LVwG-601209/2/Py/Bb

Linz, 13.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des P J S, geb. 19xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. jur. C v S, L, P, Deutschland, vom 19. Jänner 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Dezember 2015, GZ VStV/915301735916/2015, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsverordnung (StVO),  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.

  

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 40 Euro (§ 38 VwGVG iVm § 64 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf P J S (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 2015, GZ VStV/915301735916/2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 80 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 13.11.2015 um 08:42 Uhr in Österreich, 4020 Linz, Raimundstraße Höhe Nr. x, gegenüber dem Objekt Thomas-Bernhard-Weg Nr. x das Kraftfahrzeug, PKW BMW 320i schwarz mit dem Kennzeichen PA-x (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,57 mg/l betrug, wie mittels einer Atemluftalkoholuntersuchung festgestellt werden konnte.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt durch die Anzeige vom 13. November 2015, die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht samt Messergebnis aus einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät sowie das durchgeführte Ermittlungs­verfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Es stehe daher fest, dass der Bf die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe. Die mit 800 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit des Bf, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 22. Dezember 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Jänner 2016, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens mangels erwiesener Schuld im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG begehrt wurde.

 

In der vorliegenden Beschwerde hat der Bf ua. ausgeführt, dass im Gesetzestext des § 5 Abs. 1 StVO eine Legaldefinition, was die österreichische StVO unter dem Begriff „in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges“ verstehe, fehle. Trotz der Möglichkeit, sich im Internet zu informieren, sei es ihm nicht zumutbar, sich vor Antritt der Fahrt über die umfangreiche, kasuistische und vor allem restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich zu informieren. Einem heranwachsenden nichtstudierten EU-Bürger aus dem benachbarten Ausland sei es nicht geläufig, dass man sich über das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes über die Judikatur zur StVO informieren könne.

 

Es komme hinzu, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen PA-x parkend am Straßenrand bloß gestartet und nicht gelenkt worden sei. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Starten des Motors auf einer Parkfläche ohne die Absicht, das Fahrzeug alsbald vorzubewegen, bereits den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO erfülle. Angesichts der anderweitigen Rechtslage in Deutschland habe er das in Betrieb nehmen des Fahrzeuges damit verbunden, dass man die Absicht haben müsse, wegzufahren, was er gerade nicht gehabt habe und er auch durch den Zeugen R J beweisen könne.

 

Die fehlende Zumutbarkeit, sich über die Auslegung des § 5 Abs. 1 StVO zu informieren und die Nichtkenntnis des in Österreich durch die Judikatur ausgelegten Begriffes des „in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges“ unter Alkoholeinfluss stelle eine unverschuldete Unkenntnis von Verwaltungs­vorschriften dar und sei ein Schuldausschließungsgrund.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 22. Jänner 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915301735916/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

I.4.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 13. November 2015 um 08.42 Uhr trafen RI A L-F und Insp. D H der Polizeiinspektion Linz-Lenaupark den Bf im Pkw, BMW 320 i, schwarz, Kennzeichen PA-x (D), welcher zu diesem Zeitpunkt in Linz, nächst Raimundstraße x, gegenüber Thomas-Bernhard-Weg Nr. x, abgestellt war, schlafend am Lenkerplatz an, während der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss steckte und der Motor des Fahrzeuges gestartet war. Am Beifahrersitz schlafend befand sich R J. Der polizeiliche Einsatz am Abstellort des Fahrzeuges erfolgte aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach sich „zwei zusammengesackte Personen“ bei laufendem Motor in einem Pkw befinden würden.

 

Die Inbetriebnahme (das Starten) des Fahrzeuges erfolgte durch den Bf. Er gab laut Anzeige gegenüber den Polizeiorganen sinngemäß an, zwar gewusst zu haben, dass man in Österreich betrunken den Motor nicht laufen lassen dürfe, jedoch sei es so kalt gewesen, sodass er den Motor kurz starten wollte.

 

Aufgrund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen (unter anderem deutlicher Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute, etc.) wurde der Bf im Rahmen der Amtshandlung von den einschreitenden Exekutivorganen zu einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, welche um 09.12 Uhr auf der Polizeiinspektion Lenaupark mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. AREB-0077, durchgeführt und ein Ergebnis von (niedrigster Wert) 0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Dem Bf wurde anschließend der Führerschein unter Block Nr. 147875, Blatt Nr. 01, vorläufig abgenommen und der Pkw-Schlüssel auf der Polizeidienststelle verwahrt.

 

Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, bezieht nach deren Schätzungen monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 700 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine gewichtigen Sorgepflichten.

 

I.4.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und der Verantwortung des Bf. Die Tatbegehung an sich, insbesondere die Inbetriebnahme des Pkws durch Ingangsetzen des Motors und das Ergebnis des Alkomattestes blieben letztlich durch das eigene Vorbringen des Bf dem Grunde nach unbestritten. Die getroffenen Feststellungen sind sohin folglich auch als tatsächlich zutreffend anzusehen. Der Bf macht aber mangelndes Verschulden geltend.  

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

I.5.2) Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO ist ersichtlich, dass der Tatbestand nicht erst erfüllt ist, wenn der alkoholisierte Lenker sein Fahrzeug eine bestimmte Wegstrecke lenkt, sondern es ausreicht, dass der Lenker das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Der Gesetzgeber behandelt somit das Lenken und das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges tatbestandsmäßig in objektiver Hinsicht völlig gleich und sieht auch für beide Arten der Verwirklichung des Deliktes denselben Strafrahmen vor.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, unabhängig von der Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken, eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges bereits schon dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird (vgl. z. B. VwGH 15. November 2000, 2000/03/0237). Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zwecke erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw eingeschaltet werden kann (VwGH 25. Mai 2007, 2007/02/0060). Es ist dabei auch ohne Relevanz, ob die Ingangsetzung des Motors vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt (VwGH 8. September 1982, 82/03/0200, 0201).

 

Für die Verwirklichung des § 5 Abs. 1 StVO durch den Bf ist es damit rechtlich unerheblich, ob er den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, „um sich aufzuwärmen.“

 

Von einer Person, die schlafend hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges, dessen Motor läuft, angetroffen wird, kann bis zum Beweis des Gegenteiles angenommen werden, dass sie das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat. Der gegenteilige Beweis obliegt der in einer solchen Lage angetroffenen Person. (VwGH in Grundtner, KFG5 (1998) E 60 zu § 66 Abs. 2 lit. e KFG).

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur in Zusammenschau mit der unbestrittenen Tatsache, dass der Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,57 mg/l) den Pkw gestartet und somit in Betrieb genommen hat, hat er objektiv die ihm zur Last gelegte Übertretung nach § 99 Abs. 1 b iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Da für die Tatbegehung des § 5 Abs. 1 StVO die bloße Inbetriebnahme des Fahrzeuges ausreicht, erübrigte sich eine Befragung des Raphael Jäger, jener Person, die zusammen mit dem Bf im Pkw schlafend angetroffen wurde, zum Beweis dafür, dass er nicht beabsichtigt habe, das Fahrzeug fortzubewegen und zu lenken.  

 

Sofern er nunmehr behauptet, nicht gewusst zu haben, dass er sich in Österreich durch das Starten des Motors auf einer Parkfläche strafbar mache, und damit das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend zu machen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Verschuldete Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 16. März 1994, 93/03/0204).

 

Ebenso vermag die Tatsache, dass der Bf Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und als solcher mit der österreichischen Rechtsordnung nicht näher vertraut ist, vermag mangelndes Verschulden nicht zu rechtfertigen, bestand doch spätestens im Zeitpunkt der Verbringung des Kraftahrzeuges nach Österreich Anlass, sich mit einen einschlägigen Normen vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (VwGH 15. Mai 2000, 98/17/0091). Auch von einem jungen Erwachsenen, der Inhaber einer Lenkberechtigung ist, kann verlangt werden, dass er sich anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr über die betreffenden Rechtsvorschriften informiert. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig (VwGH 15. Februar 1991, 85/18/0176).

 

Hinsichtlich seines Verschuldens sind somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.

 

I.5.3) Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

       

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 700 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/0019, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage war der Bf zum Vorfallszeitpunkt im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb dieser Umstand als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Alkoholdelikte im Straßenverkehr zählen den schwersten und gröbsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uvm.). Derartige Verstöße sind daher grundsätzlich mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit ist.

 

Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe in der konkreten Fallkonstellation mit 800 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 3.700 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat gegenständlich die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindeststrafe von 800 Euro und die vorgesehene Mindestersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überwiegen die Milderungsgründe, so kann gemäß § 20 VStG (iVm § 38 VwGVG) die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bf hat den verfahrensgegenständlichen Pkw zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt, sondern „nur" in Betrieb genommen, indem er den Pkw gestartet hat, um die Heizung aktivieren zu können. Bei bloßer Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ist im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die "Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient" geringer einzuschätzen, als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Hinzu kommt, dass der Bf bislang unbescholten ist, ein Straferschwerungsgrund nicht festzustellen war und er bloß über ein Einkommen in Höhe von ca. 700 Euro verfügt.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es daher gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 99 Abs. 1b StVO enthaltenen Mindestgeldstrafe bzw. Mindestersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl. dazu z. B auch UVS Oberösterreich vom 16. Jänner 2006, VwSen-161075/2/Kof/RSt u.a.). Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 84 Stunden wird konkret noch als ausreichend erachtet, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

 

II. Der Ausspruch betreffend die Verfahrenskostenbeiträge ist in den im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.in  Andrea  P a n n y