LVwG-800162/13/Bm/AK

Linz, 30.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn M R, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 2015, GZ: Ge96-4063-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25. November 2015 und 9. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbei­trag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geld­strafe) bestimmt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 2015, GZ: Ge96-4063-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Bf im Spruch des angefochtenen Strafer­kenntnisses zur Last gelegt:

 

„Sie haben als Inhaber von Gewerbeberechtigungen für ‚Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet (§ 142 Abs. 1 Z 2-4)‘, ‚Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994‘, ‚Handels- und Handelsagentengewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO‘ und ‚Marktfahrer (Fierant) gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 13 GewO‘ am Standort W, Parz.Nr. x (Mehrzweckhalle) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO) eingehalten werden.

 

Sie haben am Standort W, Parz.Nr. x, Mehrzweckhalle, am 21.03.2015, 04.04.2015 und 11.04.2015 eine ‚Karibikparty‘ veranstaltet ohne dafür im Besitz einer gewerblichen Betriebsanlagenbewilligung zu sein.“

 

2. Dagegen hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, es stimme, dass aus heutiger Sicht gegen die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 verstoßen worden sei. Zu dieser Einsicht sei der Bf aber erst jetzt durch viele Gespräche und genauere Durchsicht der Rechtsvorschriften gekommen. 2009 bis März/April 2015 habe auch die Marktgemeinde W sowie die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine andere Meinung vertreten. Diese Art von Veranstaltungen würden schon fast 20 Jahre vom Bf durchgeführt werden und sei zuerst von der Veranstaltungs­behörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in den letzten Jahren auch von der Marktgemeinde W geprüft und festgestellt worden, dass das Oö. Veranstaltungsgesetz anzuwenden sei. Es liege daher auch eine unbefristet gültige Veranstaltungsstättenbewilligung der Marktgemeinde W vom 16. November 2009 vor, sodass der Bf bisher im guten Glauben gehandelt habe. Auch sei die Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Gewerbe, über die Abhaltung und Durchführung solcher Veranstaltungen informiert worden, da der Neubau der Halle und deren Verwendung klar und deutlich besprochen worden sei. Dem Bf sei damals mitgeteilt worden, dass die Veranstaltungen durch das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Lagerhalle und einer zusätzlichen Veranstaltungsstättenbewilligung für die Halle rechtmäßig durchgeführt werden dürfen. Somit sei der Bf auch der Ansicht gewesen, alle Gesetze und Vorschriften zu erfüllen. Auch die Bezirkshauptmannschaft sowie die Gemeinde seien mit dieser Lösung einverstanden gewesen und habe es bis zum 18. März 2015 keine Probleme gegeben. Am 18. März 2015 sei erstmalig telefonisch mitgeteilt worden, dass für die Durchführung der geplanten Karibikparty eine Betriebs­anlagengenehmigung erforderlich sei. Dabei habe es sich um eine völlig neue Rechtsmeinung gehandelt. Für weitere Gespräche sei der Vertreter der Bezirks­hauptmannschaft nicht erreichbar gewesen. Diese Mitteilung sei zwei Tage vor beabsichtigter Durchführung der Veranstaltung erfolgt. Die Vorbereitungen seien zu 99 % abgeschlossen gewesen und wäre eine Absage mit schwerem wirtschaft­lichem Nachteil verbunden gewesen. Von der Bezirkshauptmannschaft sei die Mitteilung erfolgt, auf eigenes Risiko könne die Veranstaltung durchgeführt werden. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse werde auf den beigelegten Einkommenssteuerbescheid hingewiesen, wonach das steuerpflichtige Einkom­men für 2014 13.718,64 Euro betragen habe. Sorgepflichten würden für die Gattin bestehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25. November 2015 und 9. Juni 2016. Bei der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 war der Bf anwesend, am 9. Juni 2016 haben an der mündlichen Verhandlung der Bf und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teilgenommen.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 9 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die vom Bf angegebenen Beschwerdepunkte gebunden und wurde gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen, weshalb auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen ist.

 

5.2. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungs­pflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 liegt darin, dass genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im öffentlichen Interesse allein von Genehmigungsinhabern betrieben werden, um gegenüber den anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsverzerrung hintan zu halten sowie öffent­liche Schutzinteressen und Nachbarinteressen zu wahren.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 360 Euro bei einem Strafrahmen bis 3600 Euro verhängt. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Bf ist die belangte Behörde von einer Schätzung, nämlich monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht gesehen.

 

Mit der Beschwerdeschrift wurde vom Bf ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2014 vorgelegt, aus welchem ein Jahresnettoeinkommen von 13.718,64 Euro ersichtlich ist. Angesichts des in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen besonderen Umstandes der Kenntniserlangung von der bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht für die Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle und der nachgewiesenen geänderten Einkommensver­hältnisse war das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gehalten, die ver­hängte Geldstrafe auf 100 Euro herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geld­strafe erscheint tat- und schuldangemessen und noch geeignet, den Bf künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht möglich, da der Bf jedenfalls zum Zeitpunkt der Abhaltung der „Partys“ Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Betriebsanlagengenehmigung hatte.

 

 

Zu II.:

 

Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier