LVwG-150798/15/RK/MSCH

Linz, 02.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Herrn E H, x, vom 3.8.2015 (im Folgenden: „Bf“), vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 3. Juli 2015, GZ: Bau-15/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014, bei der Behörde eingelangt am 18. Dezember 2014, zeigte Herr E H (im Folgenden: Bf) die Errichtung einer Sichtschutzwand am Grundstück  Nr. x, EZ x, KG x T, entlang einer nachbarseitigen Grundgrenze in der Länge von 18,4 m und einer Höhe von 2,5 m dem Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen als Baubehörde erster Instanz an.

 

Bereits im Vorfeld wurde dem nunmehrigen Bf erklärt, welche maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO bzw. des Oö. BauTG bei der Einreichung zu beachten seien und wie die Anzeige zu erfolgen hätte.

 

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2015 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen dem Bf die Errichtung der eingereichten Sichtschutzwand mit der Begründung, dass sie entgegen § 49 Abs. 2 Oö. BauTG 2013 die gesetzlich erlaubte Höhe von 2 m über dem Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände, überschreite.

 

Am 17. Februar 2015 legte der Bf Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde ein mit dem Argument, der Bescheid berücksichtige nicht alle bereits mit den Behördenvertretern erörterten Gründe für die Errichtung in der angezeigten Weise.

 

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 3. Juli 2015 (Gemeinderatsbeschluss vom 18.6.2015) als unbegründet abgewiesen, zumal der eingereichte Sichtschutz gemäß Planunterlagen westseitig eine Höhe von 2,35 m aufweise und somit die in § 49 Abs. 2 Oö. BauTG für Einfriedungen normierte Maximalhöhe von 2 m gegenüber dem höher gelegenen Gelände überschreite und somit zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspreche.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 3. August 2015, in welcher der Bf im Wesentlichen geltend macht, er sei in seinem Recht auf Errichtung einer „Sichtschutz/Lärmschutzwand“ und der Außerachtlassung der Ausnahmebestimmungen des § 49 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Oö. BauTG verletzt.

Wegen der örtlichen Situation – das Nachbargebäude (Grundstück Nr. x) stehe in einer Entfernung von 2,5 m vom Grundstück Nr. x – komme es aufgrund der direkten Sichtbeziehung und der vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärmimmissionen zu lautstarken Differenzen zwischen dem Bf und seinen Nachbarn.

Eine die Höhe von 2 m überschreitende Sicht- und Lärmschutzwand sei daher in Berücksichtigung des § 49 Abs. 2 und 3 zu genehmigen, da dies der Zweck des Sichtschutzes und der Zweck des Lärmschutzes des angezeigten Bauprojektes erforderlich mache.

Weder die Behörde erster noch die Behörde zweiter Instanz hätte den Zweck berücksichtigt und liege aufgrund des nicht durchgeführten Ermittlungsverfahren diesbezüglich auch ein mangelhaftes Verfahren vor.

Die Geltendmachung des zusätzlichen Zwecks der Mauer als „Lärm- und Schallschutzwand“ sei aufgrund des fehlenden Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren zulässig.

 

Mit Schreiben vom 15. September 2015 langte über diesbezügliches Ersuchen der Behörde eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Bauwesen, Ing. x, bei der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen ein, in welcher der genannte Sachverständige ausführte, dass es sich bei dem als Sichtschutzwand eingebrachten Bauprojekt um eine Einfriedung handle, und daher die Höhenbeschränkungen des § 49 Abs. 2 Oö. BauTG zur Anwendung kommen würden.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens sei jedoch eine 2 m hohe Einfriedung zu Zwecken des Sichtschutzes ausreichend, da eine solche ohne Leiter, Podest oder ähnlichem ohnehin nicht zu überblicken sei.

 

Am 1. Oktober 2015 legte die Gemeinde, nunmehr vertreten durch x, die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt (inklusive Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bauwesen) dem erkennenden Gericht vor und führte dazu zusammengefasst aus, dass die projektierte Mauer den Zweck des Sichtschutzes aufgrund der Rankengitter an sich nur teilweise erfüllen könne, eine Höhe von 2 m – gegenüber dem Grundstück Nr. x eine Höhe von
2,15 m – aber jedenfalls ausreiche und eine Höhe von 2,5 m zu keinem gesteigerten Sichtschutz führe.

Sofern der Bf nunmehr auch den Zweck des Lärmschutzes in der Beschwerde erstmals anführe, entferne sich der Bf von der Anzeige und gingen die diesbezüglichen Ausführungen folglich ins Leere, da eine solche Abänderung des Projektes vor dem LVwG unzulässig und von diesem nicht zu behandeln sei. Außerdem stehe die Ausführung des Projektes mit Rankengitter dem Zweck des Lärmschutzes ganz grundsätzlich entgegen.

Das Verfahren sei zudem nicht fehlerhaft geführt worden, da dem Bf ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorfeld der Antragsstellung gegeben worden und mit diesem gemeinsam die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Oö. BauTG erörtert worden wäre.

 

Bereits am 26. Februar 2016 stellte der Bf einen Fristsetzungsantrag, welcher mit Beschluss vom 18. März 2016 zurückgewiesen wurde.

 

Mit Schreiben vom 11. April 2016 nahm der Bf zum, ihm am 24. März 2016 übermittelten, Vorlageantrag zusammengefasst dahingehend Stellung, dass ein erhöhter Sichtschutz und Lärmschutz notwendig sei, da man diese Notwendigkeit von der Basis des Wohnraumniveaus aus zu betrachten habe und zudem die beiden Gebäudekomplexe, zwischen welchen die Mauer errichtet werden solle, nicht einmal 6 m auseinanderliegen würden, zumal das benachbarte Gebäude den Abstand von 3 m zur eigenen Grundstücksgrenze unterschreite.

 

 

II. Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes steht in Ergänzung zu den Ausführungen unter Punkt I. folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf zeigte der Behörde die Errichtung einer Sichtschutzwand an.

Diese Sichtschutzwand soll unmittelbar am Grundstücksrand errichtet werden und weist eine Gesamtlänge von 18,4 m auf.

Sie besteht aus vier 4 m langen Sichtschutz-Holzelementen, welche wiederum durch drei 80 cm breite verzinkte Rankgitter in gleicher Höhe unterbrochen werden.

Hinter diesen Rankgittern soll in den Plänen nicht näher spezifizierter, schematisch dargestellter, Grünwuchs gepflanzt werden. Die Holzelemente weisen eine Höhe von 2,5 m auf.

In der Beschwerde änderte der Bf das Projekt dahingehend, als dieses neben dem Sichtschutz nunmehr auch dem Schall- und Lärmschutz dienen solle.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – obwohl beantragt - gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 BauO sind die Errichtung von Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände der Behörde vor Baubeginn anzuzeigen.

Gemäß § 25a Abs. 1 OÖ BauO hat die Behörde sodann acht Wochen Zeit, die Ausführung des Bauvorhabens bei Vorliegen (dort näher genannter) Gründe zu untersagen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Errichtung einer 2,5 m hohen „Sichtschutzwand“ angezeigt.

Diese wäre jedenfalls aufgrund ihrer Situierung und deren (im Laufe des Verfahrens erweiterter) Schutzfunktion zweifellos als Einfriedung iSd § 49 Abs. 2 BauTG zu qualifizieren und dürfte daher 2 m nicht überschreiten, sofern der Zweck nicht eine höhere Ausführung notwendig macht.

 

In der Beschwerde erklärte der Bf in Abweichung zum ursprünglichen Antrag, dass es sich beim zu verwirklichenden Bauwerk um eine „Sicht“ und -  nunmehr auch – „Lärmschutzwand“ handle.

Er dehnte damit den Zweck des gegenständlichen Bauwerkes aus.

Diese Zweckerweiterung hat auch zur Folge, dass andere Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden.

Zu nennen ist z.B. § 49 Abs. 3 Oö. BauTG, auf den sich der Bf in seiner Beschwerde auch ausdrücklich stützt.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG dürfen verfahrensleitende Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 14.10.2015, Ra 2015/04/0055).

 

Durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Wo nun die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen - wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, ist eine vom konkreten Fall abhängige Wertungsfrage (vgl. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055).

Eine in diesem Sinn unzulässige Antragsänderung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/10/0043).

 

Im gegenständlichen Fall ist durch die Erweiterung des Zweckes des angezeigten Bauwerkes von einer bloßen „Sichtschutzwand“ hin zu einer „Sicht- und Lärmschutzwand“ aber jedenfalls von einer solchen – den Charakter des Projektes betreffenden – Antragsänderung auszugehen.

Ganz generell zeichnet sich ein Bauprojekt nämlich nicht nur durch die bauliche Ausführung aus, sondern wird auch maßgeblich von seinem vorgesehenen Zweck bestimmt.

Nicht umsonst stellen sehr viele Normen des Oö. BauTG auf den Zweck des Bauprojektes ab, um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen festzulegen (siehe beispielhaft §§ 6 – 13, 15, 16, 18 – 22 Oö. BauTG u.v.m.).

Auch die Oö. BauO misst dem Zweck eines Bauwerkes charakterbildende Wirkung bei, wenn § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO verlangt, dass eine bloße Verwendungszweckänderung einer Bewilligung bedarf (wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind) oder gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b die Zweckänderung eines Bauwerks der Anzeigepflicht unterliegt (wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist). Ganz grundsätzlich wird in § 29 Abs 1 Z 3 Oö. BauO auch verlangt, dass Baupläne Angaben über die besondere Zweckwidmung zu enthalten haben.

 

Im konkreten Fall hat die Zweckänderung vom bloßen „Sichtschutz“ zum „Sicht- und Lärmschutz“ die Anwendung einer anderen Norm zur Folge.

So ist bei der Errichtung einer Lärmschutzwand auch § 49 Abs. 3 Oö. BauTG zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des Antrags, die die Anwendung einer anderen Norm nach sich zieht, wird die „Sache“ i.S.d. § 13 AVG aber jedenfalls verlassen (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0128; so auch Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 47). Die Erweiterung der projektierten „Sichtschutzwand“ zur „Sicht- und Lärmschutzwand“ verändert daher das Wesen des Bauwerks.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Schranke des § 27 VwGVG hinzuweisen, wonach das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat und nicht etwa über mehr absprechen darf.

Ansonsten würde dem Bf in der Sachfrage eine Instanz genommen, das Landesverwaltungsgericht würde eine Zuständigkeit wahrnehmen, die ihm nicht zusteht und würde eine solche Entscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen.

 

Ändert ein Antragsteller daher sein Projekt im Verfahren dermaßen, dass es als Wesensänderung zu werten ist, hat das erkennende Gericht in Folge ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und dem Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen. Der dadurch antragsgegenstandslos gewordene Bescheid der Behörde erster Instanz ist in der Folge aus dem Rechtsbestand zu entfernen (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, 24.06.2015, Ra 2015/10/0043).

 

Nichts anderes kann aber aufgrund der gesetzlich normierten Parallele (vgl. § 25a Abs. 5 Oö. BauO) für das Anzeigeverfahren und anzeigepflichtige Projekte gelten.

 

Für den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass mit der in der Beschwerde erstmals dargestellten Änderung der Sache die ursprüngliche Anzeige betreffend eine Sichtschutzwand als zurückgezogen gilt und als neues anzeigepflichtiges Projekt eine „Sicht- und Lärmschutzwand“ gegenständlich wird.

Dieses neue Projekt ist folglich von der zuständigen Behörde erster Instanz auf ihre Übereinstimmung mit den Bauvorschriften zu prüfen, wobei die von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, ob es im gegenständlichen Fall zu Zwecken des Sicht- und Lärmschutzes notwendig ist, dass die Mauer einerseits höher als 2 m, nämlich in projektierter Höhe von 2,5 m ausgeführt wird und diese auf einer Gesamtfläche von 6 , somit auf einer Fläche von 13 % der Gesamtfläche des - auch Schallschutzzwecken dienenden Bauvorhabens - im Ergebnis unterbrochen ist, wesentlich sein wird.

Sachverständige Festhaltungen bezüglich der Notwendigkeit der beantragten, 2,50 m hohen, Ausführung als Sichtschutzwand liegen ja bereits vor.

Bei Verneinung wird die Errichtung der Sicht- und Lärmschutzwand zu versagen sein.

 

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer