LVwG-600033/6/Sch/SA

Linz, 14.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Dezember 2013, GZ: VerkR96-4834-2013-STU, wegen Übertretung nach dem KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. März 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

      I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

    II.        Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) bestimmt. 

 

 

 III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat Herrn x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Dezember 2013, GZ: VerkR96-4834-2013-STU, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 45 Abs.4 2. Satz KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie haben das angeführte Probefahrtkennzeichen dem x überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke P Spezialkraftwagen VF x montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen.

 

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/Kreuzung: Linz,   Nr. 127 bei km 5.950.

Tatzeit: 06.11.2013, 21:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 4 2 Satz KFG

Fahrzeug: Kennzeichen x, Spezialkraftwagen, Sonstige

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von …………… 110,00 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden

Gemäß ………………… §134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 121,00 Euro.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim vom 8. November 2013.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 19. Dezember 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 erhobene Berufung.

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer zweckdienlich befragt worden. Dabei gab er Nach-stehendes an:

 

„Gegenständlich war der Vorgang so, dass ich von einem Bulgaren, es handelte sich hier um Herrn x, das heute verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke P kaufen wollte.

Ich bin mit dieser Person immer wieder in Geschäftsbeziehungen.

Wo x vorher das Fahrzeug erworben hatte, wusste ich nicht. Ich kenne die Verkäuferin laut Kaufvertrag, Frau x, nicht.

x zeigte mir Fotos vom Auto und ich erklärte mein grundsätzliches Interesse an einem Erwerb des Fahrzeuges. x war bei mir in der Firma in H, x. Als ich die Fotos sah, sagte ich ihm, er solle das Auto zu mir in die Firma bringen. Zu diesem Zweck gab ich ihm die Probefahrtkennzeichen mit, damit er diese Überstellungsfahrt des Fahrzeuges durchführen konnte. x fuhr dann los und holte tatsächlich das Fahrzeug ab.

Am Vorfallstag am späten Abend kam er dann tatsächlich mit dem Fahrzeug zu mir in den Betrieb. Das Fahrzeug, mit dem x zur Abholung des erworbenen Fahrzeuges fuhr, war von seinem Sohn gelenkt worden, zurück fuhr dann x mit dem erworbenen Peugeot.

Der Kaufvertrag entstand schon zu dem Zeitpunkt, als ich die Fotos vom Fahrzeug sah, dieses schien mir geeignet. Ich melde solche Fahrzeuge nicht wieder an, sondern verwerte sie in Form von Teilen. Im gegenständlichen Fahrzeug war eine Fleischkühlanlage drinnen, die ich in ein anderes Fahrzeug dann einbauen wollte.

Das in diesem Sinne aufgewertete Fahrzeug wird dann von mir im Rahmen meines Fahrzeughandels verkauft.

Anzumerken ist, dass Herr x schon öfter mit Kennzeichen von mir fuhr. Herr x hat von mir auch schon Autos gekauft und nicht nur solche mir verkauft. Wir sind demnach in Geschäftsbeziehung.

 

Befragt, warum x nicht gleich bei der polizeilichen Beanstandung entsprechend Angaben gemacht hat, wonach ich ja das Fahrzeug erworben hätte, gebe ich an:

Dies hat den Polizisten offenkundig nicht interessiert, der wollte nur kassieren.

 

Einige Tage später ist x vom selben Beamten wieder aufgehalten worden, dort wurde er befragt, ob x das Fahrzeug tatsächlich gekauft habe. Diese Frage wurde von x bejaht, von diesem Gespräch findet sich im Verfahren, soweit ich weiß, nichts.

Hier sollte der Beamte vorgeladen und zu einer Aussage veranlasst werden.

Ich verweise auf die Niederschrift, die mit mir von der belangten Behörde am 29.11.2013 aufgenommen wurde. Dort habe ich dasselbe vorgebracht, wie ich es auch bei der heutigen Beschwerdeverhandlung getan habe.“

 

4. Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrt-kennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch:

1) Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2) Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3) Fahrten vom Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4) das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist so zu verstehen, dass er vermeint, er habe durch die gegenständliche Fahrt eine solche im Sinne des § 45 Abs. 1 Z1 KFG 1967 durchgeführt, also eine Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen seines Geschäftsbetriebes.

Diese Auslegung der erwähnten Bestimmung ist prima facie nicht unschlüssig, allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Laut Erkenntnis des Gerichtshofes vom 2.12.1968, 0939/67, darf ein Probefahrtkennzeichen einer betriebsfremden Person nicht überlassen werden. Eine Überstellung des Kraftfahrzeuges an den Käufer erfolgt im Betrieb des Verkäufers nur dann, wenn dies durch diesen oder einen Dienstnehmer des Letzteren geschieht, wobei das Kraftfahrzeug an den Wohnsitz des Käufers zu liefern ist.

Im vorliegenden Fall waren, geht man von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers aus, die Rollen zwar umgekehrt verteilt, also ist das Fahrzeug vom Verkäufer, der oben angeführten betriebsfremden Person, zum Käufer, dem Beschwerdeführer, überstellt worden. Nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichts Oberösterreich spricht aber nichts dagegen, diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofes auch auf diese Sachverhaltskonstellation anzuwenden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Überstellungsfahrten, in welche Richtung auch immer, stets vom Inhaber der Probefahrtbewilligung oder zumindest von einem seiner Dienstnehmer durchgeführt werden müssen. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht erfolgt, vielmehr war eine betriebsfremde Person mit den Probefahrtkennzeichen an dem zu überstellenden Fahrzeug unterwegs gewesen. Es handelt sich somit um einen nach der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässigen Vorgang.

 

5. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage besteht für das Landesverwaltungs-gericht Oö. kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Andererseits muss ihm aber bis zu einem gewissen Grad zugute gehalten werden, dass die verba legalia des § 45 Abs.1 Z1 KFG 1967 den Begriff „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ nicht näher umschreiben und daher zur Auslegung desselben auch Kenntnisse von der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich sind. Das Gesetz lässt die Verwendung von Probefahrtkennzeichen nämlich durchaus auch durch betriebsfremde Personen zu, etwa in den Fällen des § 45 Abs.1 Z2 und 4 KFG 1967.

Die letztlich rechtsirrige Auslegung des § 45 Abs.1 Z1 KFG 1967 durch den Beschwerdeführer wiegt somit nicht so schwer, als wenn eine missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens im meist vorliegenden Sinne, etwa zur Nutzung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges für irgendwelche Zwecke, etwa für Transporte, erfolgt oder um sich die – mit Kosten verbundene – Zulassung des Fahrzeuges zu ersparen.

Aus diesem Grund erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Oö. vertretbar und geboten, mit einer Reduzierung der verhängten Geldstrafe im verfügten Ausmaß vorzugehen.

Andererseits muss von einem Gewerbetreibenden, der mit Fahrzeugen handelt, schon erwartet werden, dass er sich hinreichend Kenntnisse verschafft, um vorschriftsmäßig mit den Probefahrtkennzeichen umgehen zu können. Diese Tatsache im Verein mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Milderungsgründe zugute kommen, stand einer weitergehenden Straf-herabsetzung entgegen.

 

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n