LVwG-300908/12/Py/SH

Linz, 06.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R.L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G.D., x, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Dezember 2015, GZ: SanRB96-Ge-80-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach dem ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG wird die Beschwerde aufgrund der Zurückziehung als gegenstandslos erklärt und das Beschwerde­ verfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Dezember 2015, GZ: SanRB96-Ge-80-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allge­meines Sozialversicherungsgesetz - ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Jänner 2016, beim Landesverwaltungs­gericht eingelangt am 11. Jänner 2016, unter Anschluss des Verwaltungs­strafaktes zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Dezember 2015, GZ: SanRB96-Ge-80-2015, zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­stands­los zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny