LVwG-601278/2/MZ

Linz, 15.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des D Z B, geb x, vertreten durch T S-P, K, L, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.2.2016, GZ. VStV/915300332162/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,- EUR zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.2.2016, VStV/915300332162/2015 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„1. Wie am 04.03.2015 um 14:20 Uhr in Linz, A7 Str.km 6, Kontrollplatz nächst Autobahnauffahrt Unionstraße zur A7, Rtg. Nord, Hauptrampe 6, Rampe 10, Km. 0,200 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PE-x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.02.2015 um 04:04:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 48 Minuten.

Dies stellt daher Anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwer wiegenden Verstoß dar.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 200,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 16 Stunden, verhängt.

Ihre Entscheidung begründet die Behörde im Wesentlichen mit der Auswertung der DAKO Software.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Dieses begründet der Bf wie folgt:

„Es ist richtig, dass die Ruhezeit in den ersten drei Tagen verkürzt wurde. Aber es [ist] nicht aus den [sic] Tagesaktivitätsprotokoll ersichtlich, dass es zu einer vierten Verkürzung in dieser Dienstwoche (16. – 22.2.2015) gekommen ist.

 

Ich lege die entsprechenden Aufzeichnungen vor und zwar von Donnerstag, 19.2. bis Freitag, 20.2.2015.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im verfahrensggst Spruchpunkt keine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte, nach Konsumation von Urlaub im Zeitraum vom 12.2.2015 bis 16.2.2015, 03:30 Uhr, im Zeitraum von Montag den 16.2.2015, 04:09 Uhr, bis Freitag den 20.2.2015, 18:16 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen VI-x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum ab Montag den 16.2.2015 um 04:09 Uhr hat der Bf eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden 47 Minuten genommen.

Im 24-Stunden-Zeitraum ab Dienstag den 17.2.2015 um 03:44 Uhr hat der Bf eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden 8 Minuten genommen.

Im 24-Stunden-Zeitraum ab Mittwoch den 18.2.2015 um 03:40 Uhr hat der Bf eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden 28 Minuten genommen.

Im 24-Stunden-Zeitraum ab Donnerstag den 19.2.2015 um 09:23 Uhr hat der Bf eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 11 Stunden 4 Minuten genommen.

Im 24-Stunden-Zeitraum ab Freitag den 20.2.2015 um 04:04 Uhr hat der Bf eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden 48 Minuten genommen.

Im Anschluss konsumierte der Bf eine wöchentliche Ruhezeit. An keinem der genannten Tage hat der Bf darüber hinaus noch eine mindestens dreistündige Ruhezeit eingelegt.

 

c.2) Insoweit der Sachverhalt strittig ist ergibt er sich aufgrund folgender Überlegungen:

 

Im Verwaltungsakt enthalten sind mithilfe der DAKO Software ausgewertete Ausdrucke der Fahrerkarte des Bf. Diesen sind die oben angeführten Zeiten unmissverständlich zu entnehmen. Die vom Bf vorgelegten Ausdrucke stimmen mit jenen von der Behörde herangezogenen vollinhaltlich überein.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Gemäß Artikel 4 lit g der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden und kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die reduzierte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs 1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs 2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs 4 der Verordnung (EG) 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte Ruhezeiten einlegen.

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes – KFG 1967 lauten in der hier anzuwendenden Fassung:

 

 „Fahrerkarte

§ 102a. (1) …

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, hat der Lenker

1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,

2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.

(6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen. …

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) …“

 

b) Der Bf hat, nach Konsumation von Urlaub, sowohl am 16.2.2015, am 17.2.2015, als auch am 18.2.2015 jeweils nur eine reduzierte tägliche Ruhezeit im Sinne des Art 4 lit g Verordnung (EG) 561/2006 eingehalten, da er an den genannten Tagen zwar jeweils eine länger als neun, jedoch kürzer als elf Stunden dauernde Pause im 24-Stunden-Zeitraum eingelegt hat, und an den genannten Tagen auch keine (vorgeschaltete) zusätzliche Pause von mindestens drei Stunden genommen hat. Dies wird vom Bf auch zugestanden.

 

Im Sinne des Art 8 Abs 4 Verordnung (EG) 561/2006 hatte der Bf in der in Rede stehenden Woche daher die höchstens drei reduzierten Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits eingelegt und jede weitere vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Ruhezeit musste eine regelmäßige tägliche Ruhezeit darstellen.

 

Dem letztgenannten Erfordernis ist der Bf im 24-Stunden-Zeitraum ab Donnerstag den 19.2.2015 um 09:23 Uhr auch nachgekommen, indem er eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 11 Stunden 4 Minuten genommen hat.

 

Allerdings hat der Bf am Freitag den 20.2.2015 bereits um 04:04 Uhr wieder zu lenken begonnen; die genannte Zeit ist dem folgenden 24-Stunden-Zeitraum zugrunde zu legen. Da der Bf bis 18:16 Uhr gelenkt hat, ergibt sich – Bezugsgröße ist Samstag der 21.2.2015, 04:04 Uhr – lediglich eine durchgehende Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden 48 Minuten. Dass der Bf im Anschluss daran eine wöchentliche Ruhezeit genommen hat, vermag daran nichts zu ändern.

 

Der Bf hat daher den objektiven Tatbestand des Art 8 Abs 2 Verordnung (EG) 561/2006 verwirklicht. Im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG ist auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes anzunehmen, da der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung gehört und der Bf nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zu entnehmen ist, stellt eine derartige Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

c.1) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c.2) Bei schwerwiegenden Verstößen betreffend die Einhaltung der Fahrtunterbrechungen sieht der Gesetzgeber eine Strafe in der Höhe von nicht weniger als 200,- Euro vor. Diese Mindeststrafe wurde von der belangten Behörde auch nicht überschritten. Weitere Überlegungen zur Strafzumessung vermögen daher zu entfallen.

 

d) Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- EUR zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist daher ein Betrag in der Höhe von 40,- EUR vorzuschreiben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer