LVwG-601062/13/ZO

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau A M W, geb. 1967, vertreten durch Rechtsanwälte P & S, vom 25.9.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn, vom 17.9.2015, GZ: VerkR96-1792-2015, wegen einer Übertretung der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.5.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

 

II. Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den

       Verwaltungsgerichtshof  nicht zulässig; für die belangte Behörde und die

       revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den

       Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 15.12.2014 um 17.20 Uhr in A bei der Kreuzung K.gasse/S.platz, nächst S.platz 1, die Tür des PKW mit dem Kennzeichen x vorzeitig geöffnet und damit andere Straßenbenützer gefährdet habe, zumal sie die Fahrzeugtür geöffnet habe, obwohl sich eine Radfahrerin näherte, sodass diese gegen die Fahrzeugtür prallte und zu Sturz kam Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.4 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Radfahrerin beim Einfahren von der K.gasse in den Vorrangbereich ein Stoppschild ignoriert habe und ohne Anhalten in die Kreuzung eingefahren sei. Hätte sie an dieser Kreuzung angehalten, so wäre sie zum Zeitpunkt der Türöffnung noch nicht im Bereich ihres Fahrzeuges gewesen und es wäre zu keinem Kontakt gekommen.

 

Die Radfahrerin habe einen zu geringen Seitenabstand eingehalten und sich beim Öffnen der Tür im „toten Winkel“ des linken Seitenspiegels befunden, weshalb sie diese nicht hätte sehen können. Bei Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes hätte sie die Radfahrerin erkennen und durch Unterlassung der Türöffnung den Unfall verhindern können.

 

Die Radfahrerin habe gegen mehrere Vorschriften der StVO verstoßen, weshalb sich diese nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Sie selbst hätte hingegen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Radfahrerin nicht mit einem zu geringen Seitenabstand dem PKW nähere. Wäre dies geschehen, so hätte die geringfügige Öffnung der Tür zu keinem Kontakt geführt. Es handle sich daher um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des EKHG und sie treffe keinerlei Verschulden. Aus diesem Grund habe auch die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen sie eingestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle. An dieser haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilgenommen, die Behörde war entschuldigt. Die Zeugen O und H wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Im Bereich der Kreuzung K.gasse – S.platz befindet sich in Fahrtrichtung der Beteiligten gesehen unmittelbar vor der Kreuzung eine durch eine Randlinie von der Fahrbahn getrennte annähernd dreieckige Fläche. Unmittelbar an der Kreuzung sind das Vorschriftszeichen „Halt“ und eine Haltelinie angebracht (vgl. das beim Lokalaugenschein verwendete Luftbild). Zum Vorfallszeitpunkt war es finster, es besteht jedoch eine ausreichende Straßenbeleuchtung.

 

Die Beschwerdeführerin hatte ihren PKW auf dieser dreieckigen Fläche schräg zur Fahrbahn abgestellt, der seitliche Abstand der Fahrertür zur Fahrbahn betrug ca. 50 cm (vgl. Bild Nr. 4 der Polizeianzeige). Aus diesem Foto ergibt sich auch, dass der rechte vordere Bereich ihres PKW in den Gehsteig geragt haben musste. Die Beschwerdeführerin öffnete die Fahrertür ihres PKW ein Stück. Zur gleichen Zeit näherte sich die Radfahrerin O von hinten diesem PKW. Sie stieß mit dem rechten Rand des Lenkers gegen die geöffnete Fahrertür und kam zu Sturz. Dabei wurde sie leicht verletzt, die Verletzungsdauer betrug weniger als 14 Tage. Vom Bezirksanwalt wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 88 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt.

 

Die Radfahrerin war unmittelbar vor dem Unfall bei der Annäherung an die Kreuzung rechts an zwei vor der Kreuzung angehaltenen PKW vorbeigefahren. Ob sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß noch auf der Fahrbahn oder bereits rechts neben der Randlinie gefahren ist, kann nicht sicher festgestellt werden. Es kann auch nicht sicher festgestellt werden, wie weit die Beschwerdeführerin die Tür geöffnet hatte (d.h., ob diese bereits in die Fahrbahn ragte oder sich noch innerhalb des durch die Randlinie abgegrenzten Bereiches befand), als es zum Zusammenstoß kam. Es ist daher im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Tür nur so weit öffnete, dass sie nicht in die Fahrbahn ragte und die Radfahrerin eine Fahrlinie wählte, bei der sie zumindest mit dem rechten Lenker über diese Randlinie in den Parkplatz ragte.

 

Die Beschwerdeführerin hat beim bzw. unmittelbar vor dem Öffnen der Tür nicht darauf geachtet, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten nähert. Dies ergibt sich sowohl aus der Polizeianzeige („sie habe auch nicht wirklich darauf geachtet, ob sich wer nähert“) als auch aus ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt, dass sie den nachfolgenden Verkehr beachten hätte müssen („sie könne ja nicht immer schauen, weil sie sonst nie zum Aussteigen komme“). Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Radfahrerin das Licht eingeschaltet hatte, sie war jedoch jedenfalls erkennbar (vgl. die Angaben des Zeugen H).

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.4 StVO 1960 dürfen die Türen eines Fahrzeuges solange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

 

Gemäß § 88 Abs.2 Z.2 StGB ist der Täter nach Abs.1 nicht zu bestrafen, wenn er nicht grob fahrlässig handelt und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall betrug die Verletzungsdauer der Radfahrerin weniger als 14 Tage und ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, weshalb es sich nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt. Die Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO ist daher nicht anwendbar, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Braunau das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht verwaltungsstrafrechtlich beurteilt hat.

 

Die Bestimmung des § 23 Abs.4 StVO verbietet das Öffnen der Fahrzeugtür, solange dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmung setzt also voraus, dass sich zumindest ein anderer Straßenbenützer tatsächlich in der Nähe der geöffneten Tür befindet. Sie stellt jedoch nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob sich dieser andere Straßenbenützer seinerseits rechtmäßig verhält oder allenfalls gegen andere Bestimmungen der StVO verstößt. Auch nachfolgende Überlegungen sprechen dafür, dass § 23 Abs.4 StVO auch in Fällen einzuhalten ist, in denen der nachkommende Verkehr keinen ausreichenden seitlichen Abstand einhält:

 

Aus der Rechtsprechung des OGH ergibt sich deutlich, dass auch ein bloß geringfügiges Öffnen der Fahrzeugtür verboten ist, wenn es dadurch zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann (OGH 1.7.1982, 8 Ob 20/82). Der OGH hat in mehreren Fällen, in denen es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeuglenker, welcher die Tür geringfügig öffnete und einem anderen Verkehrsteilnehmer, welcher einen zu geringen seitlichen Abstand eingehalten hatte, eine Verschuldensteilung zwischen den Beteiligten vorgenommen( sh. z.B. OGH 14.10.1982, 8 Ob192/82). Daraus ergibt sich, dass der OGH auch jenem Verkehrsteilnehmer, welcher die Tür bloß geringfügig öffnete, ohne sich zu überzeugen, dass er niemanden gefährdet, einen Verstoß gegen die StVO unterstellte (konkret also gegen § 23 Abs.4 StVO), weil er ansonsten das Alleinverschulden des Unfallgegners, welcher keinen ausreichenden seitlichen Abstand eingehalten hatte, hätte feststellen müssen.

 

In der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Entscheidung des VwGH vom 21.3.1986, 85/18/0385 ist nur davon die Rede, dass § 23 Abs.4 StVO dann erfüllt ist, wenn ein Fahrzeuglenker infolge einer zur Fahrbahn hin geöffneten Tür eines anderen Fahrzuges gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die geöffnete Tür tatsächlich in die Fahrbahn ragen muss. Im Übrigen schützt die Bestimmung des § 23 Abs.4 StVO auch Fußgänger, weshalb die Tür auch in Richtung Gehsteig bzw. auf Parkplätzen nicht geöffnet werden darf, ohne auf allenfalls in unmittelbarer Nähe befindliche Fußgänger zu achten. In diesem Sinne spricht der VwGH in der Entscheidung vom 12.1.1983, 82/03/0247 auch von am Fahrzeug vorbeigehenden Verkehrsteilnehmern.

 

Im vorliegenden Fall ist auch § 12 Abs. 5 StVO zu beachten, wonach die Lenker einspuriger Fahrzeuge an vor einer Kreuzung anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeifahren dürfen, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist. Auch wenn im konkreten Fall der Platz für ein gefahrloses „Vorschlängeln“ möglicherweise nicht ausgereicht hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung doch, dass Fahrzeuglenker mit rechts an einer Kolonne vorbeifahrenden einspurigen Fahrzeugen grundsätzlich rechnen müssen, weil die Frage, ob dafür ausreichend Platz vorhanden ist, von den Lenkern einspuriger Fahrzeuge oftmals anders beurteilt wird als von PKW-Lenkern. Es ist auch keineswegs ungewöhnlich, dass Radfahrer ganz knapp entlang der Randlinie fahren und dabei der rechte Teil des Lenkers bereits über die Randlinie über die Fahrbahn hinausragt. Die Beschwerdeführerin hätte daher mit einer allenfalls von hinten kommenden Radfahrerin rechnen müssen, weshalb sie sich vor dem Öffnen der Tür überzeugen hätte müssen, ob dies gefahrlos möglich ist. Da sie dies nicht gemacht hat, hat sie gegen § 23 Abs.4 StVO verstoßen und die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin ausschließen würden, weshalb gem. § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Soweit in der Beschwerde ein angebliches Fehlverhalten der Radfahrerin vor dem Zusammenstoß behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die Radfahrerin erst im Augenblick des Zusammenstoßes wahrgenommen hat. Ihre Angaben zum vorherigen Verhalten der Radfahrerin sind daher nicht nachvollziehbar. Ausführungen zum angeblichen „toten Winkel“ des linken Außenspiegels erübrigen sich schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben gar nicht auf andere von hinten kommende Verkehrsteilnehmer geachtet hat. Durch einen Blick in den linken Außenspiegel sowie zusätzlich über die linke Schulter ist jedenfalls der gesamte Bereich seitlich und hinter einem abgestellten PKW einsehbar, in dem sich eine Radfahrerin befinden kann.

 

Ob der Vertrauensgrundsatz angewendet werden kann, ist für die verwaltungsrechtliche Beurteilung nicht relevant. Im Übrigen durfte sich auch die Beschwerdeführerin wegen ihres Verstoßes gegen § 23 Abs.4 StVO nicht auf diesen berufen.

 

Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzuweisen, dass es für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens nicht darauf ankommt, ob allenfalls auch ihre Unfallgegnerin gegen Bestimmungen der StVO verstoßen hat oder ob wegen solcher Verstöße gegen diese ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Das durchgeführte Verfahren hat nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes zwar deutliche Hinweise auf mögliche Fehler der Radfahrerin ergeben, jedoch keine diesbezüglichen eindeutigen Beweise. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß auch die Radfahrerin ein Verschulden am Unfall trifft sondern lediglich darauf, ob die Beschwerdeführerin nachweisbar gegen die ihr vorgeworfene Bestimmung der StVO in subjektiv vorwerfbarer Weise verstoßen hat oder nicht. Dies ist auf Grund der obigen Ausführungen eindeutig zu bejahen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Recht eine Strafe verhängt hat.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Beschwerdeführerin weist eine geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2013 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, weshalb ihr der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Diese Vormerkung bildet aber auch keinen relevanten Erschwerungsgrund. Strafmildernd ist die relativ lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen, wobei diese nicht von der Beschwerdeführerin verursacht wurde. Als strafmildernd kann auch die Schadensgutmachung durch die Beschwerdeführerin gewertet werden.

 

Straferschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Tat tatsächlich negative Folgen, nämlich einen – wenn auch nicht besonders schweren - Verkehrsunfall, nach sich gezogen hat. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung einer spürbaren Strafe erforderlich, weil die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung keine Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat.

 

Dennoch konnte im Ergebnis die von der Behörde verhängte Strafe deutlich herabgesetzt werden. Diese entspricht den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (1.400 Euro mtl. bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) und erscheint ausreichend, um sie in Zukunft zu einer Beachtung der einschlägigen Bestimmung anzuhalten.

 

zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

Zu III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs. 4 StVO ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine  Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl