LVwG-750349/4/MZ

Linz, 11.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des R P, geb x, vertreten durch RA Dr. G S, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.3.2016, GZ. Sich51-78-1992, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom 13.11.1992, GZ Sich05/78/1992/Oe/He, verfügten Waffenverbotes stattgegeben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a.1) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.11.1992, GZ Sich05/78/1992/Oe/He, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) ein Waffenverbot verfügt. Ihre Entscheidung begründete die Behörde damit, der Bf habe am 1.8.1992 um ca 02.00 Uhr in einer Bar eine Gaspistole einem Freund gezeigt, diese in Kopfhöhe des Freundes gehalten und auf diesen gezielt. Der Freund und andere umstehende Personen seien dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet worden.

 

a.2) Am 13.8.2009 wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Bf diverse Hieb- und Stichwaffen, welche dem Waffengesetz unterfallen, sichergestellt.

 

a.3) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.5.2010 wurde ein Antrag des Bf auf Aufhebung des og Waffenverbotes abgewiesen. Ihre Entscheidung begründete die Behörde wie folgt:

„Das gegenständliche Waffenverbot wurde im Jahr 1992 ausgesprochen. Obwohl dieses Waffenverbot auch noch im Jahr 2003 bestand, führten Sie am 10.5.2003 ein Jagdmesser mit sich.

Sie waren des weiteren am 13.08.2009 um 22:00 Uhr trotz des bestehenden Waffenverbotes im Besitz von mehreren Hieb- und Stichwaffen im Sinne des Waffengesetzes, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz in Ihrem Haus in F sichergestellt wurden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen überdies zwischen 1996 und 2003 mehrere Verurteilungen wegen Vergehen nach den §§ 83, 84 und 88 StGB auf.

Auf Grund dieses Sachverhaltes und des Umstandes, dass Sie trotz eines bestehenden Waffenverbotes mehrmals im Besitz von Waffen waren, geht die Behörde mit Recht davon aus, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht weggefallen sind.“

 

a.4) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.6.2014 wurde erneut ein Antrag des Bf auf Aufhebung des og Waffenverbotes abgewiesen. Ihre Entscheidung begründete die Behörde nach Zitierung ua des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffenG (verfehlt) mit der, aus der Vorgeschichte des Bf resultierenden, mangelnden Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung.

 

b) Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.3.2016 wurde wiederum ein Antrag des Bf auf Aufhebung des og Waffenverbotes abgewiesen. Die Bescheidbegründung lautet nach Darstellung der in den Punkten I.a.1 bis a.4 genannten Geschehnisse:

„Weiters wurden Sie vom Landesgericht Linz am 19.01.2011 wegen

1. des Verbrechens des Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 1. Fall SMG;

2. des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Satz SMG;

3. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG;

4. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG

5. des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und

6. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 1.440,00 rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

§ 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem `Wohlverhalten´ des Beschwerdeführers, in dem zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser `Beobachtungszeitraum´ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 2. Juli 1998, Zl. 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046 und 27. Mai 2010, Zl. 2010/03/0057).

Das Waffenverbot wurde am 13.11.1992 ausgesprochen. Erwiesen ist, dass im Strafregister zwischen 1996 und 2003 gegen Sie mehrere Verurteilungen gemäß der §§ 83, 84 und 88 StGB aufscheinen. Außerdem wurden Sie am 19.01.2011 vom Landesgericht Linz nach dem Suchtmittelgesetz, Waffengesetz und wegen Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt. Sie sind also trotz aufrechtem Waffenverbot immer wieder straffällig geworden. Deshalb ist für die Behörde der Zeitraum für die Aufhebung des Waffenverbotes viel zu kurz.

Es kann nicht ausgeschlossen werden bzw. ist geradezu aufgrund Ihres bisherigen Gesamtfehlverhaltens bzw. Ihre Neigung zu Rechtsbrüchen zu befürchten, dass Sie Waffen zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.

Die Behörde geht mit Recht davon aus, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht weggefallen sind.“

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das Wesentliche verkürzt bringt der Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen würden, da die bloße Tatsache mehrfacher Verurteilungen die Annahme einer positiven Gefährdungsprognose nicht rechtfertige und die Verurteilungen nach den §§ 83, 84 und 88 StGB bereits über 13 Jahre zurückliegen würden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. dargestelltem, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, lautet:

 

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) …

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) …“

 

b) Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes – und gemäß § 12 Abs 7 WaffG auch für dessen Aufhebung – ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft (VwGH 21.12.2012, 2010/03/0098; 18.9.2013, 2013/03/0097; 28.11.2013, 2013/03/0084).

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist die Behörde demnach gemäß § 12 Abs 7 WaffG bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwSlg 14.942 A/1998; VwGH 27.5.2010 2010/03/0057; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174).

 

Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen und es sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird allerdings nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG zum Tragen kommt (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

 

c) Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

 

Gegen den Bf wurde im Jahr 1992, wie dem rechtskräftigen Bescheid bindend zu entnehmen ist, ein Waffenverbot ausgesprochen, nachdem er auf eine andere Person mit einer Gaspistole gezielt hat. Das genannte Verhalten stellt somit zwar im Sinne der obzitierten Judikatur die Anlasstat dar, aufgrund derer grundsätzlich die weitere Prognose zu erstellen ist. Es ist freilich aber auch zu berücksichtigen, dass ein Wohlverhalten des Bf nicht seit der Anlasstat im Jahr 1992 vorliegt, da dieser bis zum Jahr 2003 mehrfach nach §§ 83, 84 und 88 StGB verurteilt wurde und somit Delikte gegen die körperliche Integrität verwirklicht hat. Eine Zusammenschau dieser beiden Umstände (Anlasstat / Verurteilungen) indiziert, dass der Bf, sollte er im Besitz von Waffen sein, durch missbräuchliches Verwenden derselben zumindest die Gesundheit von Menschen gefährden könnte. Der relevante Beobachtungszeitraum vermag vor diesem Hintergrund erst im Jahr 2003 zu beginnen. Oder anders gewendet: Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Bf seit 2003 wohlverhalten hat und wenn ja, ob dieser Zeitraum ausreicht.

 

Unstrittig ist, dass am 13.8.2009 im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Bf diverse Hieb- und Stichwaffen, welche dem Waffengesetz unterfallen, sichergestellt wurden, er somit dem Waffenverbot zuwidergehandelt hat und in Folge vom Landesgericht Linz deshalb, wie auch wegen einiger Suchtmitteldelikte, verurteilt wurde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes vermögen diese Straftaten jedoch das in diesem Verfahren ausschließlich auf die qualifizierte Gefährdungsprognose des § 12 Abs 1 WaffG zu beziehende Wohlverhalten seit dem Jahr 2003 nicht zu unterbrechen. Der bloße Besitz von Waffen lässt nämlich ebenso wenig auf eine potentielle missbräuchliche Verwendung derselben und eine daraus resultierende Gefährdung von Leben, Gesundheit usw schließen wie die Tatsache, dass der Bf das Suchtmittelgesetz übertreten hat. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass weder dem Waffenverbotsbescheid aus 1992 noch den übrigen von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten entnommen werden kann, dass der Bf je eine Person mit der Waffe bedroht hätte.

 

Da der Bf sich somit seit etwa 13 Jahren im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG wohlverhalten hat ist zu prognostizieren, dass er dies auch in Hinkunft tun und allfällige, ohne waffenrechtliches Dokument legal zu besitzende Waffen nicht missbräuchlich verwenden und dadurch die in der Bestimmung genannten Rechtsgüter gefährden wird.

 

Selbst wenn man den Besitz der Hieb- und Stichwaffen im Jahr 2009 und die Suchtmitteldelikte als im Hinblick auf § 12 Abs 1 WaffG relevant qualifizieren würde, sind seither bereits sieben Jahre vergangen, in denen der Bf nicht aktenkundig geworden ist. Auch dieser Zeitraum ist, da die genannten Delikte vom Unrechtsgehalt her unzweifelhaft nicht mit der Anlasstat und den Verurteilungen wegen Körperverletzung her vergleichbar sind, als ausreichend lang anzusehen, um von einer positiven Gefährdungsprognose ausgehen zu können.

 

Dem Antrag des Bf ist daher stattzugeben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dies freilich nicht unbedingt bedeutet, dass der Bf als verlässlich im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung vollinhaltlich der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und die Beantwortung der Frage, ob konkret den Bf betreffend eine positive Gefährdungsprognose erstellt werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer