LVwG-601366/2/MZ

Linz, 10.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Dr. C W, geb. x 1973, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.3.2016, VerkR96-36464-2014, wegen der Zurückweisung eines Einspruches

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.11.2015, GZ: VStV/915301471882/2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) vorgeworfen, am 30.5.2014 um 9:45 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen x auf der Autobahn A1 in Asten Richtung Wien bei StrKm 159.801 gelenkt und mit dem Kraftfahrzeug die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten zu haben.

 

Der Bf habe daher § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 45,- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden, verhängt wurde.

 

b) Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.1.2016, LVwG-601178/7/MZ, wurde rechtlich bindend festgestellt, dass der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.10.2014, GZ: VerkR96-36464-2014, wurde – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nach ordnungsgemäß hinterlegter Anzeige bereits am 30.10.2014 ab ca 16:30 Uhr zur Abholung bereitgehalten und die Zustellung damit am genannten Tag bewirkt.

 

 

Da die Zustellung der Strafverfügung somit am 30.10.2014 erfolgte, endete gemäß § 32 Abs 2 AVG die laut § 49 Abs 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist somit am Donnerstag den 13.11.2014.

 

Der vom Bf am 14.11.2014 nach Ende der Amtsstunden per Telefax übermittelte (und daher als am 17.11.2014 eingebracht geltende) Einspruch erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet und ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

 

Demzufolge war die belangte Behörde nicht berechtigt, das angefochtene Straferkenntnis zu erlassen und das Landesverwaltungsgericht hat dieses – in Anwendung des § 27 VwGVG – wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben.

 

c) Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.3.2016, VerkR96-36464-2014, wurde der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.10.2014, GZ: VerkR96-36464-2014, im Sinne des im vorigen Punkt genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen den in Punkt I.c) genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das Wesentliche verkürzt macht der Bf die Rechtzeitigkeit seines Einspruchs geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie in den zur Zahl LVwG-601178 protokollierten hauseigenen Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

c) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten I.a) bis I.c).

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.1.2016, LVwG-601178/7/MZ, wurde festgestellt, dass der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.10.2014, GZ: VerkR96-36464-2014, verspätet eingebracht wurde und die Strafverfügung somit in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren ist das Landesverwaltungsgericht an diese Rechtsansicht gebunden. Die Beschwerde des Bf ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

 

 

 

 

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei zulässig, da zur Frage der Bindungswirkung an ersatzlose Behebungen – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht und der Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer