LVwG-700160/7/ER

Linz, 15.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über das Anbringen des J S, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 30. März 2016, GZ. VStV/915300693037/2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Anbringen wird gemäß § 9 Abs 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2016, GZ VStV/915300693037/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über den Einschreiter eine Strafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde dagegen binnen vier Wochen schriftlich bei der belangten Behörde unter Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und dem Begehren einzubringen sei.

 

I.2. Am 27. April 2016 langte bei der belangten Behörde ein auf das og Straferkenntnis bezogenes Anbringen des Einschreiters mit folgendem Inhalt ein:

„Sehr geehrte Damen und Herrn,

Zum Straferkenntnis vom 30.03.2016, GZ VStV/915300693037/2015 erhebe ich hiermit zeitgerecht Einspruch.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit freundlichen Grüßen“

 

I.3. Mit Schreiben vom 27. April 2016 legte die belangte Behörde das Anbringen des Einschreiters samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, da schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das Anbringen zurückzuweisen ist (§ 44 Abs 2 VwGVG)

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 forderte das Oö. Landesverwaltungsgericht den Einschreiter wie folgt zur Verbesserung auf:

 

Übertretung des SPG;

Mängelbehebungsauftrag

 

Sehr geehrter Herr S!

Sie haben mit Schreiben vom 26. April 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. März 2016, VStV/915300693037/2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes ein mit „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht.

 

Der erforderliche Inhalt einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist in § 9 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Demnach hat die Beschwerde ua. ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

 

Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts abzustellen. Es meint die Erklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Bei Verwaltungsstrafsachen lautet das Begehren auf Sachentscheidung, wobei entweder die Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses oder bloß die Herabsetzung der Strafhöhe begehrt werden kann.

Ihrem Schreiben vom 26. April 2016 ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Umfang und auf welche Art über das angefochtene Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht abgesprochen werden soll.

Ferner müssen in einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt, ausgeführt sein.

 

In Ihrem Schreiben vom 26. April 2016 haben Sie jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen das Oö. Landesverwaltungsgericht erkennen könnte, warum das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig sein sollte. Sie haben ausschließlich bekannt gegeben, „Einspruch“ zu erheben.

Da Ihrem Schreiben weder ein Begehren noch eine Begründung zu entnehmen ist und somit den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht entspricht, ist sie mit Mängeln im Sinne des § 13 Abs 3 AVG behaftet.

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen. Wird der Mangel jedoch rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auszuführen, in welchem Umfang (Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses oder bloß die Herabsetzung der Strafhöhe) das Oö. Landesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde absprechen soll.

 

Falls Sie innerhalb dieser Frist das Begehren nicht ausführen, wird Ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein.“

 

Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter nachweislich am 20. Mai 2016 persönlich zugestellt. Die Frist zur Verbesserung endete sohin am 3. Juni 2016.

 

Bis dato ist beim Oö. Landesverwaltungsgericht keine Verbesserung eingelangt.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzenden Schreiben samt vom Einschreiter unterschriebenem Rückschein.

 

 

III. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren,(...)

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Der Einschreiter ist dem Verbesserungsauftrag vom 17. Mai 2016 (zugestellt am 20. Mai 2016 durch persönliche Übergabe) nicht nachgekommen.

 

Angaben, die notwendig sind, um die Gründe oder das Begehren seines Anbringens beurteilen zu können, bzw Angaben, ob es sich bei seinem Anbringen überhaupt um eine Beschwerde handelt, brachte der Einschreiter nicht vor.

 

Zwar hat der Einschreiter am 6. Juni 2016 (sohin bereits nach Ablauf der Verbesserungsfrist) telefonisch mit dem Oö. Landesverwaltungsgericht Kontakt aufgenommen, Angaben, die zur Behebung der vorgeworfenen Mängel geführt hätten, hat er aber nicht gemacht. Schriftliche Eingaben hat der Bf bis dato nicht erstattet.

 

 

V. Da der Einschreiter die mit Verbesserungsauftrag vom 17. Mai 2016 vorgeworfenen Mängel nicht beseitigt hat, ist das Anbringen des Einschreiters im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Elisabeth Reitter