LVwG-350022/7/GS/BA/TK

Linz, 17.03.2014

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.2013, SHV10-17.4-1 PNr.: 533, wurde der Antrag des Herrn X auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) binnen zwei Wochen schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erheben könne. … Eine innerhalb der genannten Berufungsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Laufe die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wäre bis dahin keine Berufung erhoben worden, könne vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. … Die Beschwerde sei schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen. …

 

Mit E-Mail vom 29.1.2014 (23:21 Uhr) erhob der Bf X Beschwerde direkt beim Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) – Eingangsstempel 30.1.2014. Der Bf brachte unter anderem vor, dass ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20. Dezember 2013 durch die Polizei in Ansfelden persönlich zugestellt worden wäre.

 

Am 31.1.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde vom Oö. LVwG über das Einlangen der Beschwerde beim LVwG informiert und ersucht, den Akt umgehend vorzulegen.

 

Mit E-Mail vom 27.2.2014 wurde dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs der Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht.

Mit E-Mail vom 5.3.2014 brachte der Bf zum Vorhalt der verspäteten Einbringung im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei und auch nicht durch die Rechtsmittel der Bezirkshauptmannschaft bekannt gemacht worden wäre, dass man Beschwerden nur zu Amtsstunden einbringen könne. Mit keinem Wort wären diese Amtszeiten und vor allem Zeiten zur Einbringung von Beschwerden erwähnt.

 

Mit E-Mail vom 6.3.2014 gab der Bf bekannt, dass seine Meldeadresse nunmehr A-X, sei.

 

 

I.2. Das Oö. LVwG erhob Beweis durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

 

I. 3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.2013, SHV10-17.4-1 PNr.: 533, wurde dem Bf durch Übernahmebestätigung am 20.12.2013 durch Organe der Polizeiinspektion Ansfelden nachweislich übergeben.

 

Mit E-Mail vom 29.1.2014 legte der Bf gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, SHV10-17.4-1 PNr.: 533, Beschwerde direkt beim Oö. LVwG ein. Das Beschwerde-E-Mail ging laut Eingangsprotokoll am 29.1.2014 um 23:21 Uhr beim Oö. LVwG ein.

 

Am 31.1.2014 hat das LVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Die Zustellung des Bescheides vom 9.12.2013 ist durch Übernahmebestätigung belegt und wird vom Bf auch bestätigt. Die Eingangszeit des Beschwerde-E-Mails beim Oö. LVwG ist durch Eingangsbestätigung belegt und wurde vom Bf auch nicht bestritten.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 12 VwGVG bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind. …

 

Im Kommentar zum "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren" von Fister/Fuchs/Sachs ist auf Seite 257 zu § 3 VwGbk-ÜG ausgeführt, dass die Wendung "beim Verwaltungsgericht erhoben" keine Einbringungsregelung ist, die Beschwerde ist daher gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (Anm. zu § 3 VwGbk-ÜG).

 

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Im Praxiskommentar zum VwGVG von Eder/Martschin/Schmid ist in Anm. K4 zu § 12 VwGVG auf Seite 48 ausgeführt: „Wird eine Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs.1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 31.1.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde weitergeleitet.

Durch den Eingang der Beschwerde bei der belangten Behörde am 31.1.2014 ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als verspätet eingebracht zu werten.

 

Jedoch hat der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde bereits beim Oö. LVwG aus folgenden Gründen verspätet eingebracht:

 

Laut § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles,... sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 13 Abs.2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligen nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 der Kundmachung des Landesverwaltungsgericht Oberösterreichs  (LVwG ) über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen dem LVwG und Beteiligten vom 3. Jänner 2014, LVwGI-800007/2/Fi/WF, sind die Em­pfangs­geräte (Telefax und E-Mail) des LVwG (jederzeit abrufbar auf der Homepage des LVwG ) auch außerhalb der Amtsstunden (vgl. § 2) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des LVwG gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

 

Gemäß § 2 der obzit. Kundmachung werden gemäß § 13 Abs.5 AVG für das LVwG folgende Amtsstunden kundgemacht:

 

Amtsstunden:

Montag

7.00 – 12.30 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Dienstag

7.00 – 12.30 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Mittwoch

7.00 – 13.00 Uhr

Donnerstag

7.00 – 12.30 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag

7.00 – 12.30 Uhr

 

 

Dem Vorbringen des Bf`s in der Stellungnahme vom 5. März 2014 ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, entgegenzuhalten in dem im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit einer per E-Mail und Telefax eingebrachten Berufung ausgeführt wird:

"Eine Kundmachung im Internet von (ua) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs.2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechts­ände­rungs­gesetz 2007 (294 BlgNR 23.GP, 10) auch Beschränkungen für außer­halb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektro­nischer An­bringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich ge­langt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amts­stunden – als eingebracht und eingelangt gelten. Entgegen dem Beschwerde­vorbringen liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können."

 

 

IV. Erwägungen:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.2013, SHV10-17.4-1 PNr.: 533, wurde dem Bf A M eigenen Angaben zufolge von der Polizei Ansfelden am 20. Dezember 2013 persönlich zugestellt.

 

Laut der korrekten Rechtsmittelbelehrung endete die Frist am Mittwoch, dem 29. Jänner 2014.

 

Die gegenständliche Beschwerde gelangte unbestritten am Mittwoch, 29. Jänner 2014 um 23.:21 Uhr per E-Mail zwar in den Verfügungsbereich des Oö. LVwG jedoch außerhalb der Amtsstunden, die am Mittwoch von 7.00 bis 13.00 Uhr festgelegt sind.

 

Erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 30. Jänner 2014 gilt gemäß der dargestellten Rechtslage die Beschwerde beim LVwG als eingebracht und eingelangt.

Wie bereits ausgeführt, war jedoch die Beschwerde nicht beim Landesverwaltungsgericht, sondern bei der belangten Behörde einzubringen. Auf dieses Erfordernis wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides  hingewiesen.

 

V. Ergebnis:

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde vom Bf bei der unrichtigen Einbringungsstelle (LVwG) eingebracht wurde, wurde sie vom LVwG ohne unnötigen Aufschub am 31.1.2014 an die richtige Einbringungsstelle (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) weitergeleitet. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits beim LVwG verspätet eingebracht wurde, da sie außerhalb der Amtsstunden am letzten Tag der Frist eingegangen ist.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Verwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger