LVwG-150157/2/DM/Ga

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing vom 6.2.2014, GZ: Bau-201-2014/Ob, betreffend einen Beseitigungsauftrag  

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 6.2.2014, GZ: Bau-201-2014/Ob, vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Im Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen X vom 13.6.2013 wurde festgehalten, im Zuge eines Bauverhandlungstermins sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. X, KG X, ein neues Nebengebäude aus einer Holzkonstruktion errichtet worden sei. Dazu werde aus fachlicher Sicht festgestellt, dass das Grundrissausmaß des Nebengebäudes ca. 3m x 3m betrage, die Abdeckung in Form eines flachgeneigten Pultdaches ausgeführt worden sei. Das Grundstück befinde sich im Eigentum der Marktgemeinde L.. Das Gebäude sei vom Eigentümer der östlich angrenzenden X (X) errichtet worden, welcher Pächter vom gegenständlichen Grundstück Nr. X sei.

 

Nach § 25 Abs 1 Z 9 OöBauO 1994 idgF sei die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12m² vor Beginn der Bauausführung bei der Bauamtsbehörde anzuzeigen. Eine Bauanzeige sei bis zum heutigen Tage nicht eingebracht worden.

 

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei das Gebäude der X einschließlich des Grundstückes Nr. X als denkmalgeschütztes Gebäude ersichtlich gemacht. Diese Ersichtlichmachung sei nicht einer Baulandwidmung gleichzusetzen. Nach den Bestimmungen der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne sei die Darstellung als denkmalgeschütztes Gebäude nicht unter dem Begriff „Baulandwidmung“, sondern unter „Ersichtlichmachung von Planungen des Bundes und Landes“ definiert. Nach telefonischer Anfrage beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnungsrecht (HR Mag. Stöttinger), sei die Widmung Grünland für die gegenständliche Liegenschaft auszulegen.

 

In der Widmung Grünland seien nach § 30 Abs 5 OÖ. ROG 1994 nur Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nebengebäude sei aus fachlicher Sicht für die gegenständliche Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Grünlandes nicht nötig und stehe daher im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung.

 

Durch den Widerspruch zur Flächenwidmung sei fachlich gesehen die Möglichkeit einer nachträglichen Bauanzeige nicht einzuräumen. Es sei daher der Abbruch bzw. die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern.

 

Mit Schreiben vom 14.6.2013 übermittelte die Baubehörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) diesen Aktenvermerk vom 13.6.2013 mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

 

I.2. Sodann wurde von der Baubehörde für den 12.9.2013 eine baupolizeiliche Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt.

 

Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt (siehe Niederschrift vom 12.9.2013), dass im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. X, KG X, ein neues Bauwerk aus einer Holzkonstruktion errichtet worden sei.

 

Das Grundrissausmaß des Bauwerkes betrage 3,07m x 3,07m (außen), die Abdeckung sei in Form eines flachgeneigten Pultdaches ausgeführt. Die Traufenhöhe betrage ca. 2,20m bis 2,25m bezogen auf den Erdgeschoßfußboden. Die maximale Höhe liege bei ca. 2,60m. Bei der Konstruktion handle es sich um einen Holzriegelbau mit Planenbespannung und außen angebrachter Holzlattung. Der Baukörper sei an allen Seiten gänzlich umschlossen. Der Zutritt erfolge in Form einer zweiflügeligen Schiebetür. Die gesamte Holzkonstruktion sei auf Betonsockeln montiert.

 

Im Inneren des Baukörpers sei eine Zwischendecke aus einer Holzkonstruktion eingezogen. Bei der unteren Ebene vom Ergeschossfußboden zur Deckenunterkante ergebe sich eine lichte Höhe von 1,35m. Von der Zwischenebene bis zur Dachuntersicht betrage die maximale Höhe ca. 1,1m.

 

Bereits im Juni 2013 sei festgestellt worden, dass diese Konstruktion in der heute bestehenden Form errichtet gewesen sei. Im § 2 des Oö. BauTG 1994 (jetzt nicht mehr rechtswirksam) sei ein Gebäude wie folgt definiert: „ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50m“. Ein Bau werde wie folgt definiert: „eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien.“ Auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes sei das Bauwerk aus fachlicher Sicht jedenfalls als Gebäude zu qualifizieren. Es handle sich um einen allseits umschlossenen Baukörper mit einer Höhe von ca. 2,20m bis 2,60m. Die Errichtung der Zwischenebene sei hier fachlich gesehen nicht von Bedeutung. Es könne demnach nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass ein ca. 3m hohes, allseits umschlossenes Bauwerk (oder auch noch höher) mit Zwischenebenen unterteilt werde und dadurch „Raumhöhen“ von jeweils weniger als 1,50m entstünden, nicht als Gebäude einzustufen sei.

 

Ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von weniger als 12m² sei zum Zeitpunkt vor der Novellierung der Oö. BauO 1994 zweifelsfrei anzeigepflichtig gewesen.

 

Mit dem neuen Bautechnikgesetz 2013 werde ein Gebäude wie folgt definiert: „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.“ An der Anzeigepflicht der Oö. BauO 1994
(§ 25 Abs 1 Z 9) habe sich nur geändert, dass jetzt Gebäude mit einer bebauten Fläche bis 15m² (anstatt vorher 12m²) anzeigepflichtig seien.

 

In § 1 Oö. BauO 1994 sei der Geltungsbereich geregelt. In der Z 14 sei angeführt, dass die Bauordnung nicht für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des
§ 24 Abs 1 Z 2 handelt, gelte. Ein Bauwerk sei in den Begriffsbestimmungen des
§ 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 wie folgt definiert: „eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien“.

 

Unabhängig davon, ob jetzt die Bauordnung 1994 in der Fassung vor in Kraft treten der Novelle 2013 oder die derzeit rechtswirksame Fassung angewendet werde, seien Gebäude bis zu einer bebauten Fläche bis zu 12m² bzw. jetzt 15m² einer Anzeigepflicht unterworfen.

 

Nach der fachlichen Meinung des bautechnischen Amtssachverständigen sei das Bauwerk als Gebäude einzustufen. Eine Anzeigepflicht sei daher gegeben.

 

Sollte aber die Behörde zur Auffassung gelangen, dass es sich nicht um ein Gebäude handle, so liege zumindest ein Bauwerk (oder ein Bau) vor, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Hier seien durch die Bauordnungsnovelle 2013 und durch das Bautechnikgesetz 2013 nur Änderungen der Begrifflichkeiten (Anpassung an die OIB-Richtlinien) entstanden, die dem Inhalt nach fachlich gesehen gleich seien.

 

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei das Gebäude der X einschließlich des Grundstückes Nr. X als denkmalgeschütztes Gebäude ersichtlich gemacht. Diese Ersichtlichmachung sei nicht einer Baulandwidmung gleichzusetzen. Nach den Bestimmungen der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne sei die Darstellung als denkmalgeschütztes Gebäude nicht unter dem Begriff „Baulandwidmung“ sondern unter „Ersichtlichmachung von Planungen des Bundes und Landes“ definiert. In der Widmung Grünland seien nach § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nur Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Notwendigkeit für die Grünlandnutzung werde fachlich gesehen nicht zu begründen sein, weil am gegenständlichen Standort keine Land- und Forstwirtschaft betrieben werde.

 

Unabhängig davon ob die bereits errichtete Holzkonstruktion jetzt als Gebäude oder als Bauwerk qualifiziert werde, liege eine Widmungswidrigkeit vor. Die allseits geschlossene Holzriegelkonstruktion mit Schiebetür als Spielgerät einzustufen, sei nach der fachlichen Meinung des bautechnischen Amtssachverständigen nicht treffend.

 

Mit Schreiben vom 17.9.2013 wurde der Bf die am 12.9.2013 verfasste Niederschrift übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

 

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 19.9.2013 nahm die Bf insofern Stellung, als sie ausführte, gemäß § 2 des (jetzt nicht mehr rechtswirksamen) Oö. BauTG sei ein Gebäude als „begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50m“ definiert. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sei, wie bei der Prüfung festgestellt, eine Lichthöhe von 1,35m bzw. 1,10m vorhanden.

 

Es sei daher unzweifelhaft klar, dass bei dieser Raumhöhe ein Begehen dieser Anlage nicht möglich sei und somit auch die Voraussetzung der lichten Raumhöhe der Gebäudedefinition damit nicht gegeben sei. Weiters werde ein Bau definiert als „eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien“. Zweifelsohne sei es jedoch so, dass bei der Herstellung von Spielgeräten, Holzspielgeräten, etc. die eine Überprüfung und Abnahme durch den TÜV brauchen, eine besondere fachliche Kenntnis zur Herstellung notwendig sei. Diese Definition eines Gebäudes sei gleichfalls auf ein Spielgerät anwendbar. Weiters schreibe der Amtssachverständige, dass auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes das Bauwerk aus fachlicher Sicht jedenfalls als Gebäude zu qualifizieren sei. Unter Bezugnahme auf beigelegte Fotobeispiele aus Katalogen und Produktbeschreibungen von verschiedenen Erzeugern von Kinderspielgeräten versuchte die Bf sodann darzulegen, dass eindeutig zu sehen sei, dass Kinderspielgeräte, wie Kinderspielhäuschen (Spielgeräte für Kinder) bereits auf Grund ihrer Syntax als „Häuschen“ definiert seien und natürlich im äußeren Erscheinungsbild einem Gebäude sehr ähnlich seien. Dies sei ja der gewünschte Erfolg dieser Produkte. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass beim nahegelegenen Spielplatz der Gemeinde Lenzing, der ebenfalls im Grünland situiert sei, ein ähnliches zweigeschossiges Spielgerät aufgestellt worden sei, das ebenfalls im oberen Geschoß einem Gebäude (Häuschen) sehr ähnle. Somit sei zweifellos erwiesen, dass nicht unbedingt das äußere Erscheinungsbild gleichzeitig darauf schließen lasse, dass es sich hier nicht um ein Spielgerät im landläufigen Sinne handle.

 

Auch in Bezug auf die neue Definition im Oö. BauTG 2013 („überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“) werde darauf verwiesen, dass das Betreten für eine Person auf Grund der geringen Raumhöhe nicht möglich sei. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 führt die Bf an, dass dieser Satz ebenso zweifellos auf ein Spielgerät anzuwenden sei, da einerseits für ein Spielgerät fachtechnische Kenntnisse zur Herstellung erforderlich seien und auch Spielgeräte gemäß Ö-Norm fest mit dem Boden verankert sein müssten. Im gegenständlichen Fall sei jedoch keine Verankerung gewählt worden, das genannte Spielhäuschen sei lediglich auf vier Unterlagsplatten aus Beton aufgelagert. Nach Ansicht und fachlicher Meinung der Bf handle es sich hier nicht um ein „Gebäude“. Zumal der Amtssachverständige nicht angeführt habe, dass zwei Wände - wie bei anderen Spielgeräten auch üblich - als Kletterwände ausgeführt worden seien und sich die gesamte Ausstattung und Nutzung ausschließlich als Spielgerät darstelle. Man möge über das äußere Erscheinungsbild unterschiedlicher Ansicht sein. Bei diesem Spielgerät sei es jedoch zweifellos klar, dass es auf Grund der Eigenproduktion verabsäumt worden sei, zusätzliche Elemente wie Balkone, Eingangstürchen oder kleinere Fenster anzubringen. Sollte dies jedoch notwendig sein, um den Charakter eines Spielhäuschens herauszustreichen, würde die Beschwerdeführerin nicht anstehen, diese Verbesserung und Veränderung vorzunehmen. Wenn es möglich sei, dass namhafte Spielgerätehersteller ähnliche Anlage als „Spielhäuschen“ produzieren und verkaufen dürften (mit TÜV-Bestätigung), sei es im Sinne der Gleichbehandlung undenkbar, dass die Eigenherstellung eines Spielgerätes untersagt werde. Diese Vorgehensweise hätte damit den Anschein von Willkür.

 

I.3. Zu dieser Stellungnahme führte der bautechnische Amtssachverständige im Aktenvermerk vom 14.11.2013 an, dass vorab auf die Feststellungen der Niederschrift vom 12.9.2013 verwiesen werde. Es werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude oder zumindest um ein Bauwerk im Sinne der Oö. BauO 1994 handle. Demnach sei eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen des § 24 Abs 1 Z 2 oder § 25 Abs 1 Z 9 Oö. BauO 1994 gegeben.

 

Die der Stellungnahme vom 19.9.2013 angefügten Fotos bzw. Prospektausschnitte sei nicht mit dem gegenständlichen Objekt vergleichbar. Derartige Einrichtungen seien eindeutig als Spielobjekte zu erkennen. Bei den großen Objekten sei davon auszugehen, dass diese Einrichtungen nicht in privaten Gärten aufgestellt würden, sondern bei großen privaten oder öffentlichen Spieleinrichtungen zur Aufstellung gelangen. Für derartige Einrichtungen sei eine Abnahme einer befugten Prüfeinrichtung für Spielgeräte erforderlich.

 

Zusammenfassend werde ausgeführt:

 

-      Das gegenständliche Objekt auf dem Grundstück Nr. X falle in den Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 idgF

-      Ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung bzw. das Einbringen einer Bauanzeige sei nicht einzuräumen, weil ein Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung bestehe.

-      Nach § 49 Abs 1 OÖ. BauO 1994 sei ein Beseitigungsauftrag zu erteilen.

-      Im Beseitigungsauftrag sei zu fordern, dass das Objekt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand herzustellen sei.

 

I.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 26.11.2013, GZ: Bau-201-2013/Ob, wurde der Bf sodann gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein der Marktgemeinde Lenzing am 13.6.2013 die Ausführung des gegenständlichen konsenslosen Gebäudes festgestellt worden sei. Nach der maßgeblichen Rechtslage sei die Möglichkeit der nachträglichen Einbringung eines Bauansuchens bzw. einer Bauanzeige nicht einzuräumen, weil ein Widerspruch zur rechtskräftigen Flächenwidmung bestehe. In der Widmung Grünland seien gemäß § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 nur Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Notwendigkeit für die Grünlandnutzung werde nicht zu begründen sein, weil am gegenständlichen Standort keine Land- und Forstwirtschaft betrieben werde.

 

I.5. In der dagegen erhobenen - als „Einspruch“ bezeichneten - Berufung vom 9.12.2013 bestreitet die Bf ausdrücklich die Begründung der Baubehörde erster Instanz, wonach es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung handle. Es handle sich beim gegenständlichen Objekt nicht um ein Gebäude, sondern um ein zwei-geschossiges „Spielhäuschen“, das im engeren Sinn als Kinderspielgerät zu definieren sei. Die Ausmaße seien ca. 3,0 x 3,0m und eine Raumhöhe von ca. 1,45m. Gemäß § 1 Abs 3 Z 14 Oö. BauO 1994 seien „Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauten im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 handelt“ vom Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen. In § 26 Z 6 würden bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben angeführt werden, insbesondere „Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen“, soweit diese überhaupt als bauliche Anlage gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs 3 Z 14 ausgenommen seien. Somit sei in der Oö. BauO 1994 klar geregelt, dass Kinderspieleinrichtungen keine Gebäude seien und somit der Baurechtsgesetzgebung nicht unterliegen. Bei einem „Spielhäuschen“ mit einer Raumhöhe von ca. 1,45m sei darüber hinaus wohl keine anderweitige Nutzung zu interpretieren.

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing (= belangte Behörde) vom 6.2.2014, GZ: Bau-201-2014/Ob, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 26.11.2013 bestätigt. Dies wurde umfangreich begründet.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 13.2.2014 Beschwerde. Darin wiederholt die Bf zunächst im Wesentlichen ihre bereits in ihren Stellungnahmen und der Berufung vorgetragenen Argumente. Das Begehren richtet sich dahingehend, den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzuheben und dahin zu entscheiden, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um ein Spielhäuschen, das im engeren Sinne als Kinderspielgerät zu betrachten sei. Gemäß Oö. BauO 1994 gelte dies nicht als Gebäude. Die Bf zitiert § 1 Abs 3 Z 14 Oö. BauO 1994 und führt sodann sinngemäß aus, dass das gegenständliche „Spielhäuschen“ überhaupt nicht als bauliche Anlage gelte, und daher vom Baurecht ausgenommen sei.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

 

II.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der auch schon vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) gleichlautenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

„§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.

...

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

...

14. Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt;

...

 

 

§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

...

 

§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

 

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

...

6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

...

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der seit LGBl Nr. 83/1997 unverändert gebliebenen Fassung lauten:

 

„§ 30
Grünland

 

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

...

 

§ 40

Schlussbestimmungen

 

...

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

...“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im Aktenvermerk vom 13.6.2013 wurde festgehalten, die Baubehörde habe im Zuge eines Bauverhandlungstermins festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. X, KG X, ein neues Nebengebäude aus einer Holzkonstruktion errichtet worden sei.

 

Das Grundrissausmaß des Bauwerkes betrage 3,07m x 3,07m (außen), die Abdeckung sei in Form eines flachgeneigten Pultdaches ausgeführt. Die Traufenhöhe betrage ca. 2,20m bis 2,25m bezogen auf den Erdgeschoßfußboden. Die maximale Höhe liege bei ca. 2,60m. Bei der Konstruktion handle es sich um einen Holzriegelbau mit Planenbespannung und außen angebrachter Holzlattung. Der Baukörper sei an allen Seiten gänzlich umschlossen. Der Zutritt erfolge in Form einer zweiflügeligen Schiebetür. Die gesamte Holzkonstruktion sei auf Betonsockeln montiert.

 

Im Inneren des Baukörpers sei eine Zwischendecke aus einer Holzkonstruktion eingezogen. Bei der unteren Ebene vom Erdgeschossfußboden zur Deckenunterkante ergebe sich eine lichte Höhe von 1,35m. Von der Zwischenebene bis zur Dachuntersicht betrage die maximale Höhe ca. 1,1m.

 

Eigentümerin des Grundstücks Nr. X, KG X, ist die Gemeinde L.. Die Bf ist Pächterin dieses Grundstücks und unstrittig Eigentümerin der zu beseitigenden baulichen Anlage.

 

Die Bf macht nun sinngemäß geltend, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um ein Spielhäuschen, das im engeren Sinn ein Kinderspielgerät und gemäß § 1 Abs 3 Z 14 Oö. BauO 1994 vom Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen sei. Dies insbesondere deswegen, da es sich bei gegenständlichem Objekt um kein Gebäude und keinen Bau gemäß § 24 Abs 1 Z 2 leg.cit. handle. Überhaupt handle es sich um keine bauliche Anlage und es sei daher vom Baurecht ausgenommen. Es wird begehrt, den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

 

Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass es sich bei gegenständlichem zu beseitigenden Objekt um ein Gebäude handle, welches in den Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 falle. Die Möglichkeit, ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung bzw. das Einbringen einer Bauanzeige sei nicht einzuräumen gewesen, weil ein Widerspruch zu geltenden Flächenwidmung Grünland gemäß § 30 Oö. ROG 1994 bestehe.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei gegenständlichem Objekt, das wie eine Gartenhütte in Erscheinung tritt, um ein Gebäude gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 oder ein Bauwerk gemäß Z 5 dieser Bestimmung handelt. Unzweifelhaft handelt es sich dabei um eine bauliche Anlage. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 6.9.2011, Zl. 2011/05/0046).

 

Selbst wenn die zu beseitigende bauliche Anlage daher nicht unter die Oö. BauO 1994 fallen sollte, so entspricht sie jedenfalls nicht der Grünland-Widmung des Grundstücks Nr. X, KG X. Mangels einer Sonderwidmung ist das gegenständliche Grundstück für Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 30 Abs 2 leg.cit. gewidmet. § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 erlaubt nur die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Im Beschwerdefall kommt als bestimmungsgemäße Nutzung nur eine Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft in Betracht (vgl. VwGH 28.6.2005, Zl. 2003/05/0170). Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört jedoch, dass es sich hiebei um eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handelt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2007/05/0165). Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, dass die Bf eine Land- und Forstwirtschaft betreibt. Die Bf entgegnete diesbezüglich auch weder der Baubehörde erster Instanz noch der belangten Behörde, als diese ausführte, dass am gegenständlichen Standort keine Land- und Forstwirtschaft betrieben werde.

 

Stellt die Baubehörde nun fest, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz (gemeint: das Oö. ROG 1994) ausgeführt wurde ..., hat sie – soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist – dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen ... . Die Baubehörde hätte daher selbst dann, wenn die gegenständliche bauliche Anlage nicht unter den Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 fallen würde (was dahingestellt bleiben kann), aufgrund des Widerspruchs zur Flächenwidmung baupolizeilich gemäß § 40 Abs 8 Oö. ROG 1994 tätig werden müssen.

 

V. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an die Bf, die widmungwidrig errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. 1562/1, KG Lenzing, zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ist angemessen, da die Frist geeignet ist, der Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua). Die Bf konnte daher mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

VI. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter