LVwG-601311/2/WP

Linz, 11.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des M S, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt S W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Februar 2016, GZ: VerkR96-93-2016, wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 2. November 2015 warf die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: belangte Behörde) R S [Adresse im Akt] vor, er habe am 3.10.2015 um 13:31 in Helpfau-Uttendorf, B 147 bei km 24.525 eine Übertretung der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung von 40km/h) begangen. Mit Schreiben vom 19. November 2015 (E-Mail) erhob dieser dagegen Einspruch und führte aus, das Fahrzeug sei am 3.11.2014 an Herrn M S [Adresse im Akt] verkauft worden, der es offensichtlich verabsäumt habe, das KFZ umzumelden. Zum Beleg des Verkaufs wurden Kaufvertragsunterlagen vorgelegt.

 

1.2. Mit Strafverfügung vom 23.11.2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) vor, er habe am 3.10.2015 um 13:31 in Helpfau-Uttendorf, B 147 bei km 24.525 eine Übertretung der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung von 40km/h) begangen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch gegen die Strafverfügung und begründete diesen damit, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Fahrzeugführer gewesen, sondern habe ein Herr J eine Probefahrt durchgeführt und sei dieser Herr J unter der Telefonnummer [im Akt] erreichbar.

 

2.1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 forderte die belangte Behörde den Bf zH seines rechtsfreundlichen Vertreters gem § 103 Abs 2 KFG 1967 auf, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der belangten Behörde bekannt geben, wer das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x am 3.10.2015 um 13:31 in Helpfau-Uttendorf, Ortsgebiet, B 147 bei km 24.525 gelenkt hat.

 

2.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 gab der Bf im Hinblick auf das Lenkerauskunftsbegehren bekannt, „das der Mandant sich im Rahmen der durchzuführenden Probefahrt von Herrn J den Führerschein hat zeigen lassen, diesen nach erfolgter Einsicht/Vorlage an diesen wieder übergeben hat. Insoweit kann der Mandant schon aus tatsächlichen Gründen keine weiteren Angaben machen.

 

2.3. Mit Strafverfügung vom 7. Jänner 2016 bestrafte die belangte Behörde den Bf wegen der Erteilung einer nicht dem Gesetz entsprechenden Lenkerauskunft. Über den Bf wurde eine Geldstrafe idHv 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt.

 

2.4. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf mit Schreiben vom 18. Jänner 2016 Einspruch.

 

3.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 15. Februar 2016 wirft die belangte Behörde dem Bf vor, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2015 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen x am 3.10.2015 um 13:31 Uhr in Helpfau-Uttendorf auf der B 147 gelenkt habe. Der Bf habe keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt. Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; Tatzeit: 27.12.2015. Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs 2 KFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe idHv 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt. Weiteres wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages idHv 15 Euro verpflichtet.

 

3.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf darin aus, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Fahrzeugführer gewesen. Das Fahrzeug sei am Tattag zur Tatzeit von einem Herrn J geführt worden, der sich mit dem Fahrzeug auf einer Probefahrt befand. Telefonisch sei Herr J unter [Telefonnummer im Akt] erreichbar.

 

3.3. Mit Schreiben vom 21. März 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 31. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Schriftsätze des Bf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

 


 

2. Folgender Sachverhalt steht daher fest:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.12.2015 wurde der Bf aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x am 3.10.2015 um 13:31 in Helpfau-Uttendorf, Ortsgebiet, B 147 bei km 24.525 gelenkt hat. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, „das der Mandant sich im Rahmen der durchzuführenden Probefahrt von Herrn J den Führerschein hat zeigen lassen, diesen nach erfolgter Einsicht/Vorlage an diesen wieder übergeben hat. Insoweit kann der Mandant schon aus tatsächlichen Gründen keine weiteren Angaben machen.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung der 31. KFG-Novelle, BGBl I 2013/43, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs 1 leg cit in der hier anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […], zuwiderhandelt […].

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl zum Ganzen VwGH 22.4.1994, 93/02/0255). Insofern wurde auch in dem – dem Bf zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht zur Verfügung gestellten – Bekanntgabeformular für § 103 Abs 2 KFG gefordert anzugeben, wo der Lenker wohnhaft ist. Die Wendung „wohnhaft“ ergibt eindeutig, dass hier die Angabe der Adresse samt Ort und Postleitzahl gefordert wird.

 

Gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen (VwGH 20.9.1989, 89/03/0068). Da der Bf weder den vollständigen Namen – es wurde lediglich der Nachname bekannt  gegeben – noch eine Adresse des Lenkers angab, hat er das objektive Tatbild des § 103 Abs 2 KFG 1967 erfüllt.

 

3. In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Bf zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 8.11.1989, 89/02/0004). Hierbei genügt es für die Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a VStG etwa, dass das Datum der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG angeführt wird (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Jedenfalls auch ausreichend ist die Anführung des Zustelldatums der Aufforderung (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Im Hinblick auf § 44a VStG sei abschließend noch auf dessen Sinn und Zweck verwiesen, welcher eine Doppelbestrafung des Bf hintanhalten und die Verteidigung des Bf ermöglichen soll. All dies ist durch die Spruchformulierung der belangten Behörde gesichert.

 

4. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Der Bf hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch zu verantworten.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass keine Straferschwernisgründe vorliegen würden. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet. Zudem geht die belangte Behörde von einem Einkommen von 1200 Euro, keinem Vermögen und zwei Sorgepflichten aus.

 

Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde ist nachvollziehbar begründet und erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich tat- und schuldangemessen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die verhängte Geldstrafe 3% der Maximalstrafdrohung beträgt – nicht veranlasst, die Strafbemessung zu korrigieren, zumal der Bf in seiner Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet.

 

6. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 par cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 30 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 


 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil