LVwG-550808/10/KLe - 550811/3

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Berichterin: Maga. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über den Vorlageantrag von 1. J R, x, P, 2. E R, x, P, 3. W M, x, P und 4. H M, x, P, alle vertreten durch H & P R x, x, S, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 10. Februar 2016, GZ: Agrar20-353-2015-Rm, betreffend die Untersagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz über die Beschwerden von 1. J R, 2. E R, 3. W M und 4. H M gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 9. Dezember 2015, GZ: Agrar20-353-2015-Rm, betreffend die Unter­sagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grund­verkehrsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Übertragung des Eigen­tumsrechtes an dem neugebildeten Grundstück Nr. x der Liegen­schaft EZ x, KG P, durch J R, x, P und E R, x, P, an W M, x, P und H M, x, P, aufgrund des Kaufvertrages vom 19. August 2015 genehmigt.

 

 

II.      W M, x, P und H M, x, P, haben als Gesamtschuldner eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 239 Euro binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Verkäufer J R, x, P und E R, x, P, haften für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Ver­waltungsabgabenverordnung iVm § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamt­schuldner.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 beantragten der DrittBf und die ViertBf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentums­rechtes des gemäß Vermessungsplan der DI C & P Z x vom 26. August 2015, GZ 4550, neu vermessenen Grundstückes Nr. x, EZ x, Grundbuch P, im Ausmaß von 478 . Zur Begründung des Erwerbes wurde die Vergrößerung der Grund­fläche für die Zufahrt, Garten und Schaffung von PKW-Abstellplätzen angeführt.

 

I.1.      Seitens der Gemeinde P wurden gegen dieses Rechtsgeschäft keine Einwände erhoben.

 

I.2.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2015,
GZ: Agrar20-353-2015-Rm, wurde der gegenständliche Rechtserwerb nicht genehmigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar durch diesen Rechtserwerb dem landwirtschaftlichen Grundbesitz der Verkäufer eine lediglich kleine Fläche entzogen werde, doch dieser Rechtserwerb keinen land­wirtschaftlichen Interessen diene. Es werde kein neuer landwirtschaftlicher Be­trieb geschaffen und stelle der Anbau von Gemüse oder das Halten von Hühnern im Garten eines Einfamilienhauses - wenngleich zur Eigenversorgung - weder ein landwirtschaftliches Interesse noch eine landwirtschaftliche Notwendigkeit dar. Vielmehr habe dieser Rechtserwerb eine Vermischung von Widmungskategorien zur Folge und entstehe der Einsprung eines nicht landwirtschaftlich genützten (Garten)Grundstückes in bestehende landwirtschaftliche Strukturen. Sowohl die Verschlechterung der Agrarstruktur als auch die Bildung von gemischten Wid­mungen und daraus resultierend die widmungswidrige Verwendung von Grund­stücken (Garten zu Wohnhaus im Grünland) würden den Zielsetzungen des Oö. GVG widersprechen. Wenn die Antragsteller demgegenüber überwiegende Interessen geltend machen, so seien diese lediglich bezüglich jener Flächen, die von der Gemeinde P in Bauland/Mischgebiet umgewidmet werden, ausreichend dargestellt. Diese Flächen seien aber künftig ohnehin nicht mehr Gegenstand eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens und könnten nach erfolgter Um­widmung genehmigungsfrei erworben werden. Die von den Antragstellern bezüglich der als Grünland verbleibenden Flächen dargestellten Interessen - nämlich die Gartenerweiterung oder das Halten von Hühnern - hätten keinerlei (landwirtschaftliche) oder etwa raumordnerische Relevanz und seien nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Schaffung, Erhaltung und an der Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG zu überwiegen.

 

I.3.      Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, die Genehmigung des gegenständlichen Rechts­geschäftes zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wird ausgeführt:

„2. Beschwerdegründe

Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

2.1. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt insofern vor, als die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vor Ablauf der den Beschwerde­führern eingeräumten Stellungnahmefrist erlassen hat und sohin die Aus­führungen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 15.12.2015 bei der Bescheiderlassung gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.

Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Parteiengehör ordnungs­gemäß eingeräumt und sich mit deren Ausführungen in ihrem Schreiben vom 15.12.2015 gesetzeskonform auseinandergesetzt, so wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliegen.

Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor; hätte die belangte Behörde gesetzeskonform gehandelt, hätte dies zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid geführt. Dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

 

2.2. Wie im Schreiben der Beschwerdeführer vom 15.12.2015 bereits dargetan wurde, handelt es sich beim kaufgegenständlichen Grundstück um einen L-förmi­gen Grundstücksstreifen im Ausmaß von ca. 478 . Eine Teilfläche desselben im Ausmaß von rund 300 wird von der Gemeinde P in Bauland/Mischgebiet umgewidmet. Der diesbezügliche Grundsatzbeschluss wurde am 16.12.2015 vom Gemeinderat der Gemeinde P gefasst (Beweis: Emailschreiben des T H; Amtsleiter der Gemeinde P, an die belangte Behörde vom 3. Dezember 2015).

Entgegen den anderslautenden Ausführungen im bekämpften Bescheid wider­spricht die gegenständliche Grundtransaktion in keiner Weise den wesentlichen Grundsätzen des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes.

Die Behörde lässt in ihrer Bescheidbegründung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung völlig unberücksichtigt, dass der Großteil des Kaufgegenstandes ohnehin in Bauland/Mischgebiet umgewidmet wird und insoweit die Übertragung des neu gebildeten Grundstückes Nr. x von vorne herein zu keiner Ver­schlechterung der Agrarstruktur führen kann.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer (und ihrer Familie) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise auseinandergesetzt.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö GVG verwiesen, wonach Rechtserwerbe zu genehmigen sind, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes nicht widersprechen.

Ob nach Abs. 5 eine Genehmigung möglich ist, ist im Rahmen einer Interessen­abwägung zu beurteilen, wobei das Gesetz bei dem - das öffentliche Interesse nach Abs. 2 überwiegenden - Interesse nicht zwingend ein (anderes) öffentliches Interesse fordert; somit sind auch private Interessen zu berücksichtigen. Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen (vgl. E 22.09.2003, B 1266/01 mwN), dass private Interessen am Rechtserwerb - unter Sachlichkeitsgesichtspunkten – zwingend berücksichtigt werden müssen.

Es wird hierzu auf die einschlägige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Oö GVG ver­wiesen, wonach für eine Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle spricht

-       dass es sich bei der zu erwerbenden Liegenschaft um ‚Bauerwartungsland‘ handelt (vgl. LGVK 27.09.1995, Agrar-900.014/1-1995; 23.11.1995;
Agrar-900.028-1995; 13.02.1936, Agrar-900.029-1995; Erkenntnis des
LVwG-550409). Der von der LGVK verwendete Begriff ‚Bauerwartungsland‘ ist kein Gesetzesbegriff des Oö ROG, sondern soll zum Ausdruck bringen, dass eine Baulandwidmung durch die Gemeinde möglich scheint und gewisser­maßen wahrscheinlich ist;

-       das Sanierungsbemühen des Verkäufers betreffend den Stammbetrieb (vgl. LGVK 27.09.1995, Agrar-900.014/1-1995);

-       die Situierung der Liegenschaft, aufgrund der sie für eine Aufstockung eines allfälligen landwirtschaftlichen Betriebes praktisch nicht geeignet ist (vgl. LGVK 31.07.1995, Agrar-900.007/1-1995);

-       dass es sich um Grundstücksrestflächen handelt, die so beschaffen sind, das kein Interesse für eine landwirtschaftlichen Nutzung besteht (vgl. LGVK 15.09.2003, Agrar-900.392/3-2003);

-       der Erwerb von Kleinflächen (242 ) zur Besitzarrondierung und Schaffung einer Zufahrt (vgl. LGVK 18.09.2000, Agrar-900.308/3-2000);

-       Soziale Aspekte seitens des Verkäufers (vgl. LGVK 31.07.1995,
Agrar-900.007/1-1995);

 

Im Rahmen der nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö GVG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte die Behörde im vorliegenden Fall daher jedenfalls berücksichtigen müssen,

a)   dass es sich bei der zu erwerbenden Grundfläche mehrheitlich (300 ) um ‚Bauerwartungsland‘ handelt, bei dem das entsprechende Widmungsverfahren bei der Gemeinde P bereits anhängig ist;

b)   dass nach Umwidmung der kaufgegenständlichen Grundstücksfläche Nr. x lediglich eine ‚Kleinflache‘ von 178 mit einer Grünlandwidmung übrig bleibt;

c)   dass aufgrund der Größe und der Beschaffenheit der kaufgegenständlichen Grundstücksfläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- und forstwirtschaft­lichen Nutzung der verbleibenden Grundstücke i.S. des § 4 Abs. 5 Oö. GVG nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird;

d)   dass ein Teil der kaufgegenständlichen Fläche von den Käufern und deren Söhnen dringend für die Erschließung ihrer Wohnhäuser, für die Errichtung einer Garage sowie als Parkplatzfläche benötigt wird;

e)   dass angesichts des Kaufpreises von € 47.800,00 sicher nicht von einem Erwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken auszugehen ist;

f)    dass auch die Veräußerer großes Interesse am Verkauf des verfahrensgegen­ständlichen Grundstreifens haben, um ihrem landwirtschaftlichen Betrieb frisches Kapital zuführen zu können.

 

Wendet man die hier einschlägige Gesetzeslage sowie die vorangeführte Recht­sprechung auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so kommt man zu dem rechtsrichtigem Ergebnis, dass das Interesse der Beschwerdeführer am Erwerb bzw. Verkauf des neu vermessenen Grundstücks Nr. x im Ausmaß von 478 m² das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö GVG eindeutig überwiegt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die Genehmigungsvoraus­setzungen des § 4 Abs. 5 Oö GVG als erfüllt anzusehen sind.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache wäre die Übertragung des Eigen­tumsrechts des gemäß Vermessungsurkunde der DI C & P Z x vom 26.08.2015, GZ x, neu vermessenen Grundstücks Nr. x, EZ x, KG P, gemäß Kaufvertrag vom 19.08.2015, grundverkehrsbehördlich zu genehmigen gewesen.“

 

I.4.      Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2016,
GZ: Agrar20-353-2015-Rm, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

 

I.5.      Mit Vorlageantrag vom 22. März 2016 begehrten die Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Begründend wurde ergän­zend ausgeführt:

„Wie die Behörde in ihrer Begründung selbst ausführt, wird durch den Rechts­erwerb dem landwirtschaftlichen Grundbesitz der Verkäufer lediglich eine kleine Fläche im Ausmaß von ca. 178 m² entzogen. Entgegen der diesbezüglichen Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde dient dieser Rechtserwerb sehr wohl landwirtschaftlichen Interessen. Tatsächlich stellt der Anbau von Gemüse oder das Halten von Hühnern - wenngleich zur Eigenversorgung - jedenfalls ein landwirtschaftliches Interesse dar.

Von den Beschwerdeführern W und H M besteht - sollte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden - in eventu die Bereitschaft, dass deren Antrag auf grund­verkehrsbehördliche Genehmigung des betreffenden Kaufvertrages unter der Auflage genehmigt wird, dass dieselben einen zweitägigen Kurs über die Grundsätze der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Grünlandbewirtschaftung (etwa beim LFI Oberösterreich) absolvieren und der Bezirksgrundverkehrs­kommission Braunau am Inn innerhalb einer angemessenen Frist eine Kurs­besuchsbestätigung zur Vorlage bringen.

Gemäß § 12 Abs 1 GVG 1994 kann die Genehmigung nach § 4 auch unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der nach § 1 Abs 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen notwendig ist. Für die Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen.

Es wird abschließend nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und werden die dort gestellten Anträge aufrechterhalten.“

 

 

II.         Mit Schreiben vom 29. März 2016, eingelangt am 4. April 2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 12. Mai 2016 wurde eine öffent­liche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.1.    Folgender Sachverhalt wird (ergänzend zu Punkt I.) als erwiesen ange­nommen:

 

Der ErstBf und die Zweitbf sind Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, mit einem Gesamtflächenausmaß von 178.823 . Zu dieser Liegenschaft gehören das verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Grundstück Nr. x, KG P, mit einem Flächenausmaß von 35.869 .

 

Der DrittBf und die ViertBf sind Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, bestehend aus den als Bauland gewidmeten Grundstücken Nr. x und x im Aus­maß von 828 bzw. 299 m² samt zwei darauf befindlichen Wohnhäusern.

Mit Kaufvertrag vom 19. August 2015 haben der ErstBf und die ZweitBf das gemäß Vermessungsplan der DI C & P Z x vom 26. August 2015, GZ x, neu vermessene Grundstück Nr. x, EZ x, Grundbuch P, im Ausmaß von 478 an den DrittBf und die ViertBf um 47.800 Euro veräußert.

 

Dieses Grundstück befindet sich im Grünland. Hinsichtlich eines Teiles im Aus­maß von 300 ist ein Umwidmungsverfahren bei der Gemeinde P in Bau­land/Mischgebiet anhängig. Diese Teilfläche soll den Bf zur Erschließung der Wohnhäuser sowie als Fläche für Garagen und Parkplätze dienen.

Die restliche Fläche von 178 verbleibt Grünland. Sie soll der Gartenerwei­terung, dem Anbau von Gemüse und dem Halten von Hühnern dienen.

 

Der DrittBf und die ViertBf sind derzeit nicht Eigentümer von land- oder forst­wirtschaftlichen Grundstücken.

 

II.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

 

III.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.  Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2.  Die gegenständlichen Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Landwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf über die gegenständliche Grundfläche abge­schlossene Kaufvertrag vom 19. Oktober 2015 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 iVm §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3.  Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz­flächen und

1.   an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauern­standes oder

2.   an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirt­schaften wird.

 

Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen.

Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessen­abwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grund­verkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN).

 

Der DrittBf und die ViertBf sind derzeit nicht Eigentümer land- oder forstwirt­schaftlicher Grundstücke. Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Grund­besitzes im Ausmaß von 478 (nach der Umwidmung: von 178 m²) wird - insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaf­fung einer solch kleinen Einheit - kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nach­haltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mitt­leren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Geneh­migung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind jedoch trotz dieser Umstände die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentums­übertragung am verfahrensgegenständlichen Grundstück gegeben: Das Grund­stück Nr. x weist lediglich eine Fläche von 478 m2 auf und es beeinträchtigt dessen Abtrennung vom rund 3,59 ha großen Grundstück Nr. x die Ertragskraft von Grundstück Nr. x nur geringfügig. Der überwiegende Teil des verfahrens­gegenständlichen Grundstückes Nr. x wird nach Auskunft der Gemeinde in Bau­land umgewidmet, wobei nach der Umwidmung eine Grünlandfläche im Ausmaß von nur 178 verbleibt. Durch die Genehmigung wird eine insgesamt ca. 1.605 m2 große Liegenschaft mit zwei Wohnhäusern geschaffen. Angesichts des Umstandes, dass der nicht von der voraussichtlichen Umwidmung betroffene Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes „nur“ eine Fläche von 178 m2 aufweist und die Bewirtschaftung des verbleibenden Grundstückes Nr. x durch die Übertragung nicht erschwert wird, kann daher nach sorgfältiger Interessen­abwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG eine Genehmigung erteilt werden.

 

III.4.  Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ergibt sich aus § 32 Oö. GVG in Verbindung mit der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002. Gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Verwaltungsabgaben für die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß § 4 Oö. GVG zu entrichten. Aufgrund der Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes waren daher Abgaben in spruchgemäßer Höhe (§ 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverord­nung 2002) vorzuschreiben.

 

 

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeu­tung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel").

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Harald Wiesinger