LVwG-601112/10/KLi/Bb

Linz, 19.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 21. Oktober 2015 des D U V, geb. x, vertreten durch Dr. G H, Rechtsanwalt, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. September 2015,
GZ VerkR96-3197-2015, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. März 2016,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
52 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) warf D U V (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 22. September 2015, GZ VerkR96-3197-2015, unter Spruchpunkt 1. die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, unter Spruchpunkt 2. eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. d KFG und unter Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 FSG vor und verhängte zu 1. und 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 70 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von je 36 Stunden, und zu 3. gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 120 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 32 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

a)   Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

2.   Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

3.   Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse „A1“ notwendig gewesen.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Laaber Holzweg x

Tatzeit: 12.05.2015, 17:50 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen BR-x, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, CPI GTR, schwarz.“

 

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 14. Mai 2015, GZ VStV/915100245140/001/2015, als erwiesen anzusehen seien. Die festgesetzten Geldstrafen wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit des Bf, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. September 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 durch seine rechtsfreundliche Vertretung, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Oktober 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die teilweise Einstellung des Strafverfahrens sowie die Herabsetzung der Geldstrafen begehrt wurde.

 

In der vorliegenden Beschwerde hat der Bf ua. ausgeführt, dass der Meldungsleger am Fahrzeug keine Veränderungen feststellen habe können, die dazu geeignet waren, die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechend zu erhöhen. Er habe auch keinerlei diesbezügliche Änderungen vorgenommen oder vornehmen lassen. Das Fahrzeug sei am 28. Mai 2015 vom Amt der Oö. Landesregierung überprüft worden, wobei die Geschwindigkeit im Normbereich gelegen und das Mofa als verkehrs- und betriebssicher eingestuft worden sei. Beim Test habe man auch festgestellt, dass beim Motor noch die Plombe vorhanden war, sodass es somit auch insofern keinerlei Hinweise auf Manipulationen gäbe. Den Testpersonen beim Amt der Oö. Landesregierung sei eine höhere Kompetenz beizumessen, als einem Polizeibeamten, der nur selten derartige Überprüfungen durchführe. Das Ergebnis durch die
Oö. Landesregierung stelle einen Hinweis darauf dar, dass das Rolltestverfahren vom erhebenden Beamten fehlerhaft durchgeführt worden sei.

 

Aus dem Erlass des Verkehrsministeriums vom 17. Oktober 2011 ergebe sich die Notwendigkeit der Führung eines Messprotokolls. Im gegenständlichen Fall existiere aber nur ein äußerst oberflächliches Schriftstück, das nicht im Geringsten den Anforderungen eines Messprotokolls entspreche. Es gingen daraus keine Details über den Messvorgang hervor und es fehle sogar das Datum der Messung.

 

Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beamten sei es auch so gewesen, dass mit ihm überhaupt kein Rolltest durchgeführt worden sei, weil diesem sein Gewicht als zu gering erschienen sei. Auch sei ein zweiter Beamter bei der Überprüfung nicht anwesend gewesen und habe der Meldungsleger allein versucht, irgendwie Testergebnisse zustande zu bringen. Auch beim Hochdrehen des Gases sei der Beamte nicht vorschriftsmäßig vorgegangen. Er sei beim Test nicht auf dem Moped gesessen, sondern habe das Fahrzeug lediglich zwischen die Beine genommen und dann Gas gegeben ohne auf dem Mofa zu sitzen. Er habe zusammen mit seinem Vater angeboten, das Fahrzeug zur weiteren Überprüfung auf der Polizeiinspektion Braunau zu belassen, da für sie klar gewesen sei, dass das Messergebnis falsch sein müsse. Diese Vorgehensweise habe man aber abgelehnt.

 

Für den Fall des Bestehens weiteren Aufklärungsbedarfes beantragte der Bf die Einvernahme des Prüfers des Amtes der Oö. Landesregierung sowie seines Vaters. Zur Frage, ob die Drosselung am Mofa durch einen Drehzahlgeber am oder im Vorderrad erfolgte oder nicht, sei ein Sachverständiger beizuziehen.

 

Im Erlass des Verkehrsministeriums – so der Bf weiters – werde darauf hingewiesen, dass eine auf dem Rollenprüfstand angezeigte Geschwindigkeit von 66 km/h und darüber für sich allein für die Annahme das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 FSG nicht ausreiche. Nachdem sich aus dem Akt keinerlei Hinweise ergeben würden, dass er tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei die zu Punkt 3. angenommene Verwaltungsübertretung in keinem Fall anzunehmen.

 

Hilfsweise wurde noch ausgeführt, dass die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf seine strafrechtliche Unbescholtenheit sowie darauf, dass er trotz der verfehlten Annahme, dass mit dem Fahrzeug höhere Geschwindigkeiten als die erlaubten Bauartgeschwindigkeiten erreichbar sind, in keiner Weise Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe, überhöht seien. Angesichts seiner Minderjährigkeit, welche als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen sei, hätte seiner Auffassung nach auch mit Ermahnungen vorgegangen werden können.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 30. Oktober 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-3197-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 14. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

Als Zeugen wurden der Meldungsleger BI R S von der Polizeiinspektion Waldzell und der Vater des Bf, U V, vernommen. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl.-HTL-Ing. R H der Abteilung Verkehr des Landes Oberösterreich erstattete ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Messung mit dem Rollenprüfstand.  

 

Ein  Vertreter der belangten Behörde hat aus Termingründen an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

II.2.1. Der Bf lenkte am 12. Mai 2015 um 17.50 Uhr das Kraftrad der Marke CPI, Type GTR, mit dem Kennzeichen BR–x in Braunau am Inn, auf dem Laaber Holzweg x. Auf Höhe M wurde er von BI R S und dessen Kollegen zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle wurde vom genannten Polizeibeamten eine Überprüfung der Bauartgeschwindigkeit des Kraftrades mit dem geeichten Mopedprüfstand der Bauart Scootoroll, Nr. 195/07 durchgeführt. Diese Prüfung ergab eine maximal erreichbare Geschwindigkeit von 80 km/h.

 

Laut Eichbestätigung Nr. EB 46 2013 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde das verwendete Messgerät am 9. März 2013 geeicht; die gesetzliche Nacheichfrist für das Gerät beträgt drei Jahre. Die relevanten Messdaten wurden von den Polizeibeamten in einem Messprotokoll festgehalten. Unter Nr. 12 des im Akt einliegenden „Messprotokolls Rollenprüfstand“ ist der Bf als Lenker, das Kennzeichen des überprüften Fahrzeuges, der festgestellte Messwert und das Messorgan ausgewiesen. Überdies ist daraus ersichtlich, dass über den Vorfall Anzeige erstattet wurde und eine Kennzeichenabnahme erfolgte.

 

Das gegenständliche Kraftfahrzeug war als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert, der Bf war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A1.

 

Am 28. Mai 2015 wurde das Kraftrad der KFZ-Prüfstelle des Amtes der
Oö. Landesregierung vorgeführt. Die Überprüfung der Bauartgeschwindigkeit mittels Rollenprüfstand ergab dabei laut Prüfbericht eine Ablesegeschwindigkeit von 62 km/h.

 

II.2.2. Bezüglich des Ablaufes der im Rahmen der Anhaltung vorgenommenen Messung weichen die Schilderungen des Bf und des Meldungslegers stark voneinander ab.

 

Der Bf schilderte anlässlich der Beschwerdeverhandlung die vorgenommene Messung mittels Rollenprüfstand dahingehend, dass sich der Polizeibeamte bei der Überprüfung nicht direkt auf das Kraftrad gesetzt und dieses nicht mit vollem Gewicht belastet habe, sondern das Fahrzeug bloß zwischen seinen Beinen hatte. Der Polizist habe dabei das Moped in den roten Drehzahlbereich hineingedreht. Nach Auskunft des Polizisten sei eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht worden. Wenn er selbst mit dem Moped gefahren sei, habe der Tacho immer bloß eine Geschwindigkeit von höchstens 45 km/h angezeigt. Der Bf beteuerte, keinerlei Änderungen am Fahrzeug vorgenommen und das Fahrzeug in diesem Zustand privat gekauft zu haben. Auch zwischen dem Vorfall und der Überprüfung beim Amt der Oö. Landesregierung habe er keine Veränderungen durchgeführt. Weiters führte er aus, dass ein korrektes Messprotokoll gemäß dem Erlass des Verkehrsministeriums vom Meldungsleger nicht angefertigt und die Messung somit nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden sei. Sein Angebot, das Fahrzeug bei der Polizeiinspektion Braunau zu belassen, um eine neuerliche Überprüfung durchzuführen, habe der Polizist abgelehnt.

 

Der Vater des Bf bestätigte im Hinblick auf den Kauf, die Absicht der Belassung des Fahrzeuges bei der Polizeiinspektion und die Behauptung des Nichtvornehmes von Änderungen am Kraftrad im Wesentlichen die Angaben seines Sohnes. Er erläuterte, dass am Fahrzeug nichts verändert worden sei und auch er des Öfteren damit gefahren und dabei die Geschwindigkeit von 45 km/h nie überschritten worden sei. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges am Rollentester im Rahmen der Anhaltung war er nicht anwesend.

 

BI S führte als Zeuge befragt aus, dass er mit einem Kollegen Dienst verrichtet habe und ihnen dabei das gegenständliche Kraftrad aufgrund dessen Lautstärke aufgefallen sei, weshalb sie in der Folge eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchführten. Anlässlich der Amtshandlung habe der Bf als Lenker einer Überprüfung auf dem Rollentester zugestimmt. Nachdem zunächst der Bf mit dem Kraftrad auf dem Prüfstand gefahren sei, sich aber herausgestellt habe, dass sein Gewicht von 70 kg zu niedrig sei, habe er den Test durchgeführt. Er habe damals ca. 88 kg gewogen. Zum Vorgang der Messung gab der Meldungsleger an, dass er mit dem Kraftrad auf den Prüfstand gefahren sei und es Dreiviertel aufgedreht habe, also nicht ganz bis zum Anschlag. Er habe sich direkt auf das Kraftrad gesetzt, wobei er während der Überprüfung seine Beine seitlich weggestreckt und nicht direkt auf dem Raster gehabt habe. Sein Kollege habe das Fahrzeug hinten gehalten. Soweit er sich erinnern könne, hatte das Fahrzeug keinen Drehzahlmesser. Der Test am Rollenprüfstand habe schließlich ein Ergebnis von 80 km/h erbracht.

 

Über Befragen, weshalb das Kraftrad nicht zu einer weiteren Überprüfung bei der Polizeiinspektion belassen wurde, erläuterte der Beamte, dass es ja ohnehin dort gelassen wurde und ihm in weiterer Folge darüber nichts bekannt sei, weil er dann nicht da gewesen sei. Er habe dem Bf und dessen Vater nicht aufgetragen, das Fahrzeug mitnehmen zu müssen; dies sei der Journalbeamte gewesen.

 

Zur Überprüfung der tatsächlich erreichbaren Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug durch den Meldungsleger unter Verwendung des Mopedprüfstandes gab der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an, dass der Rollenprüfstand zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht war. Weiters hielt er fest, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des Polizisten, wonach er sich mit einem Gewicht von 88 kg (Gewicht ohne Adjustierung) auf das Kraftrad gesetzt habe und dieses von einem Kollegen während der Messung stabilisiert worden sei, während er die Füße „in der Luft“ gehabt habe, sodass das Gewicht auf das Fahrzeug wirken habe können, davon auszugehen sei, dass die Rahmenbedingungen für eine korrekte Messung eingehalten wurden und von der Richtigkeit des sich ergebenden Ablesewertes von 80 km/h ausgegangen werden kann.

 

Sofern man den Schilderungen des Bf folgen würde, der die Messung in der Art schilderte, dass der Messbeamte während der Messung nicht auf dem Moped gesessen sei, sondern eher gestanden und die Füße auf dem Boden gehabt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Belastung von 75 kg nicht auf das Moped aufgebracht wurde und daher die Geschwindigkeit, die sich bei einer derartigen Messung mit zu geringer Belastung ergebe, einen zu hohen Ablesewert nach sich ziehe. In diesem Fall wäre die Messung nicht korrekt durchgeführt worden und widerspräche damit dem diesbezüglichen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Zu der Frage, ob das Moped manipuliert wurde, gab der Sachverständige an, dass nach den Angaben des Polizisten zumindest augenscheinlich keine Tuning-Maßnahmen festgestellt hätten werden können. Aus technischer Sicht sei dies nachvollziehbar, da z. B. Chip-Tuning oder Änderungen von Vergasern, der Einspritzung sowie Ein- und Ausbau geänderter Drosseln ohne Zerlegungsarbeiten augenscheinlich im Rahmen einer Verkehrsüberprüfung nicht erkennbar seien. Eine solche Überprüfung sei auch ohne Zerlegungsarbeiten nur durch augenscheinliche Begutachtung durchzuführen, wodurch dem Erkennen von Manipulationen Grenzen gesetzt seien.

 

Hinsichtlich des Testergebnisses durch die KFZ-Prüfstelle des Amtes der
Öö. Landesregierung, welches laut Prüfbericht eine Ablesegeschwindigkeit von
62 km/h ergab, sei laut Amtssachverständigen der Schluss zu ziehen, dass das Fahrzeug als in Ordnung eingestuft werden könne. Diese Überprüfung sei aber ca. 14 Tage nach der Messung durch die Polizei erfolgt. In diesem Zeitraum könnten Rückbaumaßnahmen problemlos durchgeführt werden. Ob bzw. welche Tuning-Maßnahmen am Tattag vorhanden waren, sei zwar gegenwärtig nicht  feststellbar, jedoch ergebe sich im Falle der Annahme einer korrekten Messung mit einem Wert von 80 km/h der Schluss, dass ein nicht manipuliertes Mofa, das entsprechend dem Typenschein eine zulässige Bauartgeschwindigkeit von
45 km/h hat, auf einem Rollenprüfstand keinen Ablesewert von 80 km/h erreicht. Dieser Unterschied sei nur durch eine Änderung des Bauzustandes erklärbar.

 

Der Bf erlernt den Beruf des KFZ-Mechanikers. Er ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, bezieht nach eigenen Angaben eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von ca. 670 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem behördlichen Verfahrensakt und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die am 14. März 2016 stattfand.

 

Dass mit dem gegenständlichen Kraftrad eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht werden konnte, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der schlüssigen Zeugenaussage des Zeugen BI S und aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. R H. Der meldungslegende Polizeibeamte konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft die Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Messung auf dem Rollenprüfstand darstellen, welche nach dem Amtssachverständigengutachten (im Falle der Variante des Zeugen) eine korrekte Messung ergeben hat.

 

Der Zeuge ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, welcher mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut ist und dem aufgrund seiner Ausbildung, Schulung und Erfahrung durchaus zuzumuten ist, dass er die Überprüfung eines Kraftrades mittels Rollenprüfstand richtig durchführt. Es gibt keinen Grund an dessen Schilderungen zu zweifeln. Wenngleich er sich nicht mehr an sämtliche Details der Kontrolle erinnern konnte, tut dies seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, bemühte er sich doch offenkundig, den Vorfall aus seiner Erinnerung zu schildern. Seine Darstellung vermittelte ein klares Bild seiner Wahrnehmungen beim Antreffen des Bf, der folgenden Amtshandlung und des Messvorganges auf dem Rollenprüfstand. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Messung für den Polizeibeamten um einen Routinevorgang handelte, er derartige Messungen regelmäßig durchführt und daher mit dem Ablauf einer solchen Messung vertraut ist. Es darf auch angenommen werden, dass ihm aufgrund seiner Erfahrung Fehler bei der Überprüfung aufgefallen wären und er diese dann abgebrochen und neu begonnen hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Meldungsleger das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hat, um den – ihm unbekannten - Bf zu Unrecht zu belasten. Seiner Aussage kommt daher hohe Beweiskraft zu.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (vgl. ua. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Demgegenüber konnte sich der Bf frei verantworten. Es ist zu berücksichtigen, dass er bei seiner Anhörung nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Es ist naheliegend, dass der Bf als unmittelbar betroffener Lenker den Sachverhalt so schilderte, wie er für ihn am günstigsten ist. Dies auch deshalb, weil gegen ihn wegen dieses Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Die Glaubwürdigkeit des Bf war insgesamt daher als wesentlich geringer zu beurteilen und konnte seiner Verantwortung - selbst wenn diese wiederholt erfolgte - damit letztlich nicht gefolgt werden.

 

Auch der als Zeuge vernommene Vater des Bf vermochte nicht zur Entlastung des Bf beitragen, war dieser doch am Tatort gar nicht anwesend und konnte folglich keine Angaben zur Überprüfung des Kraftrades am Rollenprüfstand machen.

 

Angesichts der dienstlichen Wahrnehmung und der schlüssig getätigten Vorbringen des Meldungslegers bei der mündlichen Verhandlung, unter deren Zugrundelegung nach den Sachverständigenäußerungen von einer korrekten Messung und der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen ist, war daher im Ergebnis der Verantwortung des Polizeibeamten zu folgen.

 

Der Meldungsleger dokumentierte die relevanten Details der Messung nachweislich in einem Messprotokoll (vgl. dazu Punkt II.2.1. der hs. Entscheidung). Selbst wenn es sich dabei nicht um jenes Messprotokoll gemäß der Beilage des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie handelt, bedeutet dies nicht das Vorliegen eines nicht verwertbaren Messergebnisses. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielweise im Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, 2001/02/0123, in Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät ausgesprochen, dass die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung sei. Es komme nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses diene lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun, bilde also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln.

 

In der Entscheidung vom 24. Mai 2013, 2013/02/0085 hat das Höchstgericht betreffend die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung mittels Alkomat, die Annahme, allein ein Messprotokoll könne einen Beweis über die Alkoholisierung erbringen, als unzutreffend erachtet und judiziert, dass eine solche Beweisregel, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen würde.

 

Auch der Umstand, dass anlässlich der Begutachtung bei der Verkehrskontrolle keine Mängel oder Manipulationen am Kraftrad festgestellt und bei der Überprüfung durch einen Sachverständigen der KFZ-Landesprüfstelle ein Messwert von 62 km/h ermittelt wurde, vermag dem Bf nicht zum Erfolg zu verhelfen, da laut schlüssiger Aussage des technischen Sachverständigen eine Vielzahl an technischen Änderungen, die zu einer Änderung der Bauartgeschwindigkeit zu führen geeignet sind, augenscheinlich ohne Zerlegungsarbeiten nicht erkennbar sind und der erreichte Ablesewert von
80 km/h „nur“ durch eine Veränderung des Bauzustandes erklärbar ist. Die Überprüfung bei der KFZ-Landesprüfstelle erfolgte zudem erst ca. zwei Wochen nach dem Vorfallszeitpunkt. In diesem Zeitraum ist es den Äußerungen des beigezogenen Amtssachverständigen zufolge durchaus möglich technische Rückbauten durchzuführen.

 

Diese Annahme deckt sich mit den diesbezüglichen bisherigen Erfahrungen des erkennenden Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen, wonach polizeilich beanstandete und mit technischen Mängeln behaftete Fahrzeuge vor Überprüfungen durch die KFZ-Prüfstelle regelmäßig wieder in den (genehmigten) Originalzustand gebracht und in vorschriftsmäßigen Zustand vorgeführt werden. Insbesondere KFZ-Mechanikern wie dem Bf, die über einschlägige Fachkenntnis und Praxis auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, ist die Vornahme von Um- bzw. Rückbauten wohl problemlos möglich. Das Ergebnis der Überprüfung bei der KFZ-Prüfstelle lässt daher keine zwingenden Schlüsse auf den Zustand des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt zu, weshalb sich letztlich auch die Einvernahme des Prüforganes der KFZ-Landesprüfstelle erübrigte.

 

Schließlich ist dem Vorbringen des Bf, wonach er angeboten habe, das Fahrzeug auf der Polizeidienststelle zu belassen, zu entgegnen, dass sein „bloßes“ Angebot keine Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeuges, insbesondere das Nichtvorliegen von technischen Änderungen, zulässt. Zudem kann dem Bf aufgrund seiner Ausbildung zum KFZ-Mechaniker durchaus unterstellt werden, dass ihm bekannt war, dass Umbauten am Kraftrad ohne die Durchführung von Zerlegungsarbeiten im Rahmen einer bloßen Fahrzeugkontrolle – somit auch im Fall einer weiteren Messung bzw. Überprüfung des Fahrzeuges - ohnehin nicht feststellbar sind. Eine Verwahrung des Fahrzeuges nach Abschluss einer polizeilichen Amtshandlung stellt außerdem keine übliche Vorgehensweise dar und war konkret, wie bei der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, aus rechtlichen Gründen auch nicht zulässig.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KFG gilt als Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad iSd Richtlinie 2002/24/EG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 KFG ist ein Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung "Kraftrad" im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15a KFG ist ein Kleinmotorrad ein Motorrad (Z 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat;

 

Als Bauartgeschwindigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 37a KFG jene Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.

 

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

(...)

 

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse
(§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a FSG darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG erteilt werden:

Klasse A1: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg.

 

IV.2. Motorfahrräder dürfen nach den zugrundeliegenden Bestimmungen nicht schneller als 45 km/h sein. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorgenommenen Beweiswürdigung ist aber erwiesen, dass mit gegenständlichem Kraftfahrzeug, Kennzeichen BR-x, eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichbar war. Das vom Bf gelenkte Kraftfahrzeug ist zweifelsohne daher nicht mehr als Motorfahrrad anzusehen, weil eben die Bauartgeschwindigkeit über
45 km/h lag. Es wäre eine Zulassung als Kleinmotorrad (§ 2 Abs. 1 Z 15a KFG) erforderlich gewesen.

 

Eine Zulassung, auf die sich derjenige, der ein Kraftrad verwendet, berufen könnte, liegt dann nicht vor, wenn zwar eine Zulassung als Motorfahrrad ausgesprochen worden ist, das betreffende Fahrzeug jedoch als Motorrad zu werten und gleichwohl nicht als Motorrad zum Verkehr zugelassen worden ist (VwGH 17. Juni 1981, 2355/80).

 

Das beanstandete Kraftrad war demgemäß nicht zum Verkehr zugelassen und hätte vom Bf nicht verwendet werden dürfen.

 

Da das Kraftrad zu Folge der Veränderung der Bauartgeschwindigkeit als Kleinmotorrad anzusehen ist und demnach keine Zulassung zum Verkehr aufwies, konnte auch keine dieser Fahrzeuggruppe entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegeben sein.

 

Zum Lenken von Kleinmotorrädern ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a FSG eine Lenkberechtigung der Klasse A1 erforderlich, welche dem Bf jedoch zum Tatzeitpunkt nicht erteilt war.

 

Die dem Bf zur Last gelegten Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich seines Verschuldens sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn subjektiv entlasten hätten könnten, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Taten sind somit auch subjektiv als erfüllt zu bewerten.

 

IV.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Der Bf verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 670 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung im Straferkenntnis die Unbescholtenheit und das jugendliche Alter des Bf als mildernd berücksichtigt. Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die Behörde den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Geldstrafen erscheinen durchaus tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der jeweils festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die Strafen wurden zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und betragen lediglich 1,4 % bzw. 5,5 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) und 2.180 Euro (§ 37 Abs. 1 FSG) können die behördlich festgesetzten Geldstrafen daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung – wie beantragt - fand sich daher kein Ansatz.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des nunmehrigen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Bf nicht als gering zu werten sind. Es kann auch von einem jugendlichen Inhaber einer Lenkberechtigung anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr entsprechende Sorgfalt verlangt werden.

 

Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall – allenfalls durch entsprechende Ratenvereinbarungen mit der belangten Behörde - ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen festgesetzt.

 

V. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist
Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 52 Euro vorzuschreiben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.   L i d a u e r