LVwG-500198/5/Kü/TO

Linz, 28.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn N M, x, A, vom 15. Februar 2016 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom7. Jänner 2016, GZ: Wi96-9-2014/PM, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Spruch­punkte I., II., III., IV., V., VIII. und IX. gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und über den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird. Hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 90 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag in Höhe von 180 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Jänner 2016, GZ: Wi96-9-2014/PM, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschafts­gesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. Nr. 193/2013, iVm der Ver­packungsverordnung 1996 - BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 364/2006 neun Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.600 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 99 Stunden ausgesprochen.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Herr N M, geb x, x A hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit verwal­tungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem § 9 Abs 1 VStG der M  (FN: x), mit Sitz in der x, A, folgende am 18.08.2014 bei einer Überprüfung der angeführten Betriebs­anlage gemäß § 75 Abs 2 AWG 2002 durch die U x, beauftragt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anzeigenleger; im Folgenden kurz: BMLFUW), festgestellten Übertretungen des Abfallwirtschaftsgeset­zes 2002 zu verantworten:

 

I. Die M  hat es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs 4 Z 2 der VerpackVO 1998 unterlassen, die jeweils im Kalenderjahr 2013 in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (nämlich 106 kg Kunststoffverpackungen - Palettenwickelfolien) bis zum 14.11.2014 (Tag der Anzeigenlegung) dem Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 in der Zeit von 01.01.2014 - 31.03.2014 zu melden, obwohl gemäß § 3 Abs 4 Z 2 der VerpackVO 1996 Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsver­packungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden haben.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 2 VerpackVO 1996 BGBl Nr 648/1996 idF
BGBl II Nr 364/2006.

 

II. Die M  hat es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs 4 Z 3 der VerpackVO 1998 unterlassen, die jeweils im Kalenderjahr 2013 in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (nämlich 886,60 kg Papierverpackungen (Kartonage), 2745,50 Metallverpackungen, 5861,40 kg Glasverpackungen, 1187,60 kg Kunststoffverpackungen und 148,80 kg Verpackungen aus Material­verbund) bis zum 14.11.2014 (Tag der Anzeigenlegung) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 in der Zeit von 01.01.2014 - 31.03.2014 zu melden, obwohl gemäß § 3 Abs 4 Z 3 der VerpackVO 1996 Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden haben.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 3 VerpackVO 1996 BGBl Nr 648/1996 idF
BGBl II Nr 364/2006.

 

III. Die M  hat es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs 4 Z 2 der VerpackVO 1996 vom 01.04.2014 - 18.08.2014 (Zeitpunkt der Prüfung) unterlassen, den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) für den Zeitraum vom 01.01.2013 - 31.12.2013 über die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (nämlich 106 kg Kunststoffverpackungen -Palettenwickelfolien) zu führen, obwohl gemäß § 3 Abs 6 Z 2 der VerpackVO 1996 hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssystem übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs 1 und § 7 vorliegt, die im Abs 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebs­stufen nachweislich sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten und hierüber Nachweis zu führen haben; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 2 und Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996
BGBl Nr 648/1996 idF BGBl II Nr 364/2006.

 

IV. Die M  hat es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs 4 Z 3 der VerpackVO 1996 vom 01.04.2014 - 18.08.2014 (Zeitpunkt der Prüfung) unterlassen, den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) für den Zeitraum vom 0101.2013 - 31.12.2013 für die Verpackungsmenge (nämlich 886,60 kg Papier (Kartonage), 2.745,50 Metall, 5.861,40 kg Glas, 1.187,60 kg Kunststoff und 148,80 kg Materialverbund) zu führen, obwohl gemäß § 3 Abs 6 Z 2 der VerpackVO 1996 hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssystem übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs 1 und § 7 vorliegt, die im Abs 4 genannten Verpflichteten und alle nach­folgenden Vertriebsstufen sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wieder­verwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten und hierüber Nachweis zu führen haben; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl l Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 3 und Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996
BGBl Nr 648/1996 idF BGBl II Nr 364/2006.

 

V. Die M  hat es als Verpflichtende gemäß § 3 Abs 6 VerpackVO 1996 (nachfolgende Vertriebsstufe) vom 01.04.2014 - 18.08.2014 (Zeitpunkt der Prüfung) unterlassen, für den Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013 den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) für die Verpackungs­menge (nämlich 341,80 kg Papier (Kartonage), 273 kg Metall, 36,7 kg Glas, 5 kg Materialverbund und 313,5 kg Kunststoff) zu führen, obwohl gemäß § 3 Abs 6 Z 2 der VerpackVO 1996 hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssystem übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs 1 und § 7 vorliegt, die im Abs 4 genannten Verpflichteten und alle nach­folgenden Vertriebsstufen sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wieder­verwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten und hierüber Nachweis zu führen haben; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 BGBl Nr 648/1996 idF
BGBl II Nr 364/2006.

 

VI. Die M  hat es als Verpflichtende gemäß § 3 Abs 4 Z 2 VerpackVO 1996 in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.03.2014 für die Verpackungsmenge (nämlich 106 kg Kunst­stoff (Palettenwickelfolien) unterlassen, rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, obwohl gemäß § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996 die in Abs 4 genannten Verpflichteten, soweit sie die Nachweise gemäß Abs 6 nicht erbracht haben und sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50 % - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100 % der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen haben, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl l Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 2 und Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996
BGBl Nr 648/1996 idF BGBl II Nr 364/2006.

 

VII. Die M  hat es als Verpflichtende gemäß § 3 Abs 4 Z 3 VerpackVO 1996 in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.03.2014 für die Verpackungsmenge (nämlich 886,60 kg Papier (Kartonage), 2.745,50 kg Metall, 5.861,40 kg Glas, 148,80 kg Material­verbund und 1.187,60 kg Kunststoff) unterlassen, rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, obwohl gemäß § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996 die in Abs 4 genannten Verpflichteten, soweit sie die Nachweise gemäß Abs 6 nicht erbracht haben und sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50 % - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungs­menge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100 % der in Verkehr gebrachten Verpackungs­menge binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen haben, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 3 Abs 4 Z 3 und Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996
BGBl Nr 648/1996 idF BGBl II Nr 364/2006.

 

VIII. Die M  hat es als Verpflichtende gemäß § 13 VerpackVO 1996 in der Zeit vom 01.04.2014 - 18.08.2014 (Zeitpunkt der Überprüfung) unterlassen, für die im Zeitraum vom 01.01.2013 - 31.12.2013 aus Eigenimporten stammenden und als Abfall im Unternehmen angefallenen 38 kg Kunststoffverpackungen (Palettenwickel­folien) Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu führen, obwohl gemäß § 13 Z 1 lit c VerpackVO 1996 Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, für den Fall, dass kein Rücknahme­verpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet sind, für diese Verpackun­gen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 13 Z 1 lit c VerpackVO 1996 BGBl Nr 648/1996 idF
BGBl II Nr 364/2006.

 

IX. Die M  hat es als Verpflichtende gemäß § 13 VerpackVO 1996 in der Zeit vom 01.04.2014 - 14.11.2014 (Datum der Anzeige) unterlassen, die Meldung entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 für die im Jahr 2013 aus Eigen­importen stammenden und als Abfall im Unternehmen angefallenen 38 kg Kunst­stoffverpackungen (Palettenwickelfolien) in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.03.2014 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, obwohl gemäß § 13 Z 1 lit d VerpackVO 1996 Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken über­nehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet sind, für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln.

 

Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 iVm § 13 Z 1 lit d VerpackVO 1996 BGBl Nr 648/1996 idF
BGBl II Nr 364/2006.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, mit der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt und angemerkt wird, dass eine umgehende Nachlizenzierung bei der A nach der Kontrolle erfolgt sei. Zudem wird auf die finanzielle Situation und seine Sorgepflichten hingewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Februar 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet, zur Entschei­dungsfindung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straf­erkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

2. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfall­wirtschaftsgesetzes sowie der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwer­tung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (Verpackungsverordnung 1996 - VerpackVO) wird auf die Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde verwiesen und an dieser Stelle auf eine nochmalige Zitierung der Bestimmungen verzichtet.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjek­tiver Umstände.

 

4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Bege­hung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Seit 1. Juli 2013 ist diese Bestimmung des VStG in Geltung und entspricht gemäß den erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG.

 

5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist hervorzuheben, dass dem Bf als Klein­unternehmer zum Tatzeitpunkt die Vorschriften der VerpackVO unbekannt gewesen sind und er erst durch die Anberaumung der Überprüfung von der Existenz der VerpackVO Kenntnis erlangt hat. Insofern war dem Bf die Tragweite seiner unterlassenen Handlungen in Bezug auf die Erfüllung der VerpackVO bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht bewusst und kann deshalb, zumal die Anforderung an die Rechtskenntnisse eines Kleinunternehmers im Hinblick auf Spezialvorschriften nicht überspannt werden darf, im speziellen Fall von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden.

Der Bf hat umgehend nach Kenntnis der Vorschriften die notwendigen Schritte gesetzt und mit der A Kontakt aufgenommen und er hat die Lizenzgebühr bezahlt. Insofern kann wegen der Nachlizenzierung von unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden und ist beim Bf die Einsicht hergestellt, die Vorschriften der VerpackVO in Hinkunft einzuhalten.

 

Der erkennende Richter gelangt zur Auffassung, dass zwar der Tatvorwurf betref­fend den Bf nicht sanktionslos bleiben darf, da die völlige Straflosigkeit weit­reichende Beispiels- und Folgewirkungen nach ziehen könnte. Aufgrund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VIII. und IX. unter gleich­zeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf das Auslangen gefunden werden.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Straferkennt­nisses, welche Übertretungen des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 zum Inhalt haben, sind die obigen Überlegungen nicht zur Anwendung zu bringen, zumal diese den Kern des Fehlverhaltens des Bf betreffen und damit schon aus general­präventiven Überlegungen mit einer spürbaren Sanktion vorzugehen ist. Von der belangten Behörde wurde für jede Übertretung lediglich die Mindeststrafe verhängt, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Strafzumes­sungsgründen des § 19 VStG erübrigt.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG konnte nicht erfolgen. Zwar waren als Milderungsgründe die bisherige Unbescholtenheit und das nunmehrige Bemühen des Bf um Einhaltung der Vorschriften zu werten. Dem steht aber gegenüber, dass die VerpackVO dem Gedanken des „nach­haltigen Wirtschaftens“ und dem „Verursacherprinzip“ verbunden ist. Ver­packungsabfälle sollten möglichst vermieden werden, vermeidbare Verpackungen sind zu sammeln und einer Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Hauptverantwortung dafür sollen diejenigen tragen, die Verpackungsmaterial in Verkehr setzen oder verwenden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V., VIII. und IX. ist dies der Fall, weshalb diesbezüglich dem Bf keine Kosten aufzuerlegen waren. Hinsichtlich Spruchpunkte VI. und VII. wurde das Straferkenntnis allerdings zur Gänze bestätigt, weshalb gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bf ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen aufzuerlegen war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger