LVwG-411287/6/HW

Linz, 02.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der P. GmbH, G., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.01.2016, GZ.  Pol96-395-1-2014 (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

    I.        Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 II.        Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.        Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.01.2016, GZ. Pol96-395-1-2014, adressiert an die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „Bf“), wurde wie folgt abgesprochen:

„Die Einziehung der am 28.04.2014 vom Finanzamt Gmunden/Vöcklabruck vorläufig beschlagnahmten, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zahl: Pol96-105-2014, vom 31. Oktober 2014 [...] beschlagnahmten Eingriffs­gegenstände, nämlich

1) Auftragsterminal, Seriennummer: x,

2) Auftragsterminal, Seriennummer: x

 

mit denen von Herrn G. S., Verantwortlicher der Fa. G. s.r.o. mit Sitz in x, B. als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG Glücksspiele iSd. § 1 Abs. 1 GSpG in Form von virtuellen Spielen in Form von verbotenen Ausspielungen ¡Sd. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, vom 27. April 2014 bis 28. April 2014 im Lokal mit der Bezeichnung ‚C. I‘, in V., x veranstaltet wurden, wird gemäß § 54 Abs. 1 GSpG angeordnet. Die Geräte wurden von der Firma P. GmbH, x, G., Verantwortliche A. W., zur Verfügung gestellt, die U. KG, V., x, Verantwortliche Frau U. I., stellte das Lokal zur Verfügung.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Bf, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung beantragt werden.

 

I.3. Die belangte Behörde übermittelte unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt. Da eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte im vorliegenden Fall von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen lässt eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen auch nicht erwarten.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

 

Bei einer am 28.04.2014 im Lokal mit der Bezeichnung „C. I.“ in V., x, von Organen der Abgabenbehörde durchge­führten Kontrolle wurden die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte mit den Bezeichnungen Auftragsterminal und den Serien­nummern x bzw. x vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2014, welcher auch der Bf zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

„Bescheid über eine Beschlagnahme

[...]

Der/die Verantwortliche der Firma G. s.r.o. [...], hat es verwaltungsstraf­rechtlich zu verantworten, dass durch die im Besitz der erwähnten Firma befindlichen Glücksspielgeräte

1) Auftragsterminal, Seriennummer: x,

2) Auftragsterminal, Seriennummer: x

[...] fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glück­spielgesetz verstoßen wird.

[...]

Zur Sicherung der Einziehung werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1) Auftragsterminal inkl. eingebautes Banknotenlesegerät, Seriennummer: x

2) Auftragsterminal inkl. eingebautes Banknotenlesegerät, Seriennummer: x

[...].“

 

Die G. s.r.o. ist Eigentümerin der Auftragsterminals, die Bf ist Eigentümerin der in diesen Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf ein Fruchtgenussrecht, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Recht auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auftragsterminals haben würde, es wurde von der Bf auch kein Recht an den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auftragsterminals geltend gemacht.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrens­akt. Die Feststellungen zur Kontrolle bzw. dem Beschlagnahmebescheid vom 31.10.2014 folgen vor allem aus den im Behördenakt befindlichen Kopien der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte bzw. das Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Bf (LVwG-410887/8/KLe und LVwG 410484/8/MS/HUE – 410485/8/MS/HUE). Dass die G. s.r.o. Eigentümerin der Auftragsterminals und die Bf (lediglich) Eigentümerin der in diesen Geräten befindlichen Bank­notenlesegeräte ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass dies bereits im Beschlag­nahmeverfahren und im Strafverfahren (betreffend die Geschäftsführerin der Bf) festgestellt wurde, sondern es hat der Rechtsvertreter der Bf auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Landesverwaltungsgericht nochmals bestätigt, dass der Bf das Eigentumsrecht lediglich an den Banknotenlesegeräten zukomme. Dass die Bf ein sonstiges Recht auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auftragsterminals haben bzw. geltend machen würde, ist nicht hervorgekommen und es konnte dies daher auch nicht festgestellt werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I 70/2013, sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Nach § 54 Abs. 2 GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.

 

III.2. Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides wird zwar die Einziehung der Auftragsterminals angeordnet, die Banknotenlesegeräte werden allerdings nicht erwähnt. Berücksichtigt man, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Beschlagnahmebescheid vom 31.10.2014 Bezug genommen und in diesem neben der Beschlagnahme der Auftragsterminals auch ausdrücklich die Beschlagnahme vom „Banknotenlesegerät“ ausgesprochen wird, so ist der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides – insbesondere unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf den Beschlagnahmebescheid – nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes dahingehend zu verstehen, dass (nur) die Einziehung der Eingriffsgegenstände „Auftragsterminal“ (und nicht auch die Einziehung der Banknotenlesegeräte) angeordnet wird. Es erscheint im Übrigen auch durchaus naheliegend, die Einziehung der Gegenstände „Auftragsterminal“ und der Gegenstände „Banknotenlesegeräte“ jeweils in einem eigenen Einziehungsverfahren zu behandeln, da aufgrund der unterschiedlichen Eigentümer bei diesen Gegenständen auch unterschiedliche Personen Parteistellung haben. Dafür, dass nur die Einziehung der Auftragsterminals vom angefochtenen Bescheid umfasst ist, spricht im Übrigen auch jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem ausgeführt wird, dass die Bescheidadressatin Eigentümerin der Geräte sei und im Verfahren keine weiteren Personen Rechte auf die Gegenstände geltend gemacht hätten. Diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid nur an die Eigentümerin der Auftragsterminals (Geräte) ergehen und daher auch nur diese Geräte betreffen soll und nicht auch andere Gegenstände, auf welche auch andere Personen (als die Auftragsterminaleigentümerin) Rechte geltend gemacht haben (wie dies aber bei den Banknotenlesegeräten der Fall ist). Zusammenfassend ist daher nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungs­gerichtes davon auszugehen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (nur) die Einziehung der Eingriffsgegenstände „Auftragsterminal“ ausgesprochen wird, eine Einziehung der Banknotenlesegeräte wird hingegen nicht angeordnet.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Bf aber weder Eigentümerin der Auftragsterminals, noch kommt der Bf sonst ein Recht hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid eingezogenen Auftragsterminals zu, welches eine Beschwerdelegitimation begründen würde. Ein derartiges Recht wurde von der Bf auch nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zu § 53 GSpG macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person sie nicht zur Partei dieses Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 05.12.2013, 2012/17/0475). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so wird die Bf daher auch durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht Partei des Einziehungsverfahrens. Da die Bf kein Recht hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid eingezogenen Auftragsterminals hat, ist sie durch die Einziehung dieser Gegenstände im Übrigen auch nicht beschwert. Mangels Beschwerdelegitimation der Bf war die Beschwerde daher als unzulässig zurück­zuweisen.

 

III.3. Bei den unter Punkt III.2. dargelegten Ausführungen wurde entsprechend dem Beschlagnahmeerkenntnis und dem Straferkenntnis betreffend die Geschäftsführerin der Bf davon ausgegangen, dass es sich bei den Banknoten­lesegeräten um selbstständige Sachen handelt, welche auch sonderrechtsfähig sind, sodass der Bf daran das Eigentumsrecht ungeachtet des Umstandes zukommen kann, dass sich die Banknotenlesegeräte in den Auftragsterminals befinden. Aber selbst wenn es sich bei den Banknotenlesegeräten um unselbstständige Bestandteile handeln würde, würde  sich an dem unter Punkt III.2. dargestellten Ergebnis letztlich nichts ändern: In diesem Fall würden zwar die Banknotenlesegeräte das rechtliche Schicksal der Auftragsterminals (die dann Hauptsache wären) teilen und sie wären daher wohl auch notwendig von einer Einziehung der Auftragsterminals erfasst, jedoch hätte dann die Bf ihr Eigentum an den Banknotenlesegeräten durch die Verbindung mit den Auftragsterminals ohnedies bereits verloren (siehe etwa Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 294 ABGB Rz 7 mwN). Auch in diesem Fall hätte die Bf daher mangels Eigen­tümerstellung keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, wie die Banknotenlesegeräte beschaffen bzw. mit den Auftragsterminals verbunden sind.

 

III.4. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass nach der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 GSpG einem Bescheid, der an keine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist, keine Beschlag­nahmewirkung zukommt (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0112). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so würde auch dem angefochtenen Bescheid nur dann eine Rechtswirkung zukommen, wenn er an eine der Parteien des Einziehungsverfahrens betreffend die Auftragsterminals ergangen ist.

 

III.5. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzu­weisen, zumal mit der gegenständlichen Entscheidung (auch bereits) die Beschwerde zurückgewiesen wird.

 

III.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation weichen nicht von der Rsp des VwGH ab, die Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte aufgrund der konkreten Formulierung im vorliegenden Fall und es stellt eine solche einzelfallbezogene Auslegung im allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger