LVwG-270001/7/Wei/BZ

Linz, 07.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde der U. – U. Ö. (N.) in W., x, vom 29. Februar 2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich betreffend „Nichterteilung der Auskunft bezüglich Aufteilung der Wählergruppenunterstützung 2015“, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.            Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als gegenstands­los geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

 B e g r ü n d u n g

 

 

I. Mit Antrag vom 10. November 2015 beantragte die oben bezeichnete Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bfin) bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Auskunftserteilung betreffend Aufteilung der Wählergruppen­unterstützung 2015 mit folgenden Fragen:

 

1. Welches Organ der WK ist für die Beschlussfassung zuständig?

2. Wann wird/wurde dieser Beschluss gefasst?

3. Welche wahlwerbende Gruppe erhält welchen Betrag?

4. Wann wird/wurde an wen wieviel ausbezahlt?

 

Für den Fall der nicht vollumfänglichen Auskunftserteilung (aus welchen Gründen auch immer) wurde in eventu gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beantragt, in Bescheidform abzusprechen.

 

Mit 29. Februar 2016 hat die Bfin, vertreten durch Mag. G.E., Delegierter zum Wirtschaftsparlament, Beschwerde gemäß dem Art 132 Abs 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht und darauf hingewiesen, dass die begehrten Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Frist von 8 Wochen (§ 3 Auskunftspflichtgesetz) nicht erteilt worden seien.

 

 

II. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. März 2016 die Säumnisbeschwerde und ihren Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und ist im Vorlageschreiben der Säumnisbeschwerde entgegengetreten.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

III. Nach Gewährung von Parteiengehör zum Vorlageschreiben der belangten Behörde hat die Bfin, vertreten durch Mag. G.E., mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird, weil die begehrten Auskünfte mittlerweile großteils erteilt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Vorlageschreiben vom 14. März 2016 und einem weiteren (nicht aktenkundigen) Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 2016 an Herrn Mag. G.E.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

§ 28 Abs 1 VwGVG kennt die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung oder Einstellung, regelt diese Fälle jedoch nicht, sondern setzt die Gründe für derartige verfahrensbeendende Beschlüsse nach § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG offenbar voraus. Es wird im Sinne des bisher allgemein aner­kannten verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung vorzugehen sein, wenn Prozessvoraussetzungen von vornherein fehlen, während die Einstellung in Betracht kommt, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerde­einbringung verloren geht (vgl mwN Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts­verfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).

 

Nach § 33 Abs 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall der Klaglos­stellung mit Beschluss die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies gilt auch für den Fall der Zurückziehung der Revision.

 

Diese Regelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kann auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als sachgerechte Lösung für die vom Gesetzgeber vorausgesetzten Fälle der Einstellung angesehen und sinngemäß angewendet werden.

 

Deshalb war nach der erklärten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Beschluss gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzu­stellen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß