LVwG-840107/11/HW

Linz, 05.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über den Antrag der H GmbH, x, N, vom 3. Juni 2016 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Gemeinde K betreffend das Projekt Prallwandsanierung V K den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 3. Juni 2016 wird gemäß §§ 1, 2 und 3 Oö. Vergaberechtsschutz­gesetz 2006 - Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 90/2013, zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 hat die H GmbH (im Folgenden: Antrag­stellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Gemeinde K betreffend das Projekt Prallwandsanierung V K gestellt.

 

I. 2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte das Landesverwaltungsgericht mit, dass es davon ausgeht, dass die Eingabe vom 3. Juni 2016 einen Nachprüfungsantrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. VergRSG darstellt und forderte die Antragstellerin auf, die vorgesehenen Pauschalgebühren (vgl. § 22 Oö. VergRSG) bis 10. Juni 2016 zu entrichten.

 

I. 3. Mit E-Mail vom 9. Juni 2016 teilte die Gemeinde K mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 3. Juni 2016 aufgehoben wurde und übermittelte in Kopie eine diesbezügliche an die Antragstellerin gerichtete Mitteilung.

 

I. 4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte das Landesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass aufgrund der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages beabsichtigt sei und gab die Möglichkeit zum Parteiengehör. Von der Gemeinde K erfolgte keine Stellung­nahme, von der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass erst nach „Einlangen der Gebühren [...] der Rechtstitel in Kraft [trete]. Da wir nicht entsprechend in der Frist die Gebühren entrichtet haben und auch der Bauherr einen Wiederruf ausgeführt hat, ist für uns diese Angelegenheit als Gegenstandslos.“

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht in Ergänzung zu den Punkten I. 1. bis I. 4. von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Gemeinde K hat im Vergabeverfahren der Gemeinde K betreffend das Projekt Prallwandsanierung V K die angefochtene Zuschlagsentscheidung aufgehoben. Von der Antragstellerin wurden trotz Aufforderung zur Verbesserung keine Pauschalgebühren geleistet.

 

 

II. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt/Verfahrensablauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. VergRSG ist ein Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet (Z 1) oder er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde (Z 3).

 

Im vorliegenden Fall ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin daher jedenfalls bereits aus folgenden Gründen unzulässig:

 

III. 2. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt, sodass er gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Oö. VergRSG unzulässig ist.

 

III. 3. Zudem ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin auch aus folgendem Grund unzulässig: Die Zuschlagsentscheidung ist (unter Zugrundelegung der Definition in § 2 Z 49 BVergG 2006) eine nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber kann die Zuschlagsentscheidung, solange er den Zuschlag noch nicht erteilt hat, ändern oder zurücknehmen (vgl. Keschmann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 Rz 1567; Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabe­gesetz 2006 [2013], § 131 Rz 4).

 

Der gegenständliche Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlags­entscheidung vom 3. Juni 2016. Diese Entscheidung wurde von der Gemeinde K aufgehoben bzw. zurückgenommen. Diese Aufhebung/Zurücknahme bewirkt, dass im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren die angefochtene Entscheidung weggefallen ist und daher im Sinne des § 5 Abs. 2 Oö. VergRSG keinen Anfechtungsgegenstand mehr bildet. Der gegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung ist daher auch infolge Aufhebung der Zuschlagsentscheidung unzulässig (vgl. etwa UVS Oö. vom 6.10.2011, VwSen-550584/7/Kl/Rd/Pe).

 

III. 4. Es ist der Nachprüfungsantrag daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:


Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen  durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger