LVwG-601194/19/MZ

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des P D, geb x 1967, vertreten durch RA Mag. A P, LLM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.9.2015, GZ. VerkR96-1698-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.9.2015, GZ. VerkR96-1698-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 01.07.2015, 09:02 Uhr, das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes kalibriertes Kontrollgerät eingebaut war. Dies stellt daher Anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwer wiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, B 310 Mühlviertler Straße bei km 55.250, Wullowitz, Richtung Tschechien, Ausreise.

Tatzeit: 01.07.2015, 09:02 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art. 13 EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, LKW, MAN TGL 12.250 4X2 BL

Kennzeichen x, Anhängerwagen, SVAN, CHT101“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 201 Stunden, verhängt.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Mangels Entscheidungsrelevanz braucht auf die Beschwerdebegründung nicht weiter eingegangen werden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, die Einholung eines Sachverständigengutachten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 1.7.2015 um 9:02 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, B 310 bei km 55.250, Wullowitz in Richtung Tschechien den KLW mit dem tschechischen Kennzeichen x samt Anhänger mit dem Kennzeichen x. Das Fahrzeug war zuvor in einer autorisierten Fachwerkstätte repariert worden. Dass am im Fahrzeug eingebauten Kontrollgerät die Meldung „IMS-Störung“ aufgeschienen ist oder kein Raute-Symbol zu sehen war, konnte im Verfahren nicht erwiesen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Meldungsleger kontaktiert hat und von diesem mitgeteilt wurde, dass das IMS-Signal „nicht beanstandet und auch nicht zur Anzeige gebracht wurde.“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die belangte Behörde wirft dem Bf vor, den in Rede stehenden LKW gelenkt zu haben, obwohl im Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes kalibriertes Kontrollgerät eingebaut gewesen sei.

 

Ob dieser Vorwurf den Tatsachen entspricht und ob die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die korrekte Strafnorm herangezogen (bzw ob diese nötigenfalls vom Landesverwaltungsgericht ausgewechselt werden darf/muss) braucht aus folgendem Grund nicht weiter geklärt zu werden:

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der beigezogene Amtssachverständige dargelegt, dass der Bf lediglich dann, wenn auf dem im Fahrzeug verwendeten Kontrollgerät die Meldung „IMS-Störung“ aufgeschienen ist oder kein Raute-Symbol zu sehen war, auf zumutbare Weise feststellen konnte, dass das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. In der Verhandlung hat der Bf überzeugend in Abrede gestellt, dass eine derartige Störmeldung erschienen oder das Raute-Symbol nicht vorhanden gewesen wäre. Der Meldungsleger hat hierzu – wie er der Behörde mitteilte – keine Wahrnehmung. Selbst wenn also der objektive Tatbestand verwirklicht sein sollte, scheitert eine Bestrafung jedenfalls an der nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbaren subjektiven Tatseite.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Entscheidung dem Bf die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.000,- Euro auf ein vom Bf bekannt zu gebendes Konto rückzuerstatten hat.

 

d) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer