Beschwerde.

 

Die Beschwerde ist wie folgt begründet:

„Durch den Umstand meiner Tätigkeit als Selbständiger Unternehmer im Bereich Elektro­montagen und Inbetriebnahmen weltweit, war ich zu dem Zeitpunkt, wo die Fristsetzung vom 26.05.2014 für 2 Monate eingeräumt wurde, Beruflich im Ausland tätig. Durch die Weiterleitung von M O als Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung per E-Mail an mich und dem Umstand, dass ich über einen längeren Zeitraum kein Internet zur Verfügung hatte, wurde meinerseits dieses E-Mail bzw. Schreiben von mir Übersehen, da es in meinem Spam-Ordner gelandet ist.

 

Antrag auf Aufschiebende Wirkung

 

Meine Bitte an Sie, um eine Aufschiebende Wirkung, ein persönliches Gespräch nach Ter­minabsprache, den Sachverhalt zu klären und die weitere Vorgehensweise zu bespre­chen.“

 

Der Beschwerde war auch eine schriftliche Vollmacht angeschlossen, in der die Bf Herrn M zur Vertretung in allen Belangen der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage bevollmächtigte.

 

2.3. Mit Schreiben vom 14. August 2015 legte die belangte Behörde dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Verfahrensakt zur Entscheidung vor.


3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung wird gemäß § 24 VwGVG abgesehen, da die Durchführung einer Ver­handlung nicht beantragt wurde und sie auch nicht erforderlich war. Der Ver­fahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegensteht.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung von dem in den Punkten 1.1. bis 2.2. geschilderten Verfahrensgang und Sachverhalt aus. Ergänzend zu diesem dargestellten Sachverhalt ist noch Folgendes festzuhalten:

 

Dem Verfahrensakt ist ein Aktenvermerk vom 13. August 2015 über ein zwischen der belangten Behörde und Herrn M geführtes Telefonat beigeschlossen. Dem­nach teilte Herr M mit, dass er noch etwas Zeit für das Treffen einer Entschei­dung über die Frage, ob diese Wasserkraftanlage weiterbetrieben oder stillgelegt werden soll, brauche. Er sei bereits mit einem näher bezeichneten technischen Büro in Kontakt und er habe die Absicht, in den nächsten Monaten eine Entschei­dung in dieser Angelegenheit zu treffen. Herr M ersuchte um Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a)   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betrof­fene Gewässer;

b)   grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegen­schaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)   die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)   Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaft­machung der Betroffenen;

e)   die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)    bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)   bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsver­mögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

...

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) er­mächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu ver­anlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu be­stimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel recht­zeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte ver­fahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unter­lagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Be­stimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgege­ben werden. Die Unterlagen sind somit soweit vorzulegen, als sie sich aus der Natur des Projektes nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unter­lagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0087, mwN).

 

Weiters konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die im Rahmen eines nach § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrages, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist angemessen sein muss (statt vieler VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101).

 

4.2. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Bf vom 19. Jänner 2009 richtet sich auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Wasserkraftanlage in L, Wasserbuch-Postzahl x. Die belangte Behörde hat der Bf (mehrmals) schriftlich mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Wesentlichen ein Verfahren zur Erteilung eines (neuen) Wasserbenutzungsrechtes darstellt. Für die Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage der Bf ist - vorbehaltlich einer genaueren Prüfung durch die jeweiligen Amtssachverständigen - das Vor­handensein einer ausreichenden Restwassermenge sowie einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe erforderlich, wofür die wasserrecht­liche Bewilligung - unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen in drei­facher Ausfertigung - bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen ist.

 

Die belangte Behörde hat die Vorlage dieser Projektsunterlagen mehrmals schriftlich urgiert und hierfür mehrmals eine Frist unter Hinweis auf die Folgen nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen gesetzt. Weder die Bf noch der von ihr namhaft gemachte Betreiber der Wasserkraftanlage haben über einen Zeitraum von 6,5 Jahren (von Jänner 2009 bis Juli 2015!) die geforderten Projektsunter­lagen bei der belangten Behörde nachgereicht.

 

Die belangte Behörde hat daher - nach hinreichender Erfüllung der Anfor­derungen des § 13 Abs. 3 AVG - den Antrag der Bf zu Recht zurückgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer