LVwG-601416/2/KOF/KA

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A C, geb. 1953, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.05.2016, GZ: VStV/915301736339/ 2015, wegen Übertretung des § 23 Abs.6 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG

eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

„Sie haben wie am am 13.11.2015, von 11:10 Uhr bis 11:30 Uhr in 4020 Linz, Obere Donaulände Höhe Nr. x festgestellt wurde, den Anhänger mit dem Kennzeichen L-..... zum Parken abgestellt und nicht sofort nach dem Be- oder Entladen von der Fahrbahn entfernt, obwohl die Entfernung keine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte und auch keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs.6 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 40,00        

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

        

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleiche 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... € 50,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

folgende Beschwerde erhoben:

Es stimmt, dass ich den Anhänger zum Tatzeitpunkt

an der angeführten Stelle abgestellt habe.

Bei der angeführten Örtlichkeit handelt es sich jedoch um ein Privatgrundstück. Der Mieter dieses Privatgrundstückes, Hr. R. K., hat mir das Abstellen

des Anhängers erlaubt.

Dieses Privatgrundstück ist auch mit entsprechenden Tafeln gekennzeichnet.

Hr. K. hat dieses Grundstück von der Firma V D-Ö W GmbH gemietet und zahlt dafür auch jährlich Miete.

Die Örtlichkeit sieht zwar aus, wie wenn sie zur Straße gehören würde,

ist jedoch - wie schon oben angeführt - ein Privatgrundstück.

Da ich die mir vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe,

ersuche ich um Einstellung des Verfahrens.“

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim „Tatort“ um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO handelt oder nicht.

 

 

 

Ein Hinweis „Privatgrund Halten und Parken verboten“ ändert nichts daran,

dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden darf.

Das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen ......... Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!“ reicht nicht aus, um ein Befahren auszuschließen.

Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur ein bestimmter Personenkreis halten und parken darf, kann die Möglichkeit des Befahrens weder einschränken noch hindern.

Durch ein Verkehrszeichen mit der Zusatztafel, womit das Halten und Parken
auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten wird, wird dieser Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht genommen;

VwGH vom 27.03.2015, Ra 2014/02/0138 mwN.

 

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich somit

um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO.

 

Die Willenserklärung einer Privatperson ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat,

wie zB in § 19 Abs.8 StVO (Vorrangverzicht).

Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des – hier: in § 23 Abs.6 StVO – festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden;

VwGH vom 25.03.1969, GZ: 0119/65 - verstärkter Senat;

seither ständige Rechtsprechung, zB Erkenntnis vom 28.10.1992, 91/03/0233.

 

Der Bf hat somit – objektiv betrachtet – die Verwaltungsübertretung

nach § 23 Abs.6 StVO begangen.

 

 Ein „entschuldbaren Rechtsirrtum“ iSd § 5 VStG würde nur dann vorliegen, wenn der Bf sich betreffend diese Rechtsfragen bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte; VwGH  09.09.2014, Ro 2014/09/0008 mit Vorjudikatur uva.

Dass er eine derartige Erkundigung eingeholt hat, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Allerdings kommt die unrichtige Rechtsansicht des Bf  

·         zum einen, da er die Erlaubnis des Mieters dieser Verkehrsfläche eingeholt hat

 und

·         zum anderen, da er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erstmalig begangen hat

einem „entschuldbaren Rechtsirrtum“ nahe.

 

 

 

 

Soweit aus dem behördlichen Verfahrensakt ersichtlich

·         hat der Bf den Anhänger nicht verkehrsbehindernd abgestellt,

·         wurde kein anderes Fahrzeug am Zufahren oder Wegfahren gehindert   und

·         waren am “Tatort” noch weitere freie Parkflächen vorhanden.

 

Insgesamt gesehen ist es dadurch – allerdings nur erstmalig und nur einmalig – gerechtfertigt und vertretbar, § 45 Abs.1 Z4 VStG anzuwenden und

von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Gemäß § 64 VStG sowie § 52 VwGVG hat der Bf keine Verfahrenskosten

zu entrichten.

 

 

II.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

VwGH vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;  

          vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;

          vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012; vom 15.05.2015, Ra 2014/02/0135;

          vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;

          vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054;

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler