LVwG-601320/2/SCH/MSt

Linz, 12.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau A J,  Deutschland, vom 22. Februar 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Jänner 2016, GZ: VerkR96-22328-2015, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung aufgrund Verspätung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 19. Jänner 2016, VerkR96-22328-2015, betreffend einen Einspruch gegen eine Strafverfügung, erhoben von Frau A J, Deutschland, Nachstehendes verfügt (teilweise Wiedergabe des Bescheides):

 

„Bescheid:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. August 2015, VerkR96-22328-2015, wurde über Sie wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt. Dagegen haben Sie nach der 1. Mahnung mit Schreiben per E-Mail am 11. Jänner 2016 Einspruch erhoben. Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht nachstehender

Spruch:

Ihr oa. Einspruch wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG i.V.m. § 49 Abs.3 VStG (Verwaltungsstrafverfahren) wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die von Ihnen angefochtene Strafverfügung wurde Ihnen am 14. Oktober 2015 (siehe beiliegende Kopie des Rückscheines) zugestellt. Das Rechtsmittel Ihres schriftlichen Einspruches hätte daher bis spätestens 28. Oktober 2015 zur Post gegeben bzw. persönlich abgegeben werden müssen. Ihr Einspruch per E-Mail vom 11. Jänner 2016 wurde sohin zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Strafverfügung vom 27. August 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen war.

 

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (VwGH vom 11. Juli 1998, Zahl: 88/10/0113). Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht (Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 20. Dezember 2005, Zl.: VwSen-160916/2/Zo/Jo).

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist Ihr Einspruch zurückzuweisen.“

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend wird ausgeführt, wie im Übrigen auch schon im Einspruch gegen die Strafverfügung, dass sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei, sondern eine andere Person, die in der Beschwerde namentlich mit Geburtsdatum und Wohnadresse angeführt ist.

 

Wenngleich die Beschwerde mit keinem Wort auf den Gegenstand des Bescheides, nämlich die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung eingeht, wird sie vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch als ausreichend im Hinblick auf die Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG angesehen. Demnach hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, zumal sie nicht Lenkerin des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

 

3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da schon durch die Aktenlage zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine in § 24 Abs. 4 VwGVG angeführten Gründe gegen das Unterbleiben der Verhandlung vorliegen.

 

4. Die belangte Behörde hat – in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960  richtigerweise als Organ der Landesregierung – in ihrem Bescheid zum einen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aktenkonform wiedergegeben und zum anderen völlig rechtsrichtig entschieden.

 

Aufgrund der abgelaufenen Einspruchsfrist ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und konnte daher von der Behörde gar nicht anders vorgegangen werden, als den Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen. Einer Sachentscheidung stand der durch den Fristablauf erfolgte Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung entgegen.

 

Im Akt finden sich keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf einen allfälligen Zustellmangel oder eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt, auch wurde solches in keiner Eingabe behauptet, sodass sich weitere Ausführungen in diese Richtung erübrigen.

 

 

 

 

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. S c h ö n