LVwG-650639/2/SCH/MSt

Linz, 28.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn A H, x, vom 22. Mai 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17. Mai 2016, GZ: VerkR21-130-2016, wegen der Aufforderung, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Untersuchungsdatums 17. Juni 2016 um 9:00 Uhr im Spruch es zu lauten hat: bis 22. Juli 2016.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Bescheid vom 17. Mai 2016, VerkR21-130-2016, betreffend die Lenkberechtigung des Herrn A H Folgendes verfügt:

 

„Spruch:

Sie werden aufgefordert, sich am 17. Juni 2016 um 09:00 Uhr, unter Mitnahme eines aktuellen CDT-Befundes bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Sanitätsdienst, Erdgeschoß, einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG) i.V.m. § 8 leg.cit.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.

 

 

3. Unbestritten ist, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2015, 14/275745, dem Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung für die      Gruppe 1 erteilt hat. Diese ist gemäß § 24 Abs. 1 Z2 FSG bis 22. Juli 2019 befristet.

 

Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Auflage erteilt, der Behörde zu bestimmten festgesetzten Terminen einen CDT-Befund vorzulegen. Insgesamt wäre die Vorlage von 12 derartigen Befunden vorgesehen, der erste davon war mit 22. Jänner 2016 fällig, der zweite wäre es mit 22. April 2016 gewesen.

Den ersteren Termin hat der Beschwerdeführer eingehalten, den zweiteren nicht.

Die belangte Behörde hat aus diesem Grund in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung erlassen.

 

In der Beschwerde darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie DDr. P K die Auskunft erhalten habe, er könne „die Tests beenden“, und somit beende er sie auch.

 

Bei der Argumentation übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass ein rechtskräftiger Bescheid mit entsprechenden Terminen zur Vorlage der         CDT-Befunde existiert. Diese Auflagen sind jedenfalls einzuhalten, unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer selbst die Notwendigkeit dafür einschätzt. Somit kann auch eine allfällige Verifizierung einer fachärztlichen Aussage, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, unterbleiben. Entscheidend ist alleine die Frage, ob solche Auflagen vorgeschrieben wurden oder nicht. Vorliegend ist es jedenfalls der Fall, wobei, wie schon oben dargelegt, ein entsprechender rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Die zugrundliegende amtsärztliche Begutachtung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vorlage von CDT-Befunden stützt sich im Übrigen auch auf die Aussage des Facharztes DDr. P K, wonach negative alkoholrelevante Laborparameter in dreimonatigen Abständen geboten wären.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zu der Ansicht gelangen konnte, dass weitere Untersuchungen nicht notwendig wären.

 

 

4. Bei einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014 oa.).

 

Zumal sich der Beschwerdeführer selbst von den erwähnten Auflagen „dispensiert“ hat und sich somit offenkundig dem dadurch gegebenen Kontrolldruck nicht mehr unterziehen will, erscheint es für das Landesverwaltungsgericht völlig nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde entsprechende Bedenken im Hinblick auf die weitere gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen hegt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die „Tests“ beenden werde. Angesichts dieser Aussage erübrigt sich eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, zumal hiedurch keine andere Beurteilung zu erwarten wäre.

 

Die vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung ist vorliegend jedenfalls geboten. Bei Nichtbefolgung der Anordnung sieht § 24 Abs. 4 FSG im Übrigen die Entziehung der Lenkberechtigung vor. Einen weiteren Entziehungstatbestand könnte allenfalls auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 12 FSG darstellen. 

 

 

5. Die Festsetzung einer Frist zur Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Beschwerdeführer war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich geboten, zumal der von der Behörde bestimmte Termin zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung bereits in der Vergangenheit lag.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n