LVwG-150903/11/JS/FE - 150906/2

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde von 1. I K und  2. Mag. B K, beide wohnhaft x, sowie von 3. P H und 4. Ing. Mag. J H, beide wohnhaft x, alle vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Steinhaus vom 11.11.2015, GZ. 2015008/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt I. an die Stelle der Wortfolge der Baubewilligung „entsprechend den Einreichplänen Plan Nrn. 15031 EIN_ 01 bis 15031 EIN_04 jeweils vom 24.04.2015“ die Wortfolge tritt:

 

„entsprechend den Einreichplänen Nr. EIN_01 bis EIN_04, Projektnummer 15031, jeweils vom 24.4.2015, welche im Plankopf mit  „einreichplan lt. Verhandlungsschrift vom 18.05.2015“ und „Index – Änderungen 18.05.2015 -Abstände Stellplätze zur Grundgrenze 1,0m, -Brandabschlüsse UG zwi. Carport u. Keller, -Brandabschluß zum Technikraum (Gasheizg.)“ gekennzeichnet wurden“

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Steinhaus (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 11.11.2015, welcher auf dem Beschluss in der Sitzung der belangten Behörde vom 10.11.2015 basiert, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.5.2015 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde begründend aus, die Beschwerdeführer hätten weder vor noch während der Bauverhandlung am 18.5.2015 zulässige Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführer hätten auf einen Ortsaugenschein in der mündlichen Verhandlung (nicht protokolliert) verzichtet und sich in die Verhandlung eingelassen. In der Berufung sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden, dass das Bauvorhaben Bestimmungen über die Gebäudehöhe nicht einhalten würde. Auch sei der Berufung kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Augenscheines an Ort und Stelle zu entnehmen. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die von den Beschwerdeführern relevierten Fragen von Höhenkoten und Bezugspunkten ausschließlich nach den eingereichten Plänen zu beurteilen seien. Es bestehe kein Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Höhenbestimmung in Bezug auf die den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront des Vorhabens. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer habe in die vorgenommenen Abänderungen der Einreichpläne am 2.6.2015 im Bauakt einsehen können. Auf die Abänderungen sei im Bescheid des Bürgermeisters auch hingewiesen worden und enthalte der Bescheidspruch auch einen Verweis auf die mit der Bezugsklausel versehenen Unterlagen. Die vorgenommenen Planänderungen seien auf dem Plankopf unter der Überschrift „Index-Änderungen 18.05.2015“ konkret mit (i) Abstände Stellplätze zur Grundgrenze 1,0 m, (ii) Brandabschlüsse UG zw. Carport u. Keller und (iii) Brandabschluss zum Technikraum (Gasheizung) abschließend aufgelistet. Gebäudeabmessungen, Grenzabstände und die höhenmäßige Anordnung seien nicht geändert worden. Bei den Differenzen der angegebenen Wohnnutzflächen handle es sich lediglich um die Korrektur eines Rechen- bzw. Schreibfehlers, wobei von vornherein kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf eine bestimmte Wohnungsgröße bestehe. Eine Straßenmindestbreite von 6,0 m (Breite der beidseitigen Zu- und Abfahrten von jeweils 3,0 m) nach Punkt 2.7.1 der OIB‑Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" sei nur bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks erforderlich, um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten. Der Müllsammelraum habe insofern keinen negativen Einfluss auf die Straßenbreite vor den Stellplätzen. Der Höhenfixpunkt "Mauerabstand OK lt. Lageplan + 0,45", welcher einer Höhe von 353,65 Meter über Adria  entspreche, würde den baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Im Lageplan sowie in den Geschoßgrundrissen seien die Grenzabstände für die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des Bauvorhabens ausreichend angegeben. Die Feststellungen im Befund der Verhandlungsschrift vom 18.5.2015, welche zum Spruchbestandteil erklärt wurden, würden den in den Plänen ersichtlichen Grenzabstand von 3,10 m zu den seitlichen Bauplatzgrenzen ausweisen. Dies gelte auch hinsichtlich der 12 PKW-Stellplätze auf jedem Bauplatz. Die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen seien gemäß § 40 Z 5 Bautechnikgesetz 2013 als zulässig anzusehen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer „wegen Verletzung des einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechts gem. § 32 Abs. 1 OÖ BauO 1994 als Nachbar an einer mit einem Ortsaugenschein verbundenen Bauverhandlung teilzunehmen, sowie gem. § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 begründete Einwendungen zu erheben, welche von der Baubehörde auch berücksichtigt werden“. Die Beschwerdeführer beantragten  die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids als auch „den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2015“ (wohl gemeint: des Bürgermeisters), in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. zur Neudurchführung des Bauvorhabens an die belangte Behörde (wobei im letzteren Fall auch eine mit einem Ortsaugenschein an Ort und Stelle zu verbindende Bauverhandlung stattzufinden habe) sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde – zusammengefasst – damit, dass kein Ortsaugenschein stattgefunden habe, obwohl die Beschwerdeführer nicht darauf verzichtet hätten. Bei der Bauverhandlung wären nicht einmal die endgültigen Pläne vorgelegen, hinsichtlich welcher ein Sachverständiger seinen Befund samt Gutachten hätte erstatten können. Den Beschwerdeführern wäre es mangels Kenntnis über die endgültigen Baupläne weder möglich gewesen, ihre Einwendungen an den endgültigen Plänen anzupassen, noch wäre es ihnen mangels Abhaltung eines Ortsaugenscheines möglich gewesen, ihre Einwendungen in Bezug auf die Problematik der Höhe des Bauprojektes kundzutun. Bereits in der Berufung hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein Eingehen auf die Problematik der einzelnen Bauprojekte nicht möglich gewesen sei bzw. der genaue Ausgangspunkt für die Höhen der einzelnen Gebäude nicht ermittelt werden hätte können. Die endgültigen Pläne, aufgrund derer der angefochtene Bescheid erlassen wurde, seien erst am 19.5.2015, somit einen Tag nach der „Bauverhandlung“ an die Baubehörde übermittelt worden. Die  vorgelegten Pläne seien offensichtlich von der belangten Behörde nicht mehr kontrolliert worden. Es werde daher die Neudurchführung des Bauverfahrens und insbesondere der Bauverhandlung, welche mit einem Ortsaugenschein zu verbinden sein wird, beantragt. Im Übrigen werde auf die näheren Ausführungen in der Berufung der Beschwerdeführer vom 5.6.2015 verwiesen und würden auch die dortigen weiteren Ausführungen zum Beschwerdeinhalt erhoben werden.

 

Des Weiteren wendeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen in der Beschwerde ein, der nördliche Abstand des Bauprojektes von 3,10 m fehle zum Teil zwischen den Baugrundstücken. Der Bezugspunkt für die nordseitige Höhenkote sei unzureichend, weil die Straßenhöhe laut Straßenbauprojekt der Gemeinde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es seien von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Pläne vorgelegt worden, die geplante dichte Bebauung würde zum Parken auf den öffentlichen Verkehrsflächen führen und dadurch die Sicherheit der Nachbarn gefährdet bzw. sei nicht mit dem TRVB 134 des Österreichischen Feuerwehrverbandes vereinbar und erscheine überhaupt die Notwendigkeit des Bauprojektes fraglich. Darüber hinaus stehe nicht die notwendige Anzahl an Parkplätzen für das gegenständliche Bauprojekt zur Verfügung, weshalb die nicht in der notwendigen Breite vorhandene Durchfahrtsstraße (diese sei nicht durchgehend 6 m breit) laufend verparkt werden wird.

 

1.3. Mit Schreiben vom 5.2.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne Beschwerdeentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt fest:

3.1. Mit Ansuchen vom 24.4.2015 beantragte die S GmbH (in der Folge kurz: Bauwerberin) unter Vorlage von Einreichplänen vom 24.4.2015, Projektnummer x, und Baubeschreibungen vom 24.4.2015 beim Bürgermeister der Gemeinde Steinhaus (in der Folge kurz: Bürgermeister) die Bewilligung für die Errichtung von 24 Wohnungen "x Mitte" (Haus A/Haus B/Haus C/Haus D) auf den Grundstücken Nr. x (neu), xx (neu), xxx (neu) und xxxx (neu), je GB x S (in der Folge gemeinsam kurz "Baugrundstücke"). Jedes Haus umfasst plangemäß 3 Geschosse und 6 Wohnungen. Auf jedem Baugrundstück werden 12 Kfz-Stellplätze ausgeführt, welche im Bauplan grau dargestellt wurden (6 Stellplätze im Untergeschoss, 6 Stellplätze im Erdgeschoss). Die Müllsammelstellen der Häuser werden geschlossen ausgeführt.

 

 

3.2. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid vom 28.4.2015 bewilligte der Bürgermeister entsprechend dem Ansuchen der Bauwerberin vom 21.4.2015 und dem Teilungsplan (Katasterauszug) vom 28.4.2015 gemäß § 5 Oö. BauO 1994 die Teilung des Grundstückes Nr. x (alt) in die Baugrundstücke und erteilte die Bauplatzbewilligung für diese.

 

3.3. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x1, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x2, je GB x S. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind durch die im Grundbuch als öffentliche Straße ausgewiesene Gemeindestraße (Grundstück Nr. x3, GB x S) von den Baugrundstücken getrennt (in der Folge kurz: Gemeindestraße). Die Gemeindestraße weist zwischen den Baugrundstücken und den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Breite von 5 m auf. Die Baugrundstücke befinden sich westlich und die Grundstücke der Beschwerdeführer östlich der Gemeindestraße. Das verfahrensgegenständliche Gelände fällt von Osten nach Westen in Richtung der Baugrundstücke ab.

 

3.4. Nach den Baubeschreibungen weisen die Häuser je einen Abstand von 3,07 m zu der im Osten an die Baugrundstücke unmittelbar angrenzende Gemeindestraße auf. Die Einreichpläne sehen eine Höhe der Häuser von < 11 m ab den fertigen Fußböden in den Untergeschossen vor. Die höhenmäßige Anordnung ist, bezogen auf die im Lageplan definierte Stützmaueroberkante und den fertigen Fußböden in den Untergeschossen, fixiert. Der planlich dargestellte Höhenfixpunkt „Mauer OK lt. Lageplan +0,45“ wurde mit 353,65 Meter über Adria vermessen.

 

3.5. Mit Kundmachung vom 30.4.2015 wurde vom Bürgermeister über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine mündliche Bauverhandlung für den 18.5.2015 mit der Zusammenkunft der Beteiligten am Gemeindeamt anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen am Gemeindeamt sowie auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichterhebung von (rechtzeitigen) Einwendungen vor oder während der Bauverhandlung nach § 42 AVG hingewiesen.

 

3.6. Am 18.5.2015 wurde am Gemeindeamt die mündliche Bauverhandlung über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführer - zusammengefasst - folgende Stellungnahmen als Nachbarn abgaben:

- Der Bezugspunkt für die nordseitige (straßenseitige) Höhenkote, welcher von der Gartenstützmauer auf der Liegenschaft der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers bemessen wurde, erscheine unzureichend, weil die Straßenhöhe laut Straßenbauprojekt der Gemeinde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

- Die Einreichpläne seien unzureichend erstellt, weil auf dem Lageplan 1:500 das Grundstück der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers nicht ausgewiesen sei und damit eine vollständige Erfassung der gesamten Nachbarschaft fehle.

- Die als Urgelände in den Plänen ausgewiesenen Oberkanten würden nicht dem tatsächlichen Urgelände entsprechen. Nach Meinung der Beschwerdeführer seien Veränderungen vorgenommen worden, welche die Gemeinde prüfen möge.

- Gem. § 31 Oö. ROG sei nach Meinung der Beschwerdeführer keine Baubewilligung zu erteilen, da die Gemeinde verpflichtet sei, zuvor einen Bebauungsplan zu erstellen. Dieses Projekt stelle keine geordnete Bebauung im Sinne des Oö. ROG dar, da verschiedenste Baukörper gegeben seien, nämlich Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Doppelhäuser (baubewilligt, jedoch noch nicht errichtet). Jedenfalls liege keine ordnungsgemäße Bebauung im Sinne der ursprünglichen Planung vor.

- Fraglich scheine, die soziale Notwendigkeit des gegenständlichen Bauprojektes.

- Die Beschwerdeführer sähen als Anrainer ihre Sicherheit gefährdet, da die Praxis zeige, dass die dichte Bebauung zum Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche führen werde, welche nach Meinung der Beschwerdeführer nicht mehr der TRVB 134 des österreichischen Feuerwehrverbandes entspreche.

- Aus Sicht der Beschwerdeführer sollte die Müllsammelstelle geschlossen und nicht offen ausgeführt werden.

 

Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hielten darüber hinaus fest, dass durch das Bauvorhaben die Zu- und Abfahrtssituation zu ihrer Liegenschaft nicht beeinträchtigt werden dürfe.

 

Im Zuge der Bauverhandlung wurden von der Bauwerberin folgende Projektergänzungen und Projektänderungen bekannt gegeben bzw. beantragt:

1.   Die PKW-Stellplätze, die im rechten Winkel zu den öffentlichen Straßen geplant sind, werden von der jeweiligen Straßengrundgrenze 1,0 m abgerückt, damit eine Fahrgassenbreite von 6,0 m (5 m breite Straße zuzüglich 1 m Abstand) gewährleistet ist, diese Projektänderung wird in neue Einreichpläne eingearbeitet. Diese neuen Einreichpläne werden der Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung vorgelegt.

2.   Die Wohn- und Aufenthaltsräume werden natürlich belüftet (Fensterlüftung). Zusätzlich wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit Einzellüftungsgeräten ausgeführt.

3.   Die Beheizung der Wohnhäuser erfolgt mit Erdgas. In jedem Wohnhaus wird ein Gasverbrauchsgerät im jeweiligen Technikraum installiert. Die Gasverbrauchsgeräte werden Heizleistungen von weniger als 50 kW aufweisen.

 

Nach dem Befund des Bausachverständigen in der Bauverhandlung sind die Baugrundstücke als Wohngebiet gewidmet. Ein Bebauungsplan wurde nicht erlassen. Die Baugrundstücke befinden sich in einem Hangbereich, wobei an der Hangoberseite vom gegenständlichen Bauvorhaben schon eine Bebauung besteht. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken erfolgt von der westlich und östlich vorbeiführenden, unmittelbar angrenzenden Gemeindestraße. Die höhenmäßige Anordnung ist, bezogen auf die im Lageplan definierte Stützmaueroberkante und den fertigen Fußböden in den Untergeschoßen, fixiert. Die Gebäude werden mit einem Untergeschoß, dem Erdgeschoß und einem Obergeschoß errichtet und erhalten Flachdächer. Vorbehaltlich der Projektsmodifikationen der Bauwerberin und der Zustimmung der zuständigen Gemeindestraßenverwaltung schlug der bautechnische Amtssachverständige für den Baubewilligungsbescheid die Vorschreibung von mehreren Auflagen vor.

 

Die Gemeindestraßenverwaltung erteilte dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vorbehaltlich der Projektsmodifikationen der Bauwerberin die Zustimmung, soweit es im Abstandsbereich des § 18 Oö. Straßengesetz liegt.

 

3.7. Nach der Bauverhandlung reichte die Bauwerberin am 19.5.2015 vier neue Einreichpläne (Plan Nr. EIN_01 bis EIN_04, Projektnummer x, jeweils vom 24.4.2015) ein, welche im Plankopf mit  „einreichplan lt. Verhandlungsschrift vom 18.05.2015“ und „Index – Änderungen 18.05.2015 -Abstände Stellplätze zur Grundgrenze 1,0m, -Brandabschlüsse UG zwi. Carport u. Keller,
-Brandabschluß zum Technikraum (Gasheizg.)“ gekennzeichnet wurden. Die Planänderungen umfassen – neben einer Korrektur eines Rechen- bzw. Schreibfehlers bei den angegebenen Wohnnutzflächen – die im Plankopf angeführten drei Änderungen. Die Gebäudeabmessungen, Grenzabstände und die höhenmäßige Anordnung der Häuser wurden in den neuen Plänen nicht geändert.

 

3.8. Nach der fachlichen Beurteilung durch den Ortsplaner vom 21.5.2015 besteht gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben kein Einwand.

 

3.9. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.5.2015 wurde der Bauwerberin in Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens unter Auflagen erteilt. Der Bescheid basiert dabei auf den unter Punkt 3.7. angeführten neu eingereichten Plänen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in der Begründung ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen, die Höhenquoten seien unzureichend ermittelt, die Einreichpläne seien unzureichend erstellt, die soziale Notwendigkeit des Bauprojektes erscheine fraglich, die Müllsammelstelle dürfe nicht offen ausgeführt werden und die Zu- und Abfahrtssituation zu den Nachbarliegenschaften dürfe durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden, ebenso um unzulässige Einwendungen handle wie das Vorbringen, dass ein Bebauungsplan zu erlassen sei und es zu vermehrtem Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche komme und gegebenenfalls die Sicherheit beeinträchtigt werde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die als Urgelände in den Plänen ausgewiesenen Oberkanten nicht dem tatsächlichen Urgelände entsprechen würden, weil Veränderungen vorgenommen wurden, merkte der Bürgermeister an, dass nur das konkrete Projekt und weder der Naturzustand noch  Abweichungen vom Projekt im Zuge der Bauausführung zu beurteilen seien.

 

3.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.6.2015 Berufung. Darin monierten die Beschwerdeführer zusammengefasst wesentliche Verfahrensmängel: Es wäre kein Lokalaugenschein der Baugrundstücke erfolgt, weshalb es den Beschwerdeführern auch nicht möglich gewesen sei, auf die Problematiken der Höhe der einzelnen Bauprojekte einzugehen und hätte der genaue Ausgangspunkt für die Höhen der einzelnen Gebäude nicht ermittelt werden können. Die neu eingereichten Einreichpläne hätten das Bauprojekt nicht nur im Umfang der Veränderung der PKW-Stellplätze abgeändert, weshalb die Gutachten der Sachverständigen, welche vor Einlangen der neuen Einreichpläne erstattet worden seien, daher nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden, etwa im Bereich der Größe der Wohnung TOP 2. Die im Plan mit "Hausmüll" gekennzeichnete Räumlichkeit sei in den neuen Einreichplänen lagemäßig nicht verändert worden, daher würde sich keine tatsächliche Fahrgassenbreite von 6 m (durch die Abrückung der PKW-Stellplätze um 1 m von der jeweiligen Straßengrundgrenze) in diesem Bereich ergeben. Ein exakter Ausgangspunkt, aus welchem sich die Höhenangaben errechnen lassen, sei weder im bekämpften Baubewilligungsbescheid noch aus der Baubeschreibung oder den vorgelegten Plänen ersichtlich. Die Einreichunterlagen würden falsche Abstandsangaben zwischen den Baugrundstücken aufweisen. Aus den Plänen würden sich nicht die angeblich vorhandenen 40 Stellplätze ergeben. Die laut Grundrissplan im Untergeschoß eingezeichneten sechs Park- bzw. Stellplätze würden hinsichtlich der Länge der Traufenhöhe eine größere Länge als 15 m aufweisen.

 

3.11. Im Rahmen eines Aktenvermerkes vom 11.6.2015 nahm der bautechnische Amtssachverständige zur Berufung der Beschwerdeführer vom 5.6.2015 im Umfang des "baufachlich relevanten Verlangen" Stellung. Nach der fachlichen Ansicht des bautechnischen Amtssachverständigen wurden – zusammengefasst - die von der Bauwerberin in der Bauverhandlungsschrift vom 18.5.2015 beantragten Projektergänzungen und Projektänderungen in die neuen Einreichpläne eingearbeitet. Die Gebäudeabmessungen, Grenzabstände und die höhenmäßige Anordnung der Häuser wurden in den neuen Plänen nicht geändert. Dies wurde vom Planverfasser nach telefonischer Rückfrage bestätigt, dass ausschließlich die im ergänzten Index beschriebenen Planänderungen durchgeführt wurden und es sich bei den Differenzen der angegebenen Wohnnutzflächen um die Korrektur eines Rechen- bzw. Schreibfehlers handelt. Die im Rahmen der Zustimmung der Straßenverwaltung nach dem Oö. Straßengesetz zulässigen Grenzabstände zu den Straßengrundgrenzen sind auch baurechtlich ausreichend. Im Lageplan und in den Geschoßgrundrissen sind die Grenzabstände ausreichend und schlüssig für die Beurteilung des Bauvorhabens, wobei die Schreibfehler in der Baubeschreibung daran fachlich nichts ändern.

 

Der Aktenvermerk wurde den Beschwerdeführern vom Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und wurde dazu von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben.

 

3.12. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführer aus den unter Punkt 1.1. angeführten Gründen abgewiesen.

 

3.13. Mit Bescheid vom 5.2.2016 gab der Bürgermeister dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Nach § 1 Z 1 der Verordnung der belangten Behörde vom 14.1.2016 wurde die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Zuständigkeit der belangten Behörde in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen.

 

4. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweise und deren Würdigung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich:

4.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde einschließlich des Bauplatzbewilligungsverfahrens betreffend die Baugrundstücke sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Firmenbuchauszug der Bauwerberin, Grundbuchsauszüge der Liegenschaften der Beschwerdeführer und der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße, DORIS-Auszug aus der digitalen Katastralmappe zeigend die örtlichen Verhältnisse der Baugrundstücke samt Grundstücke der Beschwerdeführer.

4.2. Am 22.3.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4.3. Der unter Punkt 3. dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich vollständig geklärt und widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, weshalb von der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins bzw. einer „Neudurchführung des Bauverfahrens und insbesondere der Bauverhandlung“ abgesehen werden konnte. Insbesondere fallen die Präklusionswirkungen der Bestimmung des § 42 AVG für die Beschwerdeführer, auf welche unter Punkt 5. noch näher einzugehen sein wird, auch bei einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung durch den Bürgermeister oder deren neuerlichen Durchführung durch die belangte Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht wieder weg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 331; VwGH 19.09.1991, 89/06/0156; ua.).

 

Die von den Beschwerdeführern in der Berufung vom 5.6.2015 behauptete Abänderung der Höhenangaben (Schnitt-Plan, Plan E03) in den nach der Bauverhandlung neu eingereichten Pläne gegenüber den ursprünglichen Plänen konnte – auch von den Beschwerdeführern – durch einen Planvergleich in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden. Auch nach den Angaben des Planverfassers wurden die Höhenangaben der Häuser in den neu eingereichten Plänen nicht verändert.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1  VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung feststand, war vom Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Das bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen hatte, die von der belangten Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hatte dabei seine Erledigung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; ua.)

 

5.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wies die Berufung der Beschwerdeführer in vollem Umfang ab und bestätigte damit den Bescheid des Bürgermeisters vom 21.05.2015. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Bescheid des Bürgermeisters übereinstimmenden neuen Berufungsbescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungsbescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Bescheides des Bürgermeisters, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG‑AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat. Rechtliche Grundlage für aus dem Bescheid des Bürgermeisters resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Bescheid des Bürgermeisters (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 (Stand: 1.1.2014, rdb.at), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 03.07.1990, 89/11/0201; ua.).  

 

5.3. Zum Prüfungsumfang:

Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

5.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; ua.). Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG  verweist auf § 9 leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seite 4) wird unter anderem darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 AVG zu vermeiden (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Eine Einwendung in diesem Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn der Einwendung entnommen werden kann, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendungen auch nicht begründen. Jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 27.2.2013, 2010/05/0203; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; ua.). Die Einwendung muss sich dabei auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Nachbarn gemäß materieller Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040; VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054; VwGH 16.9.2009, 2008/05/0250, mwH).

 

5.3.2. § 42  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet auszugsweise:

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

...

 

Nach der Bestimmung des § 42 AVG verliert sohin eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung oder während dieser Einwendungen erhebt. Soweit die Beschwerdeführer daher erstmals in der Berufung bzw. der Beschwerdeschrift weitere, über die Stellungnahme in der mündlichen Bauverhandlung hinausgehende Einwendungen monieren, erweisen sich diese Einwendungen als verspätet und damit präkludiert im Sinn des § 42 AVG. Sie waren damit – mangels rechtzeitiger Erhebung im Sinne des § 42 AVG - nicht mehr Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass von der Bauwerberin erst nach der Bauverhandlung am 19.5.2015 neue Einreichpläne, welche im Sinn der Projektänderung vom 18.5.2015 adaptiert wurden, vorgelegt wurden. Diese Adaptierungen betrafen die im Plankopf angeführten Änderungen (Vergrößerung der Fahrbahnbreite; Änderung der Brandabschlüsse betreffend das Untergeschoß bzw. den Technikraum), welche jedoch mit keiner negativen Beeinträchtigung der Nachbarposition verbunden sind und nur geringfügige Änderungen darstellen. Auch die Verhandlung vor dem  Landesverwaltungsgericht lässt eine bereits eingetretene Präklusion nicht wieder wegfallen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 331f; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 42 Rz 15, 41 (Stand 1.1.2014, rdb.at), mwN; VwGH 28.3.2000, 99/05/0098; VwGH 30.9.2010, 2008/07/0171; ua.)

 

Aus diesen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Größe der Wohnung Top 2 und Top 5 durch die nach der Bauverhandlung vom 18.5.2015 neu eingebrachten Einreichpläne änderte, zumal sich nach den auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen weder die Gebäudeabmessungen noch die Grenzabstände noch die höhenmäßige Anordnung der Häuser änderte und es sich bei den Differenzen der angegebenen Wohnnutzfläche um die bloße Korrektur eines Rechen- bzw. Schreibfehlers handelte. Eine Auswirkung der Planänderung auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer ist daher auch unter diesem Aspekt nicht erkennbar.

 

5.3.3. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der belangten Behörde zu entscheiden war; bei Beschwerden im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig bei Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weitergehen kann als die der belangten Behörde im jeweiligen Verfahren (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; Hengstschläger/Leeb, AVG² , § 66 Rz 68 (Stand 1.1.2014, rdb.at); Deibl, Zum Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015/5; mwN). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch – wie ausgeführt - ein (Teil‑)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 30. 6.2015, Ra 2015/03/0022; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH 21.10. 2014, Ro 2014/03/0076, ua.).

 

Die Beschwerdeführer können als Nachbarn auch nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung der ihnen vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105; u.a.). Die Beschwerdeführer besitzen als Nachbarn jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Bauvorhaben der Bauwerberin sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen entspricht (VwGH 25.01.1996, 95/06/0211; ua.). Die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts war daher aufgrund der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführer auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem sie als Nachbar mitzuwirken berechtigt sind. Haben die Beschwerdeführer aber nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, dann durfte die belangte Behörde (und auch das Landesverwaltungsgericht) nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Beschwerdeführer mitzuwirken berechtigt waren. Entscheidungsgegenstand war also ausschließlich jener Bereich, in welchem den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zusteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwSlg. 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132).

 

Mit anderen Worten war bzw. ist Prüfungsgegenstand der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes nicht, ob das beantragte Bauvorhaben in objektiver Hinsicht dem Gesetz entspricht, sondern ob die Beschwerdeführer durch das beantragte Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, soweit diese rechtzeitig moniert wurden, verletzt wurden.

 

5.3.4. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler der belangten Behörde für die Beschwerdeführer als Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/05/0004; VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; ua.).

 

5.4. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:

 

Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

...

 

Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

...

5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten.

6. Die Höhe des jeweiligen Bauwerksteils ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen oder Schutzdächern sind dabei nicht einzurechnen.

...

 

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 – Oö. ROG 1994

§ 31

Bebauungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. ...

 

§ 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

...

 (3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

...

 

§ 56

Aufschiebende Wirkung

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Oö. Bautechnikverordnung 2013 – Oö. BauTV 2013

§ 15

Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

...

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist die Anzahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:

1. Wohnungen aller Art einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren

1 Wohneinheit (außer der Bebauungsplan sieht nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine größere Anzahl von Stellplätzen vor)

...

 

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Aufschiebende Wirkung

§ 22.

...

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

...

 

5.5. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer von Grundstücken, die von den Baugrundstücken nur durch die 5 m breite Gemeindestraße getrennt sind.

 

5.6. Im Lichte der unter Punkt 5.3. ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum eingeschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und damit zur eingeschränkten Kontrollmöglichkeit des Landesverwaltungsgerichtes erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit zulässig und rechtzeitig,  insgesamt als unbegründet.

 

Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind nach der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren – wie ausgeführt - nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, wie etwa Bestimmungen über die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden oder die Gebäudehöhe. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung solcher Bestimmungen in der Bauverhandlung vom 18.5.2015 nicht konkret behauptet. Auch den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 11.6.2015 zu den am 19.5.2015 neu eingereichten Plänen, wonach im Lageplan und in den Geschoßgrundrissen die Grenzabstände ausreichend und schlüssig für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der Oö. BauO 1994 idgF. angegeben sind, sind die Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Zu den rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Einzelnen:

5.6.1. Unzureichende Bemessung des Bezugspunktes für die nordseitige (straßenseitige) Höhenkote:

Die Beschwerdeführer monieren in der Bauverhandlung vom 18.5.2015 eine unzureichende Angabe des Bezugspunktes für die nordseitige (straßenseitige) Höhenkote, welche von der Gartenstützmauer auf der Liegenschaft der Dritt- und des Viert-Beschwerdeführers bemessen wurde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Straßenhöhe laut Straßenbauprojekt der Gemeinde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Damit machen die Beschwerdeführer im Ergebnis die Mangelhaftigkeit von Projektunterlagen geltend. Dass sich die verfahrensgegenständlichen Häuser als zu hoch erweisen oder diese zu nahe an der Grundgrenze gebaut wurden, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber Nachbarn kein Recht zu, dass Einreich- und Planunterlagen vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Sie müssen lediglich ausreichen, um dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 28.11.2014, 2014/06/0030; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0105; u.a.).

 

Nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ist die Situierung und die höhenmäßige Anordnung der Gebäude in den Einreichplänen ersichtlich, wobei die höhenmäßige Anordnung, bezogen auf die im Lageplan definierte Stützmaueroberkante und den fertigen Fußböden in den Untergeschoßen, fixiert ist. Dieser projektmäßige Höhenfixpunkt wurde im Berufungsbescheid nach fachlicher Vermessung mit 353,65 m über Adria ergänzend fixiert, damit auch bei einer Veränderung der Mauer die höhenmäßige Anordnung nachvollziehbar bleibt. Den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Einwendung der Beschwerdeführer erweist sich damit schon aus diesem Grund als unbegründet.

 

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Berufung diesen Einwendungspunkt zu einem Einwendungspunkt über die Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines nachträglich erweitern, ist – unabhängig von der Frage der Präklusion dieses Einwandes - darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck eines Ortsaugenscheines die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes ist (vgl. VwGH 15.12.1986, 83/10/0284; VwGH 24.10.1995, 94/07/0154; VwGH 19.5.1998, 97/05/0277). Gegenstand der Baubewilligung ist dabei jedoch ausschließlich das von der Bauwerberin eingereichte Projekt entsprechend dem Bauplan. Das Baubewilligungsverfahren ist daher (lediglich) ein Projektgenehmigungsverfahren: Gegenstand des Bauverfahrens war also lediglich die Beurteilung der Einreichpläne und sonstigen Projektunterlagen. Es kommt also aus rechtlicher Sicht nicht darauf an, wie das Gebäude tatsächlich errichtet wurde, entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Da der Baubewilligungsbescheid eine öffentlich-rechtliche Zulässigkeitserklärung des vorgelegten Bauvorhabens darstellt, ist daher nur anhand des vorgelegten Projektes die gesetzliche Zulässigkeit zu prüfen, sodass die Möglichkeit einer späteren Änderung des Projektes oder eine mögliche Abweichung vom vorgelegten Projekt rechtlich unerheblich ist (vgl. Neuhofer, Oö. Baurecht7, Band 1 (2014),  Rz 2 zu § 35 Oö. BauO 1994, mwN; VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren also um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, kommt es bezüglich des Grenzabstandes ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an. (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, Seite 291; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).

 

Da sohin das Planprojekt der Bauwerberin – und nicht ein bestimmter Zustand in natura - Gegenstand der Beurteilung der Baubehörden war, ist nicht ersichtlich, welche wesentliche Zusatzinformation die belangte Behörde zur Beurteilung der Einreichunterlagen durch einen Ortsaugenschein erhalten und damit zu welchem anderen Ermittlungsergebnis die Baubehörde bei Durchführung eines Ortsaugenscheines gekommen wäre. Daher ist auch nicht ersichtlich, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer durch die Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines verletzt worden wären, zumal – wie ausgeführt - die Situierung und die höhenmäßige Anordnung der Gebäude in den Einreichplänen ausreichend für den bautechnischen Amtssachverständigen ersichtlich war. Dies insbesondere auch vor folgendem Hintergrund: Das gegenständliche Bauverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht an die Baugrundstücke unmittelbar angrenzen, sondern sich zwischen diesen Grundstücken eine 5 m breite Gemeindestraße befindet. Nach der Bestimmung des § 40 Z 5 Oö. BauTG 2013 ist zu öffentlichen Verkehrsflächen jedoch der sich aus straßenrechtlichen Bestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. Nach den Materialien (Neuhofer aaO, § 40 Oö. BauTG 2013, AB 2013 zu § 40) kann der Verpflichtung, wonach zu öffentlichen Verkehrsflächen der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand - auch baurechtlich - einzuhalten ist, nur so entsprochen werden, dass der erforderliche Abstand zur Straße schon vorweg geklärt werden muss und dann die Grundlage für die baubehördliche Entscheidung bildet. Im Hinblick auf die Antragsmodifikation der Bauwerberin in der Bauverhandlung vom 18.5.2015 wurde von Seiten der Straßenverwaltung die Zustimmung zum Bauprojekt erteilt.

 

Abstandsvorschriften nach straßenrechtlichen Bestimmungen begründen auch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil sie ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber dem Interesse der Nachbarn dienen (VwGH 30.9.1997, 97/05/0164; Hauer, aaO, Seite 294, mwN). Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Wohnhäuser nach den Baubeschreibungen einen Abstand von 3,07 m zur Straßengrundgrenze und damit - unter Berücksichtigung der Gemeindestraße - einen planmäßigen Abstand von über 8 m zu den Grundgrenzen der Beschwerdeführer aufweisen, sodass das Landesverwaltungsgericht auch unter diesem Aspekt keine unzulässige Beeinträchtigung von Nachbarinteressen der Beschwerdeführer durch das geplante Bauprojekt erkennen kann.

 

5.6.2. Unzureichende Darstellung der Einreichpläne:

Nach der Einwendung der Beschwerdeführer sei das Grundstück der Erst- und des Zweit-Beschwerdeführers auf dem Lageplan 1:500 nicht ausgewiesen und fehle damit eine vollständige Erfassung der gesamten Nachbarschaft. Dazu ist festzuhalten, dass in dem der Bauverhandlung vom 18.5.2015 zugrunde liegenden Einreichplan EIN_01 die (insbesondere) Westseite des Grundstückes, also zur Gemeindestraße und zu den an diese angrenzenden Baugrundstücken hin, aber auch die Süd- und Ostseite des Grundstückes deutlich ausgewiesen sind. Dadurch, dass es sich beim Grundstück der Erst- und des Zweit-Beschwerdeführers um das südlichste Grundstück der östlich an die Gemeindestraße angrenzenden Bauparzellenreihe handelt und auch das nachbarschaftlich gelegene Grundstück der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers mit zugehöriger Grundstücksnummer am Einreichplan EIN_01 ausgewiesen war, war für die Erst- und den Zweit-Beschwerdeführer die für die Erhebung von Einwendungen notwendige Orientierung am Lageplan ausreichend gegeben. Davon abgesehen ist das Grundstück in dem am 19.5.2015 vorgelegten Einreichplan EIN_01 mitsamt seiner Grundstücksnummer ohnedies ausgewiesen und wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung auf diesen Einwendungspunkt auch gar nicht mehr eingegangen. Es ist daher insgesamt keine Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes der Erst- bzw. des Zweit-Beschwerdeführers ersichtlich. Die Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Dritt- und des Viert-Beschwerdeführers scheitert schon daran, dass sie nicht die Rechtsverletzung anderer Nachbarn erfolgreich einwenden können (VwGH 26.4.1984, 82/06/0110; VwGH 26.4.1988, 88/05/0003; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227; ua.).

 

5.6.3. Das in den Plänen dargestellte Urgelände entspricht nicht dem tatsächlichen Urgelände:

Wie bereits zu Punkt 5.6.1. darauf hingewiesen, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein bloßes Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Es kommt daher darauf an, wie sich die Sachlage nach dem Projekt darstellt, also auch auf jenen Geländeverlauf, wie er im Projekt vorgesehen ist (VwGH 19.5.2015, Ro 2015/05/0004; VwGH 30.1.2014, 2012/05/0177; ua.). Auch den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Situierung und die höhenmäßige Anordnung der Gebäude in den Einreichplänen fixiert und ersichtlich sind, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes ist durch die behauptete Mangelhaftigkeit der Einreichpläne daher nicht ersichtlich.

 

5.6.4. Fehlen eines Bebauungsplanes:

Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde nach § 31 Oö. ROG 1994, bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen einen Bebauungsplan zu erlassen, erwächst dem Nachbarn kein subjektives Recht auf Erlassung eines solchen als hoheitlichen Akt (arg § 36 Abs. 3 Oö. ROG 1994: „Anregungen“). Ob die belangte Behörde verpflichtet wäre, einen Bebauungsplan zu erlassen, berührt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 16.9.1997, 97/05/0176, mwN.).

 

5.6.5. Fragliche soziale Notwendigkeit des Bauprojektes:

Es entzieht sich dem Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes, ob ein Bauprojekt "sozial notwendig" ist oder nicht. Aufgabe sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung, ob ein von einem Projektwerber nach dem Grundsatz der Baufreiheit eingereichtes Bauprojekt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt oder nicht. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt – wie ausgeführt - nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Die Ausführung der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 18.5.2015, die soziale Notwendigkeit des gegenständlichen Bauprojektes erscheine fraglich, lässt für das Landesverwaltungsgericht jedoch keine Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes erkennen, wobei die Beschwerdeführer die soziale Notwendigkeit des Bauprojektes auch selbst nur als unsicher darstellen, ohne eine ausdrückliche Einwendung im Sinne der Behauptung einer Rechtsverletzung zu erheben. Dieser Einwendungspunkt wurde im Übrigen auch in der Berufung nicht mehr ausgeführt und erweist sich insgesamt als unzulässig.

 

5.6.6. Gefährdung wegen Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche:

Die Beschwerdeführer sehen ihre Sicherheit dadurch gefährdet, dass die dichte Bebauung zum Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche führen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass § 15 Oö. BauTV 2013 einen Stellplatz pro Wohneinheit gesetzlich normiert und das gegenständliche Bauprojekt dadurch gekennzeichnet ist, dass auf jedem Bauplatz ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen und 12 Kfz-Stellplätzen, sohin für jede Wohnung zwei Kfz-Stellplätze, ausgeführt werden, weshalb die baurechtlich normierte Stellplatzanzahl jedenfalls erfüllt ist, steht dem Nachbarn aus der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Gemeindestraße kein subjektives Nachbarrecht zu (Neuhofer, aaO, § 31 Oö. BauO 1994, Rz 8; VwGH 30.9.2015, 2013/06/0198). Dem Nachbarn ist auch kein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, gewährleistet sein müsse (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0056; VwGH 30.9.2015, 2013/06/0198; VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338; ua.), weshalb sich die Einwendung ebenfalls als unzulässig erweist.

 

5.6.7. Ausführung der Müllsammelstelle:

Nach der Feststellung der Bauwerberin vor dem Landesverwaltungsgericht wird die Müllsammelstelle geschlossen ausgeführt, sodass sich ein Eingehen auf diesen Einwand schon aus diesem Grund erübrigt.

 

5.6.8. Keine Beeinträchtigung der Zu- und Abfahrtssituation zur Liegenschaft der Erst- und des Zweit-Beschwerdeführers:

Nach den örtlichen Verhältnissen erfolgt die Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft der Erst- und des Zweit-Beschwerdeführers über die Gemeindestraße, sodass zur Unzulässigkeit von Nachbareinwendungen betreffend die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen auf die zu Punkt 5.6.6. dargelegten Ausführungen verwiesen wird. Im Übrigen wurde das Bauprojekt in der Bauverhandlung vom 18.5.2015 dahingehend abgeändert, dass die PKW-Stellplätze um 1 m von der jeweiligen Straßengrundgrenze abgerückt wurden, damit für das Zu- und Ausfahren zu den PKW-Stellplätzen des Bauprojektes, die im rechten Winkel zur Straße geplant sind, eine Straßenmindestbreite von 6 m vorliegt. Dies entspricht auch dem  Mindestabstand in Punkt 2.10.1 der OIB‑Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ (Ausgabe März 2015) für Kfz-Stellplätze in Garagen und Parkdecks sowie überdachte Kfz-Stellplätze, wonach die Fahrbahnbreite mindestens 3,00 m betragen muss. Nach den auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen haben dabei die Müllsammelräume auf diese Zu- und Abfahrtsmöglichkeit keinen negativen Einfluss, sodass sich die Einwendung insgesamt als unzulässig erweist.

 

5.6.9. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Berufung bzw. in der Beschwerdeschrift zu geringe Abstände zwischen den Baugrundstücken monieren, erweist sich diese Einwendung als verspätet und damit präkludiert im Sinne des § 42 AVG. Im Übrigen kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des ihrem jeweiligen Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken zu. Ein Nachbar kann daher die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen. Den Abstand zwischen den Baugrundstücken vermögen die Beschwerdeführer somit nicht als subjektiv-öffentliches Recht geltend zu machen (VwGH 21.2.1995, 92/05/0202; VwGH 27.8.1996, Zl. 96/05/0006; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; ua.), weshalb die Einwendung auch aus diesem Grund unzulässig ist.

 

5.7. Nach der Bestimmung des § 56 Oö. BauO 1994 haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid – wie durch die gegenständliche Baubewilligung – eine Berechtigung eingeräumt wird. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Behörde, das ist in concreto die belangte Behörde (vgl. etwa VfGH 12.03.2015, E 58/2015-15), unter Umständen die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen. Über den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde „gemäß § 22 VwGVG Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung“ erging vom Bürgermeister, auf welchen die Zuständigkeit von der belangten Behörde mit Verordnung vom 14.1.2016 übertragen wurde, ein abweisender Bescheid (gegen welchen den Beschwerdeführern eine Rechtsschutzmöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht zukam). Eine primäre Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nach § 22 VwGVG zur Entscheidung über die – von den Beschwerdeführern ersichtlich gewollte – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist aus dieser Bestimmung nicht für den hier einschlägigen Fall einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im Bereich des Baurechts ableitbar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 22 Anm 5).

 

5.8. Die Berichtigung des Spruchpunkts I. diente der Klarstellung, dass die Baubewilligung – und damit auch der Bescheid der belangten Behörde bzw. das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich - auf den am 19.5.2015 neu vorgelegten Einreichplänen (und nicht auf den der Bauverhandlung vom 18.5.2015 zugrunde gelegenen Einreichplänen) basiert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack