LVwG-570022/2/Wim/BZ

Linz, 21.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer aus Anlass der Säumnisbeschwerde der Frau MMag.a U S, S, x, vertreten durch Mag. M R, S, x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in einer Angelegenheit der W L nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.  

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. März 2007, GZ: Wa20-6-2002-Tn, wurde der W L (in der Folge: WG L) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG S, zur Versorgung von vier bestehenden Objekten und einem neu geplanten Objekt mit Trink- und Nutzwasser unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis 31. Dezember 2047, erteilt. Gleichzeitig wurde auch ein Fassungsschutzgebiet in Form eines Kreises mit einem Radius von 3 m um die Brunnenachse festgelegt.

 

Die Satzungen der WG L wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 2002, GZ: Wa20-6-2-2002-Hd, genehmigt.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wie folgt:

 

Die belangte Behörde möge

a)   Trinkwasseruntersuchungen im entsprechenden Umfang der Trinkwasser­verordnung, darunter insbesondere eine umfassende Volluntersuchung des Trinkwassers unter Einbeziehung aller Parameter des Anhangs I der TWV, eine bestimmungskonforme Kennzeichnung des Schutzgebietes und den Neubau der Versorgungsleitung der WG L nach angemessener Paritionsfrist durch entsprechende Verfügungen gemäß §§ 4ff VVG vollstrecken sowie

b)   unverzügliche Überprüfungen im Sinne der §§ 134 WRG 1959 sowie 5 Trinkwasserverordnung und, soweit dem Antrag auf Vollstreckung betreffend den Neubau der Versorgungsleitung nicht stattgegeben wird, in angemes­sener Frist einen Neubau der Versorgungsleitung der WG L durch Verbesserungsauftrag im Sinne des § 138 WRG 1959 herbeiführen.

 

Darüber hinaus erging die Anregung, die belangte Behörde möge zum Schutz des Trinkwassers gemäß § 21a WRG 1959 durch flächenmäßige Ausdehnung des durch Bescheid verordneten Wasserschutzgebietes im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 sowie durch bescheidmäßige Verordnung von Maßnahmen zur Durch­setzung von Zutrittsverboten (Einzäunung) in der näheren Umgebung des Brunnens und durch Verordnung von Bestimmungen zur effektiven Kontrolle von Dünge- und Versickerungsverboten (Senkgruben) im weiten Einzugsgebiet des Brunnens, nicht zuletzt durch ausführliche Kennzeichnung des Schutzgebietes und der darin geltenden Verbote durch gut sichtbare Hinweisschilder, ent­sprechende Vorsorge treffen.

 

Begründend ist neben einer ausführlichen Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Trinkwasser-Volluntersuchung durchgeführt worden sei, die Versorgungsleitung nicht (mehr) dem Stand der Technik entspreche und das Schutzgebiet nicht ausreichend gekennzeichnet sei. Die Bf als Wasserberechtigte hätte weder eine angemessene Versorgungssicherheit durch Erhalt und Betrieb der Anlagen der WG, noch eine dem Stand der Technik entsprechende und somit hygienisch bedenkenlose Versorgung mit Trinkwasser.

 

1.3. Am 17. April 2015 fand eine Besprechung vor Ort statt, an welcher neben der belangten Behörde, einem Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft, einem Vertreter der Stadtgemeinde S auch der Geschäftsführer der WG L und der Vertreter der Bf teilnahmen.

 

Vom Amtssachverständigen wurde aus fachlicher Sicht zusammengefasst im Wesentlichen festgestellt, dass die bestehenden „Versorgungs- und Hausan­schlussleitungen“ seit vielen Jahrzehnten (ca. 40 Jahre) in Betrieb seien und auch die genaue Lage der Leitungen teilweise gar nicht mehr nachvollziehbar und auch anders wie im Plan des Bewilligungsprojektes dargestellt verlegt seien. Bei der heutigen Errichtung und Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Leitungs­strängen im Hinblick auf deren Verlegung und Ausführung werde darauf hinge­wiesen, dass diese bestehenden Leitungen zum Teil nicht dem heutigen Stand der Anforderungen an eine Wasserversorgungsanlage entsprechen. Aus wasser­bautechnischer Sicht stehe es aber in keinem Verhältnis zum Nutzen, diese bestehenden Leitungen dem heutigen Stand der Technik anzupassen.

Es bestehe derzeit kein Handlungsbedarf, da bis dato keine Beeinträchtigungen der Wasserqualität durch die bestehenden Rohrleitungen hervorgerufen worden seien und die Qualität des Trinkwassers laut Trinkwasserverordnung einer jähr­lichen Überprüfung unterzogen werde.

 

1.4. Die Bf brachte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2015 Säumnisbeschwerde ein und beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Anträge vom 25. Juli 2014 entscheiden möge. Weiters erging - da auf den Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden sei - die Anregung, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV und § 38b VwGG im Zweifelsfall einen Antrag auf Vorabentscheidung der RL 98/83/EG idF VO (EG) 596/2009 an den Gerichtshof (EuGH) stellen.

 

1.5. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 5. Juni 2015 die gegen­ständliche Säumnisbeschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil der Antrag der Bf zurückzuweisen ist.

 

2.2. Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum unter 1.1. bis 1.4. darge­stellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

Ein Trinkwasserbefund vom 22. Mai 2014, erstellt durch die Ö A f G u E x, Institut für H, x, L, stellte aufgrund der durchgeführten Prüfungen fest, dass das Wasser im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsumfanges den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und zur Verwendung als Trinkwasser geeignet ist. Weiters wurde festgestellt, dass derzeit keine Mängel bestehen, die eine Nutzung des Wassers zu Trinkwasserzwecken beeinträchtigen oder ausschließen.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 77 Abs. 3 lit. i Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) haben Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.

 

Gemäß § 85 Abs. 1 WRG obliegt die Aufsicht über die WG der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hierdurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

 

Nach § 85 Abs. 2 leg. cit. kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veran­lassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransamm­lungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

 

§ 20 der Satzung der W L vom 31. Dezember 2002 besagt:

 

„1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht.

 

Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) der Genossenschafts­organe einschließlich von Wahlen können die betroffenen Genossenschafts­mitglieder oder die Genossenschaft durch die Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist schriftlich beim Geschäftsführer die Einberufung eines Schieds­gerichtes zur Entscheidung über die Streitigkeit verlangen.

 

In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Geschäftsführer bestimmt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen der W nicht angehören.

 

Das Schiedsgericht hat eine gütliche Regelung anzustreben und falls dies nicht gelingt, einen Schiedsspruch schriftlich zu fällen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

2) Das Schiedsgericht ist binnen Monatsfrist namhaft zu machen und dieses hat dann innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen.

Sollte eine dieser Fristen überschritten werden, so liegt ein erfolgloser Schlich­tungsversuch vor.

 

3) Wenn sich ein Streitteil dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.“

 

3.2. Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekenn­zeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der WG gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der WG und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern der WG zum Gegenstand haben.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zustän­digkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der WG nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (vgl. nur VwGH 21.03.2002, 2000/07/0262). An der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde mangelt es auch, wenn - aus welchen Gründen
immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird (vgl. wiederum VwGH 21.03.2002, 2000/07/0262 sowie 30.06.2011, 2007/07/0168).

 

Bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hierbei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genos­senschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der WG in gesetz- oder satzungswidrigerweise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, um konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0253). Das Höchstgericht konstatierte in dieser Entscheidung auch, dass mit dem in § 85 Abs. 1 nor­mierten Instrument der Streitentscheidung einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, Entscheidungen der WG, die weder an einem formellen Fehler leiden, noch gegen das WRG oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.

 

3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf ihren Antrag einerseits auf §§ 4ff VVG und andererseits auf § 134 und § 138 WRG gestützt hat. Die verfahrens­gegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschriften sind jedoch die Bestimmungen über die Wassergenossenschaften. Diese Entscheidung stützt sich daher auf die einschlägigen, anzuwendenden Bestimmungen des neunten Abschnittes des WRG.

 

3.4. Die Bf ist Genossenschaftsmitglied. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 beantragte die Bf bei der belangten Behörde

a)   Trinkwasseruntersuchungen im entsprechenden Umfang der Trinkwasser­versordnung, darunter insbesondere eine umfassende Volluntersuchung des Trinkwassers unter Einbeziehung aller Parameter des Anhangs I der TWV, eine bestimmungskonforme Kennzeichnung des Schutzgebietes und den Neubau der Versorgungsleitung der WG L nach angemessener Paritionsfrist durch entsprechende Verfügungen gemäß §§ 4ff VVG zu vollstrecken sowie

b)   unverzügliche Überprüfungen im Sinne der §§ 134 WRG 1959 sowie 5 Trinkwasserverordnung und, soweit dem Antrag auf Vollstreckung betreffend den Neubau der Versorgungsleitung nicht stattgegeben wird, in angemes­sener Frist einen Neubau der Versorgungsleitung der WG L durch Verbesserungsauftrag im Sinne des § 138 WRG 1959 herbeizuführen.

 

In Zusammenschau mit der zitierten Judikatur handelt es sich bei den Vorbringen der Bf um eine Angelegenheit (bzw. um mehrere Angelegenheiten), die das Verhältnis zwischen Genossenschaft und Mitglied betreffen. Daraus folgt, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. Bei Vor­liegen solcher Streitigkeiten ist das nach § 20 der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungs­verhandlungen ergibt sich eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde von einem Schlichtungsversuch nicht Gebrauch gemacht. Dem Akteninhalt sowie den diversen Schriftsätzen der Bf nach wurde nicht einmal versucht, Kontakt mit dem Schiedsgericht aufzunehmen bzw. ein solches einzuberufen.

 

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG war daher nicht gegeben.

 

3.5. Ein Auftrag nach § 85 Abs. 2 bzw. nach §§ 50 iVm 138 WRG an die WG L wegen Vernachlässigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlagen kommt verfahrensgegenständlich ebenso nicht in Betracht, da - wie auch der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft im Zuge der Besprechung am 17. April 2015 festgestellt hat - weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte beeinträchtigt werden, da keine Beeinträchtigungen der Wasserqualität durch die bestehenden Rohrleitungen hervorgerufen worden sind und auch Trinkwasser­qualität gegeben ist.

 

4. Im Ergebnis war daher eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den Antrag nicht gegeben, sodass auch die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergehen konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht weiter eingegangen werden. 

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer