LVwG-150788/5/RK/GD – 150789/2 LVwG-150791/2/RK/GD LVwG-150792/2/RK/GD

Linz, 23.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden der A und des J R, des DI C S und des M G, gegen die Bescheide des Gemeinderats der Gemeinde Berg bei Rohrbach vom 03.02.2014, GZ: 612-8/6/2013, 612-8/4/2013 und 612-8/3/2013, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Die gegenständliche Gemeindestraße A wurde im Jahr 1969 als Provisorium unter teilweiser Mithilfe der Anrainer errichtet. Nach Hinweisen aus der Bevölkerung über den schlechten Zustand der Straße wurde der Bauausschuss im Zuge der Beratungen über das Straßenbauprogramm 2011 am 28.05.2011 informiert, dass der Straßen-Unterbau zu erneuern sei und auch die Straßenentwässerung neu zu machen sei. Ab 18.07.2011 wurde mit den Bauarbeiten begonnen, im Zuge derer auch die Gemeindewasserleitung, die bisher über Privatgrund verlaufen war, in das öffentliche Gut verlegt wurde. Dabei wurde festgestellt und anhand von Fotos dokumentiert, dass ein zeitgemäßer Straßenunterbau nicht vorhanden gewesen war. Der Untergrund wurde daher ausgebaggert und die Straße mit einem Frostkoffer aus Granitschotter versehen. Nach der Fertigstellung der Straßenentwässerung wurde eine bituminöse Tragschicht mit durchschnittlich 8 cm Stärke aufgebracht. Eine detaillierte Kostenaufstellung über den Gesamtbetrag von € 27.051,45 liegt auf.

 

I.2. Mit Schreiben vom 31.10.2012,  Zl. 612-8-(9–12)/2012, teilte der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz den Bf (M G, A und J R und DI C S) die beabsichtigte Vorschreibung und Höhe der Verkehrsflächenbeiträge anlässlich der Errichtung der o.a. Gemeindestraße mit. Es wurde eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde den Bf Gelegenheit gegeben, eventuelle Vorleistungen im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 zur Anrechnung auf den Verkehrsflächenbeitrag bis längstens 31.03.2013 geltend zu machen (Zl. 612-8/2013).

 

Daraufhin schrieb der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 08.08.2013 den Bf den Verkehrsflächenbeitrag in der jeweiligen Höhe vor:

 

Bf DI C S:

Zl: 612-8-9/2012: Grundstück Nr. x, KG  B, x unter Berücksichtigung einer Vorleistung gem. § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 in Höhe von € 1.599,85  ………………………………………………………………………………….………….€ 1.520,15

 

Bf A und J R:

Zl: 612-8-10/2012: Grundstück Nr. x, KG B, x unter Berücksichtigung einer Vorleistung gem. § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 in Höhe von € 1.512,00………………………………………………………………….…………………...…...€ 1.452,00

 

Bf M G:

Zl: 612-8-12/2012: Grundstück Nr. x, KG B, x ……………€ 2.730,00

 

Begründet wurde die Vorschreibung jeweils damit, dass die sanierungsbedürftige öffentliche Verkehrsfläche A 2011 ausgebaut und asphaltiert wurde. Dieser Ausbau mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper, Verschleißbelag einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung) komme einer Neuerrichtung gleich, weswegen der Verkehrsflächenbeitrag dem Eigentümer des Bauplatzes vorzuschreiben sei.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf fristgerecht Berufung und begründeten ihre Rechtsmittel zusammengefasst wie folgt:

Der Verkehrsflächenbeitrag gem. § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 dürfe nicht für die Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche eingehoben werden und die Anrainer hätten um ihr Einverständnis zur Sanierung gefragt bzw. informiert werden müssen. Der A wäre durch Eigenleistung hergestellt worden und sei bis zur Einsetzung des Durchzugsverkehrs ausreichend gewesen. Eine neue Asphaltdecke hätte zur Sanierung ausgereicht. Ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zum Neubau des Angerwegs fehle und nach Meinung der Anrainer sei Hauptgrund für die Baggerungen die Verlegung der Wasserleitung gewesen.

 

I.4. Der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigte mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 03.02.2014, Zl. 612-8/3-6/2013, (Gemeinderatsbeschluss vom 31.01.2014) die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufungen aller Bf ab.  

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gemeindestraße A im Jahr 1969 als provisorische Zufahrt errichtet, einige Zeit später durch die Straßenmeisterei asphaltiert worden und  im Jahr 2011 dringend sanierungsbedürftig gewesen wäre.

 

Daher sei die Instandsetzung mit dem Straßenbauprogramm 2011 in der Sitzung des Bauausschusses vom 28.05.2011 festgelegt worden.

Den Unterlagen der Gemeindebuchhaltung sei zu entnehmen, dass ab 18.07.2011 auf einer Länge von 120 Metern insgesamt 322 Tonnen Schotter 0/63 und zusätzlich 110  Tonnen Schotter 0/32 eingebaut worden wären. Damit wäre erstmals ein mechanisch verdichteter Tragkörper von durchschnittlich ca. 40 cm Stärke hergestellt worden.

Als staubfreier Abschluss sei eine rund 8 cm starke bituminöse Tragdeckschicht im Gesamtvolumen von 113 Tonnen aufgebracht worden.

Die instandgesetzte Gemeindestraße A entspreche damit nach den technischen Kriterien einer voll ausgebauten, mittelschwer befestigten und mit einer Deckschicht versehen, Straße im Sinne des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994. Nach der Entscheidung über die Durchführung dieser notwendigen Straßensanierung, die einer Neuerrichtung iSd. oben angeführten § 20 Abs. 5 gleichkomme, sei vom Gemeindevorarbeiter und Wasserwart angeregt worden, die bisher über Privatgrund verlaufende Wasserleitung zur Versorgung der angrenzenden Objekte vor einer dauerhaften Generalsanierung dieser Straße in das öffentliche Gut zu verlegen.

Der Gemeinderat sei in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, der zuvor festgestellten Sanierungsbedürftigkeit der Straße und aufgrund der erwiesenermaßen durchgeführten Baumaßnahmen, zur Entscheidung gelangt, dass die Vorschreibung im Bescheid des Bürgermeisters zu Recht erfolgt wäre. Der Gemeinderat habe zwei Rechtsauskünfte der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung (14.11.2007, AZ: BauR-157635/2-2007-La, bzw. 10.08.2009, AZ: IKD(BauR)-158341/1-2009-La) berücksichtigt, in welchen festgestellt werde, dass unter den Tatbestand des § 19 Abs. 3 erster Satz
Oö. BauO 1994 auch eine „Sanierung“ einer bestehenden Verkehrsfläche subsumiert werden könne, wenn diese straßenbautechnisch und wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichkomme, was dann der Fall sei, wenn durch die Baumaßnahme der Ausbauzustand des § 20 Abs. 5 leg. cit. erstmals erreicht werde bzw. die darin angegebenen Baumaßnahmen durchgeführt worden wären.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Bf beantragen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und begründen ihr Rechtsmittel wie folgt:

 

Der Bf M G führt aus, dass immer nur von einer Sanierung der Straße gesprochen worden sei und stellt in Frage, ob eine Sanierung, die einer Neuerrichtung gleichkommt, tatsächlich die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages auslösen könne.

Weiters merkt der Bf an, ob nicht eine Klärung im Bauausschuss erfolgen hätte sollen bzw. die Anrainer hätten gefragt oder informiert werden müssen und hält fest, dass er den Neubau der Straße für nicht erforderlich halte. Der Bf weist in seiner Beschwerde unter Anführung einiger Straßennamen darauf hin, dass bezüglich einiger Straßen der Verkehrsflächenbeitrag verrechnet worden sei, für andere jedoch nicht.

 

Die Bf A und J R bringen vor, dass die Abgabebehörde sie über die anfallenden Kosten im Vorhinein informieren und ihr Einverständnis hätte einholen müssen. Die bisherige Zufahrt sei ausreichend gewesen.

Der Unterschied zwischen Sanierung und Sanierung, die einer Neuerrichtung gleichkomme, sei für die Bf schwer nachvollziehbar. Weiters würden die Kriterien zur Einhebung des Verkehrsflächenbeitrags in Frage gestellt, da der Beitrag in manchen Ortsteilen eingehoben werde und in anderen nicht.

 

Der Bf DI C S bringt vor, dass der Neubau der Straße nicht erforderlich wäre und ist der Ansicht, dass immer nur von Sanierung der Straße gesprochen worden wäre. Der Bf moniert, dass er nicht informiert bzw. um sein Einverständnis gefragt worden wäre, dass eine Vorabklärung im Bauausschuss nicht erfolgt wäre und dass eine Sanierung, die einer Neuerrichtung gleichkommt, die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht auslöse.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 08.09.2015 (eingegangen am 24.09.2015) vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung von Grundbuchsauszügen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und DORIS-Auszügen der betroffenen Grundstücke zur Klärung der Eigenschaft als Gemeindestraße.  Weiters wurde dem Bf G ein Mängelbehebungsauftrag zur Konkretisierung seiner Beschwerde erteilt.  

Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

III.2. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabenverfahren maßgeblichen Grundsatzes der Zeitbezogenheit lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen der
Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008
:

 

㤠19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

 

…“

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Die Bf G, R und DI S führen aus, dass die Gemeinde nur von einer Sanierung der Straße gesprochen habe und beziehen sich damit offensichtlich auf § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994, der die Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche von der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages ausnimmt:

„Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.“

 

Wenn die Bf in Frage stellen, ob eine Sanierung die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages auslösen kann, so muss hiezu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  (23.02.1998, 97/17/0107, VwGH 27.10.1997, 97/17/0256) hingewiesen werden:

„Unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 BauO 1976 kann auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden, dies allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist.

Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche kann nur dann gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein. Die Beitragspflicht ist im Falle einer Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Straße nur dann gegeben, wenn dabei technisch der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt werden, sodass wirtschaftlich der Aufwand vergleichbar ist ("technisch-wirtschaftlich gleichzuhalten"). Diese Auffassung (Hinweis E 21.7.1995, 92/17/0158) hält der VwGH grundsätzlich für die maßgebliche Regelung nach § 19 und § 20 BauO 1994 aufrecht.“

Der festgestellte Sachverhalt (durch Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift des Bauausschuss vom 28.05.2011 sowie in die Bescheide der Abgabenbehörde vom 08.08.2013 und 03.02.2014) ergibt, dass es sich beim „A“ (Gst.
Nr. x, KG x)  um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die ursprünglich ohne Unterbau errichtet wurde und aufgrund von Schwierigkeiten beim Schneeräumen und diesbezüglichen Bürgerbeschwerden sanierungsbedürftig war.

 

Aus dem Akteninhalt (z. B. Fotodokumentation und Kostenaufstellung der Gemeinde) geht hervor, dass ein Straßenunterbau nicht vorhanden war und der Untergrund daher im Zuge der Straßenbauarbeiten ab 18.07.2011 ausgebaggert und die Straße mit einem Frostkoffer aus Granitschotter versehen wurde. Nach der Fertigstellung der Straßenentwässerung wurde eine bituminöse Tragschicht mit durchschnittlich 8 cm Stärke aufgebracht. Dies wird durch die Kostenaufstellung über den Gesamtbetrag von € 27.051,45 belegt und ist im Übrigen auch nicht strittig. Zusammengefasst steht fest, dass durch diese Bautätigkeit der Gemeinde erstmalig eine der Errichtung gleichzuhaltende Maßnahme getätigt wurde.

 

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der o.a. ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Gemeinde als Abgabebehörde den Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben hatte.

 

 

IV.2. Wenn die Bf G und DI S anführen, dass vor Bauausführung des A eine Klärung im Bauausschuss erfolgen hätte müssen, so ist festzuhalten, dass laut Sachverhalt der Bauausschuss die Thematik „A“ behandelt hat.

 

Gemäß Verhandlungsschrift des Bauausschusses vom 28.05.2011 wurde im Zuge der Beratungen über das Straßenbauprogramm 2011 bezüglich des A besprochen, dass der Straßenunterbau zu erneuern sei und auch die Straßenentwässerung neu zu machen sei (in der Verhandlungsschrift enthaltene Feststellung).

 

Nach der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 3
Oö. BauO 1994
ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen wird.

In den gesetzlichen Bestimmungen über die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages ist ein Beschluss des Gemeinderats bzw. des Bauausschusses nicht normiert. (Dies war bis 31.12.1998 der Fall, ist jedoch mit der BauO-Novelle LGBl 70/1998 entfallen.)

Zusammengefasst bedeutet dies, dass für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages ein Gemeinderatsbeschluss in der Oö. BauO 1994 nicht vorgesehen ist und dieser Einwand der Bf ins Leere geht.

 

 

IV.3. Auch mit dem Einwand, dass Hauptgrund für die Baggerungen die Verlegung der Wasserleitung gewesen wäre, mögen die Bf nichts gewinnen. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass Anlass für die Sanierungsarbeiten die Bürgerbeschwerden über den schlechten Zustand des gegenständlichen Weges waren. Der schlechte Zustand ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus der ursprünglichen Ausführung der Anlage als Provisorium und dem folgenden Neubau durch die Straßenmeisterei, Verlegung der Ferngasleitung und zunehmendem Verkehrsaufkommen.

Wenn also zeitgleich mit der Sanierung des gegenständlichen Weges auch die Gemeindewasserleitung ins öffentliche Gut verlegt wird, die vorher über Privatgrund verlaufen ist, entspricht dies dem von der Bundesverfassung auch den Gemeindeorganen auferlegten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl. dazu auch VwGH 23.02.1998, Zl. 97/17/0107).

 

 

IV.4. Die Bf G, R und DI S führen aus, dass sie als Anrainer gefragt oder informiert hätten werden müssen und halten fest, dass der Neubau der Straße für nicht erforderlich erachtet wurde.  

 

Zum Einwand der Bf, dass sie den Neubau der Straße für nicht erforderlich erachten, wird festgestellt, dass die Meinung eines Bürgers in den Bestimmungen zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages keine Berücksichtigung findet und daher aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides gegeben ist.

 

Zum Einwand, dass die Anrainer informiert hätten werden müssen, wird der Gemeinderat obiter dictum ausdrücklich auf § 38 a der Oö. GemO 1990 hingewiesen, was jedoch  die Durchführung des betreffenden Vorhabens durch die Gemeinde unberührt lässt (so auch VwGH 25.04.1983, 83/10/0063).

 

 

IV.5. Wenn die Bf R die Kriterien zur Einhebung des Verkehrsflächenbeitrags in Frage stellen, bzw. auch Bf G darauf hinweisen, dass der Verkehrsflächenbeitrag für manche Straßen in der Gemeinde eingehoben werde und für andere nicht, und sich diesbezügliche Hinweise auch aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 27.06.2014 entnehmen ließen, so sei die Abgabenbehörde ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 19 Oö. BauO 1994 hingewiesen, wonach die Gemeinde als Abgabenbehörde gesetzlich verpflichtet ist, den Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(Vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des VwGH: „Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (VwGH 18.11.1993, 88/16/0216).“

 

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder im Falle einer Revision auch durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer