LVwG-601458/2/KOF/CG

Linz, 14.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A B C,
geb. 1976, E, A, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft A – F – U, G, R gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 03. Juni 2016, GZ: VStV/916300626438/2016 betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.  

 

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 09. Mai 2016, GZ: VStV/ 916300626438/2016 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen
zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bf am Mittwoch, dem 11. Mai 2016 nachweisbar zugestellt; siehe die vom Bf unterfertigte Übernahmebestätigung.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Der Bf hat gegen diese Strafverfügung den Einspruch vom 24. Mai 2016 erhoben und diesen zur Post gegeben.

 

Gemäß § 33 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) werden die Tage des Postenlaufes nicht in diese Frist eingerechnet.

 

Entscheidungswesentlich ist, ob dieser Einspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist – somit spätestens am Mittwoch, dem 25. Mai 2016 – zur Post gegeben wurde.

 

Auf jenem Kuvert, in welchem der Einspruch an die belangte Behörde versendet wurde, ist der Poststempel nicht mit letzter Sicherheit lesbar.

Das Datum lautet entweder: „25.5.2016“ oder: „26.5.2016“.

 

Am Donnerstag, dem 26.5.2016 war Fronleichnam – dies ist/war ein Feiertag.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Einspruch bereits am Mittwoch, dem
25. Mai 2016 – somit innerhalb der Rechtsmittelfrist – zur Post gegeben wurde.

 

Gemäß § 50 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler