LVwG-150828/4/EW/SB

Linz, 24.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Frau G U und der Zweitbeschwerdeführerin Frau B U-R, beide vertreten durch X Rechtsanwalts GmbH, x, W, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Steyr als Berufungsbehörde und Baubehörde II. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Steyr, vom 14.09.2015, GZ: ad BauH-220/2014, über die Abweisung der Berufungen gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Steyr nach der Oö. Bauordnung 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerinnen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Die Oö. W G für den Wohnungsbau gemeinnützige GmbH, x, L (im Folgenden: Bauwerberin), beantragte mit Ansuchen vom 12.09.2014, eingelangt am 06.10.2014, die baubehördliche Genehmigung gem § 24 Oö. BauO 1994 für die Errichtung einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten und Tiefgarage in x, H, auf dem Gst. Nr. x, EZ x, KG C. Dem Ansuchen waren die erforderlichen Unterlagen (Baubeschreibung, Pläne, Grundeigentümerzustimmung usw) beigelegt.

 

I.2. Auf Grund der von der Baubehörde 1. Instanz durchgeführten Vorprüfung kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Grenzbebauung vorliege und die Abstandsbestimmungen somit nicht eingehalten werden würden. Daraufhin wurden von der Bauwerberin mit Bauansuchen vom 23.10.2014, eingelangt am 29.10.2014, entsprechend geänderte Unterlagen vorgelegt.

 

I.3. In weiterer Folge ergaben die Beurteilungen im Rahmen der Vorprüfung durch die Baubehörde erster Instanz, dass unter Einhaltung genannter Bedingungen und Auflagen keine Bedenken bestünden.

 

I.4. Mit Kundmachung vom 17.12.2014, GZ: BAU H-220/2014 Th, wurde eine Verhandlung am 13.01.2015 zum vorliegenden Bauansuchen anberaumt, wobei auf die Präklusionsfolgen hingewiesen wurde.

 

Bereits im Vorfeld langten dazu Stellungnahmen der Nachbarn ein, uA durch die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: ZweitBf). Diese führte im Schreiben vom 08.01.2015 aus, dass aus ihrer Erfahrung trotz Vorrangregelung und Geschwindigkeitsbeschränkung immer wieder „hochgradig gefährliche Verkehrssituationen beim Ausfahren aus unserer Wohnanlage“ entstünden. Durch die Ansiedelung der Garageneinfahrt an der Ecke werde - abgesehen von der zusätzlichen Lärmbelästigung - eine weitere Gefahrenquelle geschaffen. Bei einer Anordnung der Garageneinfahrt parallel zur Straße, werde keine zusätzliche Lärm- oder Gefahrenquelle geschaffen.

 

I.5. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 erstellte der bautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten, in welchem er auch auf die Bedenken der Nachbarn hinsichtlich des Setzungsrisikos auf Grund der Situierung im Grundwasserbereich des xbaches, der KFZ-Stellplätze sowie der Müllsammelstelle einging. Auf die gesonderte wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der geordneten Ableitung der Niederschlagswässer wurde hingewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: ErstBf) war bei dieser Verhandlung persönlich anwesend und entfernte sich aber nach Erörterung des Projekts und Vornahme eines Ortsaugenscheines von der Verhandlung. Die ZweitBf ließ sich bei der Verhandlung lt vorgelegter Vollmacht vertreten. Auch der Vertreter der ZweitBf entfernte sich nach Erörterung des Projekts und Vornahme eines Ortsaugenscheines von der Verhandlung.

 

I.6. Nach der mündlichen Verhandlung brachte die ErstBf mit E-Mail vom 13.01.2015, gesendet um 20.21 Uhr, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben ein. Sie erklärte, an der Verhandlung teilgenommen und Einwendungen/Einsprüche eingebracht zu haben. Diese bezogen sich auf die Grundwassersituation bzw Bewegung des Unterbodens. Weiters wendete sie ein, dass die Situierung der Tiefgaragenzufahrt zu massiven Gefahren und Problemen führe. Es müssten zudem die 15 Stellplätze und die Entsorgungsmöglichkeiten (Müll-Container) für die Wohnungen 33 - 37 zur Verfügung stehen.

 

I.7. In einem Aktenvermerk, GZ: Bau H-220/2014, (ON 56, 57) wurde festgehalten, dass „alle im e-mail angeführten Punkte bei der Verhandlung mündlich vorgebracht und eingehend mit den Vertretern des Bauherrn und der Hausverwaltung, Planer und Nachbarn erörtert und Lösungsansätze für Parkplätze und Müllplatz besprochen wurden. Bezüglich der geologischen Hinweise zeigten sich die Bauherrnvertreter entsprechend sensibilisiert und wurden die Anwesenden vom Unterfertigten auf die behördliche Zuständigkeit und insbesondere auf die diesbezüglich vorgesehenen Bedingungen und Auflagen im zu erlassenden Baubescheid hingewiesen. Zu den befürchteten Gefahren und Problemen durch die Tiefgaragenzufahrt wurde vom Planverfasser anhand des Einreichplanes die seiner Meinung nach unproblematische Befahrbarkeit der Tiefgarage nachvollziehbar erklärt. Auch seitens der im Bauverfahren beteiligten Straßenverwaltung wurde der geplanten Aufschließung des Grundstückes die Zustimmung erteilt. Die anwesenden Nachbarn haben sich ausnahmslos nach der Projektvorstellung und ausführlichen Ausführungen zu Nachbarfragen vom x entfernt und die Einladung zur protokollarischen Aufnahme von Stellungnahmen und Einwendungen nicht wahrgenommen.

 

I.8. Mit Schreiben vom 06.03.2015 beeinspruchte die ErstBf die Niederschrift der Verhandlung vom 13.01.2015 und führte zusammengefasst aus, dass von einem Einverständnis zur Baumaßnahme nicht auszugehen sei, da es genug Einwendungen gegeben habe, die im Zuge der Erörterung des Projekts vorgebracht worden seien. Vom Verhandlungsleiter sei zugesagt worden, dass diese Einwendungen in die Niederschrift aufgenommen werden würden. Sie bestehe darauf, weiterhin Partei in diesem Verfahren zu sein und auf Beachtung ihrer Einwendungen.

 

I.9. Die ZweitBf führte in einem Schreiben vom 12.03.2015 aus, dass sie ihre Parteistellung nicht verloren habe. Es sei von einem befugten Sachverständigen zu prüfen, ob für die bestehende Wohnanlage auf Grund des hohen Grundwasserspiegels ein Setzungsrisiko bestehe. Zur geplanten Einleitung der Oberflächen- und Dachwässer in den xbach führte sie aus, dass bisher bereits eine erhebliche Hochwassergefahr bei starken Regenfällen, Schneeschmelze udgl bestehe und sie dies der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Anzeige bringen werde. Die Verlegung der Garageneinfahrt sei - entgegen den Ausführungen in der Niederschrift (nicht möglich lt Bebauungsplan) - sehr wohl möglich.

 

I.10. Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Bf) hinsichtlich der hydrologischen und geologischen Situation der betroffenen Liegenschaft holte die Baubehörde erster Instanz ein ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom 16.06.2015 zusätzlich zu den bereits durch den bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung formulierten Auflagen ergänzend aus, dass eine unzulässige Abflusserhöhung im xbach aus sachverständiger Sicht nicht hervorgerufen werde. Er schrieb ergänzende Auflagepunkte vor: „Angesichts der Warnungen der Nachbarn über die zu befürchtenden schlechten Boden- und Grundwasserverhältnisse kommt der restriktiven Einhaltung dieser Auflagenpunkte [Anm 9 bis 11 der Niederschrift vom 13.01.2015] unter Beiziehung erfahrener Fachpersonen oder Fachfirmen aus den Fachbereichen Statik, Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik besondere Bedeutung zu. Insbesondere sei auf die erforderliche Einhaltung der aktuell gültigen Normen ÖNORM EN- 1997-1 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik-Allgemeine Regeln - Ausgabe 2009-05-15 - und auf die ÖNORM EN- 1997-2 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik-Erkundungen und Untersuchungen des Baugrundes - Ausgabe 2010-08-15 verwiesen.

 

Die für das Bauvorhaben entsprechend nachvollziehbaren erarbeiteten Bodenuntersuchungen und Bodengutachten, Statischen Nachweise der Fundamentierung und Baugrubensicherung so wie die erforderlichen Beweissicherungen der Nachbarobjekte sind der Behörde aus ASV-Sicht vor Baubeginn zu übermitteln.

 

I.11. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass zusätzliche Auflagen auf Grund der wasserrechtlichen Verhandlung erforderlich seien.

 

I.12. Mit Bescheid vom 03.07.2015, GZ: BAU H-220/214 Th, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung „für die Errichtung einer Wohnanlage mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage in x, H, auf der Gfl. x, EZ x, KG C entsprechend dem bei der kommissionellen Lokalverhandlung auferlegenen und als solchem gekennzeichneten Bauplan der x & x Architekten OG und Lageplan im Maßstab 1 : 500, eingelangte beim Magistrat der Stadt Steyr am 27.10.2014, unter […] Bedingungen und Auflagen erteilt.“ Begründend wurde zu den Einwendungen der ZweitBf ausgeführt, dass diesen behördlicherseits „nicht nähergetreten“ werden konnte. Die nachbarlichen Einwände zu den Stellplätzen und der Müllsammelstelle wurden auf Grund ihres privatrechtlichen Inhalts auf die Zuständigkeit der Liegenschaftseigentümerin und deren Hausverwaltung verwiesen. Der Bescheid wurde an die Bf zugestellt.

 

I.13. Mit E-Mail vom 17.07.2015 erhob die ZweitBf gegen den Bewilligungsbescheid rechtzeitig Berufung wegen des Nichtvorliegens eines hydrogeologischen Gutachtens, welches für ein derartiges Bauvorhaben unabdingbar vorgeschrieben sei.

 

Die ErstBf erhob mit Schreiben vom 17.07.2015 rechtzeitig Berufung gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die im Spruchabschnitt I behandelten Punkte 1 bis 5 für sie als Anrainerin nicht ausreichend seien um eine Gefahr der Gelände-Absenkung am Grundstück x bis x zu verhindern. Auch aus ihrer Sicht sei ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen.

 

I.14. Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Steyr (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 14.09.2015, GZ: ad BauH-220/2014, wurden die Berufungen der Bf als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungen rechtzeitig eingebracht und zulässig, jedoch unbegründet seien. Von den Bf seien weder in den Berufungsschriften, dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren oder der mündlichen Bauverhandlung nachvollziehbare Verletzungen ihrer subjektiven und im Gesetz gewährleisteten Rechte vorgebracht worden. Es bestehe „kein subjektives Nachbarrecht im Hinblick auf die Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Tragfähigkeit des Untergrunds des Bauplatzes, der Gegebenheit bestimmter geologischer Verhältnisse und somit allgemein einer bestimmten Eignung eines Bauplatzes“. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des LVwG komme den Nachbarn kein „subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtveränderung der bestehenden Verkehrsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Immissionen, auf Nichtbeeinträchtigung der bestehenden Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse, auf Verhinderung von künftiger Lärm- oder Staubentwicklung und auf Nichtverminderung der aktuellen Lebens- und Wohnqualität“ zu. An keiner Stelle der Oö. Bauordnung komme den Nachbarn ein Recht auf „Vorschreibung bzw. Einforderung bestimmter technische[r] Gutachten udgl. durch die Baubehörde“ zu. Lt Rsp des VwGH könne der Nachbar aus den im Oö. BauTG enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten und bestünden bezüglich der Statik keine dem Schutz der Nachbarn dienenden Bestimmungen. Unberührt bleibe, dass die Baubehörde eine Prüfung des Bauvorhabens hinsichtlich der Sicherheit und Festigkeit allgemein durchzuführen habe; dem Nachbarn stünden allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bauwerber zu. Vorbringen der Nachbarn betreffend Statik und Tragfähigkeit seien nicht zielführend im Baubewilligungsverfahren und wären als unzulässig zurückzuweisen. „Aus den in den Berufungen vorgebrachten Argumenten ist die Verletzung der baurechtlich gewährleisteten Nachbarrechte nicht ersichtlich. Die Berufungen sind somit insgesamt unbegründet.

 

Die belangte Behörde wies noch darauf hin, dass „die Baubehörde I. Instanz aufgrund der während des Verfahrens vorgebrachten Argumente und Hinweise und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Amtssachverständigen zahlreiche Bedingungen und Auflagen in den Baubewilligungsbescheid eingefügt hat, die auch den Interessen und dem Schutz der Nachbarn dienen sollen (siehe die Auflagen 1 - 5 des Bewilligungsbescheides).

Das beantragte Bauvorhaben liegt im gewidmeten Wohngebiet und wurde mit Bescheid vom 24.09.2012 die gesetzlich erforderliche Bauplatzbewilligung erteilt. Ebenso wurde mit Bescheid vom 08.06.2015 von der zuständigen Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der anfallenden Wässer in den benachbarten xbach bewilligt. Nach Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird mit dem geplanten Bauvorhaben und der damit verbundenen Änderungen in der grundstücksbezogenen Gegebenheit eine unzulässige Abflusserhöhung im xbach nicht hervorgerufen.

 

Die Berufungen bewiesen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, weshalb diese nach Ansicht der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen seien.

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der nun rechtsfreundlich vertretenen Bf vom 12.10.2015. Vorgebracht wird zunächst die Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Parteistellung der Bf. Die ErstBf habe die Bauverhandlung im guten Glauben verlassen, sie habe rechtswirksam Einwendungen erhoben, zumal sie nachgefragt habe, ob diese Einwendungen zur Kenntnis genommen worden seien und protokolliert werden. Es läge eine faktenwidrige Protokollierung vor, da die Einwendungen zahlreicher Wohnungseigentümer an keiner Stelle erwähnt seien - obwohl eine anwesende Wohnungseigentümerin nochmal nachgefragt habe, ob die Einwendungen aller Anwesenden aufgenommen wurden. Die Parteistellung sei diesen Personen zu Unrecht aberkannt worden, käme es doch auf die faktische Erhebung von Einwendungen an und nicht auf deren Protokollierung. Diese Personen hätten im Rahmen der Bauverhandlung umfassende Einwendungen erhoben und sei daher vom Fortbestehen ihrer Parteistellung auszugehen - „[N]ichtsdestotrotz wurde lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführer das Fortbestehen der Parteistellung anerkannt und der Baubescheid vom 03.07.2015 zugestellt.“ Weiters mag der belangten Behörde insoweit zuzustimmen sein, als iSd Judikatur dem Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht im Hinblick auf die Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Tragfähigkeit des Untergrunds des Bauplatzes, der Gegebenheit bestimmter geologischer Verhältnisse und somit allgemein einer bestimmten Eignung des Bauplatzes zukomme. Die Behörde übersehe aber die Bestimmung des § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 hinsichtlich der Bauweise und der Lage des Bauvorhabens. Der Baubereich sei aus hydrologischer und geologischer Sicht äußerst kritisch, wenn nicht sogar gefährlich, dies sei seit Jahren bekannt, augenscheinlich und sei dies von der Baubehörde zu berücksichtigen gewesen. Es würden Absenkungen und Rissbildungen auf den Grundstücken der Bf auftreten; bereits die durchgeführte Kanalsanierung habe dies zur Folge gehabt. Weiters hätte die belangte Behörde verabsäumt, die Sicherstellung der Sickerfunktion zu gewährleisten. Der xbach sei bereits in den letzten Jahren bei starkem Regen bis an die Obergrenze und teilweise darüber ausgetreten. Unter Hinweis auf die auftretenden Wasserverwirbelungen und die Wassersickerfläche habe die Behörde auch diese heikle vorherrschende Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe die Parkplatz- und Verkehrssituation im Bescheid nicht berücksichtigt („offensichtlich vergessen“), die bereits jetzt sehr angespannt sei. Durch die nunmehr geplante Ausführung würde die Parkplatzproblematik und daraus folgend die gesamte Verkehrssituation massiv verschärft werden. Diese Punkte habe die Behörde - „trotz der Einwendungen und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer - im angefochtenen Bescheid schlichtweg unberücksichtigt gelassen“, und werde bestritten, dass diese keine tauglichen subjektiv-öffentlichen Rechte der Bf betreffen. Weiters führen sie aus: „Wenn die Beschwerdeführer aber nunmehr in ihren Einwendungen bzw. in ihrem Berufungsvorbringen rügen, dass es durch das geplante Bauvorhaben zu einer Geländeabsenkung kommen würde, wird damit aber nichts anderes als die mangelhafte Bauweise bzw. die mangelhafte Lage des geplanten Bauvorhabens angesprochen.“ Die von der Behörde geschilderte, von Amts wegen durchzuführende Prüfung im Interesse der Sicherheit und Festigkeit allgemein sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch wenn den Bf kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorschreibung bzw. Einforderung bestimmter technischer Gutachten zukomme, sei die Behörde aber verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen auf Basis dessen sie über den Antrag zu entscheiden hat. Es werde bezweifelt, dass die Behörde den entsprechenden Sachverhalt ausreichend durch Einholung der erforderlichen Gutachten ermittelt hat. Der SV DI H M habe bereits in seinem Gutachten vom 28.04.2015 festgehalten, dass für die weitere Beurteilung ein Geologe beigezogen werden solle. Da der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, fehle auch die Basis für die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen und es könne kein ausreichender Schutz der Interessen der Bf gewährleistet werden. Die Auflagen im angefochtenen Bescheid würden den grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen, wobei insbesondere auf Punkt 2. und 3. in der Beschwerde eingegangen wurde. Weiters wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die weitere Benutzung der seit ca. 19 Jahren genutzten Zufahrt zu den Gebäuden im südlichen Bereich auch weiterhin sicherzustellen. Aus den dargelegten Gründen sei „der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“ Beantragt wird die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung „an die erste Instanz“ sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Verfahrenskosten zH des Rechtsvertreters der Bf.

 

II.1. Mit Schreiben vom 19.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2015 ausführte, es sei - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - in der Natur keine Sickeranlage vorhanden. Auf Basis des hydrogeologischen Gutachtens der Geotechnik T GmbH solle ein ausreichend dimensioniertes Retentionsbecken zur Rückhaltung der anfallenden Niederschlagswässer errichtet werden und wurde dies mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr als Wasserrechtsbehörde I. Instanz vom 08.06.2015 bewilligt. Es wurden auch Bodenuntersuchungen durchgeführt, welche ergaben, dass der Baugrund in keiner Baugrundrisikozone liege. Diese Unterlagen liegen dem Verfahrensakt bei.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

III. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde. Der für diese Entscheidung maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

III.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt. Es ergaben sich keine strittigen Rechtsfragen, welche nicht durch die bestehen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnten. Aus diesen Gründen konnte gemäß § 24 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) trotz Parteienantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 mwN).

 

 

IV. Maßgebliche Rechtslage

 

IV.1. Gem. Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art 131 Abs 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art 131 Abs 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde der Bf ist somit zulässig.

 

IV.2. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]“

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

V.1. Die Bf sind aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und des den Bf gehörenden Grundstückes zueinander unstrittig Nachbarn gem. § 31 Abs 1 Z 2 Oö. BauO 1994.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa vgl. VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN; 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

V.2. Bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wird den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt, um durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, die Parteistellung nicht zu verlieren (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015,
Ra 2014/06/0055 uA).

 

Die Bf bringen vor, dass den bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Nachbarn zu Unrecht die Parteistellung aberkannt wurde, da deren Einwendungen in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert wurden. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Bf für andere Nachbarn bzw. Parteien des Verfahrens keine Einwendungen erheben können, welche eine Verletzung ihrer eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Den Bf selbst wurde die Parteistellung nicht aberkannt. Die belangte Behörde hat die Berufungen der Bf als zulässig, jedoch unbegründet erachtet und ist somit bei ihrer Entscheidung in der Sache zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufungen der Bf als unbegründet abzuweisen seien. Über ihre in der Berufung gemachten Einwendungen wurde daher inhaltlich abgesprochen. Somit war auf den Vorwurf der faktenwidrigen Protokollierung der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung, welcher schon in der Berufung nicht mehr vorgebracht wurde, nicht einzugehen.

 

Hat ein Nachbar hinsichtlich einer bestimmten Frage keine Einwendungen erhoben, tritt dahingehend Präklusion ein (vgl. VwGH 16.04.1998, 98/05/0047). Ist Präklusion eingetreten, gilt diese für das ganze weitere Verfahren und ist auch von der Berufungsbehörde sowie den Verwaltungsgerichten und in weitere Folge auch vom VwGH zu beachten und sind diese auf die Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendung(en) beschränkt. (Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 35 Rz 18 mwN; vgl wie oben VwGH 16.04.1998, 98/05/0047 mwN) Einwendungen, die im erstinstanzlichen Verfahren erhoben, aber in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten wurden, sind somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. VwGH 15.09.1992, 89/05/0027; 4.8.2015, Ra 2015/06/0039).

 

In den Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats haben die Bf jeweils Einwendungen hinsichtlich der Gefährdung des Grundwasserhaushalts und die vorherrschenden Geländesituation erhoben. Die belangte Behörde hatte daher im bekämpften Bescheid keine Verletzung anderer – vielleicht noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten – subjektiv-öffentlichen Rechte der Bf zu prüfen. Die darüber hinausgehenden Vorbringen in der Beschwerde (zB zur Parkplatz- und Verkehrssituation; „faktenwidrigen Protokollierung“ in der Bauverhandlungsschrift) - die im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren vor Bescheiderlassung thematisiert wurden - haben die Bf in den Berufungen an den Stadtsenat nicht (mehr) dargelegt.

 

Daher sind auch diese Vorbringen der Bf in der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr Gegenstand, da sie ihre Parteistellung dahingehend verloren haben. Durch die Beschränkung der Einwendungen an die Berufungsinstanz verbleiben als Prüfgegenstand für das Landesverwaltungsgericht nur mehr die dargelegten Vorbringen hinsichtlich der Grundwasser- und Baugrundbedenken.

 

V.3. Die Bf wenden ein, dass der Baubereich aus hydrologischer und geologischer Sicht äußerst kritisch - wenn nicht sogar gefährlich sei. Es würden Absenkungen und Rissbildungen auf den Grundstücken der Bf auftreten (bereits die durchgeführte Kanalsanierung habe dies zur Folge gehabt). Die belangte Behörde habe verabsäumt, die Sicherstellung der Sickerfunktion zu gewährleisten, des Weiteren sei der xbach bereits in den letzten Jahren bei starkem Regen bis an die Obergrenze und teilweise darüber ausgetreten (Wassereintritt in den Kellerabteilen der Bf). Unter Hinweis auf die auftretenden Wasserverwirbelungen und die Wassersickerfläche habe die Behörde auch diese heikle vorherrschende Situation nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist - wie bereits oben ausgeführt - auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das beschränkte Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – so wie schon die Berufungsbehörde und in weiterer Folge auch der Verwaltungsgerichtshof – im Verfahren über eine Nachbarbeschwerde (Nachbarberufung, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.). Dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt folgt nach höchstgerichtlicher Auffassung schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH 27.08.2014, 2014/05/0062). Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Verfahren betreffend Nachbareinwendungen daher nicht aufzugreifen.

 

„Der Nachbar kann nach der vorliegend maßgebenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren somit nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich dies auch aus § 31 Abs 4 BauO ergibt, die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes, die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer oder die mangelnde Eignung des Bauplatzes“ (VwGH 29.01.2013, 2011/05/0042 mit mwN; sh bspw auch VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077; Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 31 Rz 8 mwN). Die Einwendungen der Bf zur – ihrer Ansicht nach nachteiligen – Veränderung des Grundwasserhaushaltes, zur Eignung als Bauplatz und zur Hochwassergefährdung begründen daher keine subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte, weshalb eine inhaltliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht nicht durchzuführen war. Hinsichtlich der Sicherstellung der Sickerfunktion ist darüber hinaus auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 08.06.2015 der Wasserrechtsbehörde über die Ableitung der anfallenden Wässer in den benachbarten xbach zu verweisen.

 

Ebenso verhält es sich mit den Einwendungen der Bf hinsichtlich der Eignung des Bauplatzes, der Statik und dem durch den Bau des gegenständlichen Vorhabens befürchteten Setzungsrisiko. Den Nachbarn steht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu (VwGH 27.08.1996, 96/05/0096; 17.03.2006, 2004/05/0098; 30.01.2014, 2012/05/0177; 224.02.2015, 2013/05/0054; Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 § 31 Rz 8 mwN).

 

Die Bf befürchten weiters Schäden an ihren Häusern durch die Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage. Diese Befürchtungen können sich naturgemäß nur auf die Bauführung beziehen, bei der die entsprechenden Anpassungen des Untergrundes vorzunehmen sind. Dazu ist auszuführen, dass Ausführungen zur Bauphase und Beeinträchtigungen während dieser keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl. wie oben VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054 mwN; Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 § 31 Rz 8; sh insb VwGH 30.01.2014, 2012/05/0177, mit Verweis auf VwGH 27.08.1996, 96/05/0096, welchen Vorbringen zugrunde lagen, nach denen die Nachbarhäuser durch das Bauvorhaben in ihrem Bestand gefährdet seien). Weiters führte der VwGH (30.01.2014, 2012/05/0177) aus: „Unberührt davon bleibt es, dass die Baubehörde das zu bewilligende Bauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit und Festigkeit allgemein zu prüfen hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. August 1996) und dass dem Nachbarn gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauwerber zustehen. Im Baubewilligungsverfahren ist das Vorbringen der Nachbarn betreffend die Statik und Tragfähigkeit hingegen nicht zielführend.

 

Wenn die Parteien nunmehr einwenden, die Behörde hätte entsprechende Ermittlungen dahingehend (zur Tragfähigkeit, Statik und dem Setzungsrisiko der Nachbarhäuser) verabsäumt und dadurch Verfahrensfehler begangen, so ist dem entgegen zu halten, dass die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte und die Bf daher durch allfällige Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Fragen nicht in einem Recht verletzt sein können. (vgl. VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054; 16.11.2013, 2010/05/0199; 17.03.2006, zur gerügten Nichtbeiziehung von ASV: 2004/05/0098; jew mwN). Ein inhaltliches Eingehen auf diese Vorbringen war daher vom hier erkennenden Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen, wobei vollständigkeitshalber aber auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten Boden- und Untergrunduntersuchungen hingewiesen wird, die ergeben haben, dass „der Baugrund in keiner Baugrundrisikozone“ liegt.

 

Die Beschwerdeführer vermochten im Ergebnis keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

V.4. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers war als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf einen Bescheid gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, also einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen steht der obsiegenden Partei nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu (vgl zur Maßnahmenbeschwerde §§ 35 u 53 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 35 VwGVG, K 2).

 

Dem entgegen wird für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei normiert. Vielmehr hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) jeder Beteiligte die im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

 

Insofern besteht kein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers und war dessen Kostenersatzbegehren daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer