LVwG-300897/23/KLi/TK

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 30. November 2015 des Dipl. Betriebswirt T N MBA, geb. 1973, I, S, vertreten durch Dr. A M M.B.L., Rechtsanwalt, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. November 2015, GZ: SanRB96-21-2015-Bd, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 8. Februar 2016 und am 4. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. November 2015, GZ: SanRB96-21-2015-Bd, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als der genannte verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG für den Bereich Oberösterreich und Salzburg und als bestellter Filialleiter der S F GmbH zu vertreten, dass von der Finanzpolizei Team 44 festgestellt worden sei, dass die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht eingehalten worden seien. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 5 AuslBG sei der Finanzpolizei Team 44 für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom Arbeitsmarktservice Linz schriftlich mitgeteilt worden, dass Z M, geb. 1993, bosnische Staatsangehörige, von der oben angeführten Firma in der Niederlassung in S, L, seit 23.5.2013 als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft beschäftigt werde, wobei das Beschäftigungsausmaß vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 über die Geringfügig­keitsgrenze erhöht worden sei, obwohl gültige Arbeitsgenehmigungen seit 10.5.2013 nur für eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden ausgestellt worden seien. Z M sei vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsausmaß von 25 Stunden ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden (entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG).

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt; ferner habe der Beschwerde­führer einen Beitrag von 200 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach § 3 Abs. 1 AuslBG ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitze.

 

Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG sei das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen werde, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich seien und der Beschäftiger nicht glaubhaft mache, dass keine solche unberechtigte Beschäftigung vorliege. In § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG sei festgelegt, dass als Beschäftigung die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt werde, gelte. Als zentrale Bestimmung des AuslBG sei gemäß § 2 Abs. 4 für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

In seiner Rechtfertigung, vom AMS Linz telefonisch mitgeteilt bekommen zu haben, dass die Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmerin rechtlich zulässig sei, aufgrund der Ferienzeit und des Status als Studentin, werde als Schutzbehauptung gewertet, da trotz Nachforschung durch das AMS kein Anruf des Falles ersichtlich sei und er vor der Behörde angegeben habe, sich nicht an den Namen des AMS-Bearbeiters erinnern zu können, sodass in dieser Richtung nicht mehr weiter zu ermitteln gewesen sei. Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass mit der angeführten Gesetzesänderung vermutlich die Vorgaben des BGBl. I 73/2013 vom 13.4.2013 gemeint seien. Diese Novelle, die mit 1.1.2014 in Kraft getreten sei, nehme außer im § 20d (Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, ...) keinen Bezug auf Studenten.

 

Die für den Beschwerdeführer zutreffenden relevanten Bestimmungen seien bereits mit BGBl. 25/2011 mit 1.7.2011 in Kraft getreten. „§ 4. (1) AuslBG: einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung ... zu erteilen ... Abs. 7 Z 2 Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die 10 Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet, ...“

 

Auch eine einfache Google-Anfrage mit den Stichworten „Studenten Beschäftigungsbewilligung“ oder „ausländische Studierende“ werfe AMS-Seiten heraus, aus denen leicht lesbar und eindeutig folgende Information hervorgehe:

„Ausländische Schüler und Schülerinnen sowie Studierende dürfen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen:

* im Ausmaß von 10 Wochenstunden während des ersten Studienabschnitts ihres Diplomstudiums bzw. bis zum Abschluss ihres Bachelor-Studiums;

* im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab dem folgenden Studienabschnitt bzw nach Abschluss ihres Bachelor-Studiums.

Für eine Beschäftigung in diesem Umfang wird keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt. Soll das wöchentliche Beschäftigungsausmaß höher sein, hat das Arbeitsmarktservice zu prüfen, ob für den Arbeitsplatz arbeitssuchende Personen mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehen (Ersatzkraft-Prüfungsverfahren).

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den genannten Personenkreis ist vom österreichischen Arbeitgeber an der regionalen Geschäftsstelle zu beantragen, in deren Sprengel der Arbeitsort sein soll.“

 

Es sei somit aufgrund der Feststellungen und Erhebungen erwiesen, dass eine ausländische Arbeitskraft ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Arbeitsleistung eingesetzt worden sei, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sei und der Beschwerdeführer diese zu vertreten habe.

 

Die Übertretung sei auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es werde festgehalten, dass grundsätzlich derjenige, welcher einen Ausländer beschäftige, verpflichtet sei, sich über die rechtlichen und formalen Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung bei einer zuständigen Stelle zu informieren habe. Seine Aussage, vom AMS eine falsche Auskunft erhalten zu haben, werde eindeutig als Schutzbehauptung gewertet, da davon ausgegangen werden könne, dass das AMS am 25.6.2014 mit der Rechtslage des AuslBG im Zusammenhang mit einer Beschäftigung von Studenten geltend ab 1.7.2011 vertraut gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe ein Ungehorsamsdelikt begangen. Die Bestimmungen des AuslBG, ausländische Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, würden dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dienen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat könne daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Diese seien in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.4.2015 wie folgt geschätzt worden: monatliches Nettoeinkommen 2.500 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Diese Einschätzung sei im Zuge des Verfahrens nicht korrigiert worden. Milderungsgründe seien nicht gewertet worden, Erschwerungsgründe seien ebenfalls nicht gewertet worden.

 

Die verhängte Geldstrafe, die die Mindeststrafe beim Wiederholungstatbestand darstelle, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe würden der Behörde als ausreichend erscheinen, den Beschwerdeführer von künftigen einschlägigen Übertretungen abzuhalten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 30. November 2015, mit welcher das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze angefochten wird.

 

Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt darstelle: Mit Antrag vom 22.4.2013 sei für Z M, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt worden. Die betroffene Arbeitnehmerin verfüge nach Kenntnis und Wissensstand des Beschwerdeführers über einen aufrechten Aufenthaltstitel sowie über eine Arbeitserlaubnis im Ausmaß von 10 Wochenstunden aufgrund ihrer Qualifikation als Studentin. Seitens der betroffenen Arbeitnehmerin sei der Wunsch nach Mehrarbeit für den Zeitraum der universitären Ferien vom 1.7.2014 bis einschließlich 30.9.2014 geäußert worden und habe das Unternehmen mit dem zuständigen AMS Linz bzw. mit dem Ausländerfachzentrum Linz sofort Kontakt aufgenommen und die rechtlichen Möglichkeiten einer Mehrarbeit (Arbeits­erlaubnis über die ohnehin beiwilligten 10 Wochenstunden hinaus) evaluiert.

 

Seitens des AMS sei am 25.6.2014 telefonisch die Mitteilung gemacht worden, dass die Ausdehnung auf eine wöchentliche Arbeitszeit bis 40 Stunden zulässig sei, da die betroffene Arbeitnehmerin Studierende im Sinne der §§ 63 und 64 NAG sei und sohin auch keine Thematik im Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 AuslBG gegeben wäre.

 

Im nunmehr seitens der Finanzpolizei angezogenen Sachverhalt werde zum Vorwurf gemacht, dass die betroffene Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 nur geringfügig beschäftigt hätte werden dürfen. Eine Ausdehnung über die Geringfügigkeit sei nicht zulässig gewesen. Dabei werde allerdings übersehen, dass das AMS telefonisch mitgeteilt habe, dass die Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmerin rechtlich zulässig sei aufgrund der Ferienzeit und ihres Status als Studentin, sohin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehe. Dass sich nunmehr das AMS nicht an die von ihm selbst erteilten rechtlichen Auskünfte halte bzw. diese überhaupt nicht thematisiere, sei vollkommen unverständlich.

 

Im Unternehmen des Beschwerdeführers würden etwaige Bewilligungsfristen wie auch sämtliche Bestimmungen betreffend Ausländerbeschäftigung minutiös ernst genommen und peinlichst genau die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus beim AMS bzw. beim Ausländerfachzentrum umfangreiche Korrespondenz geführt worden, wonach beide Behörden die einhellige Rechtsmeinung vertreten hätten, dass eine Ausdehnung der Stundenzeiten aufgrund der Studientätigkeit der betreffenden Arbeitnehmerin zulässig wäre. Im angeführten Telefonat vom 25.6.2014, 13:38 Uhr, beim AMS sei diese Rechtsmeinung klar zum Ausdruck gebracht und die Richtigkeit der Stundenausdehnung auf nunmehr 25 Stunden für die Monate Juli bis September 2014 eingeholt worden. Offenkundig sei es dem AMS selbst nicht bewusst gewesen, dass aufgrund der geänderten Rechtslage auch in Bezug auf Studenten eine Änderung eingetreten sei. Laut bisheriger Rechtslage sei im Hinblick auf Ferialarbeitszeit eine Ausdehnung von geringfügiger Beschäftigung auf Vollzeit ohne weitere Bewilligung möglich gewesen.

 

Das Unternehmen des Beschwerdeführers habe sich ausführlich mit der rechtlichen Situation und insbesondere bei der zuständigen Behörde Kenntnis verschafft und sich mit dieser ins Einvernehmen gesetzt und auf Basis der seitens des AMS erteilten und jedenfalls rechtlich bindenden Ausführungen gehandelt. Dass selbst die zuständige Behörde von einer zum Ausgangszeitpunkt nicht mehr gültigen Rechtslage ausgegangen sei, stelle jegliches verwaltungs­strafrechtlich relevante Verschulden des Beschwerdeführers in Abrede.

 

Dass nunmehr seitens der belangten Behörde das im gesamten Verfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als „Schutzbehauptung“ abgetan werde, sei schlicht nicht nachvollziehbar und rechtlich verfehlt. Allein der Behauptung des AMS, es habe kein Telefonat stattgefunden, kann bei der Vielzahl der täglichen Telefonate nicht einmal im Ansatz Glauben geschenkt werden. Auch aus der Erfahrung der ausgewiesenen Rechtsvertretung sei evident, dass nicht bei jeder rechtlich eingeholten Auskunft nach Akt und einer betreffenden Person gefragt werde, sondern vielmehr wie die Rechtslage an sich aussehe. Es sei daher nicht verwunderlich, dass kein direkter Aktenaufruf für die betroffene Arbeitnehmerin stattgefunden habe.

 

Die weiters seitens der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer keine weiteren ihn entlastenden Angaben gemacht habe, sei gleichsam schlicht verfehlt und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ein umfangreiches Beweisanbot unterbreitet und die Einsichtnahme in den Akt des AMS beantragt. Wie daher die belangte Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit es als erwiesen ansehen könne, dass eine ausländische Arbeitskraft ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Arbeitsleistung eingesetzt worden sei, entziehe sich völlig der Kenntnis des Beschwerdeführers.

 

Was die subjektive Tatseite anbelange, sei festzuhalten, dass die seitens der belangten Behörde als Textbaustein eingefügten Begründungsphrasen keinesfalls die Zurechenbarkeit in subjektiver Hinsicht rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer habe klar und eindeutig dargelegt, dass man sich genauestens mit der Sach- und Rechtslage bei der zuständigen Behörde erkundigt habe. Darüber hinaus sei im bisherigen Verfahren seitenweise ausgeführt worden, wie und in welcher peniblen organisatorischen Art und Weise bei ausländischen Arbeitskräften vorgegangen werde. Wiederholt werde daher ausgeführt, dass etwaige Bewilligungsfristen wie auch sämtliche Bestimmungen betreffend Ausländerbeschäftigung äußerst ernst genommen und peinlichst genau die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden.

 

Wie sich aus dem beantragten und beizuschaffenden Akt wie auch aus der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe, sei jedenfalls von einer Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Verschuldens auf subjektiver Seite auszugehen. Die Unterstellung eines Verschuldens auf subjektiver Tatseite mit reinen Wortphrasen und Textbausteinen sei sohin klar verfehlt und würden im Übrigen hiefür jegliche Anhaltspunkte fehlen.

 

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.11.2015, GZ: SanRB96-21-2015-Bd, dahingehend abändern, dass das Straferkenntnis ersatzlos behoben werde; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Das Unternehmen S F GmbH hat seinen Sitz in G, U und ist zur FN x beim Landesgericht für ZRS Graz eingetragen. Unter dem Standort S, L, wird eine Niederlassung betrieben. Das Unternehmen ist im Bereich der Gebäudereinigung tätig.

 

Der Beschwerdeführer ist zwar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens, er ist aber der Leiter der Niederlassung in S. Mit Datum vom 23.2.2009 wurde er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG namhaft gemacht. In der Bestellungsurkunde wurde als räumlicher Zuständig­keitsbereich „Oberösterreich, Salzburg“ genannt, sowie als fachlicher Zuständig­keitsbereich die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Diese Urkunde wurde sowohl vom Unternehmen unterfertigt als auch eine Zustimmungs­erklärung des Beschwerdeführers abgegeben.

 

II.2. Die ausländische Beschäftigte Z M ist am x 1993 geboren und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie war zur Tatzeit in L, J, gemeldet. Im Tatzeit­raum war sie Studentin.

Vom 23.5.2013 bis zumindest 30.9.2014 war sie im oben genannten Unternehmen als Reinigungskraft beschäftigt. In der Zeit vom 23.5.2013 bis 30.6.2014 war sie geringfügig (10 Stunden pro Woche) beschäftigt; in der Zeit vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 über der Geringfügigkeitsgrenze (25 Stunden pro Woche).

 

II.3. Für die genannte Person wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS Linz (GZ: 08114, GF: 3684424, ABB-NR. 3684424) mit Datum vom 6.5.2014 ausgestellt, wobei es sich um die Verlängerung der ursprünglichen Beschäftigungsbewilligung handelte. Gemäß dieser Verlängerung war eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 10.5.2014 bis 9.5.2015 gegeben, wobei es sich um eine Teilzeitbeschäftigung (geringfügig) im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche handelte. Eine über diesem Ausmaß liegende Beschäftigungsbewilligung (25 Stunden pro Woche) wurde für die Ausländerin nicht erteilt.

 

II.4. Beim AMS werden für jede dort aktenkundige Person zwei Arten von Akten geführt, nämlich ein Akt mit dem persönlichen Datensatz des betroffenen Arbeitnehmers, der sogenannte „PST-Akt“ und dann, wenn ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt wird, ein sogenannter „ABB-Akt“ (wobei ABB für Antrag-Beschäftigungsbewilligung steht).

 

Werden telefonische Kontaktaufnahmen mit dem AMS geführt, wird normaler­weise der PST-Akt aufgerufen. Im PST-Akt scheint jeder Vorgang, der aufgerufen wird, auf, also auch dann, wenn z.B. ein Telefonat geführt wird. Voraussetzung für das Aufscheinen eines Vorganges ist natürlich, dass der PST-Akt vom konkreten Bearbeiter auch tatsächlich aufgerufen wird.

 

Liegt für eine Person ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor, wird eine ABB-Geschäftszahl vergeben. Auch unter dieser Geschäftszahl ist es möglich, im Zuge telefonischer Anfragen, den ABB-Akt aufzurufen. Anders als beim PST-Datensatz scheinen allerdings derartige Vorgänge wie telefonische Kontakt­aufnahmen nicht automatisch auf. Wird also eine Auskunft aus dem ABB-Akt erteilt (und nicht etwa ein Aktenvermerk verfasst), so scheint der dortige Vorgang nicht auf.

 

Zu telefonischen Auskünften bestehen unterschiedliche Aufgabenverteilungen beim AMS bzw. beim AFZ. Beim AMS selbst werden grundsätzlich nur generelle Auskünfte rund um das AMS selbst erteilt, Auskünfte zum Ausländerbe­schäftigungsgesetz werden dahingegen vom Ausländerfachzentrum (AFZ) erteilt.

 

II.5. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014, in dem die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (25 Stunden pro Woche) lag, kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, inwiefern Auskünfte zur Möglichkeit einer Stundenerhöhung vom AMS oder vom AFZ erteilt wurden bzw. welchen Inhalt diese Auskünfte hatten, geht man davon aus, dass solche erteilt worden wären.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Unternehmen S F GmbH ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Erhebungen der Finanzpolizei sowie aus dem Firmenbuch.

 

Auch die Erhebungen zur Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter des Beschwerdeführers gehen aus dem Akteninhalt hervor, zumal die Bestellungsurkunde vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Rolle und (allfällige) Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter nicht bestritten bzw. zugestanden. Weitere diesbezügliche Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2. Die Daten der in Rede stehenden Ausländerin sowie die für sie erteilte Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den Erhebungen der Finanzpolizei. Diese sind unbestritten und können ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

 

III.3. Die Beschäftigungsbewilligung befindet sich im Akt der belangten Behörde bzw. wurde diese vom AMS an die Finanzpolizei übersendet, welche daraufhin das gegenständliche Verfahren eingeleitet hat. Der Zeitraum der Beschäftigungsbewilligung (10.5.2014 bis 9.5.2015) sowie das Ausmaß derselben (10 Stunden pro Woche) gehen aus diesem Bescheid hervor und werden ebenfalls nicht bestritten.

 

III.4. Die Arten der Aktenführung und Aktenbearbeitung beim AMS bzw. AFZ gehen aus der Vernehmung zweier Zeugen in der Verhandlung am 8.2.2016 hervor. Dort wurden die Zeugen G S und P A (jeweils Dienstnehmer beim AMS/AFZ) befragt.

 

Der Zeuge G S gab dazu an:

„Ich kann in meinem Akt Nachschau halten und feststellen, wer in den Datensatz hineingesehen hat, wenn nämlich ich oder meine Kollegin vom AFZ in den Datensatz hineinschauen, wird das protokolliert und ich kann also nachvollziehen, wer von uns wann hineingeschaut hat. Wenn aber jemand von der Serviceline am Telefon eine Auskunft gibt, dann kann ich das mit Hilfe des Protokolls nicht nachvollziehen. Es wird zwar auch protokolliert, wenn diese Personen von der Serviceline in den Akt hineinschauen. Wenn sie allerdings nur telefonisch eine Auskunft geben, ohne den Akt aufzurufen, fehlt natürlich diese Nachvollziehbarkeit. Ob es das gibt, dass jemand von der Serviceline telefonisch Auskunft erteilt ohne den Akt aufzurufen, kann ich nicht sagen, weil ich ja nicht in der Serviceline bin. Grundsätzlich sind ja unsere Kollegen darauf geschult, für alles rund um das AMS, aber eben nicht speziell für Ausländerbeschäftigung.

Weiter befragt gebe  ich an:

Grundsätzlich brauche ich den PST-Akt nicht. Wenn es nämlich eine ABB-Nummer gibt, dann schaue ich unter dieser Nummer nach. ABB steht für Antrag-Beschäftigungsbewilligung. Diese Zahl ist z.B. auch auf dem Bescheid vom 6.5.2014 angeführt und schaue ich unter dieser Zahl nach. Dann scheint aber in diesem Protokoll, das ich zuvor erwähnt habe, kein Anruf auf. In diesem Fall ist es also nicht ersichtlich, ob jemand angerufen und Informationen erfragt hat.“

(Protokoll ON 15, Seite 9, Abs. 3-4).

 

Der Zeuge P A gab zur unterschiedlichen Aktenführung der PST- und ABB-Akten an:

„Befragt dazu, ob ich zu dem vorhergehenden von mir als „angeblich illegal“ bezeichneten Beschäftigungsverhältnis auch mit der Fa. S telefoniert habe:

Nein.

Über Vorhalt, dass ich gleich ganz klar „Nein“ gesagt habe:

Wir haben uns das ja angeschaut, wenn man im PST-Akt nachschaut, sieht man ja, welche Aufrufe stattgefunden haben.

Über Vorhalt der Aussage des Zeugen S, dass auch unter der ABB-Nummer nachgesehen werden kann und dass man dann die PST-Protokollierung nicht sieht:

Das ist richtig.“

(Protokoll ON 15, Seite 11, Abs. 1-3).

 

Die beiden Zeugen haben die Aktenführung und die Möglichkeit, einen Akt für telefonische Anfragen aufzurufen und die Erfassung der Telefonate im Wesentlichen übereinstimmend sowie schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die jeweilige Führung der Akten (PST bzw. ABB) kann daher auf Basis dieser Aussagen den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

 

Die beiden Zeugen haben diesbezüglich einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und waren bemüht, die Aktenführung nachvollziehbar darzustellen und die in Rede stehenden und verfahrensgegenständlich für die Strafbarkeit relevanten, ja sogar entscheidenden Telefonate darzustellen.

 

III.5. Weniger eindeutig ist die Rekonstruktion des Sachverhaltes im Hinblick auf den Inhalt einer vom AMS/AFZ erteilten Auskunft. Diesbezüglich wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich umfassende Ermittlungstätigkeiten verrichtet, die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führten.

 

Zunächst wurde der Akt der betroffenen Ausländerin vom AMS Linz beigeschafft. Außerdem wurden die oben erwähnten Zeugen des AMS vorgeladen und vernommen. Darüber hinaus haben noch Vernehmungen der Zeugen S P und S H, jeweils Angestellte der S F GmbH, stattgefunden und wurde auch der Beschwerdeführer selbst dazu befragt.

 

Der Beschwerdeführer selbst gab dazu an:

„Befragt zu A T gebe ich an, dass es dasselbe Problem war wie bei Frau Z M, allerdings nicht mit dem AMS in Linz, sondern mit dem AMS in Traun. Das war offenbar ein Zuständigkeitsproblem der unterschiedlichen AMS-Stellen. Mir wurde dann auch gesagt, es könne schon leider passiert sein, dass die Auskunft nicht richtig war, aber die Strafe sei ja ohnedies gering.

(Protokoll ON 15, Seite 4, Abs. 1-2).

 

Der Beschwerdeführer hat seine Verantwortung auch noch mit den Konsequenzen einer Bestrafung nach dem AuslBG im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge bekräftigt. Diesbezüglich könnte zwar argumentiert werden, dass sich der Beschwerdeführer umso mehr um die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens bemühen wollte, umgekehrt kann aber genauso argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer erst gar nicht das Risiko eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehen wollte und deshalb Erkundigungen zu den Bestimmungen des AuslBG eingeholt hat bzw. einholen hat lassen.

 

Im Detail führte der Beschwerdeführer dazu aus:

„Für uns war dies schon eine empfindliche Sache. [...] Im Übrigen handelt es sich hiebei auch um ein Problem für öffentliche Ausschreibungen, weil die Strafe in das Auftragnehmerkataster aufgenommen wird. Bei vergaberechtlichen Fällen haben wir dadurch zusätzliche Probleme. Es ist also nicht bloß eine kleine Strafe. Im Übrigen verweise ich darauf, dass es ja schon Bewilligungen für die beiden Beschäftigten gegeben hat. Sie waren also nicht illegal oder schwarz beschäftigt. Es ging lediglich um eine Erhöhung. Im Hinblick auf das ASVG waren beide Arbeitnehmer auch angemeldet und wir haben alle Beiträge bezahlt.“

(Protokoll ON 15, Seite 3, Abs. 1).

 

Der Zeuge S P war damals für die Beschäftigung eines weiteren Ausländers, A T, zuständig, welcher am Standort in der P C arbeiten sollte. Der Zeuge war auch mit der Fragestellung an das AMS befasst, ob Studenten in den Sommermonaten das Beschäftigungsausmaß von geringfügig auf vollzeitig erhöhen dürften und ob dazu eine Bewilligung erforderlich sei. Die Auskünfte betreffend A T lassen sich ganz generell auf ausländische Studierende übertragen.

 

Der Zeuge gab dazu an:

„Er war dann schon bei mir tätig und zwar in der P C. Im Hinblick auf die Erhöhung der Stunden von H T war es so, dass er von 10 Stunden auf 20 Stunden erhöhen wollte. Im ersten Rechtsgang wurde dies nicht genehmigt, im zweiten Rechtsgang dann schon. Während der Zeit der Nichtgenehmigung hat er aber nicht für uns gearbeitet.

Befragt dazu, ob es Telefonate mit dem AMS über die Stundenerhöhung gegeben habe und dass dies ganz einfach sei:

Ja, es gab einige Telefonate mit dem AMS. Ich habe mit dem AMS telefoniert. Ich weiß noch, dass ich beim AMS in Traun angerufen habe. Mit wem ich telefoniert habe, weiß ich auswendig nicht mehr, es wurde aber protokolliert. Mir wurde gesagt, welche Unterlagen ich brauche und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und dass es dann kein Problem ist. Es war ja so, dass es ja eine Prüfung gegeben hat, ich weiß jetzt den Fachausdruck für diese Prüfung nicht, nämlich sollte geprüft werden, ob es auch jemand anderen gebe, der die Tätigkeit ausüben könnte. Nachdem diese Prüfung abgeschlossen war, hat er dann die Stunden erhöhen können. Mir wurde schon mitgeteilt, dass es für Herrn T kein Problem ist und dass er als Student in den Ferien, nämlich in den zwei Monaten Vollzeit arbeiten darf. Ich habe damals auch einen Aktenvermerk erstellt. Diesen habe ich in mein Notizbuch geschrieben, wo ich immer notiere, wenn ich solche Telefonate führe, also mit Datum und Uhrzeit. Ich habe auch einen elektronischen Vermerk verfasst.

(Protokoll ON 15, Seite 6, Abs. 2-7).

 

Der Zeuge hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht abgelegt, sodass diesem eine wahrheitswidrige Angabe nicht unterstellt werden kann, wenngleich es durchaus zu bedenken gilt, dass er als Dienstnehmer das arbeitgebende Unternehmen wohl nicht belasten würde. Hinzu kommen noch die vorgelegten Notizen, welche der Zeuge im Zuge der Telefonate erstellt hat.

 

Zur Beschäftigung der genannten Ausländerin wurde ferner die Zeugin S H vernommen:

Befragt zur Stundenerhöhung gibt die Zeugin an:

Wir haben dazu ein Formular, wenn z.B. die Stunden erhöht werden von geringfügig auf Vollzeit. Dieses Formular wird vom Projektleiter ausgefüllt und in der Personalabteilung abgegeben. Damals habe ich diese Aufgabe übernommen, auch die Bewilligungen beim AMS einzuholen. Wenn etwas unklar ist, wurde immer mit dem AMS Rücksprache gehalten und die Frage abgeklärt. Ich habe mich damals im Hinblick auf Frau M beim AMS erkundigt. Frau M war ja Studentin und geringfügig beschäftigt. In den Sommermonaten dürfen die Studenten ja mehr arbeiten. Ich habe mich deshalb beim AMS erkundigt wie das in den Sommermonaten geht. Ich habe im Ausländerfachzentrum bei Frau H angerufen. Frau H hat mir dann gesagt, dass in den Sommermonaten keine neue Bewilligung notwendig ist. Hinsichtlich der Erhöhung der Stunden war das ja nur eine Frage bei der Gebietskrankenkasse. Für das AMS war die Stundenerhöhung aber nicht relevant.

(Protokoll ON 21, Seite 2 Abs.7, Seite 3 Abs. 1).

 

Im Hinblick auf das von der Zeugin geschilderte Telefonat wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 8.2.2016 ein handschriftlicher Vermerk auf einem Post-it vorgelegt, aus welchem sich ergibt „Stunden dürfen bei Studenten im Monat Juli + August aufgestockt werden, laut AMS am 7.7.14, 13.38 Uhr“. Die Zeugin gab dazu an, dass sie diesen Aktenvermerk verfasst hatte.

(Protokoll ON 21, Seite 3, Abs. 3-4).

 

Darüber hinaus wurden zum Inhalt der erteilten Auskünfte auch die Zeugen G S und P A befragt.

 

Der Zeuge G S hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen äußerst glaubwürdigen Eindruck auch dahingehend, dass er über die Bestimmungen des AuslBG bestens Bescheid weiß und Anfragen über die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung für ihn Routine­tätigkeiten darstellen, sodass er dazu in der Lage ist, derartige Fragen vollständig und richtig zu beantworten.

 

Dementsprechend gab der Zeuge auch an:

„Grundsätzlich ist es so, dass Studierende, die in einem Bachelor-Studium sind und nur 10 Stunden in der Woche arbeiten wollen ohne Anhörung des Regionalbeirates eine Beschäftigungsbewilligung bekommen. Wir dürfen diese ohne weiteres erteilen. Sollte allerdings eine Beschäftigung für 40 Stunden vorgesehen sein, so muss dies in einer Zeit von 14 Tagen geprüft werden. Dazu muss auch der Regionalbeirat angehört werden. Es muss auch überprüft werden, ob jemand beim AMS arbeitslos gemeldet ist oder Notstandshilfe bezieht. Bei einer 10-Stunden-Beschäftigung ist dies nicht der Fall, weil nicht zugemutet wird, dass jemand nur 10 Stunden in der Woche geringfügig arbeitet. Für diese 10-Wochen-Stunden dürfen also Studierende arbeiten und wir erteilten die Genehmigung dafür. Die Auskunft erteilten wird sowohl den Studierenden, die bei uns anrufen, als auch den Unternehmen. Es gibt auch noch eine zweite Möglichkeit, wenn sich jemand in einem Master-Studium befindet, dort haben wir die Pauschalermächtigung auch für 20 Stunden. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass vom AMS jemand diese Auskunft erteilt hat. Die Mitarbeiter in der Serviceline, geben solche Auskünfte, welche in die Rechtsberatung fallen, nach meinem Wissen nicht. Außerdem hat es eine Gesetzesänderung gegeben, seit der solche Auskünfte nicht mehr erteilt werden sollen, das ist aber schon seit Juli 2011 der Fall. Bis dorthin ist es geduldet worden.“

(Protokoll ON 15, Seite 8, Abs. 2-4).

„Befragt dazu, ob ich mit jemanden vom Unternehmen S F GmbH telefoniert habe, gebe ich an, dass dies leicht möglich sein kann. Wann das war, weiß ich aber auswendig nicht. Meine Kollegin und ich, also beim Ausländerfachzentrum, machen rein nur die Bewilligungen nach dem AuslBG. Zum Bespiel das Ersatzkraftverfahren machen meine Kollegen im Service für Unternehmen in der Regionalgeschäftsstelle in Linz, dort gibt es dafür einen eigenen Berater.“

(Protokoll ON 15, Seite 8, Abs. 7, Seite 9, Abs. 1).

 

Der Zeuge P A führte dazu noch aus:

„Bei uns werden auch Rechtsauskünfte erteilt und zwar dann, wenn jemand im AFZ anruft, gibt es auch Auskünfte zum AuslBG. Wenn jemand in der normalen Serviceline landet, gibt es nur allgemeine Auskünfte über das AMS. Im AFZ erteilen wir auch Auskünfte zum AuslBG. Über Vorhalt, dass es dort nur den Zeugen S und Frau H gebe: Diese beiden Personen sind für Linz tätig, es kann aber natürlich auch sein, dass einmal jemand aus Traun z.B. in Vertretung für Linz eine Auskunft gibt.“

(Protokoll ON 15, Seite 11, Abs. 5-6).

 

Beide Zeugen hinterließen zur Rekonstruktion der Frage nach der Erteilung von Rechtsauskünften einen positiven Eindruck beim erkennenden Gericht, den Inhalt der Auskunftserteilung zu rekonstruieren. Beide Zeugen waren sich der Relevanz und Wichtigkeit des Inhaltes der erteilten Auskünfte für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens offensichtlich bewusst. Vor diesem Hintergrund kommt deren Aussagen eine besonders hohe Glaubwürdigkeit zu.

 

Bei Abwägung aller erhobenen Beweise ergibt sich aber das Gesamtbild dahingehend, dass jedenfalls Telefonate zur Thematik der Ausländer­beschäftigung stattgefunden haben, der Inhalt derselben aber nicht mehr erhoben werden kann. Eindeutige Beweisergebnisse dazu, dass vom AMS eine falsche Auskunft erteilt worden sei, wie dies der Beschwerdeführer angibt, lassen sich nicht finden.

 

Dem gegenüber lässt sich aber auch nicht feststellen, was die Aktennotizen der Zeugen Prodinger und Heckenberger in rechtlicher Hinsicht tatsächlich bedeuten sollen. Ein Vermerk, dass eine Erhöhung der Stunden auf 20 Stunden oder Vollzeit „okay“ sei, kann einerseits bedeuten, dass diese – so wie der Beschwerdeführer behauptet – ohne Bewilligung möglich sei. Andererseits könnte diese Auskunft aber auch bedeuten, dass zwar ein Antrag gestellt werden muss, mit einer Bewilligung aber gerechnet werden könne.

 

Ob die Auskunft insofern dahingehend erteilt worden sein könnte, dass auch ohne Antrag eine Stundenerhöhung möglich ist oder aber, dass zwar ein Antrag gestellt werden muss, die Bewilligung aber erteilt wird, ist gleichermaßen möglich. Tatsächlich lässt sich aber der genaue Inhalt allenfalls erteilter Auskünfte nicht mehr erheben, vor allem nicht im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz und die dafür notwendige Sicherheit.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich stellt sich insofern die Frage, ob mit dem Bescheid des AMS Linz vom 6.5.2014, mit welchem eine Beschäftigungs­bewilligung für die Zeit vom 10.5.2014 bis 9.5.2014 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 10 Stunden pro Woche erteilt wurde, während der Sommermonate (von Juli bis September 2014) eine darüber hinausgehende (Vollzeit-)Beschäftigung möglich war oder nicht. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Auskünfte der Beschwerdeführer diesbezüglich erhalten hat.

 

V.2. Zur Frage der Stundenerhöhungen und der Rechtmäßigkeit derselben, insbesondere ob diese ohne Antragstellung möglich gewesen sein sollte, bzw. ob diese nach Antragstellung jedenfalls genehmigt würde, liegen ebenfalls verschiedene Beweisergebnisse vor. Auch hier kann unter Zugrundelegung der getätigten Erhebungen keine eindeutige Sachverhaltsfeststellung bzw. Rekonstruktion der damals geführten Telefonate bzw. der damals erteilten Auskünfte erfolgen.

 

Geht man davon aus, dass eine Erhöhung der Stunden ohne Antragstellung auf Vollzeit in den Sommermonaten möglich gewesen wäre, so wäre keine Strafbarkeit gegeben; geht man davon aus, dass diese Auskunft unrichtigerweise erteilt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer einem (wenn auch seltenen) Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG unterlegen. Zur Erteilung dieser Auskunft wurden vier Zeugen befragt und Akteneinsicht in die Akte des AMS genommen; ferner wurden Urkunden und Unterlagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Mitarbeiter beigeschafft.

 

Im Rahmen von zwei Verhandlungsterminen vor dem erkennenden Gericht wurde die Auskunftserteilung umfassend erhoben und erörtert.

 

Die umfangreichen Ermittlungstätigkeiten des erkennenden Gerichts führten aber gerade dazu, dass die seinerzeitigen Gespräche bzw. vor allem der Inhalt derselben und die rechtliche Bedeutung der erteilten Auskünfte nicht rekonstruiert werden konnten. Weder war es möglich, der Version des Beschwerdeführers noch der der belangten Behörde bzw. der Finanzpolizei höhere Glaubwürdigkeit beizumessen.

 

V.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangte im Zuge der Abwägung aller Beweisergebnisse zwar nicht zur vollen Überzeugung, dass die Darstellung des Beschwerdeführers die richtige sein muss, allerdings konnte auch trotz umfangreicher Erhebungen kein für eine Bestrafung ausreichendes Beweisergebnis gefunden werden.

 

Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Betretung durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern es müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln.

 

Im konkreten Falle konnte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung nach dem AuslBG begangen hat, weshalb das Verfahren sinngemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1
Z 1 VStG einzustellen war.

 

V.4. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich; gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt auch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind außerdem das Ergebnis der Beweiswürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und von fünf einvernommenen Zeugen sowie der Beischaffung von Akten und der vorgelegten Dokumente. Die gegenständliche Entscheidung stellt somit eine Einzelfallent­scheidung dar, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Die rechtliche Konsequenz ist eine Folge der konkreten Beweisergebnisse. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer