LVwG-601095/4/Bi

Linz, 22.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich berichtigt durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger das Erkenntnis vom 15. März 2016, LVwG-601095/2/Bi, betreffend die Beschwerde des Herrn M P, S, W, vom 23. Oktober 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. August 2015, VerkR96-22762-2014/KUF STE P-Akt, wegen Übertretung des KFG 1967  

wie folgt:

 

I.

Spruchpunkt I. wird dahingehend berichtigt, dass sich der Verfahrenskostenersatz der belangten Behörde auf 14 Euro ermäßigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Das Landesverwaltungsgericht hat  mit dem angeführten Erkenntnis vom 15. März 2016, LVwG-601095/2/Bi, der Beschwerde des Herrn M P, S, W, vom 23. Oktober 2015 gegen das wegen Übertretung des KFG 1967 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 25. August 2015, VerkR96-22762-2014/KUF STE P-Akt, insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich der Verfahrenskostenersatz der belangten Behörde auf 16 Euro ermäßigt.

 

Nunmehr wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass beim Betrag des Verfahrenskostenersatzes ein Versehen vorliegt.

 

2. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automations­unterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden, weil in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

Im ggst Fall liegt ein Versehen vor, zumal gemäß § 64 Abs.2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, jedoch mit mindestens 10 Euro zu bemessen ist.

Ausgehend von der nunmehr verhängten Geldstrafe von 140 Euro sind das 14 Euro.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger