LVwG-601189/17/KLi/CG

Linz, 15.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 18.12.2015 des M L,
geb. x, R, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 17.11.2015,
GZ.: VStV/915300889233/2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Tatvorwurf 1 wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Tatort „Linz, der Radweg in der Salzburger Straße zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg in Fahrtrichtung Reitzenbeckweg“ als Tatort festgestellt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf Tatvorwurf 1 einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro sowie im Hinblick auf Tatvorwurf 2 in Höhe von 10,00 Euro zu leisten; insgesamt daher 20 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 1 gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 2 gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.11.2015, GZ: VStV/915300889233/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.06.2015, um 22:30 Uhr, in Linz, Angerholzerweg x, Richtung stadteinwärts, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen
L-x, dieses Fahrzeug auf einem Radweg gelenkt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Er habe den Radweg in Längsrichtung für etwa 20 Meter befahren; ferner habe er am 16.06.2015, um 22:32 Uhr, in Linz, Reitzenbeckweg x, es unterlassen, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x, trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf Tatvorwurf 1 § 8
Abs 4 StVO und im Hinblick auf Tatvorwurf 2 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG verletzt. Über ihn werde deshalb im Hinblick auf Tatvorwurf 1 eine Geldstrafe von 50,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt; im Hinblick auf Tatvorwurf 2 werde eine Geldstrafe von 30,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 und 2a FSG verhängt.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Spruch zugrundeliegende Sachverhalt sei durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ermittelt sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es stehe daher fest, dass er die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

Gegen die Strafverfügung der LPD vom 06.07.2015 habe er fristgerecht  Einspruch erhoben. Zu Spruchpunkt 1 habe er ausgeführt, dass er den vor den Häusern Angerholzerweg x und Salzburger Straße x gelegenen Radfahrstreifen im Schritttempo abends benutzt habe, um anlässlich seiner Heimfahrt die Schließung der Haustüren zu prüfen. Diese würden von den Mietern öfter nicht geschlossen werden und sei im Vorjahr erst eingebrochen worden. Es wäre kein Verkehrsaufkommen gewesen und habe er daher weder Fußgänger noch Radfahrer behindert.

 

Zu Spruchpunkt 2 führte er aus, dass er bei seinem Aussteigen auf seinem Parkplatz im Reitzenbeckweg x überrascht gewesen sei, als sich plötzlich drei Uniformierte um ihn gestellt hätten. Angesichts der Dunkelheit und weil er gerade am Wochenende den Aufenthaltsort einer gerichtlich gesuchten Person feststellen habe können, habe er die Herrschaften ins Haus gebeten. Nach mehrmaligem Bitten seien die Uniformierten dem Wunsch nachgekommen und hätte er dort die Polizisten, aufgrund des massiven Auftretens sowie des verwendeten Privatautos, gebeten sich auszuweisen. Den Führerschein hätte er währenddessen in der linken Hand und eine Kopie betreffend die gesuchte Person in der rechten Hand gehalten. Weder der Führerschein noch eine Kopie der gesuchten Person seien übernommen worden.

 

Auf Ersuchen vom 13.08.2015 habe die Meldungslegerin am 17.08.2015 zu den Einspruchsangaben Stellung genommen. Spruchpunkt 1 habe der Beschuldigte eingestanden. Zu Spruchpunkt 2 werde ausgeführt, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Lenker- und Fahrzeugkontrolle gebeten worden sei, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, stattdessen habe der Beschuldigte gemeint, die Beamten sollten in sein Haus kommen, dort würden die Dokumente verwahrt sein. Auch nach Betreten des Hauses sei der Beschuldigte nicht bereit gewesen, den Zulassungs- und Führerschein auszuhändigen. Er habe angegeben, nur kooperieren zu wollen, wenn die Beamten Namen und Dienstnummern nennen würden. Der Beschuldigte sei der Amtshandlung durch Erzählungen ständig ausgewichen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Beschuldigte die Dokumente nicht vorgewiesen. Die beiden Kollegen der Meldungslegerin hätten  durch die Übergabe von Visitenkarten ihre Dienstnummern bekanntgegeben, sie selber habe ihre Dienstnummer auf einen Zettel geschrieben. Der Beschuldigte habe seine Personalien dennoch nicht bekannt gegeben. Seine Identität habe nur dadurch geklärt werden können, da der Beschuldigte den Kollegen bereits bekannt gewesen sei.

 

Mit Schreiben der LPD vom 21.08.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. Dem Schreiben seien die Anzeige sowie die Stellungnahme der Meldungslegerin beigelegt worden. Mit Eingabe vom 11.09.2015 habe der Beschwerdeführer eine mehrseitige ungegliederte Stellungnahme abgegeben. Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, habe er zusammengefasst ausgeführt, dass es weder Fußgänger noch Radfahrer gegeben hätte und eine präventive Prüfung zur Einbruchsvermeidung nur tolerabel erscheine. Er würde den Radweg keineswegs immer befahren, sondern fallweise nachts, wenn keinerlei Verkehr sei. Den Führerschein habe er nach dem Aussteigen aus dem Auto entnommen und für die Dauer der Amtshandlung in der linken Hand gehalten. Angesichts der Dunkelheit und weil er eine gerichtlich gesuchte Person aufgefunden hätte, hätte er die Polizisten ins Haus gebeten. Im Haus hätte er die wichtige Kopie mit der rechten Hand heftig geschwenkt. Die Amtshandlung sei nach einem negativen Alkoholtest abrupt abgebrochen worden.

 

In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde erwogen, dass an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes für die Behörde keinerlei Anlass zu zweifeln bestehe, da dieser von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt worden sei, welchem zugemutet werden müsse, Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrzunehmen, als solche zu erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben zu machen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 sei zudem auszuführen, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung trotz ausschweifender Sachverhaltsschilderung gar nicht in Abrede gestellt habe. Da in rechtlicher Hinsicht eine tatsächliche Behinderung des Fußgänger- oder Fahrradverkehrs nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO gehöre, sei die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erwiesen. Nach Einsicht in einen Lageplan der Tatörtlichkeit, der dem Digitalen-Oberösterreichischen-Rauminformations-System entnommen worden sei, könne innerhalb der gesetzlichen einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Berichtigung der Tatörtlichkeit vorgenommen werden.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 sei zunächst auf den Zweck der Aushändigungspflicht zu verweisen. Dieser solle nach der Rechtsprechung gewährleisten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeuges genau Kenntnis erlangen. Daher sei es für die Verwirklichung des Tatbestandes auch unerheblich, ob sich das Organ der Straßenaufsicht gegenüber dem Beanstandeten legitimiere oder nicht und sei Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes, dass dem Betroffenen ein Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht zum Vorweisen zur Kenntnis gelange. Dass er - wie in der Anzeige sowie in der Stellungnahme angeführt - sogleich nach dem Abstellen des PKW vor dem Haus Reizenbeckweg x aufgefordert worden sei, den Führerschein vorzuweisen, habe er nicht bestritten. Schon in diesem Zeitpunkt wäre er zum Vorweisen des Führerscheines verpflichtet gewesen und habe es ihm nicht zugestanden, das Vorweisen von Bedingungen (dem Verlagern der Amtshandlung ins Haus) abhängig zu machen.

 

Was die subjektive Tatseite betreffe, sei anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 sei sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben das Befahren des Gehweges wissen- und willentlich vornahm. Das Vorbringen, die Absperrung der Häuser kontrolliert zu haben, sei weder geeignet eine Notstandssituation noch einen Rechtfertigungsgrund aufzuzeigen.

 

Die verhängte Geldstrafe würde dem Unrechts- und Schuldgehalt sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 18.02.2015. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass die Änderung des Tatortes von Salzburger Straße auf Angerholzerweg unrealistisch sei, weil es im Angerholzerweg keinen Radfahrweg gebe.

 

Außerdem habe er keineswegs die Vorweisung des Führerscheines verweigert, sondern ihn von Anbeginn bereitgehalten. Die Anschuldigungen seien maßlos übertrieben, ebenso wie dieses 7-seitige Straferkenntnis ohne auf seine Berufungsfragen einzugehen.

 

Außerdem stelle sich die Frage, ob hinsichtlich der von ihm aufgefundenen und polizeilich gesuchten Person etwas unternommen worden sei oder ob dies irrelevant sei.

 

Er erhebe fristgerecht Beschwerde mit aufschiebender Wirkung und er beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Ort.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 16.06.2015 um 22:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ mit dem Kennzeichen L-x in Linz vom Angerholzerweg kommend in Richtung Salzburger Straße. An der Kreuzung Angerholzerweg / Salzburger Straße bog er nach links ab. Er fuhr dann auf der Salzburger Straße nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Radweg. Danach bog der Beschwerdeführer nach links in den Reitzenbeckweg ab. Die Strecke auf dem Radweg entlang der Salzburger Straße (zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg), auf welchem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug lenkte, betrug etwa 20 m.

 

II.2. Die Fahrt des Beschwerdeführers auf dem Radweg wurde von den Zeugen BI J S, Insp. D H und Insp. N K wahrgenommen. Sie folgten daher mit einem Zivilfahrzeug dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Um 22:32 Uhr in Linz, Reitzenbeckweg x, forderten die drei zuvor genannten Zeugen den Beschwerdeführer auf, Führerschein und Zulassungsschein vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer zeigte weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vor.

 

II.3. Der Beschwerdeführer forderte die drei Zeugen auf, mit ihm ins Haus Reitzenbeckweg x zu gehen. Anstelle den erhebenden Beamten Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen, hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beamten zu ihm ins Haus kommen sollten und er ihnen Unterlagen übergeben wolle.

 

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach dazu aufgefordert, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen, was der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung unterlassen hat. Der Beschwerdeführer entnahm zwar zunächst die geforderten Papiere aus seiner Geldtasche, wies sie dann aber den Beamten nicht vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer das Teilstück der Salzburger Straße zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg auf dem Radweg befahren hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst.

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Vernehmung an, dass in der Salzburger Straße ein Radweg vorhanden sei, nämlich nicht einmal einer, sondern sogar zwei. Zum damaligen Zeitpunkt sei aber weder ein Fußgänger noch ein Radfahrer auf dem Radweg unterwegs gewesen. Es sei ja nur ein ganz kurzes Stück, eine Hauslänge, gewesen (Protokoll ON 16, Seite 2, Abs. 5).

 

Die Zeugin BI S gab an, dass der Beschwerdeführer in der Salzburger Straße auf dem Radweg gefahren sei (Protokoll ON 16, Seite 4, Abs. 1 bis 6). Auch der Zeuge Insp. H gab an, dass sich der vom Beschwerdeführer befahrene Radweg in der Salzburger Straße befindet (Protokoll ON 16, Seite 6, Abs. 10, Seite 7, Abs. 1). Letztendlich schilderte auch der Zeuge Insp. K, dass der Beschwerdeführer den Radweg in der Salzburger Straße befahren hatte (Protokoll ON 16, Seite 9, Abs. 3).

 

Zusammengefasst ergibt sich, daher ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Radweg in der Salzburger Straße zwischen den Querstraßen Angerholzerweg und Reitzenbeckweg über eine Strecke von etwa 20 m in Längsrichtung befahren hat. Diese Aussage wurde von allen Beteiligten abgelegt und vom Beschwerdeführer selbst, obwohl er darauf hingewiesen wurde, sich nicht selbst belasten zu müssen, abgelegt.

 

III.2. Dass die erhebenden Beamten in den Führerschein und in den Zulassungsschein keine Einsicht nahmen, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Aussagen aller Verfahrensbeteiligten.

 

Wenngleich der Beschwerdeführer dies damit zu rechtfertigen versuchte, im Zuge der Diskussion hätten die erhebenden Beamten darauf vergessen, gaben alle drei Zeugen übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht an, der Beschwerdeführer habe es verweigert, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen. Ferner gaben alle drei Zeugen übereinstimmend an, dass sie den Beschwerdeführer auch im Zuge ihrer Diskussion noch mehrmals aufgefordert hatten, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen. Die Zeugin
BI S gab dazu an, den Beschwerdeführer noch mehrmals darauf hingewiesen zu haben, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt werde und dass er seinen Führerschein vorzeigen solle. Der Beschwerdeführer habe seinen Führerschein aber dennoch nicht vorgezeigt (Protokoll ON 16, Seite 5, Abs. 6).

 

Auch der Zeuge Insp. H gab an, dass der Beschwerdeführer noch mehrmals aufgefordert worden war, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen (Protokoll ON 16, Seite 8, Abs. 4 bis 7). Letztendlich gab auch der Zeuge Insp. K an, dass der Beschwerdeführer immer wieder aufgefordert worden sei, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuzeigen (Protokoll ON 16, Seite 9, Abs. 8 bis 9, Seite 10, Abs. 1).

 

Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen und dass dies vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dies sei im Zuge der Diskussion offenbar vergessen worden, stellt sich somit als Schutzbehauptung dar, zumal es dem Beschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren freisteht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten.

 

III.3. Zusammengefasst ergeben sich daher aufgrund des umfassenden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2016 durchgeführten Beweisverfahrens, keine Zweifel an den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfen.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. Zum Befahren des Radweges:

 

§ 8 Abs. 4 StVO regelt, dass die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern,  verboten ist.

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

IV.2. Zum Nichtvorweisen des Führerscheines:

 

§ 14 Abs. 1 Z 1 FSG regelt, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein […] mitzuführen hat und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen hat.

 

§ 37 Abs. 1 FSG regelt das Strafausmaß: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. § 37 Abs. 2a FSG bestimmt, dass eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen ist, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und § 17a Abs. 1 letzter Satz.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zum Befahren des Radweges mit einem PKW:

 

Hinsichtlich des Befahrens eines Radweges mit dem PKW, Kennzeichen L-x, hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer den in der Salzburger Straße zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg befindlichen Radfahrweg befahren hat, und zwar aus Richtung Angerholzerweg kommend in Richtung Reitzenbeckweg.

 

Diese Angaben wurden von den beiden Zeugen, BI S und Insp. H, einwandfrei abgelegt und haben diese auch anhand von Orthofotos dargelegt, dass dies der Tatort war. Auch der Zeuge Insp. K konnte (wenn auch ohne Nennung der Straßennamen) diesen Tatort identifizieren. Letztendlich hat der Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellt, in der Salzburger Straße vom Angerholzerweg kommend in Richtung Reitzenbeckweg auf dem Radweg entlang gefahren zu sein.

 

Nachdem sich bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und aller drei Zeugen der Tatort zweifelsfrei identifizieren ließ, konnte die Durchführung eines Ortsaugenscheines unterbleiben.

 

Wenngleich der Beschwerdeführer versucht, die Verwendung des Radweges damit zu erklären (zu rechtfertigen oder zu entschuldigen), dass er die dort befindlichen Haustüren überprüfen wollte und ob diese verschlossen sind, so stellt diese Erklärung weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.

 

Der Beschwerdeführer hätte zur Überprüfung dieser von ihm erklärten Beweggründe den Radfahrweg nicht mit dem PKW – sondern mit einem Fahrrad – befahren dürfen.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tat des Beschwerdeführers zu einer verkehrsberuhigten Zeit erfolgte und keine Radfahrer unterwegs waren. Auch diese Erklärung stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Allenfalls kann im Wege der Strafzumessung gewürdigt werden, dass dadurch, dass die Tat zu einer verkehrsberuhigten Zeit stattfand und keine Radfahrer unterwegs waren bzw. gefährdet wurden, bei der Höhe der Strafe als Strafmilderungsgrund gewertet wird. Andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, den Radweg bewusst gewählt zu haben, weshalb ihm vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist, die einen Erschwerungsgrund darstellt (was die belangte Behörde zutreffend erwogen hat).

 

In Hinblick auf die Strafzumessung ist festzuhalten, dass über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 50,00 Euro verhängt wurde. In Anbetracht der möglichen Höchststrafe von 726,00 Euro stellt diese lediglich
6,9% der möglichen Gesamtstrafe dar. Sie ist also im alleruntersten möglichen Bereich gelegen. Eine weitergehende Herabsetzung war insofern weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

 

Ganz im Gegenteil hinterließ der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass ihm die Rechtswidrigkeit des Befahrens des Radweges vor Augen geführt worden wäre. Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen daher nicht geboten.

 

Die Richtigstellung des Tatortes auf „Linz, Salzburger Straße, zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg in Fahrtrichtung Reitzenbeckweg“ konnte innerhalb der immer noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) erfolgen.

 

V.2. Zum Nichtvorweisen des Führerscheines:

 

Im Hinblick auf das Nichtvorweisen des Führerscheines ist auszuführen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein entgegen mehrmaliger Aufforderungen der drei Zeugen nicht vorgewiesen hat.

 

Zwar gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Zeugen Insp. K an, seinen Führerschein sogleich nach der Aufforderung aus der Geldtasche genommen zu haben, allerdings sagte der Zeuge Insp. K in Übereinstimmung mit den beiden weiteren Zeugen aus, dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung aller drei Zeugen den Führerschein nicht vorgezeigt hatte. Dem steht auch die Aussage der beiden weiteren Zeugen BI S und Insp. H nicht entgegen, welche lediglich angaben, nicht gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer sogleich nach der Aufforderung seinen Führerschein aus der Geldtasche genommen hatte. Etwas nicht gesehen zu haben ist aber nicht automatisch damit gleichzusetzen, dass  der Beschwerdeführer dies nicht getan hätte.

 

Allerdings kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Führerschein aus der Geldtasche genommen hat oder nicht, letztendlich hat er diesen den Polizisten jedenfalls nicht vorgewiesen. Vielmehr ergab sich im Zuge der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer darauf bestand, dass die erhebenden Beamten Dokumente von ihm entgegennehmen würden, bevor er ihnen den Führerschein zeigen würde. In diesem Zusammenhang ist noch darauf einzugehen, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Aussage der Zeugin BI S er habe diese Dokumente im Haus, sich auf den Führerschein beziehen würden. Diese Aussage war offenbar nicht auf seinen Führerschein, sondern auf die von ihm genannten anderen Dokumente, bezogen.

 

Letztendlich haben aber alle drei Zeugen glaubhaft versichert, den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert zu haben, seinen Führerschein vorzuzeigen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer letztendlich nicht nachgekommen ist. Dass die Polizisten im Zuge des Gespräches darauf vergessen hätten – so wie der Beschwerdeführer es darzustellen versucht – ist nicht glaubwürdig. Die drei Polizisten hatten keine Veranlassung, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu Unrecht zu belasten, sondern haben vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich glaubwürdig (unter Wahrheitspflicht und dienstrechtlicher Verantwortlichkeit) versichert, den Beschwerdeführer mehrfach zum Vorweisen des Führerscheines aufgefordert zu haben. Dass sie dies sodann im Laufe des Gespräches vergessen hätten, ist insofern ausgeschlossen.

 

§ 37 Abs.1 FSG regelt, dass für Verstöße gegen das FSG eine Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro bzw. gemäß § 37 Abs. 2a FSG eine Mindeststrafe von 20 Euro zu verhängen ist. Über den Beschwerdeführer wurde für das Nichtvorweisen des Führerscheines eine Strafe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt. Diese Geldstrafe liegt nur geringfügig über der möglichen Mindeststrafe von 20,00 Euro. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe erscheint auch hier aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geboten.

 

V.3. Im Hinblick auf die Strafzumessung bildet gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.4. Unter Zugrundelegung aller Strafzumessungsgründe ergibt sich daher, dass über den Beschwerdeführer jeweils im untersten möglichen Bereich festgesetzte Geldstrafen verhängt wurden. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam insofern nicht in Betracht.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (auch nach Belehrung eingangs der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) immer wieder versuchte, seinen Vorwurf an die einschreitenden Beamten, diese hätten Dokumente von ihm nicht entgegengenommen, zum Beschwerdegegenstand zu machen. Nach den Bestimmungen des VwGVG können aber nur die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Verwaltungsübertretungen (Fahren auf einem Radweg mit einem PKW, Nichtvorweisen des Führerscheines) Gegenstand des Verfahrens sein. Auf die darüberhinausgehenden Behauptungen des Beschwerdeführers war daher nicht einzugehen.

 

V.5. Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG Kostenbeiträge in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens aber 10 Euro, an; im vorliegenden Fall daher jeweils 10 Euro; insgesamt also 20 Euro.

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Tatvorwurf 1:

 

Bezüglich Tatvorwurf 1 ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 1 gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

Tatvorwurf 2:

 

Bezüglich Tatvorwurf 2 ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Tatvorwurf 1:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Tatvorwurf 2:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer