LVwG-601358/11/MS

Linz, 05.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn B V, A, H-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. April 2016, GZ. VerkR96-5422-2015, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 82 Abs. 8 und § 82 Abs. 8 2. Satz KFG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn B V, A ,  D (im Folgenden: Beschwerdeführer), wie folgt abgesprochen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.           Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Freist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde am 23.08.2012 in Österreich eingebracht. Der Standort in Österreich ist in  H-A, A. Sie haben bis zum 05.08.2015 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

Tatort: Gemeinde H-A, Gemeindestraße Ortsgebiet, D, A, Anhalteort des V auf Höhe des Objektes A.

Tatzeit: 23.08.2012, 12:00 Uhr bis 05.08.2015, 22:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt.

§ 82 Abs. 8 KFG

 

2.           Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 23.08.2012 in Österreich eingebracht. Sie haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Tatort: Gemeinde H-A, Gemeindestraße Ortsgebiet, D, A, Anhalteort des V auf Höhe des Objektes A.

Tatzeit: 23.08.2012, 12:00 Uhr bis 05.08.2015, 22:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt.

§ 82 Abs. 8 2 Satz KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen: x, PKW, BMW 530i

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu 1: Geldstrafe 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 134 KFG

Zu 2: Geldstrafe 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 134 KFG“

 

Begründend führt die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:

„[…..]

 

Aus den Meldedaten geht hervor, dass Sie, Ihre Gattin M, geb. x und Ihre Tochter B, geb.  aufrecht seit 25.10.2010 in H-A, A, angemeldet sind und als Wohnsitzqualität, Hauptwohnsitz, angeführt wurde.

Der Meldepflichtige bestätigt mit seiner Unterschrift die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Diese Garantiefunktion der Unterschrift ist im Meldezettel ausdrücklich vermerkt.

 

Da aus dem Melderegister eindeutig hervorgeht, dass sie und Ihrer Familie den Hauptwohnsitz in Österreich haben und Sie in Ihrer Behauptung lediglich anführen, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und Sie nicht der Zulassungsbesitzer sind, ist es Ihnen nicht gelungen einen Gegenbeweis zum obigen Tatvorwurf anzutreten.

 

Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hierfür gemäß § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Ihrer Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde strafmildernd berücksichtigt.

 

Der Strafrahmen reicht bei § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 08.03.2016 nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (ca. 1.400 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, 2 Sorgepflichten) ausgegangen.

 

Das angewandte Strafausmaß ist dem Unrechtsgehalt der Übertretungen angepasst und schuldangemessen.

 

Es war daher gemäß § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, dessen Zustelldatum aufgrund des fehlenden Auslands-Rückscheines nicht bekannt ist, hat der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 24. April 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, das genannte Fahrzeug, Kennzeichen x (BMW 530 i) sei ein PKW im Betriebsvermögen seiner Firma mit Sitz in Burghausen, Deutschland.

Aus der in der Anlage übersendeten Kopie des Anlagevermögens könne ersehen werden, dass es sich beim genannten Fahrzeug um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handle.

 

 

Mit Schreiben vom 25. April 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016. Weiters legte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht folgende Unterlagen vor:

-       Kfz-Versicherungsschein Nr. x über die Kfz-Haftpflichtversicherung – Komfortschutz, in dem als Versicherungsnehmer der Beschwerdeführer aufscheint, ausgestellt von G Versicherungen mit dem Datum vom 12. Juli 2013.

-       Beitragsrechnung zur Kfz-Versicherung für den Pkw mit Kennzeichen x, gerichtet an den Beschwerdeführer, ausgestellt von G Versicherungen, mit dem Datum November 2014, betreffend 2015

-       Bestätigung der Kündigung der Kfz-Versicherung für den Pkw x, Versicherungsnummer x, erstellt durch G Versicherung, gerichtet an den Beschwerdeführer mit dem Datum vom 15. Dezember 2014

-       Nachtrag Nr. 1 zur Kfz-Versicherung Nr. x für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x der A Versicherung AG mit dem Datum vom 27. Oktober 2015, gerichtet an den Beschwerdeführer, mit dem Vermerk der Fahrzeugnutzung privat oder gewerblich

-       Schreiben der A Versicherung AG vom 27. Oktober 2015 an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt, wurde, dass aufgrund der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges x die Kfz-Versicherung ruhend gestellt wurde.

-       Rechnung des L Autohauses vom 24. August 2012, betreffen das Fahrzeug x

-       Gebrauchtwagenfahrzeugrechnung über das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x des L Autohauses vom 23. August 2012, gerichtet an die Firma V Goldschmuck, Herrn B V….

-       Reparaturrechnung, erstellt von L Autohaus vom 30. April 2013 über eine Reparatur am Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, gerichtet an die Firma V Goldschmuck, Herrn B V…

-       Versicherungsschein, ausgestellt von der A Versicherung AG, gerichtet an den Beschwerdeführer für das Fahrzeug x für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 1. Jänner 2016 mit der Angabe der privaten oder gewerblichen Nutzung und der Angabe, dass Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer identisch sind

-       Bestätigung, ausgestellt von O-Service, H G, aus M, Deutschland, vom 2. Juli 2016, dass für das Fahrzeug x die 1%Regelung angewandt wird, was heißt, dass alle Kosten für das Fahrzeug als Betriebsausgaben gebucht werden und die private Nutzung mit 1% pro Monat von Listenneupreis versteuert wird.

 

Der Beschwerdeführer gibt im Begleitschreiben an, die in manchen Unterlagen angeführte Firma „V Goldschmuck“ sei ebenfalls seine Firma. Weiters befinde sich sein Wohnhaus nur 500 m von der deutschen Grenze entfernt und gebe es in der Nähe keine Städte, wo er privat hinfahren könnte. Die nächstgrößere Stadt sei Salzburg, welche ca. 1 Stunde entfernt sei.

Seine Frau und er würden um ca. 8.30 Uhr zur Arbeit in ihre Geschäfte fahren, seine Frau komme um etwa 19.30 Uhr nach Hause, er frühestens um 20.00 Uhr, es bliebe keine Zeit um private Fahrten durchzuführen.

Er habe sich nach dem Umzug nach Österreich informiert und sei überzeugt, dass es nicht strafbares mache, da er auch direkt neben der Polizei wohne.

Er könne kein Fahrtenbuch übermitteln, da es in Deutschland nicht Pflicht sei. Da dort die Möglichkeit der 1% Regelung für die private Nutzung bestehe, die er auch nutze. Diese Möglichkeit sie bequemer als ein Fahrtenbuch zu führen.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma A T-Manufaktur Germany mit Sitz in Deutschland, B, R. Eine weitere Filiale findet sich in R, ebenfalls Deutschland.

Im Anlagenverzeichnis ist im Konto „520 PKW“ unter der Inventarnummer 0520-0xx ein Fahrzeug mit der Bezeichnung L: BMW 530i aufgelistet.

Der Beschwerdeführer ist seit 25. Oktober 2010 an der Adresse A, H-A mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Das Fahrzeug wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Frau, die ebenfalls in der Firma A T-Manufaktur beschäftigt ist, verwendet und zwar zu Fahrten vom Wohnort zum Firmensitz bzw. zur Filiale und retour, Fahrten zum Rohstoffeinkauf, Fahrten zu Kunden und Fahrten zu Betrieben, um Restmaterial einschmelzen zu lassen. Gleiches gilt für den zweiten, nicht gegenständlichen Wagen.

Weder der Beschwerdeführer noch dessen Frau besitzen darüber hinaus noch ein Privatfahrzeug.

Privatfahrten werden aufgrund der Arbeitsleistung in der Firma selten vorgenommen. Einkaufsfahrten finden überwiegend in Deutschland statt.

Für das ggst. Fahrzeug wurde eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auf den Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer lautet.

Der Beschwerdeführer beansprucht hinsichtlich des ggst. Fahrzeuges die 1% Regelung.

Das gegenständliche Fahrzeug wird jeden Abend und auch tagsüber bei Nichtgebrauch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers abgestellt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Anlagenverzeichnis, dem Auszug aus dem Melderegister und der Anzeige der PI Ostermiething vom 30. August 2015 und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlauf der mündlichen Verhandlung und aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen.

 

 

III.           Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:  

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ebenso dass auch seine Frau und seine minderjährige Tochter an eben dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz begründet haben.

Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges ist die Fa. A T-Manufaktur Germany mit Sitz in Deutschland, B, R, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist.

 

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach „Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden“, bis zum Beweis des Gegenteils als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist auch abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 KFG ist als lex specilalis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert, „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).

 

Aus der Anzeige des Meldungslegers und aus dessen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie das ggst. Fahrzeug auch privat nutzen und dass das Fahrzeug, sofern es nicht benutzt wird, vor der Wohnadresse des Beschwerdeführers abgestellt ist.

 

Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Beschwerde selbst darauf, auf den Umstand hinzuweisen, dass nicht er, sondern seine Firma Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist.

 

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die Nutzung des Fahrzeuges dar und gab an, dieses werde für Fahrten zur Firma, zur Zweigstelle in R, zu sich in Deutschland befindlichen Kunden, Rohstofflieferanten, Firmen, die Restgold einschmelzen und auch für private Einkaufsfahrten in Deutschland verwendet. Private Fahrten in Österreich gebe es selten. Zur gefahrenen Kilometerleistung in Deutschland und Österreich konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Auch konnte er kein Fahrtenbuch vorlegen, was er mit der Inanspruchnahme der 1% Regelung in Deutschland erklärte.

 

Nach der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Versicherungsbestätigen vor, aus denen ersichtlich war, dass nicht die Firma, sondern der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer ist. Weiters legte er den Kaufvertrag vor, aus dem ersichtlich ist, dass als Käuferin eine weitere Firma des Beschwerdeführers fungierte. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag und den Reparaturrechnungen, die ebenfalls auf die Käuferin lauteten und von einer deutschen Firma ausgestellt worden waren, konnte eine ungefähre Kilometerleistung pro Monat von ca. 1.400 km errechnet werden. Der Beschwerdeführer hat dazu aber keine Unterlagen vorgelegt, sodass nicht klar ist, ob dem ermittelten Wert Repräsentanz zukommt. Er hat nur im ergänzenden Schreiben darauf hingewiesen, dass es vom seinem Wohnort zur deutschen Grenze nur eine Entfernung von 500 m ist. Weiters ist dem Gericht aus der mündlichen Verhandlung bekannt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Frau 6 x pro Woche in die Firma nach Burghausen fahren und darüber hinaus auch in die Filiale nach R, wobei hier keine Angaben darüber vorliegen, wie oft diese Fahrten erfolgen. Auch wurde nicht bekannt gegeben, wo die Rohstofflieferanten bzw. jene Firma, zu der Bruch- oder Restgold zum Einschmelzen gebracht wird, ihren Standort haben, welche Entfernung hier zurückgelegt werden müssen und wie oft diese Fahrten durchgeführt werden. Auch ist gänzlich unbekannt, wo die Kunden des Beschwerdeführers ihren Standort haben und wie oft Kundenbesuche stattfinden. Aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers konnte daher nicht ermittelt werden, in welchem Ausmaß das ggst. Fahrzeug betrieblich und in welchem Ausmaß das Fahrzeug privat eingesetzt wird. Da weder der Beschwerdeführer noch dessen Frau über ein privates Fahrzeug verfügen und im Haushalt des Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter lebt, ist auch nicht zuletzt aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, dass im näheren Umkreis des Wohnortes sich keine größere Stadt befinde, sondern die nächste größere Stadt das ca. 1 Stunde entfernt Salzburg sei, nicht nachvollziehbar, dass kaum private Fahrten in Österreich mit dem ggst. Fahrzeug durchgeführt werden.

 

Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst zwar glaubhaft machen, dass er mit dem ggst. Fahrzeug einen nicht unwesentlichen Anteil seiner Fahrten vom Standort seiner Firma in Deutschland, B, aus vornimmt. Er legte jedoch keine Beweismittel vor, die geeignet waren, darzulegen, in welchem Umfang private Fahrten und in welchem Umfang betriebliche Fahrten durchgeführt worden sind, sodass bei entsprechenden Nutzungsnachweis davon auszugehen gewesen wäre, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht in Österreich, sondern in Deutschland haben könnte.

 

Der Beschwerdeführer, der unbestritten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, hat im Zuge des durchgeführten Verfahrens keinerlei dienliche Beweis vorgelegt, die die gesetzlich definierte Vermutung des dauernden Standortes in Österreich hätten widerlegen können. Daher ist mangels erbrachten Gegenbeweises davon auszugehen, dass das ggst. Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat, wodurch das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten ist.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, die seine Schuld ausschließen würden, sodass von einem schuldhaften Verhalten auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

§ 82 Abs. 8 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das mit dem Nichtabliefern der Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monate nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich und mit der länger als 1 Monat nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich dauernden Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

§ 82 Abs. 8 KFG bezweckt die Sicherstellung der Zulassung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort in Österreich im Bundesgebiet und die damit einhergehende steuerliche Behandlung.

Durch die Verwendung ausländischer Kennzeichen auf einem Fahrzeug, dessen dauernder Standort in Österreich ist, hat der Beschwerdeführer zweckwidrig gehandelt.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer von einem Einkommen von 1.400 Euro monatlich netto, Sorgepflicht für 2 Personen und keinem Vermögen ausgegangen. Diese Schätzung wird auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mangels anderer Angaben zugrunde gelegt.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesbezüglich keine Ermessensüberschreitung feststellbar und wird daher davon ausgegangen, dass die verhängten Geldstrafen ausreichen werden, um den Beschwerdeführer hinkünftig von der Begehung von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß