LVwG-150969/4/VG

Linz, 12.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des H F, wohnhaft in x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wilhering vom 4. März 2016, GZ: 2016/Da, betreffend Versagung einer Baubewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x der KG x. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Wilhering (Beschluss des Gemeinderates vom 24.4.2014, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8.5.2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 9.5.2014 bis 26.5.2014) als „Grünland - Grünzug - Gz1“ gewidmet. Diese Widmung wird im Flächenwidmungsplan wie folgt definiert:

„Gz1 Grünzug zum Schutz und zur Verbesserung des Landschafts- und/oder Ortsbildes und der ökologischen Gegebenheiten. Bestehender Bewuchs (Uferbegleithölzer, Obstbäume, Baum- und Strauchreihen u.Ä.m.) ist zu erhalten und möglichst zu verstärken, bzw. ein durchgehender Bewuchs durch Bepflanzung mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzustreben.

Notwendige Unterbrechungen der Bepflanzungen für Erschließung, Ver- und Entsorgung sowie die Errichtung von Fuß-/ Radwegen mit einer Breite von max. 50% der Breite des betreffenden Grünzuges, sind gestattet.“

 

2. Mit Ansuchen vom 14. November 1996 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) beantragten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum am hier verfahrensgegenständlichen Grundstück die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für eine als Brennholzüberdachung bezeichnete bauliche Anlage nach Maßgabe der Einreichunterlagen (Einreichplan vom 8.11.1996, Baubeschreibung vom 14.11.1996). Nach der Baubeschreibung beträgt die durch das Bauvorhaben bebaute Fläche 94 m². Nach dem Einreichplan soll die bauliche Anlage an allen vier Seiten offen auf Holzständern errichtet und mit einem Satteldach abgedeckt werden. Die bauliche Anlage weist eine Länge von 14,00 m, eine Breite von 8,60 m (inkl. Dachvorsprünge) und eine Gesamthöhe von 6,00 m bzw. eine Raumhöhe (gemessen vom Boden bis zum Querbalken) von 3,50 m auf. Das Bauvorhaben liegt im unmittelbaren Nahbereich des öffentlichen Gerinnes mit der Bezeichnung M.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Wilhering als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Ansuchen vom 14. November 1996 beantragte nachträgliche Baubewilligung für eine konsenslose Brennholzüberdachung im Jahr 1996 bis zur Klärung der Vorfrage (konsenslose Aufschüttung) zurückgestellt worden war. Nach nunmehr 10 Jahren sei die konsenslose Aufschüttung mit Bescheid vom 25.9.2006 wasserrechtlich bewilligt worden. Nach Klärung dieser Vorfrage könne das Bauverfahren nun abgewickelt werden. Der Beschwerdeführer wurde zugleich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Errichtung einer Brennholzüberdachung der für das verfahrensgegenständliche Grundstück festgelegten Grünzugwidmung widerspreche. Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. März 2007 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wilhering vom 4. Oktober 2007 wurde das Bauansuchen vom 14. November 1996 wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) abgewiesen.

 

5. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Wilhering (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 4. März 2016 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde immer die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen habe. Die gegenständliche Brennholzüberdachung stehe entsprechend den Einreichunterlagen auf dem Grundstück Nr. x der KG x. Dieses Grundstück sei im rechtswirksamen und der Beurteilung zugrunde liegenden Flächenwidmungsplan Nr. x aus dem Jahre 2014 als Grünland - Grünzug - Gz1 ausgewiesen. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeute laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Grünlandsonderwidmung vor. Jedoch seien auch bei dieser die Bestimmungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 anzuwenden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Grünlandbauten ein sehr strenger Maßstab anzulegen, eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen sei daher nicht ausreichend. Im konkreten Baubewilligungsverfahren sei demnach zu prüfen, ob die bereits errichtete Brennholzüberdachung in der zuvor bezeichneten Sonderwidmung zur Grünlandnutzung erforderlich sei. In einer Grünland-Sonderwidmung dürften nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um diese Fläche bestimmungsgemäß, nämlich im Sinne der vorgesehenen Sonderwidmung, zu nützen. Die zu errichtenden, zulässigen Anlagen müssten alleine dieser Nutzung dienen, eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es bedürfe somit einer besonderen Begründung, warum eine Brennholzüberdachung nötig sein soll, um ein als Grünzug gewidmetes Grünlandgrundstück als solches zu nutzen.

 

Die Errichtung einer Brennholzüberdachung diene hauptsächlich einem anderen Zweck, nämlich der Lagerung von Brennholz, welches möglicherweise auch für den Verkauf bestimmt sei, und nicht der Definition der Grünlandsonderwidmung, welche unter anderem die Erhaltung und Verstärkung des bestehenden Uferbewuchses vorsehe. Dies stehe somit in einem konkreten Widerspruch. Die Errichtung von baulichen Anlagen sowie Gebäuden sei in der maßgeblichen Definition des Grünzuges nicht vorgesehen.

 

Eine Auslegung des Raumordnungsgesetzes sowie des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes, wonach die Errichtung einer Brennholzüberdachung im Grünzug ermöglicht werde, sei daher weder mit dem Wortlaut des Oö. ROG 1994 noch mit den raumordnerischen Zielsetzungen der Marktgemeinde Wilhering vereinbar. Für die Berufungsbehörde seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche für die Bebauung des Grundstückes mit einer Brennholzüberdachung sprechen würden. Im Sinne der Bestimmungen des § 30 Abs. 6 OÖ. Bauordnung 1994 sei ein Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergebe, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes widerspreche. Nachdem die Brennholzüberdachung mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nicht vereinbar sei, sei das Bauansuchen abzuweisen und der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz zu bestätigen gewesen.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2014 (Datum der Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde hätten ihre Entscheidungen jeweils ohne Durchführung einer Bauverhandlung erlassen, und zwar jeweils gestützt auf § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994. Eine Bauverhandlung sei deshalb nicht durchgeführt worden, da das Bauvorhaben jedenfalls dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Die Behörden hätten nicht berücksichtigt, dass das Bauansuchen bereits im Jahr 1996 gestellt worden sei und zwar schon lange vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes auf die nunmehrige Widmung. Unabhängig von der Frage, welcher Flächenwidmungsplan daher auf das Baubewilligungsansuchen anwendbar sei, hätten die Behörden erster und zweiter Instanz dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, dass auch unter Zugrundelegung der geänderten Widmung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 für die Errichtung der Brennholzüberdachung vorliegen würden. Bei Durchführung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass die Überdachung für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes unerlässlich sei, was zu einer baubehördlichen Bewilligung geführt hätte.

 

Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die Behörden ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten gemäß § 73 AVG bei weitem nicht nachgekommen seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei elf Jahre nach dem Baubewilligungsansuchen ergangen, der Bescheid der belangten Behörde achteinhalb Jahre nach der Berufung. Bei der im Jahr 2001 durchgeführten Änderung des Flächenwidmungsplans sei der Beschwerdeführer auch nicht darauf hingewiesen worden, dass diese Änderung Auswirkungen auf das anhängige Bauverfahren haben könnte. Zuvor habe die Widmung „Grünland“ bestanden, die der Bewilligung grundsätzlich nicht im Wege gestanden wäre. Der Beschwerdeführer habe daher auch keinen Grund gehabt, im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans eine negative Stellungnahme abzugeben. Die rechtswidrige lange Dauer des Bauverfahrens habe nun aus Sicht der Behörde unberechtigter Weise die Konsequenz, dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers insbesondere durch die zwischenzeitige Änderung des Flächenwidmungsplans und auch die nunmehrige restriktivere Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 drastisch verschlechtert worden sei. Richtig sei zwar, dass die Behörde die jeweilige Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen habe, allerdings könne eine völlig rechtswidrige überlange Verfahrensdauer nicht dazu verwendet werden, dass ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligungsfähiges Bauansuchen nach über 20 Jahren Verfahrensdauer aus diesem Grund abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, durch die lange Verfahrensdauer nicht benachteiligt zu werden. Die belangte Behörde hätte daher den zum Zeitpunkt des Baubewilligungsansuchens bestehenden Flächenwidmungsplan ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.

 

Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Grundstück Nr. x im Flächenwidmungsplan als Grünland-Grünzug gewidmet sei und gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 in diesem nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies sei bei einer Brennholzüberdachung nicht der Fall, sofern nicht eine besondere Begründung dafür vorliege. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dafür ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Die belangte Behörde habe diese Beurteilung lediglich aufgrund der Bezeichnung des Gebäudes als Brennholzüberdachung getroffen, ohne aber aufgrund eines durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere eines Ortsaugenscheines im Zuge einer Bauverhandlung, konkrete Feststellungen zu treffen, wofür diese Brennholzüberdachung verwendet werde. Tatsächlich sei es so, dass der Beschwerdeführer unter dieser Brennholzüberdachung ausschließlich eigenes Holz lagere. Es falle sehr viel Holz an, weil die Fichten vom Borkenkäfer angegriffen und die Eschen von einer Pilzkrankheit befallen würden. Dieses Holz müsse verarbeitet und unter einem Dach gelagert werden, damit es nicht verfaule. Es werde hingegen kein Holz zugekauft. Es handle sich daher keinesfalls um eine Zwischenlagerung für einen Holzverkauf. Auch wenn daher laut geltendem Flächenwidmungsplan der bestehende Bewuchs zu erhalten sei, so müsse die Fläche dennoch bewirtschaftet und insbesondere Schadholz entfernt und weiterverarbeitet werden. Genau dazu sei die Brennholzüberdachung unerlässlich. Eine andere Situierung derselben sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Hofes des Beschwerdeführers nicht möglich.

 

Zudem handle es sich bei der Brennholzüberdachung um kein Gebäude im engeren Sinne, sondern lediglich um ein Flugdach ohne Boden, das nach allen vier Seiten offen sei. Ein derartiges Gebäude sei nicht einmal bewilligungspflichtig.

 

In richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde konkrete Feststellungen treffen müssen, wofür der Beschwerdeführer diese Brennholzüberdachung verwende und nicht aus der Bezeichnung „Brennholzüberdachung“ Mutmaßungen und unzulässige Schlüsse ziehen dürfen. Sie hätte dabei zum Ergebnis gelangen müssen, dass gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 die Brennholzüberdachung zur Nutzung des Grundstückes notwendig und daher auch zulässig sei.

 

7. Mit Schreiben vom 28. April 2016 wurde die gegenständliche Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen sowie der eigenen Erhebung des Landesverwaltungsgerichts zur Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Das Beschwerdevorbringen betraf ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der für den Beschwerdefall maßgeblichen klaren Normen und der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, jeweils mwN), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.2.1995, 91/10/0089, mHa VwGH vom 18.6.1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013).

 

Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist daher die Oö. BauO 1994 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 93/1996 maßgeblich, weil die spätere Bauordnungs-Novelle 1998 eine Übergangsbestimmung enthält, wonach anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen sind (siehe Art. II zur Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998). Weiters gilt hier – ebenfalls aufgrund einer entsprechenden Übergangsbestimmung – das Oö. Bautechnikgesetz 1994 (Oö. BauTG 1994) in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 5/1995 (siehe Art. II zur Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 103/1998). Hingegen ist der Flächenwidmungsplan – mangels anders lautender Regelung – in der derzeit geltenden Fassung Nr. x anzuwenden.

 

Damit war aber auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seiner Ansicht nach sein Bauvorhaben in der zu einem früheren Zeitpunkt geltenden Widmung „Grünland“ noch genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht weiter einzugehen. Wenn er in diesem Zusammenhang den Verwaltungsbehörden eine überlange Verfahrensdauer vorwirft, so lässt der Beschwerdeführer im Übrigen unberücksichtigt, dass er (bzw. seine Rechtsvorgänger) auch die Möglichkeit gehabt hätte, eine frühere Entscheidung der Behörde – durch Einbringung eines Devolutionsantrages – herbeizuführen. Davon abgesehen übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zum Vertrauensschutz, dass die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach dem klaren Wortlaut des § 39 Oö. BauO 1994 – damals wie heute – eine rechtskräftige Baubewilligung voraussetzt. Die Möglichkeit der Behörde ein bereits errichtetes Bauvorhaben nachträglich zu bewilligen, ändert jedenfalls nichts an der Bewilligungspflicht ex ante.

 

Der Beschwerdeführer verkennt weiters, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. als Beispiel für viele VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Dies bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren allein das eingereichte Projekt und damit der in den Einreichunterlagen zum Ausdruck kommende Bauwille des Bauwerbers verfahrensgegenständlich ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, wie das bereits konsenslos errichtete Bauvorhaben tatsächlich ausgeführt wurde bzw. tatsächlich verwendet wird. Dies ist vielmehr für allfällig durchzuführende baupolizeiliche Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren relevant. Aus diesem Grund war aber auch der vom Beschwerdeführer geforderte Ortstaugenschein im Zuge einer Bauverhandlung nicht durchzuführen. 

 

Nach der zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage ist ein Gebäude als ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter definiert (siehe § 2 Z 20 Oö. BauTG 1994 und § 2 Z 2 Oö. BauO 1994). Das gegenständliche Bauvorhaben weist nach dem Einreichplan eine lichte Raumhöhe von deutlich über eineinhalb Meter auf. Damit ist es aber aufgrund seiner Größe unzweifelhaft gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 (Neu‑, Zu- oder Umbau von Gebäuden) baurechtlich bewilligungspflichtig.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 zweiter Halbsatz Oö. ROG 1994 dürfen – damals wie heute –im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist eine Grünland-Sondergebietswidmung auf. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Oö. ROG 1994 über die besondere Ausweisung von Flächen, die Grünland sind, sofern sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Zusammenhalt mit § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dahin auszulegen sind, dass auf einer mit Sonderwidmung Grünland versehenen Fläche – wie dies auch hier der Fall ist – nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um diese Fläche bestimmungsgemäß, nämlich im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung, zu nutzen. Hiebei sind auf einer solchen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung Grünland als nötig angesehen werden können. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen: Eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend. Auch eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. etwa VwGH 7.3.2000, 99/05/0253 und 24.3.2015, 2013/05/0221, mwN).

 

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Brennholzüberdachung bloß dann der Widmung entsprechen könnte, wenn diese für die Sonderwidmung „Grünland-Grünzug - Gz1“ nötig wäre. Damit müsste sie aber ausschließlich dem Schutz und der Verbesserung des Landschafts- und/oder Ortsbildes und der ökologischen Gegebenheiten dienen, wovon bei einer Brennholzüberdachung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – und im Übrigen auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – der Lagerung von Holz dient, aber nicht auszugehen ist. Davon abgesehen ist aufgrund der Formulierung der Widmung vielmehr mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die festgelegte Grünzugwidmung die Errichtung von baulichen Anlagen bzw. Gebäuden überhaupt nicht zulässt. Jedenfalls kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Brennholzüberdachung – wie der Beschwerdeführer vermeint –aufgrund der baulichen Gegebenheiten seines Hofes nur auf der als Grünzug gewidmeten Fläche situiert werden kann.

 

Gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans widerspricht.

 

Das Bauvorhaben widerspricht – wie dargelegt – der geltenden Flächenwidmung, weshalb die Abweisung des Bauvorhabens ohne Durchführung einer Bauverhandlung zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch