LVwG-350237/2/GS/JW

Linz, 30.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau M.K., geb. x, vertreten durch die T. A.W., x, Sch., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. April 2016, GZ: BHUUSO-2016-113002/9-Zl, wegen Zuerkennung von Hilfe zur Pflege und Hilfe in stationären Einrichtungen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 5. April 2016, GZ: BHUUSO-2016-113002/9-Zl, wurde hinsichtlich Frau M.K. aufgrund ihres Antrages vom 15. März 2016 wie folgt entschieden:

 

„I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erkennt Ihnen ab 01.03.2016 Hilfe zur Pflege und Hilfe in stationären Einrichtungen zu.

 

II. Die durch Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht gedeckten Kosten werden vom zuständigen Träger sozialer Hilfe ab 01.03.2016 übernommen.

Sie haben im Rahmen des Einsatzes der eigenen Mittel Ihre Einkünfte abzüglich nachfolgender Freibeträge einzusetzen:

 

a.    10% des Pflegegeldes der Stufe 3.

 

Rechtsgrundlagen:

·         §§ 6, 7, 8, 9, 15, 17, 23, 25 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG), LGBl. Nr. 82/1998 idgF

·         §§ 4 und 5 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 idgF

·         §§ 56, 58 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

Hinweise:

·         Hilfe zur Pflege und Hilfe in stationären Einrichtungen gemäß Spruchpunkt 1 wird im B. E., x, E., erbracht.

 

·         Die gemäß Spruchpunkt 2 einzusetzenden eigenen Mittel sowie die anfallenden kosten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich.

 

·         Gemäß § 28 Oö. SHG haben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung jede Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranke- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung anzuzeigen.

Wenn Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter diese Anzeigepflicht verletzen oder wenn Ihnen die Leistung wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, so haben Sie diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.“

 

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sie mit ihren Einkünften bzw. mit dem vorhandenen verwertbaren Vermögen nicht in der Lage sei die im B. E. anfallenden Kosten zur Gänze aus eigenen Mittel zu tragen. Sie verfüge über das im beiliegenden Berechnungsblatt ersichtliche Einkommen bzw. Vermögen. Weiteres Einkommen und Vermögen wäre von Frau K. gemäß § 24 Oö. SHG nicht bekanntgegeben worden.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch ihre T. gegen den angeführten Bescheid Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am, dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt auch ein Kostenbeitrag des Vaters H.K. miteingerechnet worden wäre. Damit wäre ein Kostenbeitrag von 422,70 Euro errechnet worden (Unterhaltsanspruch von 578,10 Euro abzüglich Taschengeld 155,40 Euro). Als Berechnungsgrundlage des Unterhaltes wäre die monatliche Nettopension von 1.501 Euro (14 x jährlich) zugrunde gelegt worden. Dabei wäre aber nicht berücksichtigt worden, dass der Vater monatlich Mietkosten von 400 Euro, Betriebskosten von 48 Euro und Heizkosten von durchschnittlich 33 Euro zu bestreiten habe. Laut Auskunft unter x werde als Berechnungsgrundlage das anrechenbare Einkommen herangezogen. Dieses bestehe aus dem Nettoeinkommen (zuzüglich Sonderzahlungen) abzüglich Wohnkosten, Unterhaltsverpflichtungen und besonderen Aufwendungen. Im gleichen Artikel findet sich auch ein Statement von Mag. W., worin er sich dafür ausspreche, dass durch den Kostenersatz keine neuen Sozialhilfefälle geschaffen werden sollten. In der Beilage werde eine Aufstellung der monatlichen und jährlichen Kosten des Vaters übermittelt. Die Kosten für den Unterhalt würden den Vater wirtschaftlich überfordern. Würden bei der Berechnungsgrundlage die Kosten für Miete und Betriebskosten berücksichtigt werden, so würde sich der Kostenbeitrag auf 306 Euro senken und dem Vater würden 116,14 Euro mehr zum Leben bleiben. Darum werde beantragt, bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes die Kosten des Vaters bezüglich seiner Wohnung zu berücksichtigen und den Bescheid dahingehend abzuändern. Somit werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid in diesem Sinne abzuändern oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung übermittelt. Im Vorlageschreiben wurde zur eingebrachten Beschwerde bemerkt, dass sich diese gegen jenen Bescheid richtet, womit die Hilfe zur Pflege sowie die Übernahme der Kosten grundsätzlich gewährt wurden. Aus dem beigelegten Berechnungsblatt ist zwar die vorgeschriebene Höhe des Kostenersatzes zu entnehmen, jedoch wurde bisher nicht mit schriftlichem Bescheid gemäß § 41 Oö. SHG entschieden. Die Vorschreibung des errechneten Unterhaltes ist lediglich durch ein Schreiben des S. U.-U. erfolgt.

 

I.4. Beweis erhoben wurde durch Akteneinsicht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2015, S. 389, entgegenstehen.

 

I.5. Das Landesveraltungsgericht hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

§ 7 VwGVG wiederum regelt die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und es ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit., dass sich (zulässige) Beschwerden (abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) nur gegen Entscheidungen richten, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde ist also ausschließlich der erlassene Bescheid (vgl. zB VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0282, zu § 63 Abs. 5 AVG).

 

Aus obiger Bestimmung ergibt sich somit, dass eine zulässige Beschwerde einen wirksam erlassenen Bescheid voraussetzt. Zwar existiert in gegenständlicher Angelegenheit grundsätzlich ein rechtswirksam erlassener Bescheid, jedoch richtet sich der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde nur gegen die Höhe des dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschrieben Kostenbeitrages, der lediglich in den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt angeführt ist. Eine spruchmäßige Erledigung über die Höhe des dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kostenbeitrages ist laut dem Vorlageschreiben der belangten Behörde noch nicht ergangen. Das dem Ehegatten der Bf zugegangene Schreiben vom 5. April 2016, GZ: BHUUSO-2016-113002/11-Zl, weist keine Bescheidqualität auf. Um gegen die Höhe des dem Ehegatten der Bf vorgeschriebenen Kostenbeitrages vorzugehen, bedürfte es eines gesonderten Abspruches. Aus diesem Grund ist die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

Bemerkt wird jedoch, dass nach der Rechtsprechung der Wohnbedarf bei der Berechnung der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Sch. aaO RZ 58, unter Hinweis auf die Judikatur) – VwGH vom 21.11.2001, Zl. 96/08/0346.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger