LVwG-150839/4/VG/GD

Linz, 05.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der E F, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S. vom 19.10.2015, Zl. 130-0-2014, betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage sowie für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde,

 

I. den Beschluss gefasst:

 

1. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. vom 16.04.2014, Zl. 130-0-3642/1-2003 ad, betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Oö. ROG 1994, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

II. zu Recht erkannt:

 

1. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S. vom 19.10.2015, Zl. 130-0-2014 sowie die darin aufgegangenen Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S., jeweils vom 10.11.2014 und Zl. 130-0-2014, werden ersatzlos behoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S. als Abgabenbehörde erster Instanz vom 20.10.2003, Zl. 130-0-2003, wurden E F (in der Folge: Bf) für das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Nr. x der KG x die Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage bzw. für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde gemäß §§ 25ff Oö. ROG 1994 vorgeschrieben.

 

I.2. Am 17.11.2003 beantragte die Bf eine Ausnahmebewilligung.

 

I.3. Mit Schreiben vom 18.02.2014 teilte die Bf der Abgabenbehörde mit, dass die Aufschließungsbeiträge, die mit Bescheid vom 20.10.2003 vorgeschrieben worden seien, gemäß § 184 Oö. Landesabgabenordnung (Oö. LAO) verjährt seien. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausnahmebewilligung vom 17.11.2003 keiner Erledigung bzw. Maßnahme zugeführt worden sei, die die Frist zur Verjährung gehemmt hätte, sodass das Recht zur Einhebung der Abgabe als verjährt anzusehen sei.

 

I.4. In der Folge erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl. 130-0-3642/1-2003 ad, die Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag rückwirkend bis zum 31.12.2013. Der Bescheid wurde der Bf am 27.11.2014 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

 

I.5. Mit insgesamt zwei Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S als Abgabenbehörde erster Instanz, jeweils vom 10.11.2014 und Zl. 130-0-2014, wurden der Bf die Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage sowie für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde für das verfahrensgegenständliche Grundstück neuerlich vorgeschrieben. Diese beiden Bescheide wurden der Bf ebenfalls am 27.11.2014 zugestellt.

 

Die Bf erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2014 – ausdrücklich gegen diese beiden Abgabenvorschreibungen – rechtzeitig Beschwerde (die von der Abgabenbehörde zu Recht als Berufung gewertet wurde) und machte geltend, dass diese Abgaben bereits mit Bescheid vom 20.10.2003 vorgeschrieben worden seien. Aufgrund der Nichterledigung des daraufhin eingebrachten Ansuchens um Ausnahmebewilligung sei Verjährung eingetreten, weshalb die Abgabenbehörde nicht berechtigt sei, die Abgabe noch einmal vorzuschreiben.

 

I.6. Mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl. 130-0-2014, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang i. S (in der Folge: belangte Behörde) als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung der Bf ab und bestätigte die beiden erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters vom 10.11.2014.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf am 17.11.2003 ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung eingebracht habe. Dies bewirke, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt werde. Die Verjährungsfrist beginne daher nicht zu laufen. Mit Bescheid vom 16.04.2014 sei die Ausnahmebewilligung rückwirkend bis zum 31.12.2013 erteilt worden. Nach § 27 Abs. 3 Z 4 Oö. ROG 1994 idgF habe die Gemeinde wiederum eine Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge zu veranlassen, wenn der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren neu entstehe. Dies sei mit den Bescheiden vom 10.11.2014 erfolgt.

 

I.7. Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 18.11.2015 rechtzeitig Berufung und beantragte die Vorlage an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Dieses Rechtsmittel wurde bereits von der belangten Behörde zu Recht als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gewertet. In der Beschwerde wurde zugleich die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aufschließungsbeiträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels beantragt, die zuständigkeitshalber von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 16.12.2015 bewilligt wurde.

 

Begründend wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 19.10.2015, Zl. 130-0-2014 habe keinen Rechtsbestand, da die Abgabenbehörde erster Instanz über das Rechtsmittel vom 22.12.2014 nur mit Berufungsvorentscheidung (§ 211 Oö. LAO) habe absprechen können. Weiters wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Abgabenbehörde nicht berechtigt sei, einen weiteren Vorschreibungsbescheid zu erlassen. Der Abgabenbescheid vom 20.10.2003 habe weiter Rechtsbestand, da der Bewilligungsbescheid zur Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag erst nach 10 ½ Jahren ergangen sei. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes im Abgabenrecht sei es nicht denkbar, mit einem Bescheid vom 16.04.2014 über eine Bewilligung abzusprechen, wo die Frist bereits am 31.12.2013 geendet habe. Gemäß § 184 Oö. LAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Deshalb habe die Frist für die Einhebung der Abgabe mit Ablauf des Jahres 2008 geendet.

 

Die Bf beantragt folgende Bescheide vollinhaltlich aufzuheben: Bescheid vom 19.10.2015 (kein Rechtsbestand wegen Verfahrensfehler), Bescheid vom 16.04.2014 (Rückwirkungsverbot) und Bescheid vom 10.11.2014 (Verbot der mehrmaligen Vorschreibung von ein und derselben Abgabe).

 

I.8. Mit Vorlageschreiben vom 17.12.2015 (hg. eingelangt am 23.12.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (samt den nachgeforderten Aktenbestandteilen im Original) sowie Einholung eines Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. ROG 1994 sind die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

 

Gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ROG 1994 sind bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten gemäß § 288 Abs. 1 erster Satz BAO für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind in diesem Fall gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 95 erster Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

 

III.2. In der Sache:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

 

Gemäß § 27 Abs. 3 Oö. ROG 1994 hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung die Wirkung, dass der Vorschreibungsbescheid außer Kraft tritt (Z 1), innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in Bezug auf das Grundstück keine weiteren Vorschreibungsbescheide im Sinn des § 25 Abs. 1 leg. cit. erlassen werden dürfen (Z 2), auf dem Grundstück vor Ablauf dieser Frist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen; die Ausnahmebewilligung gilt in diesem Zeitraum als Abweisungsgrund im Sinn des § 30 Abs. 6 der Oö. Bauordnung 1994 (Z 3), sowie der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht (Z 4).


 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu I:

 

Festzuhalten ist, dass die hier gegenständlichen Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage bzw. für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 Oö. ROG 1994 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind (vgl. dazu auch VwGH 12.06.2002, 2002/17/0124). Für die gegenständliche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besteht – da gesetzlich nichts anderes normiert ist – ein zweistufiger Instanzenzug (§ 95 Oö. GemO 1990). Daraus folgt aber, dass das Landesverwaltungsgericht hier nur für allfällige Beschwerden gegen Bescheide der letztinstanzlichen Abgabenbehörde (hier: des Gemeinderates) zuständig ist. Schon deshalb ist dem Landesverwaltungsgericht die von der Bf in der Beschwerde beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. vom 16.04.2014, mit dem die Ausnahmebewilligung gemäß § 27 Oö. ROG 1994 erteilt wurde, verwehrt.

 

Im Übrigen blieb die erteilte Ausnahmebewilligung nach dem vorgelegten Verwaltungsakt unbekämpft und erwuchs diese daher in Rechtskraft. An rechtskräftige Entscheidungen ist das Landesverwaltungsgericht aber jedenfalls gebunden zumal die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

 

Sofern die Bf zunächst unter Hinweis auf die Bestimmung des § 211 Oö. LAO vorbringt, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 keinen Rechtsbestand habe, da die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung hätte erlassen müssen, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Oö. LAO durch LGBl. Nr. 102/2009 mit 31.12.2009 außer Kraft getreten und für den hier relevanten Bescheid der belangten Behörde schon deshalb nicht anwendbar ist. Im Übrigen geht aus dem eindeutigen Wortlaut der diesbezüglich relevanten Bestimmung des § 288 Abs. 1 und Abs. 3 BAO hervor, dass – da im gegenständlichen Fall ein zweistufiger Instanzenzug besteht – die Bestimmung betreffend die Berufungsvorentscheidung nicht gilt.  

 

Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist – wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt wurde – davon auszugehen, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.04.2014 erteilte Ausnahmebewilligung rechtskräftig ist. Diese rechtskräftig erteilte Bewilligung bewirkt nun aber, dass die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 Oö. ROG 1994 eintreten. Somit trat der ursprüngliche Abgabenbescheid vom 20.10.2003 gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 Oö. ROG 1994 außer Kraft, womit der darauf gestützte Verjährungseinwand der Bf ins Leere geht.  

 

Nach § 27 Abs. 3 Z 2 Oö. ROG 1994 dürfen innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in Bezug auf das von der Ausnahmebewilligung umfasste Grundstück keine weiteren Vorschreibungsbescheide im Sinn des § 25 Abs. 1 leg. cit. erlassen werden.

 

Nach dem vorgelegten Akt wurde die Ausnahmebewilligung der Bf am 27.11.2014 ausgefolgt. Da dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde diese Bewilligung mit Ablauf des 27.12.2014 rechtskräftig. Der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang i.S. als Abgabenbehörde erster Instanz hat nun aber dadurch, dass er mit den Bescheiden jeweils vom 10.11.2014 die Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage bzw. für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde erneut vorschrieb, die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 2 außer Acht gelassen. Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Berechnung der zehnjährigen Frist zweifellos auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheids ab und nicht etwa – wovon offenbar die Abgabenbehörde ausgegangen ist – auf den Ablauf der in der Ausnahmebewilligung rückwirkend festgelegten Frist bis zum 31.12.2013.

 

Damit trat aber auch die Wirkung des § 27 Abs. 3 Z 4 Oö. ROG 1994, wonach der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht, noch nicht ein.

 

Im Ergebnis wurden die Aufschließungsbeiträge daher vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 2 und Z 4 Oö. ROG 1994 zu früh neu festgesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid des Gemeinderates und die erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters, die in dieser Entscheidung aufgegangen sind, ersatzlos zu beheben waren.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen liegt wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Verena Gubesch