LVwG-150746/41/RK/FE/JW LVwG-150747/39/RK/FE/JW

Linz, 24.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden der Frau D H (Erstbeschwerdeführerin, „Erst-Bf“), x G, vertreten durch Rechtsanwälte D & P OEG, Dr. G S-L, S x, x A, sowie des Herrn Mag. W Z (Zweitbeschwerdeführer, „Zweit-Bf“), x G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. M, Mag. K K, S x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geboltskirchen (belangte Behörde) vom 1.6.2015, Zl. 131‑9-0877/2015, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau zu einem Rinderstall, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Auflagepunkt „29.“ des Bescheides der belangten Behörde vom 1.6.2015, welcher lautete:

"Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerbers zur Straße ist eine schnellwachsende und ganzjährig grüne Hecke zu pflanzen. Eine Wuchshöhe von mehreren Metern ist anzustreben. Die Empfehlung liegt dabei bei Smaragdthujen bzw. Zypressen",

ersatzlos behoben wird.

 

2. Der ehemalige Auflagepunkt „31.“ des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 1.6.2015 lautet nunmehr:

Management bei Neugruppierung von Tieren: Mit der jeweiligen Neugruppierung von Tieren ist tageszeitlich frühestens ab 6 Uhr früh zu beginnen und diese Neugruppierung spätestens bis 9 Uhr abzuschließen."

II.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

III.

Punkt „2.“ des Bescheides der belangten Behörde vom 1.6.2015 entfällt.

 

 

IV.

Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 45, 52 Abs. 2 und 76 Abs. 1 AVG hat die Erst‑Bf 1.130 Euro an Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen, DI F W, x O, zu bezahlen.

 

V.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.:

 

Vorerst wird, um langwierige Wiederholungen zu vermeiden, zum gesamten bisherigen Verlauf des Verfahrens auf den im vormaligen Rechtsgang von der ehemaligen Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu do. Zl. IKD(BauR)-013912/17-2012-Ma/Vi, erlassenen Bescheid vom 24.1.2013 verwiesen, mit welchem der von der Rechtsvorgängerin des Zweit-Bf gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geboltskirchen vom 22.3.2012, Zl. 131-9-0506/2012, erhobenen Vorstellung im Ergebnis stattgegeben und der dortige Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Geboltskirchen zurückverwiesen wurde.

 

Wesentliche tragende Gründe der dortigen Entscheidung waren jene, dass die Bescheide der Gemeindeinstanzen, mit welchen im Ergebnis der Bauwerberin und nunmehrigen Erst-Bf die Baubewilligung für den Zubau eines Rinderstalles samt Errichtung einer Miststätte und Anhebung des Dachstuhles auf dem Grundstück Nr. x, KG x N, unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt worden war, an relevanten Verfahrensmängel gelitten hätten.

 

Dieser Entscheidung im Wesentlichen folgend, führte die belangte Behörde sodann, aufbauend auf die Aussprüche der Vorstellungsbehörde gemäß dortigem Bescheid umfangreiche ergänzende Ermittlungsschritte durch.

 

Nach Erlassung der neuerlichen Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vom 18.11.2013, Zl. 131‑9-2145/2013, wurde sodann sowohl von der Erst-Bf, als auch von der Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Zweit-Bf, Frau A Z, P x, x G, Vorstellung an die ehemals zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 erhoben, welche sodann von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 9.1.2014 infolge zwischenzeitig eingetretenem Zuständigkeitsübergang dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Dieses hat sodann mit Beschluss vom 17.6.2014, Zl. LVwG‑150108/2/RK/FE, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013, Zl. 131‑9-2145/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Spruchpunkt III. überblicksweise aus, dass nach dessen Ansicht ein für eine rechtlich mängelfreie Entscheidung der Baubehörde erforderliches ordnungsgemäßes, weil zweifelsfreies, Ermittlungsergebnis über einzelne Umstände zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vollständig vorgelegen wäre und führte dazu überblicksweise aus:

 

Es hätte sich ein Widerspruch in der Sachverständigenbeurteilung in jenem Zusammenhang ergeben, dass von einem erforderlichen Schutzabstand von 42 m zwischen der Baulichkeit und dem Grundstück der Rechtsvorgängerin des Zweit-Bf und einer Geruchszahl von 9,2 in luftreinhaltetechnischer Hinsicht ausgegangen worden wäre, dies unter Einrechnung einer anzulegenden groben meteorologischen Beurteilung der Windrichtungsverhältnisse, wohingegen jedoch an anderer Stelle von einem weiters beigezogenen luftreinhaltetechnischen Sachverständigen die Aussage aktenkundig wäre, dass die Berechnung eines Schutzabstandes unzulässig wäre.

Dies mit der dortigen Begründung, es würde nämlich aus der österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von 1995 des Umweltministeriums bei Emittenten, welche sich innerhalb von Freiland, Grünland oder Dorfgebiet befänden, hervorgehen, dass die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes eben nicht zulässig sei.

 

Auch wurde festgestellt, dass vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen gemäß dessen Gutachten vom 29.5.2007 eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von (angenommen) mehr als 10 % der Jahresstunden in der direkt angrenzenden Wohngebietswidmung als offensichtlich "kriteriumsbildend" herangezogen worden wäre, wozu jedoch kein Grenzwert (welcher hier suggeriert werde) tatsächlich bestehe, der in Österreich in legistischer Hinsicht existent wäre.

 

Weiters wurde auch ausgeführt, dass keine genügend kritische Auseinandersetzung mit dem dort verwendeten Begriff der „Ortsüblichkeit“ im Zusammenhang mit emittierten Geruchsbelästigungen dahingehend erfolgt wäre, weil quasi in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise der Bestand des Rinderstalles mit ehemals 50 Rindern als Maßstab für die "Ortsüblichkeit" herangezogen worden wäre, wo es doch in 400 m Entfernung einen Schweinebetrieb gäbe, dessen Geruchszahl "G=60" betragen würde.

 

Sodann wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Frage im Hinblick auf die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Zusammenhang mit der ehemals gegebenen Widmung Dorfgebiet für das Grundstück der Erst-Bf und Wohngebiet für das Grundstück der ehemaligen Zweit-Bf aufgeworfen, welche durch die nunmehrigen raumordnungsrechtlichen Verhältnisse, welche sich eben entsprechend geändert hätten, als überholt gelten könne.

 

Auch wurde auf eine schalltechnische Ist‑Erhebung vom 23.10.2013, welche als Ermittlungsergebnis vorliegt, näher eingegangen und wurde vorerst das nicht nähere Eingehen auf geringfügige Pegelüberschreitungen an insgesamt drei Tagen, wie dort näher ausgeführt, bemängelt.

Angeregt wurde sodann, konkrete fachliche Schlüsse aus den ermittelten Spitzenwertüberschreitungen im Hinblick auf deren Relevanz für das gesamte schalltechnische Ermittlungsergebnis, zu ziehen.

 

Weiters wurden ergänzende Ermittlungen im Zusammenhang mit emittierten Staub-Bioaerosolen deswegen eingefordert, weil nicht genügend klare Aussagen zum Verhältnis von Geruchszahl und Emittierung von Staubemissionen ermittelt bzw. genügend konkret fachlich dargestellt worden wären; dies auch unter Berücksichtigung des hervorgekommenen Umstandes, wonach immissionsseitig wie emissionsseitig etwa vergleichbare betragliche Werte der Belastung auftreten würden sowie im Zusammenhang mit der noch nicht genügend klar beantworteten Frage, ob es zur Ermittlung von Schutzabständen und deren Einhaltung kommen müsste oder dies eben angesichts der geänderten raumordnungsrechtlichen Verhältnisse etwa nicht mehr erforderlich wäre.

 

Auch wurden die vom Zweit-Bf aufgeworfenen kritischen Aspekte angeführt, wonach zu Beginn der Messreihe lediglich sieben Rinder im gegenständlichen Stall aufhältig gewesen wären, die jedoch am darauffolgenden Tag sodann auf
20 Rinder ergänzt worden wären, dies auch im Zusammenhang mit spezielleren lärmmäßigen Aspekten, welche durch notwendige Umgruppierungen von Tieren resultieren könnten.

 

In weiterer Folge wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass für die Ermittlung der allenfalls "zulässigen Immissionsbelastungen" das sogenannte "relative Maß des Zulässigen" entscheidende Bedeutung erlangen werde, was nichts anderes als die Lösung jener Frage erforderlich mache, ob die durch die Benützung der gegenständlichen Anlage hervorgerufenen - zusätzlichen - Belästigungen bzw. Gefährdungen nicht bloß geringfügig sind; dies im vorliegenden Falle unter Beachtung des Ist‑Bestandes, welcher eben durch die faktischen Verhältnisse bereits gegeben sei.

 

Auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17.6.2014 erfolgten durch die belangte Behörde weitere exakt dokumentierte Ermittlungsschritte, beginnend mit einem Ersuchen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur fachlichen Beantwortung mehrerer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgezeigter Fragen, beginnend mit dortigem Schreiben vom 3.9.2014 und endend mit eingelangten Stellungnahmen der Vertreter der Bf (für den Zweit-Bf am 18.5.2015).

 

Erwähnenswert ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Zweit-Bf auf Nachfrage der Gemeinde Geboltskirchen mit E‑Mail vom 28.4.2015, 17.13 Uhr, mitgeteilt hat, dass er auf Grund der Einverleibung des Eigentumsrechtes für ihn selbst auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Nr. x, KG x N, nunmehr durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt seiner Rechtsvorgängerin vertreten wäre ("Ich bitte um Übergabe der Akten bezüglich Liegenschaft P x an Rechtsanwalt Dr. K") und wurde diesbezüglich nach Information durch die Gemeinde mit Schreiben vom 29.4.2015 von der Rechtsvertretung des nunmehrigen Zweit-Bf in dessen Stellungnahme vom 18.5.2015 bereits ein Vertretungsverhältnis für den Zweit-Bf angegeben.

 

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit erging sodann der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 1.6.2015, Zl. 131‑9-0877/2015, mit welchem unter Spruchpunkt II.(wörtlich) „die Berufungen vom 18. und 20.5.2015 des Zweit-Bf Mag. W Z und jene vom 27.4. und 28.5.2015 der Erst-Bf D H als unbegründet abgewiesen“ wurden (Beschluss des Gemeinderates vom 28.5.2015) und spruchgemäß folgende zusätzliche Auflagepunkte in den erstinstanzlichen Bescheid (Spruchpunkt „1“) eingefügt wurden:

 

„28.

Im Bereich der Einfahrt – Futtertisch in den neuen Stall – ist eine neue Zuluftführung derart einzubauen, dass in Bodennähe ein regelbarer Schlitz mit einer Höhe von etwa 30 cm zu schaffen ist.

 

29.

Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerbers zur Straße ist eine schnellwachsende und ganzjährig grüne Hecke zu pflanzen. Eine Wuchshöhe von mehreren Metern ist anzustreben. Die Empfehlung liegt dabei bei Smaragdthujen bzw. Zypressen.

 

30.

Gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis sind eine ad libitum Fütterung, mit ständig ausreichender Futtervorlage, sowie Selbsttränkesysteme zur Vermeidung von Hunger- und/oder Durstzuständen der Tiere zu gewährleisten.

 

31.

Management bei Neugruppierung von Tieren: mit der jeweiligen Neugruppierung ist tageszeitlich so früh als möglich zu beginnen, dass in der darauffolgenden Nacht nicht mit den prominentesten Lautäußerungen (zu Beginn der Eingewöhnungsphase) zu rechnen ist.“

 

In der nun überblicksweise wiedergegebenen Bescheidbegründung listete die belangte Behörde ihre zahlreichen Ermittlungsschritte nach Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17.6.2014, Zl. LVwG‑150108/2/RK/FE, auf und führte sodann unter mehrfacher Berufung auf das gesamte Verfahren aus, dass es als unbestritten gelte, dass zur Beurteilung der Immissionssituation die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" heranzuziehen sei (unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.2013, Zl. 2011/06/0139, u.v.a.), aus welcher sich ergäbe, dass, falls der Emittent und/oder der Nachbar innerhalb einer Landwirtschaftszone liegen, die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes gemäß dieser Richtlinie eben nicht gerechtfertigt sei.

 

Auch sei zur Forderung nach zusätzlichen Schallimmissionsmessungen auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen, DI M K, vom 9.3.2015 zu verweisen, wonach (auch gemäß dort genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.1994, Zl. 93/05/0301) bei schon errichteten Bauvorhaben die konkrete Immissionssituation der errichteten Anlage der Beurteilung zugrundegelegt werden könne.

Geringfügige dort zutage getretene Überschreitungen am 15., 16. und 18.10.2013 von 56 dB gegenüber 55 am Tag,  bzw. 49,7/48,7 statt 45 dB in der Nacht würden entweder als noch im Bereich der Messgenauigkeit (im Sinn einer „Messungenauigkeitstoleranz“) gelegen beurteilt oder nach nochmaliger Auswertung – externen Ereignissen zuzuordnen sein,  welche nicht vom gegenständlichen Betrieb stammten, wie etwa vorbeifahrende PKW, Regen, Heckenschneiden etc., und somit keine Relevanz für die gegenständliche Beurteilung der baulichen Anlage entwickeln.

 

Letztlich hätte der medizinische Sachverständige im umfangreichen ergänzenden Gutachten feststellen können, dass sich durch den gegenständlichen Zubau mit einer Erhöhung des Tierbestandes um 20 Rinder keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden.

 

Zu den Einwendungen der Erst-Bf bezüglich der Auflagenpunkte 29. und 31. sei auszuführen, dass diese sich als erforderlich erwiesen hätten und Auflagepunkt 31. (Management bei der Neugruppierung von Tieren) ja bereits bei den Messungen berücksichtigt worden wäre, weshalb auf diese nicht verzichtet werden könne.

 

Auch wurde sodann ausgeführt, dass hinsichtlich der immer wieder vorgebrachten Einwände bezüglich der privaten Aufzeichnungen des Ehegatten der Rechtsvorgängerin des Zweit-Bf diese dem bisherigen Verfahren bereits durchaus zugrunde gelegt waren und den beigezogenen Amtssachverständigen bereits bekannt gewesen waren, weshalb nach Darlegung des Ermittlungsergebnisses aus diesen Unterlagen für das vorliegende Verfahren auch nichts Neues zu gewinnen gewesen wäre.

 

Sodann führte die belangte Behörde aus, dass sich insbesondere in raumordnungsrechtlicher Hinsicht die Flächenwidmung sowohl beim baugegenständlichen Grundstück als auch bei jenem des Zweit-Bf geändert habe.

 

Durch diesen Umstand hätten sich sodann mehrfache Änderungserfordernisse auch in der Beurteilung neben dem Erfordernis der Feststellung anhand der Ist‑Situation ergeben, worin auch mehrfache Änderungen in der Beurteilung durch die Sachverständigen letztlich begründet gewesen wären.

 

Festzuhalten sei, dass auf Grund der überlangen Verfahrensdauer und mehrfach geänderten Grundlagen sowohl in raumordnungsrechtlicher Hinsicht als auch in beurteilungsmäßiger Hinsicht – im Verhältnis geplantes Projekt zum Unterschied vom realisierten Projekt, sowie  Anpassungen des Projektes durch Auflagen – ein linearer Vergleich der Ergebnisse der Sachverständigengutachten gar nicht möglich und daher auch nicht zulässig gewesen wäre.

 

Zum Thema "der Beurteilung zugrundegelegter Tierbestand" führte die belangte Behörde sodann aus, dass sich der zuständige Amtssachverständige Ing. Z (ergänzende Stellungnahme vom 13.1.2015) neuerlich mit den maßgeblichen aktuellen Verhältnissen, wie sie dieser vorgefunden hat, im Hinblick auf den Tierbestand auseinandergesetzt habe und hätte sich eine Übereinstimmung auch des Ist‑Bestandes und damit auch des Ist‑Maßes mit dem ursprünglich genehmigten Bestand ergeben.

Auch entspreche der vorgefundene Zustand dem tatsächlichen Projektstand. Unter Zugrundelegung sämtlicher Bescheide und planlicher Darstellungen im Gemeindeamt wäre ein zu beurteilendes Ist‑Maß der Geruchsemissionen eben mit 6,9 festgestellt worden.

Weiters könne durch die wiederum zu verhängenden Auflagen im gegenständlichen Berufungsbescheid nunmehr sogar eine Geruchszahl von 6,0 erreicht werden, was angesichts des Umstandes, dass, wie der Amtssachverständige ausführte, in ganz Österreich Geruchszahlen von bis zu G=>200 konsensmäßig bestünden, jedenfalls die Bewilligungsfähigkeit als außer Zweifel stehend erscheinen lasse.

 

Zum Thema "Mindestabstand" führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen vorläufigen Richtlinie (Anmerkung: "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", Oktober 1995) Mindestabstände keinesfalls der Begutachtung durch das landwirtschaftliche Fachzentrum zugrunde zu legen waren, was sich eben aus dieser Richtlinie selbst ergäbe und somit keiner weiteren Begründung bedürfe.

 

Zum Thema "Geruchsjahresstunden" führte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme des Ing. Z vom 13.1.2015 und jene des Ing. N vom 12.12.2014 an, woraus sich übereinstimmend ergeben habe, dass es keine verbindlichen Richtlinie für Österreich gäbe und in Deutschland übrigens Jahresstunden zwischen 15 und 50 % zugrundegelegt würden, was auch im Hinblick auf die vorliegende Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen maßgeblich sei.

Dieser hätte schließlich ausgeführt, dass durch die Benützung der gegenständlichen Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und Gefährdungen der Gesundheit durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien.

 

Zum Thema "Ortsüblichkeit" führte die belangte Behörde sodann aus, dass nunmehr nicht mehr von einer maßgeblichen Widmung "Dorfgebiet" und "Wohngebiet" auszugehen wäre und würde auf die bereits dargestellten Ausführungen zur Ortsüblichkeit verwiesen werden.

 

Zum Thema "Staub und Bioaerosole" wurde auf die Ausführungen des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 14.4.2015 verwiesen, wonach weder national noch international Grenz- bzw. Richt- oder Schwellenwerte zur konkreten fachlichen Eingrenzung dieser Thematik vorliegen würden.

Er hätte den Schluss ziehen können, dass durch das gegenständliche Projekt - je nach gewohnter Biosphäre - angesichts des Umstandes, dass nicht so sehr die Menge, sondern die Art der Aerosole entscheidend sei, auch eine allfällige geringfügige quantitative Erhöhung der gewohnten Aerosole keine Veränderung hinsichtlich des Gesundheitsrisikos mit sich brächte.

Der medizinische Amtssachverständige wäre folgerichtig zum zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass die Benützung der Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdungen der Gesundheit durch Bioaerosole erwarten lassen würde.

 

Zum Thema „gesundheitliche Belange“ führte die belangte Behörde sodann aus, dass auf die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zu verweisen sei, welcher in strenger Bindung an die Vorgaben des Landesverwaltungsgerichtes in allen Punkten der zu prüfenden Immissionsbelastung festgestellt habe, dass durch die Benützung der gegenständlichen Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten seien.

 

Ferner führte die belangte Behörde sodann aus, dass auf Grund der vorerst nicht linearen Vergleichsmöglichkeit der Gutachten, die zu Befunden aus den Jahren 2007 und 2013 zu fundamental unterschiedlichen Ausgangssituationen vorgelegen wären, die ergänzenden Ermittlungen nunmehr eine ausreichende Grundlage für die abschließende und entscheidende Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen bieten würden.

Unter "rechtliche Überlegungen zu § 3 Oö. BauTG iVz § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. Bauordnung" führte die belangte Behörde sodann begründungsmäßig aus, dass der Einbau einer Zwangsentlüftung gemäß dem Gutachten des Immissionssachverständigen, Ing. N, nicht dem Stand der Technik entsprechen würde.

In der Beurteilung des Veterinärsachverständigen Dr. P vom 26.11.2014 wäre bestätigt worden, dass dies nicht Stand der Technik sei und mögliche negative Auswirkungen auf die gehaltenen Tiere resultieren könnten.

 

Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Dagegen erhoben die Erst-Bf mit Schriftsatz vom 22.6.2015 und der Zweit-Bf mit solchem vom 29.6.2015 jeweils rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

In seinem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz vom 29.6.2015 führte der Zweit-Bf überblicksweise nach umfangreicher Darlegung des gesamten Verfahrensverlaufes im Wesentlichen  aus:

 

Die Berufungsbehörde hätte sich auf einen während des Verfahrens - offenbar projektbezogen – geänderten -  Flächenwidmungsplan Nr. x mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x bezogen, mit welchem das Grundstück des Zweit‑Bf Nr. x von Wohngebiet auf Dorfgebiet und jenes Grundstück der Erst-Bf von Dorfgebiet auf Grünland umgewidmet worden wäre, was eine anlassbezogene Widmung, welche im Ergebnis unsachlich geblieben wäre, darstellen würde.

Die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hätte sich an der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu orientieren.

Es wären jedoch die neuen Verhältnisse zugrunde gelegt worden, was rechtswidrig wäre.

Im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde (wie dies auch für das erstinstanzliche Verfahren gelte) wäre eine Beurteilung der Immissionen auch unter Berücksichtigung des genehmigten Altbestandes unterlassen worden.

Dies wäre aber aus rechtlicher Sicht notwendig gewesen, da es nicht auf die bloße Änderung etwa der Lärmsituation, sondern auf die vom gesamten Bauwerk unter Einbeziehung des Altbestandes insgesamt ausgehenden Immissionen ankomme.

Auch sei darauf hinzuweisen, dass allfällige Immissionsbelastungen bereits an der Grundgrenze des Nachbarn relevant wären und hätten sich die Gutachten aber darauf nicht bezogen.

Auch hätten keinerlei Betrachtungen von Immissionen und Gefährdungen durch Zu- und Abfahrten, etwa bei Ein- und Ausfahrten und beim Verladen der Tiere, stattgefunden, was somit unterlassen worden wäre.

Wiederholt wurde sodann das Vorbringen in jenem Zusammenhang, wonach die allfällige negative Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse im fraglichen Bereich der Gegenstand der Sachverständigenbeurteilung, und zwar im Sinn eines "Worst-Case-Szenarios", hätte sein müssen.

Sodann wurde unter Bezugnahme auf gemachte Vorschläge des Sachverständigen, DI F W, in dessen Stellungnahme vom 8.2.2015, im Wesentlichen jene Rechtsmeinung wiederholt, wonach es auf die vom Bauwerk insgesamt ausgehenden Immissionen ankomme, was von der belangten Behörde offenbar falsch gesehen worden wäre, als diese auf die Ortsüblichkeit der Lärmsituation – also die Rinderhaltung miteinschließende Lärmsituation – abstellte.

Auch wäre eine "Beurteilung ohne Stall" vorzunehmen gewesen und in einer folglichen Vergleichsmessung über zumindest 24 Stunden, und zwar im Stall selbst, der Einfluss der Stallgeräusche auf den ortsüblichen Schallpegel zu ermitteln gewesen.

(Anm.: Dies offenbar gemeint in jenem Zusammenhang, um einen Vergleich zwischen ortsüblichen Schallpegeln "ohne Stall" und ortsüblichen Schallpegeln "mit Stall" zu erhalten, was erforderlich gewesen wäre).

Sodann wird weiters argumentiert, dass die privaten Aufzeichnungen der Rechtsvorgängerin des Zweit-Bf, welche vorliegend seien, von den Sachverständigen in keinster Weise berücksichtigt worden wären und wären auch tatsächlich keine repräsentativen Lärmmessungen deswegen durchgeführt worden.

Schon die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, Hofrat Dr. E, wären darauf hinausgelaufen, dass keinerlei tierische Lautäußerungen erkennbar gewesen wären, was jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten (laufend auch in der Nachtzeit ständig gegebenes Getrampel, Geklopfe und tierische Lautäußerungen) nicht entsprechen würde.

Weiters wird sodann ausgeführt, dass die Eltern des Zweit‑Bf feststellen mussten, dass bei Vorankündigung der Messungen die Tiere so gestellt würden, dass keine Lärm- oder Geruchsimmissionen oder zumindest keine Wesentlichen wahrzunehmen wären.

Auch sei die Aussage des medizinischen Sachverständigen, wonach durch die Vergrößerung des bestehenden Rinderstalles um 20 Rinder keine Veränderung des mikrobiologisch vorhandenen Spektrums resultieren würde, unzulässig, weil nicht die relative Erhöhung, sondern die Gesamtimmissionsbelastung, ausgehend vom gesamten Betrieb, eben einer Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre.

Der Antrag wurde wiederholt, gemäß den Ausführungen des Herrn Di F W in dessen Stellungnahme vom 28.2.2015 für die lärmmäßige Beurteilung den schlechtesten Zeitraum heranzuziehen und in der Nachtzeit den für das jeweilige Stundenintervall möglichen Vollbetrieb und die Stunde mit höchstem Beurteilungspegel für die Beurteilung heranzuziehen; dies  zum Beweis für das Vorliegen von ortsunüblichen unzumutbaren und erheblichen Belästigungen im Sinn hervorgerufener schädlicher projektbedingter Umwelteinwirkungen beim Betrieb des Stalles.

Auch wäre der medizinische Sachverständige bei seiner Beurteilung nicht darauf eingegangen, dass die Emissionssituation mit der Immissionssituation gleichzusetzen sei, was der teilweise offenen Ausführung der dem Zweit-Bf zugewandten Außenwand des Stalles hinsichtlich der Immission von Bioaerosolen geschuldet wäre.

Auf den Umstand, dass demnach Bioaerosole beim Wohnhaus des Zweit-Bf genauso wie im Stallgebäude selbst auftreten, wären weder der medizinische noch der luftreinhaltetechnische Sachverständige in mangelhafter Weise eingegangen.

In lärmtechnischer Hinsicht wird sodann unter wesentlicher Wiederholung des schon gemachten Vorbringens auf ermittelte Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit den Vorgaben der ÖAL‑Richtlinie Nr. 3 und jenen der ÖNORM S 5021 repliziert und noch einmal festgehalten, dass sich am 15.10.2013 eine Überschreitung des Grenzwertes von 55,0 dB um 1,05 dB (56,05 dB) ergeben hätte und in der Nacht am 16.10.2013 mit 49,4 dB und am 18.10.2013 mit 48,7 dB jeweils eine Überschreitung des dort für diese Zeit geltenden Grenzwertes von 45 dB.

In diesem Zusammenhang wäre sodann der "ortsübliche Schallpegel ohne die zu beurteilenden Emittenten zu messen und mit den Grenzwerten der ÖNORM zu vergleichen" gewesen.

Weiters heißt es in der Beschwerde auf Seite 56 wortwörtlich: "Das wäre gegenständlich die Ist‑Messung gewesen, da hier Tageswerte vorliegen, die auch mit Stallbetrieb deutlich unter den Grenzwerten der ÖNORM liegen".

Auch wäre gutachtlich ausgeführt worden, dass ein Schutzabstand in der Größenordnung von 42 m aus luftreinhaltetechnischer Sicht in einem Gutachten vom 29.5.2007 gefordert worden wäre, was jedoch sodann ohne Begründung nicht mehr weiter verfolgt worden wäre.

Auch wäre vom Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung festgestellt worden, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht auf Grund der vorliegenden Widmungsgegebenheiten (Dorfgebiet und Wohngebiet) eine Beurteilung der Ortsüblichkeit kritisch zu hinterfragen wäre, was ein unverkennbar kritischer Ansatz in fachtechnischer Hinsicht eben sei.

Auch ergebe sich, dass das Bauprojekt schon deshalb nicht zu genehmigen wäre, weil beim derzeitigen Stand laut luftreinhaltetechnischem Sachverständigen in mehr als 10 % der Jahresstunden-Geruchswahrnehmungen vom Betrieb nicht ausgeschlossen werden könnten, was unter Berücksichtigung eben dieser Häufigkeit der Geruchswahrnehmung verbunden mit der Geruchscharakteristik ein erhebliches Belästigungspotential darstelle und zu entsprechenden Belästigungsreaktionen führen würde.

Diese Feststellung zu treffen werde in diesem Zusammenhang beantragt.

Auch hätte der medizinische Sachverständige, Mag. Dr. jur. S, gutachtlich festgestellt, dass als Belastungsreaktion neben geruchsspezifischen körperlichen Symptomen, wie Übelkeit, Brechreiz und Appetitlosigkeit, auch Abwehrreaktionen, wie allgemeines unbehagliches Gefühl des Ausgeliefertseins, Gereiztheit, Aggressivität und schließlich Niedergeschlagenheit, auftreten könnten, dies neben unspezifischen Symptomen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Magenbeschwerden.

Auch wäre der Einbau einer mechanischen Entlüftungsanlage vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen laut Gutachten vom 21.10.2009 gefordert worden. Diese Feststellung hätte zumindest zum Erteilen einer Auflage in diesem Sinn führen müssen.

Weiters würden brandschutztechnische Aspekte durch die projektbedingte Anhebung des Dachstuhles zur zwingenden Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 5 Abs. 4 (!) Oö. Bautechnikgesetz (kurz: Oö. BauTG) führen. Dies wäre unterlassen worden, was aber zu einem Abstand von zumindest mehr als 20 m vorschreibungsmäßig hätte führen müssen.

Sodann wurde weiters ausgeführt, dass im Hinblick auf die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch auf Grund des Umstandes, dass im ungünstigsten Fall immissionsseitig beim Objekt des Zweit-Bf nur geringfügig geringere Werte, als im Stall selbst anzunehmen wären, die in einem Stall herrschende Geruchssituation wohl eindeutig als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren sei.

Auch hätte die Baubehörde (wozu mannigfaltige Wiederholungen im Ergebnis vorliegen) keine Emissionserklärung über zu erwartende Geruchs-, Lärm- und Staubbeeinträchtigungen sowie Beeinträchtigungen durch Bioaerosole sowie Erkundigungen über den Viehbestand eingeholt, was auf Grund der humanogenen Wirkungsweise derartiger Emissionen zu erheben gewesen wäre und liege diesbezüglich somit Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Weiters werde dann vorgebracht, dass der Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage, wie von Ing. N in seinem Gutachten vom 27.9.2011 betreffend die Sanierung des bereits bestehenden Stallzubaues vorgeschlagen, gemäß den Ergebnissen eines hierüber abzuführenden Ermittlungsverfahrens sich als einer Baubewilligung entgegenstehend erwiesen hätte, weil die damit verbundene Lärmbelästigung für den Zweit-Bf unzumutbar wäre.

Wiederholt wurde sodann das schon mehrfach gemachte Vorbringen im Zusammenhang mit Anträgen auf ergänzende fachliche Beurteilungen aus dem Bereich Luftreinhaltung bzw. überhaupt beantragt,  die Vorlage eines eigenen luftreinhaltetechnischen Projektes aufzutragen, da diverse Aussagen in luftreinhaltetechnischer Sicht vorerst nicht hätten gemacht werden können, was schon für sich zur Nichtgenehmigungsfähigkeit des Projektes führe.

Schließlich wurde ein sinngemäßes Vorbringen dergestalt gemacht, dass ein Projekt betreffend den Einbau einer mechanischen Entlüftungsanlage bis dato nicht vorgelegt worden wäre, was jedoch nach dem Sachverständigen, Ing. N, auf Grund dessen Stellungnahme vom 21.10.2009 hätte erfolgen sollen („lüftungstechnische Änderungen vor Umsetzung in Form eines schlüssigen Projektes wären der Behörde zur Freigabe und Überprüfung bekanntzugeben“), weshalb auf Grund des Unterbleibens dieser Aufträge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren dies zu dessen Mangelhaftigkeit auch in dieser Hinsicht führen würde.

Somit sei der Schluss zu ziehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 2 Z 36 Oö. BauTG zu erwarten seien und auch bereits jetzt vorliegen würden, die einer baubehördlichen Genehmigung eindeutig entgegenstehen würden.

 

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 22.6.2015 brachte die Erst-Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde Einwendungen betreffend die Vorschreibung der Auflagepunkte 29. und 31. vor, beantragte deren ersatzlose Behebung und führte dazu überblicksweise aus, dass (wohl in prinzipieller Verweisung auf den Auflagepunkt 29. – „Pflanzen einer schnellwachsenden und ganzjährigen grünen Hecke“ - diese Auflage prinzipiell als überschießend zu bezeichnen sei, weil das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hätte, dass aus fachlicher Sicht das Pflanzen einer derartigen Hecke nicht notwendig wäre, weshalb also die allfällige Vorschreibung der Auflage 29. in keinster Weise durch das Ermittlungsverfahren "erhärtet" sei.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber nur bei Notwendigkeit für eine Auflageerteilung eine solche auch vorzuschreiben.

Zum Auflagepunkt 31. „Gruppierungsmanagement im Zusammenhang mit der Neugruppierung von Tieren“ wurde ausgeführt, dass es einer derartigen Auflage nicht bedürfe, um die Konsensmäßigkeit des gegenständlichen Projektes auf Basis der eingeholten Gutachten zu rechtfertigen. Insbesondere wäre die Auflagenwortfolge "so früh als möglich" in rechtlicher Hinsicht zu unbestimmt, weil diese keine "normative Tatbestandsumschreibung“ zulasse.

Deshalb würden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und beide Auflagepunkte zu eliminieren.

 

Mit Schreiben vom 11.1.2016 beraumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung an und führte diese sodann am 22.2.2016 unter Beiziehung sämtlicher am Verfahren beteiligter Sachverständiger und der Bf durch.

 

Im Rahmen des dort weitergeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens erklärten die beigezogenen Amtssachverständigen im Wesentlichen umfangreich ihre gutachterlichen Festhaltungen im Laufe des gesamten Verfahrens und sind sodann diverse Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sowie der Bf an die Amtssachverständigen bezüglich geäußertem Aufklärungsbedarf gestellt und diese auch erschöpfend behandelt worden. Wesentlich erscheinen für das Landesverwaltungsgericht die Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung für seine Entscheidungsfindung, so insbesondere für schalltechnische Aspekte, aufgrund folgender Ausführungen:

 

Für die aufgeworfenen schalltechnischen Aspekte ist bei der Verhandlung hervorgekommen, dass die Messreihe bezüglich Schall vom Oktober 2013 fachlich dergestalt zu kommentieren war, dass sich größere Schallwerte, als gegenüber jenen Schallquellen, welche von der baulichen Anlage ausgehen,  von dazu alternativen Geräuschquellen, wie etwa Schlagregen bzw. vorbeifahrende PKW’s   (auch im Nachtzeitraum verursacht), gezeigt haben.

Einzelne Geräusche zur Mittagszeitpunkt (nach 13.00 Uhr) am 15.10.2015 wurden als Geräusche von einer Güllepumpe neben anderen Geräuschen festgestellt, wobei diese Güllepumpe dem Betrieb H zugeordnet wurde.

 

Auch ist eindeutig hervorgekommen, dass nach einer Umgruppierung von Tieren in unmittelbarer zeitlicher Nachfolge wegen des Bewirkens sozialer Interaktionen zwischen den Tieren sodann solche „neuen Verhältnisse“ - zeitlich begrenzt, geschaffen werden, welche vorerst einen erhöhten Lärmpegel bewirken, der nach eintretenden  Beunruhigungseffekten der Tiere wieder abflaut.

Eine derartige Umgruppierung wurde „als zirka vier Mal im Jahr erforderlich“, dargestellt.

Auch sollte eine derartige Umgruppierung, wie hervorgekommen ist, jedenfalls nach 06.00 Uhr früh erfolgen und würde maximal drei Stunden in Anspruch nehmen.

Die mehrfach getroffenen Festhaltungen, welche aktenkundig sind, wonach die Emissionssituation im Stall gleich der Immissionssituation bei der Grundstücksgrenze der Erst-Bf wäre, konnte auf Nachfrage aus bautechnischer Sicht nicht bestätigt werden, weil diverse Verdünnungsfaktoren fachlich zwingend anzulegen wären, die angesichts der geringen Entfernung von 10 Metern aber nur relativ klein seien.

Die Variante eines geschlossenen Stalles würde in lärmmäßiger Hinsicht zu erhöhten Werten wegen des Gebrauches von Ventilatoren zur Zwangsentlüftung (aufgrund von deren Lärmentwicklung) führen.

Die Messreihe am 11. bis 18. Oktober 2013 wurde durch Aufstellen einer Messanordnung mit einem eingestellten „Cut off-Wert“ von 70 dB durchgeführt, dies wegen Berücksichtigung von medizinisch kritischen Lärmwerten von 60 dB unter Berücksichtigung von Schallabminderungseffekten im fragliche räumlichen Bereich.

Die Messanordnung war an der Grundgrenze des Zweit-Bf aufgestellt, eine messtechnisch erfasste Umgruppierung der Tiere hat eine Erhöhung des Schallpegels um zirka 6 dB ergeben.

Zu Beginn der Messung waren 7 Rinder und am nächsten Tag 20 Rinder anwesend.

Die zum Zeitpunkt der durchgeführten Messreihe relativ jungen Rinder konnten hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung bereits aus fachlicher Sicht durchaus als repräsentativ angesehen werden.

Zu persönlich wahrgenommenen Lärm- bzw. Lautentwicklungen liegen im gesamten Verfahren neben den eindeutigen, fachlich belegten, Messungen auch „faktische Beobachtungen“ vor, die vom Zweit-Bf in der mündlichen Verhandlung mit „größere Lärmentwicklungen“ bezeichnet worden sind und vom medizinischen Sachverständigen anlässlich seiner eigenen Wahrnehmung am
17. März 2015 nicht haben bestätigt werden können, wozu der lärmtechnische Sachverständige ausführte, dass zwischenzeitige Verbesserungen an der gesamten Anlage wohl ein Grund für eine diesbezügliche Verringerung der Lärmwerte sein könnten.

Diese Aussage wird indirekt vom Veterinärsachverständigen Hofrat Dr. G erhärtet, wonach ein Dauerlärm von im Stall gehaltenen Rindern aus seiner sachverständigen Erfahrung nicht existiert; dies allerdings mit Ausnahme von Umgruppierungen, mit welchen eben ein erhöhter Kommunikationsbedarf der Tiere für begrenzte Zeit einherginge.

Auch ist, wie vom Richter festgehalten wurde, bei der Verhandlung auf Nachfrage hervorgekommen, dass bei der gegenständlichen Anlage vor deren Erweiterung, somit bis 2003, ein Milchbetrieb geherrscht hat und nach Aussage des veterinärfachlichen Sachverständigen dieser vergleichsweise höhere Emissionen (somit bei genehmigtem Zustand) gegenüber dem  Ist-Stand deswegen wohl verursacht hat, weil bei notwendig werdenden Entwöhnungsprozessen von Kälbern vom Muttertier dies mit lärmintensiven Entwöhnungsprozessen üblicherweise einhergeht.

 

Für luftreinhaltetechnische Aspekte, welche ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Ermittlungsverfahrens waren, ist im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes hervorgekommen:

 

Das Setzen einer Hecke entlang der dem Zweit-Bf zugewandten Stallwand mag psychologische Aspekte im Hinblick auf die Nachbarschaft beider Bf günstig beeinflussen, ist aber durch luftreinhaltetechnische fachliche Ermittlungen beim nunmehrigen Betrieb der Anlage nicht mehr geboten.

Das Setzen einer derartigen Hecke könnte, je nach konkretem Pflanzort, den Lichteinfall im Stall ungünstig beeinflussen und die nach dem Tierschutzgesetz zu fordernde Mindestbelichtung in diesem Lebendstall tendenziell gefährden.

Die „historische Geruchszahl“ im Sinne einer Geruchszahl, wie sich diese aus dem bescheidmäßigen Bestand aus 1951 (historischer Bestand) ergibt, war in fachtechnischer Hinsicht eruierbar und konnte diese somit durchaus ermittelt und isoliert angegeben werden, weswegen auch eine isolierte Geruchszahl für den gegenständlichen Zubau zu ermitteln war, welche 4,2 beträgt.

Eine Geruchszahl ist in medizinisch fachlicher Sicht kein solcher betragsmäßig zu fassender Wert, der per se als Grenzwert im Sinne von Maximalwert dienlich ist sondern können aus humanmedizinischer Sicht nur Aussagen dahingehend erfolgen, dass eben prognostizierte (höhere oder niedrigere Werte) eine Verschlechterung oder Verbesserung des Ist-Zustandes erwarten lassen.

 

Zum Thema „Bioaerosole“ ist hervorgekommen, dass wissenschaftliche klar abgrenzbare Parameter zur fachlichen Eingrenzung von möglichen Auswirkungen auf die konkrete menschliche Gesundheit nicht existent sind und ist der Mensch derartigen Phänomenen immer ausgesetzt.

Die gesamte Thematik der Bioaerosole hat auch demgemäß größere Bedeutung nur in Fällen, wo sich Personen ständig im unmittelbaren Umgebungsbereich derartiger Emissionsquellen, so etwa Stallbereichen, aufhalten und ist somit primär ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben.

Auch kann ein „wissenschaftlich genügend greifbarer“ Zusammenhang der ermittelten Geruchszahl an sich mit der Belastung mit Bioaerosolen fachlich nicht wirklich befriedigend hergestellt werden.

 

Vergleichsweise bestehen in anderen Bundesländern baurechtliche Bestimmungen, die wesentlich größere Geruchszahlen tolerieren; auch ist erfahrungsgemäß etwa bei Schweineställen mit wesentlich größeren Geruchszahlen vergleichsweise zu rechnen.

In diesem Sinne erscheinen die so ermittelten Geruchszahlen vergleichender Weise „als im Bagatellbereich gelegen“.

 

In Anführung wesentlich erscheinender Sachverhaltselemente wird nunmehr ergänzend vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr ausgeführt:

 

Die gegenständliche bauliche Anlage geht zurück auf ein Ansuchen vom
5. Oktober 2004 und ist im entsprechenden Formular gemäß § 28
Oö. Bauordnung 1994 die nunmehrige Erst-Bf als Antragstellerin und Grundeigentümern neben ihrem Gatten als Miteigentümerin ausgewiesen.

Im Einreichplan vom 3. Dezember 2004 des Planverfassers D Bau,
x N, S x, ist unter anderem auch die Zustimmung des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Zweit-Bf, H Z, P Nr. x, x G, vermerkt.

 

Mit darauffolgendem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Geboltskirchen vom 2. Dezember 2004 wurde der nunmehrigen Erst-Bf die Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

Beginnend mit 20. Jänner 2006 sind sodann Beschwerden wegen Geruchsbelästigungen an die Baubehörde herangetragen worden und haben anschließend umfangreiche weitere Behördenverfahren stattgefunden, dies neben der Einschaltung der Volksanwaltschaft.

Auch wurde wegen diversen Verletzungen der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, zuletzt am 17. Oktober 2012, erhoben.

 

Jüngere Entscheidungen in der gegenständlichen Angelegenheit bilden, wie schon ausgeführt, eine solche der ehemaligen Vorstellungsbehörde, Amt der
Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, zu dortiger
Zl. IKD(BauR)-013912/17-2012-Ma/Vi vom 24. Jänner 2013, welche eine Zurückverweisung der Sache an die nunmehr belangte Behörde beinhaltete.

 

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit erging sodann ein Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. November 2013,
Zl. 131-9-2145/2013, in welchem folgende zusätzliche Auflagen in den erstinstanzlichen Bescheid eingefügt wurden:

 

„AP 28: Im Bereich der Einfahrt - Futtertisch in den neuen Stall - ist eine neue Zuluftführung derart einzubauen, dass in Bodennähe ein regelbarer Schlitz mit einer Höhe von etwa 30 cm zu schaffen ist.

 

AP 29: Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerks zur Straße ist eine schnellwachsende und ganzjährig grüne Hecke zu pflanzen. Eine Wuchshöhe von mehreren Metern ist anzustreben. Die Empfehlung liegt dabei bei Smaragdthujen bzw. Zypressen.

 

AP 30: Gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis sind eine ad libitum Fütterung mit ständig ausreichender Futtervorlage, sowie ein Selbsttränkesystem zur Vermeidung von Hunger- und/oder Durstzuständen der Tiere zu gewährleisten.

 

AP 31: Management bei Neugruppierung von Tieren: Mit der jeweiligen Neugruppierung ist tageszeitlich so früh als möglich zu beginnen, sodass in der darauffolgenden Nacht nicht mit den prominentesten Lautäußerungen (zu Beginn der Eingewöhnungsphase) zu rechnen ist.“

 

 

Aufgrund Beschwerdeerhebung erging anschließend der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2014, Zl. LVwG-150108/2/RK/FE, welcher neuerlich zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde führte, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid jener ist, den die belangte Behörde aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses des LVwG
Oö. erlassen hat.

Dies ist der hier gegenständliche in zweifache Beschwer gezogene Bescheid der belangten Behörde, Gemeinderat der Gemeinde Geboltskirchen, vom
1. Juni 2015, Zl. 131-9-0877/2015, welcher wiederum spruchgemäß die oben schon erwähnten Auflagepunkte 28. bis 31., die gegenüber dem Erstbescheid zusätzliche Auflagen darstellen, beinhaltet.

 

Das baugegenständliche Grundstück Nr. x, KG x N, EZ x, BG G, hat eine Gesamtfläche von 6.571 , davon Baufläche
1.245 .

Häfteeigentümer dieses Grundstückes sind die Erst-Bf sowie deren Gatte R H.

Das Grundstück des Zweit-Bf Nr. x KG x N, EZ x, BG G, hat eine Gesamtfläche von 2.588 m², davon Baufläche 271 , Alleineigentümer ist laut Übergabevertrag vom 11. November 2014 nunmehr der Zweit-Bf.

 

In raumordnungsrechtlicher Hinsicht ist nunmehr festzustellen:

 

Aktuell ist der Flächenwidmungsplan Nr. x mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x, wobei der Flächenwidmungsteil Nr. x (Teil A) mit Beschluss des Gemeinderates vom 20. Oktober 2011 zu Zl. 004-1-1762/2011 beschlossen worden ist und nach Auflage des Flächenwidmungsteiles vom
16. September 2011 bis 14. Oktober 2011 mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. Juni 2012 zu Zl. Ro-R-304143/12-2012 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

Nach entsprechender Kundmachung dieser Verordnung ist diese seit
17. Juli 2012 rechtwirksam.

Der Konzeptsteil Örtliches Entwicklungskonzept Nr. x (Teil B) gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 20. Oktober 2011 zu Zl. 004-1-1762/2011, öffentlich aufgelegt vom 16. September 2011 bis 14. Oktober 2011, wurde aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom
27. Juni 2012 zu Zl. Ro-R-304143/12-2012 und wurde nach Kundmachung beginnend mit 2. Juli 2012, am 17. Juli 2012 rechtswirksam.

Planverfasser von Flächenwidmungsteil und Örtlichem Entwicklungskonzept ist Architekt DI J N K, Ziviltechniker,  x St. A.

Gemäß Flächenwidmungsteil Nr. x weist das baugegenständliche Grundstück
Nr.  x nunmehr die Widmung „Grünland“ auf, während das Grundstück des Zweit-Bf Nr. x raumordnungsrechtlich nunmehr mit „Dorfgebiet“ gewidmet ist.

Das Projekt sieht einen Zubau zu einem Rinderstall als Kaltstall ostseitig an dem bestehenden Rinderstall vor.

Der nunmehrige Tierbestand ist sodann projektgemäß bei
70 Rindern.

Die Entlüftung erfolgt im Wesentlichen frei.

Die Aufstallung erfolgt auf Spaltenboden.

Die anfallende Gülle wird in einem Güllelagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 314 m³ gesammelt.

Der deckellose Kaltstall-Zubau samt südseitigem Gang wird in Mischbauweise (Massivbauweise, Stahl- und Holzkonstruktionen) ausgeführt. Der Zubau wird vom Dachbodenbereich beim Altbau (=Heu- bzw. Strohlager) mit einer brandbestätigen (F90) Massivwand getrennt.

Das Bauvorhaben weist einen Abstand von zirka 11 Meter zum beschwerdegegenständlichen Grundstück Nr. x auf; der umbaute Raum beträgt 1.566 m³ für den Rinderstall und 1.160 m³ für die Dachstuhlanhebung. Die bebaute Fläche beträgt 249,68 .

Es ist eine Raumhöhe von 2,40 m bis
7 m (Rinderstall) gegeben.

Der Abstand zwischen der baugegenständlichen Liegenschaft und der östlich vorbeiführenden Gemeindestraße beträgt 3 m.

Die Gestaltung der Außenwandflächen besteht aus einem eingefärbten mineralischen Außenputz.

Die Dachform beschreibt ein Sattel-, Walmdach mit einer Neigung, wie sie dem Bestand entspricht.

Die Dachkonstruktion bildet einen Pfettendachstuhl.

Die Dacheindeckung besteht aus Tondachziegeln.

Aufgrund umfangreicher Ermittlungen in der zirka 12 Jahre währenden Gesamtcausa sind mit dem nunmehr von beiden Seiten in Beschwer gezogenen Bescheid der belangten Behörde folgende zusätzlichen Auflagen eingefügt worden:

 

 

 

„28.

Im Bereich der Einfahrt – Futtertisch in den neuen Stall – ist eine neue Zuluftführung derart einzubauen, dass in Bodennähe ein regelbarer Schlitz mit einer Höhe von etwa 30 cm zu schaffen ist.

 

29.

Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerbers zur Straße ist eine schnellwachsende und ganzjährig grüne Hecke zu pflanzen. Eine Wuchshöhe von mehreren Metern ist anzustreben. Die Empfehlung liegt dabei bei Smaragdthujen bzw. Zypressen.

 

30.

Gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis sind eine ad libitum Fütterung, mit ständig ausreichender Futtervorlage, sowie Selbsttränkesysteme zur Vermeidung von Hunger- und/oder Durstzuständen der Tiere zu gewährleisten.

 

31.

Management bei Neugruppierung von Tieren: mit der jeweiligen Neugruppierung ist tageszeitlich so früh als möglich zu beginnen, dass in der darauffolgenden Nacht nicht mit den prominentesten Lautäußerungen (zu Beginn der Eingewöhnungsphase) zu rechnen ist.“

 

In fachtechnischer Hinsicht ist bezüglich luftreinhaltetechnischer Aspekte davon auszugehen, dass als genehmigt zu beurteilendes Ist-Maß der Emissionen hinsichtlich seiner Geruchszahl eine solche von „6,9“ zu veranschlagen ist. Ursprünglich hat sich vorerst inclusive  den gegenständlichen Zubau zum Rinderstall eine neue Geruchszahl von „G=8“ ermitteln lassen.

Durch die nunmehr in den jüngsten Bescheidauflagen verfügte Misch-Ration – Fütterung resultiert eine Reduktion der Geruchszahl um anzunehmende 25 % gegenüber dem ursprünglich ermittelten Prognosemaß von G=8.

Das diesbezügliche „Prognosemaß“ ist gegenüber dem Maß des ursprünglichen bewilligten Zustandes somit verringert (G = 6 ).

 

Am gegenständlichen Betrieb wird seit 1951, somit also seit ca. 6,5 Jahrzehnten, Rinderhaltung betrieben. Im Jahre 1974 verfügte der ursprüngliche Stall über insgesamt 45 Tiere mit einer ermittelten Geruchszahl von G =  6,9.

 

Die Anlage emittiert, wie auch in der ursprünglich bewilligten Form,  Bioaerosole. Wissenschaftlich fundierte - klar abgrenzbare - Parameter bzw. Definitionen zur fachlichen Eingrenzung von möglichen Auswirkungen auf die konkrete menschliche Gesundheit von Bioaerosolen sind wissenschaftlich nicht existent. Ein genügend wissenschaftlich fundierter Zusammenhang zwischen einer theoretisch ermittelten Geruchszahl an sich und der Belastung mit Bioaerosolen kann wissenschaftlich nicht befriedigend hergestellt werden.

Gemäß dem Regelwerk „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen Punkt 2 „Abschätzung des Emittenten“,-ist dort fachlich vorausgesetzt, „dass bei Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte für die Geruchsstoffe (Anm.: Geruchszahl -) zumeist auch jene für gasförmige (zB. Ammoniak) und feste (zB. Staub) Luftbeimengungen– in diesem Sinne- „Bioaerosole“ –  eingehalten werden können.

Aufgrund des Emittierens der gegenständlichen Anlage von Geruchsstoffen ist eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit beim Zweit-Bf von mehr als 10 % der Jahresstunden nicht auszuschließen.

Grenzwerte, welche etwa in Österreich Geltung hätten und einen derartigen Grenzwert von 10 % der Jahresstunden vorsehen würden, existieren nicht.

Es existieren für Deutschland gemäß der deutschen Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL – Jahreswerte von  10 % bis 25 % der Jahresstunden.

Die soeben genannten Grenzwerte stellen Planungswerte dar und sind somit nicht als limitierende Grenzwerte für bereits bestehende Betriebe zu verstehen. Die Anlage emittiert Lärm, wie sie das auch schon in ihrer ursprünglichen bescheidmäßig genehmigten Form getan hat, wobei bis 2003 dort ein sogenannter Milchbetrieb geherrscht hat und erst ab 2004 auf den Mastbetrieb, also Fleischproduktion, umgestiegen wurde.

Ein derartiger Milchbetrieb weist in lärmtechnischer Hinsicht erfahrungsgemäß vergleichsweise höhere Lärmemissionen als jene, welche dem Ist-Stand an der Anlage  entsprechen, auf, weil bei einem Milchbetrieb lärmintensive Entwöhnungsprozesse von Kälbern vom Muttertier gegeben sind.

 

Konkret haben durchgeführte Lärmmessungen, welche im Zeitraum von
11. Oktober bis 18. Oktober 2013 durchgeführt worden sind, für den
15. Oktober 2013 eine Überschreitung des Planungsrichtwertes für Immissionen gemäß ÖNORM S 5021 um 1 dB (56 dB gegenüber 55 dB) ausgewiesen. Weitere Überschreitungen folgten am 16. Oktober 2013 zwischen 00.00 Uhr und
03.00 Uhr, Werte von 54,4 dB, 53,8 dB und 50,1 dB gegenüber 45 dB. Am
18. Oktober 2013 ergaben sich zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr Werte zwischen 48 – 51,5 dB gegenüber 45 dB Grenzwert.

 

Bei den Messungen vom 11. Oktober 2013, 10.00 Uhr bis zur Beendigung der Messungen am 18. Oktober 2013, 10.00 Uhr, handelte es sich um eine sogenannte „unbeobachtete Dauermessung“.

Dabei wurde das konkrete Messgerät an der Grundgrenze des Zweit -Bf aufgestellt und auf 70 dB („70 dB Ansprechverhalten“) deswegen eingestellt, um das vom Gerät nur limitiert zur Verfügung stehende Speichervolumen durch die anfallenden „sound files“ nicht über die Gebühr zu belasten.

Sodann wurde das Gerät so eingestellt, dass ab einem Wert von 70 dB eine Audioaufnahme, also eine effektive volle Schallaufzeichnung (gleich einer Tonbandaufnahme) erfolgte.

In den Tagen 15., 16., und 18. Oktober 2013 ergaben sich für den
15. Oktober 2013 vormittags zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr und nachmittags zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr aufgezeichnete Geräusche wegen Autovorbeifahrten und ein Geräusch, das als „ähnlich dem Heckenschneiden“ erkannt wurde.

Vom Betrieb H selbst konnte am Nachmittag des 15. Oktober eine Geräuschquelle wegen des Betriebes einer Güllepumpe bzw. eines Güllemixers identifiziert werden.

Diese Arbeiten wurden außerhalb der Ruhezeit durchgeführt und handelt es sich dabei um seltene, zeitlich begrenzte, Ereignisse.

Geräusche am 16. Oktober 2013 zwischen 00.00 Uhr und 03.00 Uhr wurden fachtechnisch identifiziert als nicht von tierischen Lautäußerungen umfasst, sondern handelte es sich um Pkw-Vorbeifahrten und vermutlich Schlagregen auf eine Blechunterlage.

  
Am 18. Oktober wurden die höheren Immissionspegel zwischen 00.00 Uhr und
06.00 Uhr ebenfalls nicht als durch tierische Lautäußerungen verursacht, ermittelt. Wiederum wurden Schlagregen und vorbeifahrende PKW als eine Messung auslösend, identifiziert.

 

Die durch die Anlage emittierten Geräuschentwicklungen ergeben keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen. Durch die Benützung der gegenständlichen Anlage entstehen keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdungen der Gesundheit.

 

Ferner entstehen durch die gegenständliche Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdungen der Gesundheit durch Geruchsemissionen.

 

Durch die Emissionen der Anlage ergeben sich keine zusätzlichen Belästigungen und Gefährdungen der Gesundheit durch Bioaerosole. Die medizinischen Aussagen beziehen sich jeweils auf die konkrete Ist-Situation.

 

Beweiswürdigung:

 

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lag in der gegenständlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2016 ein erschöpfendes Ermittlungsergebnis vor und hat es auch in dessen Beschluss vom 17. Juni 2014 (Zurückweisungsbeschluss Zl. LVwG-150108/2/RK/FE) wesentliche Eckdaten noch anzustellender Ermittlungsschritte in diesem zirka 12 Jahre währenden Verfahren dargelegt.

 

Die oben getroffenen Feststellungen basieren zum Thema „luftreinhaltetechnische Aspekte“ ganz wesentlich auf den Aussagen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Jänner 2015 in Form einer Erläuterung zu von ihm schon gemachten Festhaltungen unter anderem am 24. September 2013.
Daraus ergibt sich, dass vom ursprünglichen Geruchsprognosemaß incl. Zubau  von G=8 (gegenüber dem Maß des Ursprungsbestandes ohne Zubau G=6,9) der Umstand einer nunmehr angepassten Fütterung durch Umstellen auf eine sogenannte Total Misch Ration entsprechend zu berücksichtigen ist, weshalb sich sodann ein Prognosemaß (in diesem Sinne „Ist-Maß“) von G=6 ergibt, weshalb durch diese umgestellte Fütterung das nunmehrige („Ist“) Maß geringer, als das vorher anzunehmende genehmigte Ist-Maß von G=6,9 - ist.

Eine derartige Umstellung ergibt nämlich nach der Literatur, wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 30. September 2013 ausführte, eine Reduktion des Geruchswertes in der Rinderhaltung um zirka 25 %, was somit bei einem Abzug von 25 % vom Ursprungswert von G=8 -  den Wert G=6 ergibt.

Dem ist im Verfahren auch nicht fachbezogen widersprochen worden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 verwiesen, in welcher die Zusammenhänge noch einmal klarer herausgearbeitet worden sind.

 

Die Festhaltungen zum Thema „Bioaerosole“ sind in der mündlichen Verhandlung noch einmal exakt erörtert worden und ist dort die Aussage des medizinischen Amtssachverständigen unwidersprochen und auch nachvollziehbar geblieben, wonach wissenschaftlich exakt fassbare Parameter bzw. Definitionen zur fachlichen Eingrenzung von möglichen Auswirkungen des Emittierens von Bioaerosolen auf die konkrete menschliche Gesundheit wissenschaftlich nicht existent seien.

Derartigen Phänomenen sei der Mensch nämlich praktisch ständig ausgesetzt. Das Thema würde in der Arbeitsmedizin, wo es um Personen ginge, die sich ständig in einem unmittelbar ausgesetzten Bereich aufhielten (beispielsweise im Stall) eine größere Rolle spielen.

In dessen Stellungnahme vom 14. April 2015 führte der Amtssachverständige zu dieser Thematik unter Anderem auch aus, dass eben nicht zwingend von einer Wechselwirkung „Emittieren von Bioaerosolen – Auftretende Erkrankungen“-ausgegangen werden könne, weil sich etwa Phänomene wie „Stille Feiung“ einstellen würden, die dazu führen würden, dass eben nicht jeder Kontakt mit Mikroorganismen schon zu einem Erkrankungsausbruch führe (Stellungnahme des Amtssachverständigen zu diesem Thema gemäß dessen Stellungnahme vom 14. April 2015).

Sodann ist zum dargestellten Zusammenhang in jene Richtung, wonach anzunehmen wäre, dass bei Einhaltung der Parameter für Geruchsemissionen auch Staubemissionen in einem genehmigungsfähigen Ausmaß vorhanden wären, auf die Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen vom 24. September 2013 unter Kapitel  „Staubemissionen – Bioaerosole“ -  zu verweisen, welcher die einschlägige vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - vom Oktober 1995 nannte  und ist dort unter Punkt 2  – „Abschätzung des Emittenten“ – der Zusammenhang in jenem Sinne dargestellt worden, wonach vorausgesetzt werden würde, dass bei Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Geruchsstoffe zumeist auch jene für gasförmige (Ammoniak) und feste (Staub) Luftbeimengungen eingehalten würden.

Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb das Landesverwaltungsgericht auch diesen auf fachlicher Ebene geäußerten Zusammenhang seiner Entscheidungsfindung mit gutem Grund zugrunde legt.

Ein Aspekt bezüglich der Häufigkeit auftretender Geruchsbelästigungen -  im Sinne von Gerüchen während bestimmter Jahresstunden - ist vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen, Ing. N, schon in dessen ursprünglichem Gutachten vom 29. Mai 2007 belegt, wo dieser ausführte, dass eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 10 % der Jahresstunden in der direkt angrenzenden Wohngebietswidmung nicht mehr auszuschließen sei, was im weiteren Verlauf des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens insofern bestätigt wurde, als dass der luftreinhaltetechnische Sachverständige, Ing. E Z, dies in Punkt 3 seiner Ausführungen vom
30. September 2013 nicht in Abrede stellte und dort auch ausführte, dass es keine gesetzlichen Grenzwerte für Österreich gäbe, jedoch österreichische Empfehlungen „aus dem Jahr 1984 mit 3 bzw. 8 % der Jahresgeruchstunden, die keine gesetzlichen Grenzwerte für Österreich bilden würden, erwähnte, welche beispielsweise in Deutschland viel höher angesetzt wären
(25 bis 40 % der Jahresgeruchsstunden).

Er bezeichnete Angaben einer von ihm näher genannten „KTBL Schrift 494 aus dem Jahr 2012“ (Anmkg.: Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen – Handhabung der Richtlinie VKI 3894 gemäß Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft)  gemäß -  Grenzwerte, die zwischen 25 und
50 % liegen würde, als solche „gemäß international anerkannten Literatur“.

Auch erwähnt er, dass die deutsche Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL mit 10 bis 25 % der Jahresstunden eben ferner nur einen Planungswert und keinen limitierenden Grenzwert darstelle.

 

Auch wurde vom Sachverständigen zutreffend festgestellt, dass, wenn keine österreichischen Werte existieren, nach ständiger Rechtsprechung durchaus die Verwendung ausländischer Regelwerke sodann zulässig wäre, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und die nach dem österreichischen Recht vorgegeben Fragen beantworten können (VwGH vom 31.1.2002,
Zl. 2000/06/0081) weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einer allfälligen Geruchwahrnehmungsdauer von mehr als 7 % der Jahresstunden keinen für eine Versagung der Genehmigung geeigneten Aspekt sieht.

 

Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass diese Zusammenhänge im jüngsten luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 13. Jänner 2015 sowohl im Hinblick auf das Nichtvorhandensein österreichischer Grenzwerte als auch im Hinblick auf das Verhältnis zu deutschen Grenzwerten (mit 15 bis
50 % der Jahresstunden) sinngemäß nocheinmal als fachlich erläutert anzusehen sind.

Zur Thematik der Lärmemission der gesamten Anlage ist zur kritischen Aussage des vom Zweit-Bf beigezogenen Ziviltechnikers, DI W, vom
9. März 2015, festzustellen, dass die von ihm in seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2015 getroffene Aussage, wonach in den Stunden 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr und 01.00 Uhr bis 02.00 Uhr (Nacht)  der Grenzwert von 45 dB gemäß
ÖNORM S 5021 nicht eingehalten würde, nicht dem Ergebnis der aufwändigen Messreihe des schalltechnischen Sachverständigen vom 23. Oktober 2013 entspricht.

Es sind dort nämlich für die Zeiträume 12. Oktober 2013 bis
15. Oktober 2013 laut Punkt 7. „Messergebnisse je Beurteilungszeitraum“ - auf Seite 9 und 10 des Berichtes, Werte von 32,7 dB bis 41,6 dB variierend angegeben, woraus sich keinerlei Überschreitungen des Grenzwertes von 45 dB ableiten lassen.

Die Mittelwerte für die Nacht, beginnend mit 22.00 Uhr und endend mit 06.00 Uhr, betragen für die Tage 12. Oktober bis 15. Oktober jeweils nur Werte von 36,8 bis 43,9 dB. Die diesbezüglichen Ausführungen bleiben somit unnachvollziehbar.

 

Zutreffend sind sodann seine Ausführungen vom 29. November 2013, wo dieser unter Bezugnahme auf die schon angesprochene Messreihe im Zeitraum 11. Oktober bis 18. Oktober 2013 ausgeführt hat, dass Überschreitungen am 15.,16. und 18. Oktober hervorgekommen wären (geringfügige Überschreitung am Tage am 15. Oktober und Überschreitung am 16. und 18. Oktober in der Nacht mit 49,4 dB gegenüber 45 dB und 48,7 dB gegenüber 45 dB).

 

Eine genaue Erläuterung der lärmtechnischen Aspekte gemäß dem beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 12.1.2015 ist bezüglich der im Zeitraum 11.10. bis 18.10.2013 durchgeführten Dauermessung betreffend den tatsächlichen Ist‑Stand der gegenständlichen, schon seit langem realisierten, Anlage, erfolgt und hat  die festgestellten  Überschreitungen am 15.10., 16.10. und 18.10.2013 nicht in Abrede gestellt.

Jedoch ist hier - und dies ist unwidersprochen geblieben - hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung, welche sich am 15.10.2013 gezeigt hat - diese als innerhalb der Messgenauigkeit im schalltechnischen Ermittlungsverfahren gelegen - bezeichnet worden.

Zu den geringfügig höheren Überschreitungen für 16. und 18.10.2013 ist fachtechnisch festgestellt worden, dass diese auf keine tierischen Lautäußerungen zurückzuführen seien und wären diesbezüglich einzelne PKW-Vorbeifahrten sowie ein rauschendes Geräusch zu vernehmen gewesen, welche mit Ausnahme des festgestellten Geräusches am 15.10.2013 nachmittags, wo der Rückschluss auf  eine in Betrieb stehende Güllepumpe bzw.  auf einen Güllemixer zulässig wäre, jeweils festzustellen, dass die Geräuschquellen nicht bzw. nicht ausschließlich dem Betrieb H zugerechnet werden könnten.

Es handle sich  um zufällige, meist seltene, Ereignisse, die - ob ihrer unmittelbaren Nähe zur Lärmmessstation - aus fachlicher Sicht durchaus geeignet seien, punktuelle Überschreitungen der Grenzwerte hervorzurufen.

Auch hätte sich die Überschreitung am 15.10.2013 mit  „+ 1 dB“ – innerhalb der gerätebedingten Messtoleranz befunden.

Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine nur marginale punktuelle Überschreitung der Grenzwerte gemäß ÖNORM S 5021, welche jedoch durch die Zusammenfassung der Messergebnisse unter Punkt 8 der Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 23.10.2013 entsprechend ins Verhältnis gesetzt wird, wonach für die Zeiträume Tag (6 bis 19 Uhr), Abend (19 bis 22 Uhr) und Nacht (22 bis 6 Uhr) sich solche Durchschnittswerte der Lärmbelastung ergeben haben, welche dem Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S 5021 entsprechen, was in dieser Hinsicht vorerst für eine nicht gegebene erhebliche Belästigung spricht und waren die  betragsmäßigen Überschreitungen, abgesehen von im Messtoleranzbereich gelegenen, nicht durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage verursacht, was klares Ergebnis der kommentierten Messungen ist.

 

Die Rückschlüsse auf nicht gegebene erhebliche Belästigungen werden sodann durch die Aussage des medizinischen Sachverständigen in der jüngsten schriftlichen Darlegung vom 14.4.2015 erhärtet, wo dieser unter Anlegung einer wirkungsbezogenen Betrachtung ausführt, dass die Einhaltung der Werte der ÖNORM mit LA, eq = 55/50/45 dB (Tag/Abend/Nacht) geeignet sei, Belästigungsreaktionen zu vermeiden.

Der Amtssachverständige führte weiter aus, dass der Übergang von pegelabhängigen Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen - zu Gesundheitsgefährdungen -  in der ÖAL‑Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit >65 dB am Tag und >60 dB am Abend und >55 dB in der Nacht definiert werde, was von ihm quasi sinngemäß für die gegenständliche Beurteilung herangezogen werde. Angesichts des Umstandes, wie dieser weiter ausführte, könne ein Wert bis etwa 55 dB als Bereich angegeben werden, in dem erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten seien, sofern sich eine bestehende Ist‑Situation durch eine hinzukommende Schallquelle nicht maßgeblich verändere.

 

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes von fallweisen Schallimmissionen durch Tierlaute, wie diese auch in ländlichen Gebieten typischerweise anfallen, oder sonstigen fallweisen Schallimmissionen, wie sie alltäglich auch in ruhigen Wohngegenden anfallen würden, ließen sich auch dann keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen ableiten, wenn diese etwa die Werte geringfügig überschreiten würden, womit auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich klar dessen medizinisch-fachliche Schlussfolgerung, wonach durch die Benützung der gegenständlichen Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdungen der Gesundheit durch Schallimmissionen zu erwarten sind, nachvollziehbar ist.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. BauO lauten auszugsweise wie folgt:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

....

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtliche Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG in der hier anzuwendenden Fassung lauten:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit um im besonderen für die Benützer der baulichen Anlage und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;

...

 

§ 3

Allgemeine Erfordernisse

 

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass

4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;“

 

 

§ 27 VwGVG hat folgenden Wortlaut:

 

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen."

 

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

 

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden durch den gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

In rechtlicher Hinsicht ist zum hier entscheidungswesentlichen, schon exakt aufgelisteten, Sachverhalt auszuführen, dass von einer Widmung des baugegenständlichen Grundstückes in "Grünland" und einer solchen des beschwerdegegenständlichen Grundstückes in "Dorfgebiet" auszugehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektive Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH vom 15.6.2012, Zl. 2009/05/0212).

 

Hiezu ist vorerst auszuführen, dass auf Grund der Flächenwidmung des baugegenständlichen Grundstückes  in "Grünland" und jener des beschwerdegegenständlichen Grundstückes in „Dorfgebiet“,  ein Immissionsschutz dadurch für die Nachbarn aus der Flächenwidmung heraus nicht gegeben ist, da die Widmungskategorie "Grünland" keinen Immissionsschutz bietet (hiezu VwGH vom 27.1.2004, Zl. 2001/05/0162, vom 16.9.2003, Zl. 2001/05/0372, vom 20.3.2001, Zl. 99/05/0247, und zuletzt vom 15.5.2014, Zl. 2013/05/0023), wie dies auch für die Widmung „Dorfgebiet“ gilt (VwGH v. 24.6.2000, Zl. 96/05/0051).

Es ist also davon auszugehen, dass, wozu auf die zuletzt zitierten Entscheidungen sowie auch auf jene vom 20.4.2001, Zl. 99/05/0247, zu verweisen ist, Nachbarn durch die Bewilligung des Zubaus zum Rinderstall im Grünland in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden können, weil schon kein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie für die Nachbarn besteht.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, wozu ebenfalls auf die og. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist (Rechtssatz 3) dass die Baubehörde etwa wegen dieses nicht gewährten Immissionsschutzes für Nachbarn aus dem Bereich der Flächenwidmung  im konkreten Fall nicht aus anderen Gründen zu prüfen hätte, ob das Bauvorhaben an der Grundgrenze nicht etwa schädliche Umwelteinwirkungen entfalten würde.

Dies ergibt sich daraus, dass die zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte im § 31 Abs. 4 Oö. BauO nicht erschöpfend geregelt sind, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.

 

Beachtlich sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen der §§ 2 Z 36 und 3 Z 4 Oö. BauTG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen erfolgten infolge der Errichtung von baulichen Anlagen jedenfalls möglichst vermieden werden müssen, was eine Rechtslage darstellt, welche Nachbarn ein durchsetzbares subjektives Recht einräumt.

Dies ist Ausfluss  einer verfassungskonformen Interpretation aus § 68 Abs. 3 AVG, wonach Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch für die gegenständlichen Verfahren schon gemäß allgemeinen Regeln anzuwenden ist. Ein Abstellen alleine  auf die Widmungskategorie würde daher von vornherein ausscheiden.

(VwGH vom 15.5.2014, Zl. 2013/05/0023).

 

Auch ergibt sich aus der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Heranziehung der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO, dass der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen aber nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird (VwGH vom 15.5.2014, Zl. 2013/05/0023).

 

Vielmehr gilt es im Verfahren in rechtlicher Hinsicht, auf das gegebene Ist‑Maß der Belastung abzustellen.

Dort, wo - wie im gegebenen Fall - die bauliche Anlage bereits errichtet und in Betrieb ist, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 28.6.1994, Zl. 93/05/0301) der durch die bereits erfolgte Errichtung - und Benützung - der genehmigten Anlage geschaffene Ist‑Zustand als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.

Sodann ist im Vergleichswege (hiezu wird auf die Entscheidung des VwGH vom 15.5.2014, Zl. 2013/05/0023 verwiesen) zu ermitteln, ob - und dies eben unabhängig von einem gegebenen Widmungsmaß - angesichts des bestehenden Ist‑Maßes (wozu auf die bereits seit 1951 bescheidmäßig genehmigte Hauptanlage verwiesen werden kann) durch den Anbau des Rinderstalles im Umfang von 20 Rindern eine wesentliche Änderung der Geruchs- bzw. Geräusch- bzw. sonstigen Immissionen eingetreten ist.

Nachdem jedoch die Anlage bereits seit längerem - in der tatsächlichen erweiterten Form - in Betrieb ist, kann nur eine gesamte Betrachtung der Anlage, wie sie steht und liegt, erfolgen, wozu dem Zweit-Bf zuzustimmen ist und bildet  das entscheidende  Kriterium, ob durch die Erweiterung des gegenständlichen Rinderstalles nunmehr solche Belästigungen hervorgerufen werden, welche das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen.

Wenn also die Überschreitung des Ist‑Maßes nur geringfügig wäre und die Charakteristik  des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten würde, würden in diesem Falle auch allfällige zusätzliche Belastungen das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen.

Dies ist entscheidendes rechtliches Kriterium im gegenständlichen Fall (VwGH vom 26.4.2000, Zl. 96/05/0051, Rechtssatz 8).

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist nunmehr angesichts der umfangreich dargestellten Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass sich die Burteilung der mit der Angelegenheit befassten Stellen an einer Rechtslage, welche durch die Spruchpraxis konkretisiert wird, zu orientieren hatte, wonach (dazu wird auf die schon gemachten Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17.6.2014 verwiesen) es eben keine absoluten Beurteilungskriterien bei Immissionen von in der Nachbarschaft situierten landwirtschaftlichen Anlagen dergestalt gibt, dass etwa ein Widmungsmaß an sich das alleinige (absolute) Kriterium für eine Versagung oder Nichtversagung einer Bewilligung wäre.

Es ist somit nicht zwingend vorgegeben, dass eine allfällige Überschreitung des Widmungsmaßes mit diversen Immissionswerten bei entsprechender Vorbelastung für sich zu einer Versagung einer Bewilligung führen könnte.

Demgegenüber ist auch kein absolut zwingender Zusammenhang dergestalt gegeben, dass etwa bei Nichterreichen von Widmungsgrenzwerten per se von einer Genehmigungsfähigkeit der Anlage gesprochen werden könnte.

In diesem Sinne wurde von der Rechtsprechung  der Begriff des "relativen Maßes des Zulässigen" eingeführt, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nichts Anderes bedeutet, als dass diese relative Betrachtung hinsichtlich der Zulässigkeit von (zusätzlichen) Immissionen sich an der „Ortsüblichkeit“ derartiger geschaffener Immissionsbelastungen zu orientieren hat.

Anders gewendet bedeutet dies, dass in einer abstrakten Betrachtung Fälle denkbar wären, in welchen das Widmungsmaß noch nicht erreicht wird, aber auf Grund der absolut geringen Vorbelastung das - relative Maß des Zulässigen-  durch die nunmehrige (und erhebliche) negative Veränderung der Immissionslage überschritten wäre.

Auch wären Fälle denkbar, wo eine relativ große gegebene Vorbelastung (welche die Ortsüblichkeit eben entscheidend bestimmt) dazu führt, dass nur  geringe „weitere Erhöhungen der Immissionswerte“ noch hingenommen werden müssten, weil diese die Charakteristik des Gebietes nicht entscheidend  beeinflussen.

Ein "absoluter Aspekt", im Sinne einer „unbedingten Erheblichkeitsschwelle,“ ist, gemäß der Spruchpraxis dann zu ersetzen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die erteilte Baubewilligung zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bf führen würde.

Dies eben aus der verfassungskonformen Interpretation des § 68 Abs. 3 AVG (vgl. zu alldem VwGH vom 15.5.2014, Zl. 2013/05/0023, und vom 7.8.2013, Zl. 2011/06/0164, mwN).

 

Nun liegt eine erschöpfende medizinische Beurteilung hinsichtlich der gegebenen Immissionen (die sich umständehalber, worauf bereits eingegangen wurde, auf den tatsächlichen Ist‑Stand bezieht) vor und werden in diesem Zusammenhang noch einmal die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen vom 14.4.2015 wiedergegeben, wonach zum einen die nunmehr vorliegenden, vom Sachverständigen noch einmal zusammengefassten, Immissionsangaben, für dessen Beurteilung ausreichend sind.

Zum anderen konnte dieser für den Bereich der Schallimmissionen ausführen, dass sich keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallemissionen ergeben würden, weshalb auch diesbezüglich keine zusätzlichen Belästigungen und Gefährdungen zu erwarten wären.

 

Für die Emissionsart „Geruch“ führte der Sachverständige aus, dass auch angesichts von prinzipiell in Dorfgebieten wesentlich höheren Geruchszahlen von G=40 bis 100 - und insbesondere angesichts des ermittelten „Prognosemaßes“ (dieses sieht eine geringere Geruchszahl gegenüber dem Ist‑Stand eben vor, weil einer ursprünglichen Geruchszahl von G=6,9 nunmehr eine ermittelte  solche von G=6 gegenübersteht) eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass ortsübliche Emissionen (im gegebenen Fall: die bereits auftretenden ortsüblichen Emissionen) somit logisch nicht überschritten würden.

Es ergäben sich daher durch die Benützung der gegenständlichen Anlage keine zusätzlichen Belästigungen und keine Gefährdungen der Gesundheit durch Geruchsimmissionen.

 

Bezüglich der Emission „Bioaerosole“ ist auch in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen dezidiert festgestellt worden, dass sich eine Verringerung dieser Belastung auf Grund der Verringerung der Geruchszahl durch die geänderte Betriebsweise des Stalles ergäbe und angesichts des Umstandes, dass sowohl in ländlichen als auch in städtischen Regionen durchaus Gewöhnungseffekte bzw. Phänomene wie „stille Feiung“ sich einstellen würden, jedenfalls keine zusätzlichen Belästigungen und Gefährdungen der Gesundheit durch Bioaerosole zu erwarten seien.

 

Es ist somit von  einem solchen Ermittlungsergebnis auszugehen, nach welchem für luftreinhaltetechnische Aspekte im Zusammenhang mit einer zu ermittelnden Geruchszahl und der Emission von Bioaerosolen eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Projekt eingetreten ist, was angesichts der oben gemachten Ausführungen jedenfalls nicht zu einer Versagung der Bewilligung führen kann. Auf umfangreiche - und offenbar wirkungsvolle - Auflagen, welche im gegebenen Zusammenhang vorgeschrieben wurden, wird verwiesen.

 

Auch für die lärmtechnischen Aspekte ist auf zusätzlich vorgeschriebene Auflagen, wie eine umgestellte Fütterung, zu verweisen und Auflagen im Zusammenhang mit der Umgruppierung von Tieren, welche, was insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, mit punktuell erhöhten Lärmemissionen verbunden ist, was allerdings nur ca. vier Mal im Jahr stattfindet.

Hier ist auch festzustellen, dass die ermittelten Lärmwerte für die realisierte Anlage (in diesem Sinne also der „Ist‑Stand“) Werte ergeben haben, welche exakt unterteilt für die Tageszeiträume Tag, Abend und Nacht - in der Messperiode 11.10. bis 18.10.2013 ausgewiesen wurden.

Die  herangezogenen Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung für Wohngebiet/Dorfgebiet (bei Tag mit 55 dB, Abend mit 50 dB und Nacht mit 45 dB) werden eingehalten, weil sich zusammengefasste Messergebnisse für Tag von durchschnittlich 52 dB, Abend durchschnittlich 45 dB und Nacht durchschnittlich 45 dB ergeben, was somit eine Unterschreitung bzw. Nichtüberschreitung dieser Werte für „Kategorie 3-Gebiete“  gemäß Ö-Norm 5021/2010 bedeutet.

Nun ist aber auf Grund der oben dargestellten Spruchpraxis der Gerichtshöfe im Sinne eines relativen Ansatzes darzulegen, ob bei Einhaltung dieser Werte sich etwa das „relative Maß des Zulässigen" als deswegen  überschritten erwiesen hätte, weil durch die gegenständliche Stallerweiterung von 50 Rindern um weitere 20 Rinder etwa das „ortsübliche Maß“  - UNZULÄSSIG - überschritten worden wäre, weil eben

die „Erheblichkeitsschwelle“ des § 2 Z 36 Oö. BauTG in der hier anzuwendenden Fassung überschritten wäre.

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22.2.2016 zu verweisen (festgehalten vom Richter), in welcher dieser ausgeführt hat, dass bis 2003 am beschwerdegegenständlichen Betrieb ein Milchbetrieb geherrscht hat und dieser Betrieb vergleichsweise höhere Emissionen als gegenüber dem nunmehrigen Ist‑Stand emittiert hat, was sich wegen lärmintensiver Entwöhungsprozesse von Kälbern vom Muttertier im damals laufenden Milchbetrieb ergäbe.

Auch erhellt aus den Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen vom 24.9.2013, dass am beschwerdegegenständlichen Grundstück seit langer Zeit (Bewilligungsbescheid von 1951) ein Rinderbetrieb geführt wird.

Das benachbarte Grundstück des Zweit-Bf ist ebenfalls früher landwirtschaftlich und zur Tierhaltung im kleineren Ausmaß genützt worden.

Es ist somit übereinstimmend mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des prinzipiellen rechtlichen Umstandes gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO, wonach auch allfälliger Nachbarschutz gegen Immissionen hier nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein Vorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist (was zweifelsfrei ist), grundsätzlich versagt wird, die Änderung der vor Realisierung des Stallzubaues herrschenden örtlichen Verhältnisse, welche die Ortsüblichkeit entscheidend bestimmt haben, hier keinesfalls dermaßen gravierend ist, dass nunmehr eine wesentliche Überschreitung der  Ortsüblichkeit bzw. erhebliche Belästigungen für den Zweit- Bf durch Schallemissionen (unabhängig von der diesbezüglichen Einhaltung der Planungsrichtwerte) hervorgerufen werden.

Die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen, welche er auf Grund von - seiner Ansicht nach - erschöpfenden fachlichen Unterlagen - machen konnte, haben genau das Gegenteil ergeben.

In diesem Zusammenhang muss noch einmal auf die diesbezügliche Aussage des lärmtechnischen Sachverständigen verwiesen werden, wonach ursprünglich bis zum Jahre 2003 ein offensichtlich lärmintensiverer Betrieb bei der beschwerdegegenständlichen Anlage in ihrer ursprünglichen Betriebsform erfolgt ist und ist auf dem Grundstück des Zweit-Bf auch dortselbst landwirtschaftliche Tierhaltung in kleinerem Ausmaß betrieben worden, was sich allerdings im Nachhinein einer exakten Beurteilung logisch entzieht.

 

Angesichts dieser überragenden Faktenlage braucht daher der Umstand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht noch näher beleuchtet zu werden, dass durch äußerst penible und umfangreiche sachverständige Ermittlungen samt weiterer Vorschreibung von Auflagen offensichtlich jene Mittel, mit denen einer Immissionsgeneigtheit der Anlage begegnet wird, ausgeschöpft sind.

Diesfalls entspricht es sodann der schon aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eben dann eine Genehmigung zwingend zu erteilen ist, wenn sich erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht ergeben haben.

Genau dies ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens nunmehr das Ergebnis.

Somit erscheint jedenfalls auch das „relative Maß des Zulässigen" in diesem Sinne nicht überschritten.

Dies ergibt sich in diesem Sinn aus den – überragende Bedeutung entwickelnden – Ermittlungs- und diversen Messergebnissen und ist diesen vom

Zweit-Bf letztlich, wozu unten noch näher einzugehen ist, nicht entscheidend entgegengetreten worden.

Die Überschreitung des ohne Erweiterung existenten („historischen“) Ist – Maßes ist allenfalls geringfügig, die Charakteristik der örtlich gegebenen langjährigen Landwirtschaftszone wurde nicht verändert und allfällige zusätzliche Immissionen wegen Lärm sind in Relation zur gegebenen Belastung als nicht unzulässig zu qualifizieren.

 

Zum gesamten Beschwerdevorbringen ist nun, gegliedert nach Erst- und Zweit-Bf, überblicksweise Folgendes festzuhalten:

 

Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die raumordnungsrechtlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, was diese auch getan hat. Das diesbezügliche gegenteilige Vorbringen ist nicht schlagend.

 

Zum Vorbringen, wonach bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vorliegens „schädlicher Umwelteinwirkungen" im Sinn des § 2 Z 22 Oö. BauO (!) die bereits bestehenden Einwirkungen mitzuberücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom zu beurteilenden Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln gewesen wären, wird auf die obige umfangreiche Begründung verwiesen.

Dies ist somit für weite Bereiche von Emissionen und Immissionen geschehen. Dort, wo dies auf Grund gegebener faktischer Anlagenverhältnisse nicht mehr in vergleichender Form durch eine vollständige Gegenüberstellung von Ursprungs- und Zusatzbelastung möglich war, ist darauf zu verweisen, dass nach den deutlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch bei Unmöglichkeit einer derartigen Vorgangsweise jedenfalls eine Genehmigungsfähigkeit, wozu noch einmal auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, sich ergeben hat und daher in diesem Teil des Beschwerdevorbringens letztlich keine Wesentlichkeit erblickt werden kann.

 

Wenn sodann im weiteren Beschwerdevorbringen einerseits moniert wird, dass die resultierenden Zusatzbelastungen „nicht isoliert" ermittelt worden wären, andererseits aber angegeben wird, dass eine Gegenüberstellung der Immissionen auf Grund des Altbestandes mit jenen des neuen Bestandes unzureichend wäre, weil es nicht auf die bloße Änderung „der Lärmsituation", sondern auf die vom Bauwerk insgesamt ausgehenden Immissionen ankomme, so ist darin ein offenkundiger Widerspruch zu erkennen, der jedoch, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach dessen Ansicht in der obigen Begründung erschöpfend abgehandelt wurde. Es ist eben nicht für sämtliche Immissionsarten eine prognosemäßige „Herausrechnung von Altbestand und Neubestand der Immissionen" möglich, was jedoch - und dies wird betont - nicht zur Versagung einer Baubewilligung schon per Gesetz führen konnte, weil ein klares medizinisches Ergebnis seitens des medizinischen Sachverständigen dergestalt vorliegt, dass wesentliche Beeinträchtigungen und Belästigungen für die Bf jedenfalls nicht gegeben sind.

 

Was das Vorbringen im Zusammenhang mit Belastungen durch Lärm im Zuge von Zu- und Abfahrten vom und zum Bereich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes der Bauwerber betrifft, ist vorerst festzustellen, dass eine derartige Einwendung als denkbar (VwGH vom 21.5.1996, Zl. 96/05/0086) zu bezeichnen ist.

Angesichts des Umstandes, dass jedwede Ausführungen hiezu unterblieben sind und insbesondere ein Arbeitsprozess, der mit dem Anliefern von Kälbern verbunden ist, laut Aussagen des lärmtechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.10.2013, nur wenig Einfluss auf die Schallimmissionsmessung hat, da der Einstellungsort in weiterer Entfernung zum Messpunkt (dies ist die Grundgrenze des Zweit-Bf) liegt, kann davon ausgegangen werden, dass hierin kein wesentliches, im Sinn von – die Entscheidung abänderndes – Vorbringen zu ersehen ist.

Beim diesbezüglichen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene gemachten, Vorbringen fehlt es somit an einer entscheidenden Relevanz für eine andersartige rechtliche Beurteilung.

 

Zum weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fehlens von jeglichen behördlichen Feststellungen über die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und deren projektbedingt zu erwartende Änderungen im Sinn eines "worst-case-Szenarios" an der Bezugslinie der Grundgrenze der Liegenschaft des Zweit-Bf ist auf das umfangreiche Begründungsvorbringen - wie oben ausgeführt - zu verweisen.

Tatsächlich sind nämlich dort, wo dies fachlich auch möglich war, umfangreiche Überlegungen, insbesondere des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, angestellt worden (so u.a. auch in dessen Stellungnahme vom 24.9.2013), welcher explizit Bezug nahm auf historische Gegebenheiten, die beispielsweise für das Jahr 1974 ermittelt wurden.

Von ihm ist insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2016 ein derartiger fachlicher Zusammenhang dargestellt worden, wonach davon auszugehen wäre, dass während laufendem Milchbetrieb bis 2003 sowohl vergleichsweise höhere Emissionen gegenüber dem jetzigen Ist‑Stand gegeben waren, als auch die oben schon exakt dargestellte Verringerung der Geruchszahl von G=6,9 auf G=6 sich durch diverse günstige Maßnahmen nunmehr ergäbe.

Es verbleibt somit das eindeutige Ermittlungsergebnis, dass jedenfalls erhebliche Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen bei der gegebenen Immissionslage nicht vorhanden sind, was eine noch exaktere Beweisführung im Sinne eines Vergleiches zwischen Urbestand und aktuellem Bestand erübrigt und daher auch der belangten Behörde nicht zum Vorwurf zu machen ist.

Die Ausführungen, wonach die nunmehrige, dem Zweit‑Bf zugewandte, Außenwand nur einen minimalen Schutz darstellen würde, sind zwar objektiv nachvollziehbar und auch zum Teil belegt, jedoch nicht geeignet, an der Beurteilung der betragsmäßigen Immissionswerte eine entscheidende Änderung herbeizuführen.

Die diesbezüglichen - durchaus wesentliche - Aspekte beinhaltenden -  Ausführungen des Zweit‑Bf sind demgemäß durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2016 in weiten Teilen als überholt zu bezeichnen. Demgemäß ist es auch kein wirklich fruchtbringendes Vorbringen des Zweit-Bf, wenn dieser in der Beschwerde weiter ausführt, es wäre eine isolierte Messung im Stall über zumindest 24 Stunden samt einer Vergleichsmessung mit einem zweiten Messgerät außen noch zusätzlich erforderlich gewesen, um den Einfluss der Stallgeräusche auf den ortsüblichen Schallpegel zu ermitteln.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die erschöpfenden Ergebnisse gemäß dem lärmtechnischen Sachverständigengutachten offensichtlich so interpretiert, dass jedenfalls keine derartige Erhöhung des ortsüblichen Schallpegels (welcher im Übrigen sehr wohl durch die  vor der Stallerweiterung bewirkten Verhältnisse  seit je her mitgeprägt war), mit der gegenständlichen Stallvergrößerung einhergehe, welche bereits die Schwelle von solchen Belastungen erreicht, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen etwa für den Zweit-Bf erbringen, wenn doch ein hiezu völlig diametrales Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Humanmedizin vorliegt.

Dies,  abgesehen von der durch § 31 Abs. 4 Oö BauO geschaffenen Rechtslage, welche eine grundsätzliche Versagung ausschließt und welchem Regelungsinhalt mit der Vorschreibung mannigfaltiger - unmittelbar immissionsrelevanter - Auflagen auch Genüge getan wurde.

 

Beizupflichten ist den Ausführungen des Zweit-Bf insofern, als dieser darstellt, dass eine geänderte Widmungssituation an sich (hier am Beispiel von Bioaerosolen) nicht zu einer per se geänderten Beurteilung hinsichtlich Emissionen führen kann.

Jedoch bleibt das weitere diesbezügliche Vorbringen des Zweit-Bf unklar, wenn dieser sodann festhält, es sei nicht nur die Veränderung durch die Erhöhung des Rinderbestandes um 20 Rinder einer Beurteilung zu unterziehen, sondern die Gesamtimmissionsbelastung, ausgehend vom gesamten Betrieb, weil genau dies gemacht wurde.

Der medizinische Amtssachverständige hat - nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nachvollziehbar - dargelegt, dass jedenfalls die betragsmäßig hervorgekommene Verringerung der Geruchszahl gegenüber dem Ursprungsbestand auch auf eine Verringerung der Bioaerosolbelastung schließen lässt, weshalb dieser fachliche Umstand einer Bewilligung zweifelsfrei nicht entgegensteht.

Auch bildet es keinen Widerspruch, wie der Zweit-Bf weiter ausführt, wenn  hinsichtlich Bioaerosolen eine vergleichbare Situation immissionsseitig wie emissionsseitig gegeben ist (was durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2016 im Übrigen so nicht bestätigt wird) und der medizinische und der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige die Möglichkeit des Übertragens von Bioaerosolen etwa hätten unbeachtet lassen.

Es ist eben nicht von gleichen Immissionswerten, wie im Stallgebäude auszugehen und ist an der prinzipiellen, insbesondere vom Humanmediziner klar dargestellten Zusammenhangscharakteristik zwischen „abnehmender Geruchszahl“ und „abnehmender Bioaerosolbelastung“ aus fachlicher Sicht nicht zu rütteln.

Hier bilden die auf nicht gleicher fachlicher Ebene gemachten Ausführungen auch keinen entscheidenden entgegenstehenden Aspekt.

 

Auch bildet es im Weiteren ein nicht wirklich klares Vorbringen des Zweit-Bf, wenn dieser zu schalltechnischen Aspekten einerseits von Überschreitungen des Grenzwertes gemäß ONÖRM auch am Tage, und zwar, am 15. Oktober 2013 spricht, andererseits aber (dies offensichtlich um auf eine möglichst geringe Grundbelastung im Sinne der Ortsüblichkeit, wie vom Zweit-Bf offensichtlich so verstanden, zu kommen) ausführt, es müsse ein niedrigerer Wert der Messungen als „Grenzwert“ verwendet werden, was aber die Ist-Messung, also die Messung der Ist-Werte ergeben würde, da diese auch mit Stallbetrieb deutlich „unter den Grenzwerten der ÖNORM liegen würden“.

Ein deutliches Unterschreiten der Grenzwerte ist für Teilbereiche der Messungen nämlich nicht hervorgekommen, wozu auf die gesamten Messergebnisse verwiesen werden kann.

Das weitere Vorbringen im Zusammenhang mit vorzuschreibenden Schutzabständen gemäß einer ursprünglichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Humanmedizin, welche nicht eingehalten würden, ist durch die weiteren Ermittlungsergebnisse klar überholt.

Es ergibt sich, wie die fachtechnische Aussage des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 24. September 2013 (neben anderen) klar belegt, gemäß der österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – Umweltministerium 1995:  „Falls der Imminent und (oder) der Nachbar innerhalb einer Landwirtschaftszone (Freiland, Grünland, Dorfgebiet) liegen,  ist die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes nicht zulässig.“

 

Wenn sodann in Wiederholung schon geäußerter Vorbringen ausgeführt wird, dass die Ortüblichkeit nicht mehr gegeben sei, so ist neuerlich auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH  vom 31.1.2002, Zl. 2000/06/0081), wonach in Widmungsgebieten, wie Grünland oder Dorfgebiet, wo derartige Stallanlagen nach der Flächenwidmung zulässig sind, der Begriff des „ortsüblichen“ Ausmaßes von Immissionen im Sinne des „örtlich zumutbaren“ Ausmaßes von Immissionen verstanden werden muss.

Dies wird so verstanden, dass in derartigen Widmungsgebieten (die im konkreten Falle wegen Vergleichbarkeit ja der Beurteilung zugrundegelegt wurden) die Widmungskategorie die Ortsüblichkeit und damit das Maß des „Örtlich zumutbaren“ mitbestimmt.

Auf dem hier gegenständlichen Gelände wird eindeutiger Weise seit Jahrzenten Rinderhaltung betrieben, weshalb das örtlich zumutbare Ausmaß allfälliger Immissionen für Nachbarn schon aus diesem Zusammenhang heraus als höher, als in anderen Gebieten, eingestuft werden muss.

Nun haben die eindeutigen Feststellungen im Zusammenhang mit den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass angesichts der tatsächlichen rechtmäßigen Verhältnisse und der Immissionsbetragswerte die Zumutbarkeit der Immissionen für den Zweit-Bf, gemessen am angelegten Beurteilungsmaßstab für Dorfgebiet/Wohngebiet, auch gegeben ist.

In diesem Zusammenhang entfalten die Planungsrichtwerte und insbesondere deren Einhaltung, wie dies klar hervorgekommen ist, eben wesentliche Bedeutung.

Es ist im gesamten Verfahren eben nicht hervorgekommen, dass die gegenüber dem ursprünglich rechtmäßigen Bestand nunmehr als geringfügige Vergrößerung erscheinende, mit teilweiser Umgestaltung des gegenständlichen Betriebes einhergehende, Erweiterung, die Schwelle der Erheblichkeit einer allfälligen Zusatzbelastung im Sinne einer Unzumutbarkeit für den Zweit-Bf immissionsseitig überschreitet.

Allgemein ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten, dass auch hinsichtlich Lärmbelange nunmehr ein klares Ermittlungsergebnis, welches umfangreich kommentiert wurde, gegeben ist.

Es haben sich nur punktuelle Überschreitungen von Grenzwerten ergeben, die zum allergrößten Teil auf betriebsfremde Ursachen zurückzuführen sind, die Durchschnittsgrenzwerte, wie fachlich – und damit rechtlich- vorgegeben, waren eingehalten, was sie auch wurden und es bedarf, wozu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden kann (VwGH vom 31.1.2002, Zl. 2000/06/0081) etwa auch keiner weiteren Beweisaufnahmen  zu den konkreten Lärmentwicklungen mehr, was aber teilweise gefordert wurde.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die zuletzt genannte Judikatur durchaus auf den gegenständlichen Fall umlegbar.

Auch ist zum weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Zweit-Bf auszuführen, dass, wie auch klar in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 hervorgekommen ist, sich seit der ersten humanmedizinischen Beurteilung wesentlich geänderte Umstände seit 2009 ergeben haben, die aktenkundig exakt dargelegt sind, weshalb diese neuen Erkenntnisse vom Humanmediziner auch zu verwerten waren.

Auch ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass alternative Maßnahmen in luftreinhaltetechnischer Hinsicht, wie etwa eine Zwangsbelüftung im dann geschlossenen Stall,  zu erhöhten Lärmemissionen führen würden und eine allfällige Querbelüftung ebenfalls keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung der Belüftungsverhältnisse und damit auch eine solche,  emissionsseitiger Aspekte, mit sich bringen würde.

Zum weiteren Vorbringen hinsichtlich brandschutztechnischer Aspekte ist auf die schon in früheren Bescheiden der belangten Behörde gemachten Feststellungen zu verweisen, wonach der bautechnische Sachverständige schon in seiner ursprünglichen Beurteilung klar nachvollziehbar festgehalten habe, dass das Projekt bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen sämtlichen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften und damit auch den Vorschriften des Brandschutzes entspräche.

Im Übrigen ist hiezu auszuführen, dass ein subjektives Recht auf Anwendung des
§ 5 Z 4 (!) Oö BauO in der damals geltenden Fassung für Nachbarn eines Bauverfahrens nicht gegeben ist.

Es handelt sich um eine „Kann-Bestimmung“ welche von einem subjektiven Recht des Zweit -Bf nicht umfasst ist.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen des Zweit-Bf ist sodann auszuführen, dass die dort begehrten umfangreichen weiteren Ermittlungen und Beweisanträge eben aufgrund der umfangreichen schon gemachten Ausführungen nicht geeignet waren, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, da bereits mehrfach ausgeführt wurde, dass die Immissionen in einer Art und Weise fachlich zu bewerten waren, die die  obigen Schlüsse ergaben.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass bloße -  fachlich nicht begründete - Ausführungen von Parteien oder von Zeugen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sind, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich zu begegnen, wie dies aber auch für bloße Anträge auf weitere Ermittlungen, insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber auch auf weitere Vernehmung von Zeugen gilt (VwGH vom 19.6.1996,
Zl. 95/01/0233; hiezu näher Hengstschläger/Leeb AVG 2 § 52 Rz 65 – Stand 1.1.2014/Rdb. at mit weiteren Judikaturangaben).

Es ist dessen ungeachtet auch festzustellen, dass, wie dies auch in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 so geäußert wurde, auf schriftliche Festhaltungen der Rechtsvorgänger des Zweit-Bf hinsichtlich von ihnen wahrgenommener Lautäußerungen der Tiere, wie Klopfgeräusche etc., von den Sachverständigen eingegangen wurde und sie diese nicht etwa negiert haben.

Dessen ungeachtet ist jedoch auf die obige Rechtslage zu verweisen, wonach angesichts der klar ermittelten Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchungen dies auch zu keinen anderen Ergebnissen der Beweiswürdigung führen konnte. Gleichwohl wurden diese jedoch von den Sachverständigen laut dortigen Aussagen beachtet.

Insbesondere ist zu den abschließenden Teilen des Beschwerdevorbringens des Zweit-Bf auszuführen, dass nunmehr eindeutige vollständige fachliche Beurteilungen in lärmtechnischer als auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht samt Erläuterungen zu aufklärungsbedürftigen Punkten vorliegen.

Die belangte Behörde ist sehr konkret auf die Festhaltungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in dessen Erkenntnis vom
17. Juni 2014 eingegangen und hat die Sachverständigen in exakt formulierten Fragestellungen, wie dort vorgegeben wurde, zur Erläuterung ihrer Gutachten,  aufgefordert.

In der mündlichen Verhandlung war sodann insbesondere für die Bf Gelegenheit, sämtliche anwesende Sachverständige zu befragen und ist dort ein klares Ergebnis  bezüglich angemeldetem Aufklärungsbedarf hervorgekommen.

Wenn von Sachverständigen Forderungen erhoben worden sind bzw. Aussagen gemacht wurden, welche sich auf eine frühere Konfiguration der Anlage beziehen,  so ist mit dem klaren Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
22. Februar 2016 festzustellen, dass etliche der von Sachverständigenseite geäußerten Aspekte eben durch die nunmehrigen Auflagenvorschreibungen und die nunmehr umfassend aktuellen Ermittlungsergebnisse bezugnehmend auf den aktuellen behördlichen Konsens und die  aktuelle Anlagenausstattung eben teilweise als überholt zu betrachten sind, was in der mündlichen Verhandlung auch  hervorgekommen ist und dem sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund eigener Überzeugung nach Durchsicht des umfangreichen Gesamtaktes auch logisch anschließen kann.

Schließlich war zum Vorbringen der Erst-Bf bezüglich der zwei in Beschwer gezogenen Auflagepunkte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2016 zu verweisen, welche in die Vorschreibung des neuen Auflagepunktes „31“  mündeten.

Die Vorschreibung des Auflagepunktes „29“ hat sich sodann als nicht mehr fachlich geboten, herausgestellt, was zu dessen Entfall führte.

 

Was schließlich das Vorbringen im Zusammenhang mit Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die erfolgte Umwidmung im gegenständlichen Bereich anbelangt, so ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hiezu auszuführen:

 

Die aktuelle Flächenwidmungssituation ist bestimmt durch den Flächenwidmungsplan, Flächenwidmungsteil Nr. x, mit Örtlichem Entwicklungskonzept - ÖEK Nr. x, der Gemeinde Geboltskirchen.

Der Flächenwidmungsteil wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.10.2011 beschlossen und wurde in der Zeit vom 16.9.2011 bis 14.10.2011 aufgelegt.

Der Beschluss des Gemeinderates trägt die Zl. 004‑1-1762/2011. Es erfolgte sodann mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27.6.2012 die aufsichtsbehördliche Genehmigung (Zl. RO‑R‑304143/12-2012).

Die Genehmigung wurde in der Zeit vom 2.7.2012 bis 18.7.2012 kundgemacht und trat somit volle Rechtswirksamkeit dieser Widmung mit 17.7.2012 ein.

Der Konzeptsteil der gegenständlichen Flächenwidmung (ÖEK Nr. x) wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.10.2011, Zl. 004-1-1762/2011, beschlossen und in der Zeit vom 16.9.2011 bis 14.10.2011 aufgelegt. Die Genehmigung erfolgte wiederum mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27.6.2012, Zl. RO‑R‑304143/12-2012. Die Kundmachung erfolgte vom 2.7.2012 bis inklusive 18.7.2012, weshalb auch diesbezüglich volle Rechtswirksamkeit am 17.7.2012 eintrat. Es liegen somit Verordnungsprüfungen der Oö. Landesregierung vor, welche jeweils keine Gesetzwidrigkeiten ergeben haben.

 

Die angefertigten Pläne im Maßstab 1 : 5000 und 1 : 1750 für den fraglichen Bereich des Flächenwidmungsteiles Nr. x und jene im Maßstab 1 : 5000 für das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. x - Ortsmitte (M 1 : 5000) sind vom staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, Architekt DI J N K, St. A, angefertigt.

Der örtliche Entwicklungskonzeptsteil Nr. x weist für den Bereich der Ortschaft P zum Teil neue Festlegungen aus.

Für das Grundstück Nr. x der Erst‑Bf findet sich nunmehr die Widmung Grünland anstatt ehemals Dorfgebiet und für die Liegenschaft Grundstück Nr. x des Zweit‑Bf nunmehr die Widmung Dorfgebiet anstatt ehemals Wohngebiet.

Im Akt befindlich sind Detailerhebungen zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. x samt Mappendarstellung betreffend beide Grundstücke.

Detailerhebungen vom 28.7. und 31.7.2009 zufolge sind zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. x mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x bereits zu dieser Zeit Anstrengungen zur Änderung der Widmungen bzw. diesbezügliche Überlegungen klar dokumentiert und findet sich sodann eine Dokumentation der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes Nr. x mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen im neuen Flächenwidmungsplan Nr. x samt Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x mit Stand 9.9.2011, in relativ umfangreicher Form.

Dieser Unterlage ist eine durchaus als konzeptiv zu betrachtende Untersuchung für praktisch sämtliche Ortschaftsteile der Gemeinde Geboltskirchen zu entnehmen und betreffen umfangreiche Untersuchungen die Ortsteile G, A, A, B, G, L, L, M, N, P, P und Z.

Somit sind mannigfaltige geplante Flächenwidmungsänderungen – praktisch im gesamten Gemeindegebiet verstreut – ersichtlich.

Bereits dort wird für Grundstück Nr. x die Rückwidmung von Dorfgebiet in Grünland und für das Grundstück Nr. x eine Berücksichtigung der Empfehlung der Raumordnungsabteilung der Oö. Landesregierung gemäß dem Ortsplaner, somit eine Anpassung der Widmung von Wohngebiet auf Dorfgebiet, empfohlen und die ursprüngliche Widmung mit einem Widmungsfehler anlässlich der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr. x bezeichnet und dort nunmehr "Dorfgebiet" als ursprünglich angemessene Widmung ausgewiesen.

Eine Befassung des Bauausschusses sowie des Gemeinderates sind ferner dokumentiert.

In der Dokumentation der Anregungen und Einwendungen zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. x samt Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x (Stand 20.10.2011) wurde detailliert auf diverse Einwendungen, insbesondere des Rechtsvorgängers des Zweit‑Bf hinsichtlich Grundstück Nr. x, eingegangen und hat sich die Raumordnungsbehörde somit detailliert mit bereits sehr frühzeitig vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

So findet sich in der Dokumentation der Anregungen und Einwendungen die Aussage, dass eine Gesamtbetrachtung der Ortschaft P zeige, dass diese in widmungsmäßiger Hinsicht funktionell und nutzungsbezogen einen sehr inhomogenen Bestand an Wohngebietsstrukturen, dörflichen Strukturen und Betriebsstrukturen aufweise und wird dort auch dem Einwand des Zweit‑Bf entgegengetreten und ausgesagt, dass auch für die Umwidmung des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. x eben auch sachliche Gründe gesprochen hätten, die sich infolge der Nichtbebauung in diesem Dorfgebietskomplex ergeben hätten.

Auch ist in dieser Dokumentation der Charakter des unmittelbaren fraglichen Bereich als Dorfgebiet, der wesentlich durch die Liegenschaften Z, D und H gebildet würde, fotografisch instruktiv festgehalten.

Dort ist für die beiden relativ großen landwirtschaftlichen Betriebe D und H nunmehr übereinstimmend Grünland als Flächenwidmung festgelegt und hat die Änderung des Flächenwidmungsplanes sodann bewirkt, dass kein unmittelbares Zusammentreffen der Widmungen Grünland und Wohngebiet vorherrscht, sondern Grünland von West nach Ost bzw. Süd nach Nord verlaufend durch Dorfgebiet gleichsam „gepuffert“ wird, bevor sodann ein Übergang in Wohngebiet erfolgt.

Im weiteren Verfahren hat sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.10.2011 mit sämtlichem Vorbringen zur relativ umfangreichen Flächenwidmungsplanänderung auseinandergesetzt und ist dort u.a. hervorgekommen, dass die Behebung diverser, in der Vergangenheit unterlaufener, Planungsfehler sich nicht nur auf die Ortschaft P, sondern sich auf mehrere Bereiche im Gemeindegebiet bezieht.

In der Sitzung des Gemeinderates vom 20.10.2011 ist u.a. hervorgekommen, dass ein tragender Grund für die Umwidmung in Dorfgebiet auch darin gesehen werde,  etwa den Betrieb einer Landwirtschaft dann wieder zu ermöglichen, falls in Zukunft an die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gedacht würde und so die existenzielle Basis für derartige Landwirte erhalten werden solle.

Angemerkt wird dazu vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass vorgefundene Divergenzen zwischen tatsächlicher Nutzung und der Widmungstypologie durchaus häufiger Grund für Änderungen der Widmungen sind.

Auch ist, der Stellungnahme des beigezogenen Architekten gemäß, im fraglichen Bereich ursprünglich bei beiden Bf eine Landwirtschaft betrieben worden und ist der gegebene Puffer durch die vorbeiführende Gemeindestraße wegen historisch identer (beiderseitiger) Betriebsführungen je als Landwirtschaft nunmehr aber als „zu dünn“ bezeichnet worden, was wiederum für eine durchdachtere Abstimmung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung im Verhältnis zu angrenzenden Widmungen spreche.

Dessen ungeachtet wird im gegebenen Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (so u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/06/0135), wonach auch eine allfällige Änderung eines Flächenwidmungsplanes, bei welchem der Gemeinde erst angesichts eines konkreten Bauansuchens die Notwendigkeit zur Änderung bewusst werden sollte, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein tauglicher Grund für eine Anfechtung dieses Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof per se wäre.

Somit kann auch die Äußerung des Vertreters der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Flächenwidmungsplan Nr. x mit Örtlichem Entwicklungskonzept als generelle Überarbeitung für das gesamte Gemeindegebiet gedacht und generelle Aspekte das Hauptaugenmerk der gegenständlichen Flächenwidmung waren und insbesondere eine Vielzahl von Stellungnahmen in die Entscheidungen eingeflossen seien, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollzogen werden und führen die Einwände des Zweit‑Bf gegen die aktuelle Flächenwidmung auch nicht etwa zu einer Anfechtung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes Nr. x samt Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x beim Verfassungsgerichtshof.

Der belangten Behörde kann nämlich durchaus gefolgt werden, wenn diese im  seit je her ganz vorwiegend landwirtschaftlich geprägten fraglichen Bereich einen möglichsten Gleichklang von aneinander grenzenden Widmungstypen herstellen will, wie dies einer abgestimmten Raumordnung durchaus entspricht.

Dem kann auch mit einem Nebeneinander von Grünland und Dorfgebiet durchaus zweckmäßigerweise entsprochen werden, weshalb schließlich auch der Bezeichnung der vormaligen (nunmehr geänderten) Widmungssituation als „Widmungsfehler“ nicht entgegengetreten werden kann.

 

IV. Tragung der Kosten für den dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen:

 

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

 

§ 76 Abs. 1 AVG normiert:

 

"Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ..."

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden.

 

Die Behörde kann auch dann nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann anzunehmen, wenn das vorliegende Gutachten eines Amtssachverständigen nicht hinreichend oder nicht schlüssig ist und insbesondere dann, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen (z.B. VwGH vom 19.2.1991, Zl. 90/05/0096, und vom 17.2.1999, Zl. 95/03/0120).

Dies gilt auch in Fällen, wo außergewöhnlich verschiedenartige und umfängliche Untersuchungen erforderlich sind oder wenn ein bestimmter Sachverständiger bereits mit der Sachlage vertraut ist.

Den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 AVG war es daher in dieser besonders langwierigen Causa mit einander widersprechenden Aussagen, insbesondere aus dem Lärmbereich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der  Waffengleichheit im Zusammenwirken mit verfahrenökonomischen Gründen erforderlich, den nichtamtlichen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung heranzuziehen, um somit dessen Entscheidung auf eine möglichst objektive fachtechnische Grundlage zu stützen.

Der nichtamtliche Sachverständige, welcher im Verfahren bereits aufgetreten ist, war daher beizuziehen und die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach dessen Kostenbestreitung auflaufenden Kosten in kontrollierter Höhe der Erst-Bf, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Kostentragung vorzuschreiben.

Dies auch deshalb, um im Verfahren jedenfalls eine Ungleichheit von Amtssachverständigen und Privatsachverständigen unabhängig von der Einhaltung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 2 AVG hintanzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 1392/2016-18

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. Juli 2017, Zl.: Ra 2017/05/0110-3