LVwG-550704/5/Kü/BHu

Linz, 12.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn J H, x, S, vom 21. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. September 2015, GZ: UR01‑10-2015, betreffend abfallrechtlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Umsetzung des Entfernungs­auftrages mit 30. Juni 2016 neu festgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 7. September 2015, GZ: UR01-10-2015, trug die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Beschwerdeführer (im Folgen­den: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z 2 und 9, § 2 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf, vier näher bezeichnete Altfahrzeuge, die auf Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde S am F, hinter dem Haus x gelagert sind, innerhalb festgesetzter Frist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeit­punkt entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass das umweltkundige Organ der Polizei im Zuge der Überprüfung festgestellt habe, dass die im Spruch angeführten Fahrzeuge auf Grund ihres Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet und auch mit wirtschaftlich vertretbarem Auf­wand nicht mehr repariert werden könnten. Zum Lagerplatz sei weiters auszu­führen, dass es sich dabei um ein nicht befestigtes Grundstück handle, welches den Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung, betreffend die technische Aus­führung eines geeigneten Standortes, nicht entspreche. So dürften Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrich­tungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reini­gungsmittel gelagert werden. Da jedoch der gegenständliche Lagerplatz diese Anforderungen nicht erfülle und dieser auch keine genehmigte Anlage darstelle, seien die Altfahrzeuge entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher dem Grunde nach die Aufhebung des Bescheides beantragt und begründend festgehalten wird, dass der Bf wolle, dass die Autos stehen bleiben dürfen. Der Bf würde mit einer näher bezeichneten Firma Kontakt aufnehmen, da er Interesse habe, die Fahrzeuge in einer Halle abzustellen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.

 

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2016 wurde dem Bf in Wahrung des Parteien-gehörs Gelegenheit gegeben, die im Beschwerdevorbringen angesprochene Umlagerung der Altfahrzeuge durch eine entsprechende Bestätigung des Eigen­tümers der Halle zu belegen. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen, dass sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den von den Fahrzeugen aufge­nommenen Lichtbildern, ergebe, dass diese offensichtlich jahrelang (aus Vege­tation ersichtlich) im Freien auf unbefestigter Fläche abgestellt sind und starke Durchrostungen aufweisen, sodass davon auszugehen ist, dass die einzelnen Fahrzeuge mit vertretbarem Aufwand nicht mehr in Stand gesetzt werden können, um sie einer behördlichen Zulassung zuzuführen.

 

Dieses Schreiben nahm der Bf zum Anlass, telefonisch um eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzusuchen. Ende März teilte der Bf mit, dass er diese Bestätigungen bislang nicht erlangt habe.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da sich der Sachverhalt aus dem vorlie­genden Verfahrensakt sowie aus dem gewährten Parteiengehör unstrittig ergibt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn führte ein umwelt­kundiges Organ der Polizeiinspektion E am 14. Mai 2015 beim Grundstück Nr. x, KG S am F (Objekt x) einen Lokalaugenschein durch. Dabei konnte festgestellt werden, dass vier Personenkraftwagen, und zwar Fiat Coupé (Farbe gelb), Peugeot 106 (Farbe rot), Škoda Octavia (Farbe dunkelgrün) und Fiat Coupé 16V (Farbe rot), hinter dem Haus x abgestellt waren. Auf Grund der vom umwelt­kundigen Organ aufgenommenen Fotodokumentation ergibt sich, dass diese Fahrzeuge auf unbefestigtem Grund abgestellt sind und der bestehenden Vege­tation zufolge bereits seit längerer Zeit in dieser Art und Weise abgestellt sind. Festgestellt wurde, dass, sofern Begutachtungsplaketten auf den Altfahrzeugen vorhanden waren, diese bereits länger abgelaufen sind. Außerdem wiesen die Fahrzeuge deutliche Durchrostungsspuren im gesamten Fahrzeugbereich auf. Zu­dem lässt die Lichtbilddokumentation nicht erkennen, dass diese Altfahrzeuge einer Behandlung in Form der Entfernung umweltgefährdender Substanzen bereits unterzogen worden wären. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge noch sämtliche Betriebsmittel enthalten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion E, insbesondere den anlässlich des Lokalaugenscheines aufgenommenen Licht­bildern. Diese zeigen eindeutig, dass die Fahrzeuge in keiner bestimmungs­gemäßen Verwendung stehen und auf Grund der vorgefundenen Situation bereits seit längerer Zeit auf unbefestigter Fläche abgestellt sind. Dieser Sachverhalt wird vom Bf dem Grunde nach auch nicht bestritten. Vielmehr würde der Bf – auch auf Grund seines Beschwerdevorbringens – beabsichtigen, diese Fahrzeuge in einer Halle aufzustellen. Eine geeignete Halle konnte der Bf im Rahmen des abgeführten Verfahrens allerdings nicht bekanntgeben.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, lauten wie folgt:

 

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

 

§ 1.

[....]

 

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

[....]

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beför­derung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Ver­wendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

 

[....]

 

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

 

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.     die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.     Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

....

 

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.     hierfür genehmigten Anlagen oder

2.     für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

[....]

Behandlungsauftrag

 

§ 73. (1) Wenn

1.     Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V ge­sammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.     die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

 

2. Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (VwGH 24. Mai 2012, 2009/07/0123, mwN).

 

Im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen dann als Abfälle einzustufen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfall­begriff erfüllt ist.

 

Eine Sache ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 dann Abfall im subjektiven Sinn, wenn sich der Besitzer der Sache entledigen will oder entledigt hat. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei irgend­einem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa nur VwGH 27. Juni 2013, 2013/07/0041, mwN; VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN).

 

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 20. März 2013, 2010/07/0175).

 

Tatsache ist, dass der Bf vier Fahrzeuge, welche noch Betriebsflüssigkeiten beinhalten, auf unbefestigter Fläche abgestellt hat. Die vom Umweltorgan der Polizeiinspektion E angefertigte Fotodokumentation verdeutlicht, dass die Fahr­zeuge jedenfalls nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Zu­dem weisen die Fahrzeuge starke Durchrostungen auf und sind vorgefundene Begutachtungsplaketten schon länger abgelaufen. Teilweise weisen die Fahr­zeuge auch äußerlich sichtbare Beschädigungen auf. Die Vegetation rund um die Fahrzeuge zeigt, dass diese Fahrzeuge bereits seit längerer Zeit in gleicher Weise abgestellt sind. Dieser Umstand verdeutlicht aber auch, dass die Fahrzeuge offensichtlich mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr einer bestim­mungsgemäßen Verwendung zugeführt werden können.

 

Das Vorhandensein von Betriebsmitteln in den Fahrzeugen gereicht zur Annahme, dass die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 geschützten Interessen, insbe­sondere die Gefahren für Wasser und Boden bzw. die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, jedenfalls beeinträchtigt sind. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 24. Mai 2012, 2009/07/0123, 20. Februar 2014, 2011/07/0080). Ist ein Autowrack nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert, ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 20. Mai 2010, 2008/07/0122).

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vier vorgefundenen Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 Abfälle im objektiven Sinn darstellen.

 

Für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 genügt bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 (VwGH 22. April 2010, 2007/07/0015). Dies bedeutet, dass eine Beurteilung dahingehend, ob auch der subjektive Abfallbegriff, das heißt die Ent­ledigungsabsicht des Bf, gegeben ist oder bei einem Vorbesitzer der Fahrzeuge bestanden hat, nicht weiter vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden. Zweifelsohne ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Grundstück keine genehmigte Abfallbehandlungsanlage dar­stellt, was auch vom Bf nicht behauptet wurde. Im Hinblick auf die obigen Aus­führungen bedarf auch der Umstand, dass eine unbefestigte Fläche kein geeigneter Ort zur Abstellung von Altfahrzeugen ist, keiner näheren Begründung. Mithin steht fest, dass der Bf durch das Abstellen der Fahrzeuge auf der gegen­ständlichen Grundfläche den Vorgaben des § 15 Abs. 3 AWG 2002 entgegen­gewirkt hat. Da der Bf somit Vorschriften des AWG 2002 hinsichtlich der Lagerung von Abfällen widersprochen hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erlassen. Da vom Bf – entgegen seiner Ankündigung im Beschwerdevorbringen – eine Halle, in der er die Fahr­zeuge abstellen hätte können, nicht nachgewiesen werden konnte, ist die erfor­derliche Maßnahme zur Einhaltung der Vorschriften des AWG 2002 alleine in der Entfernung der Altkraftfahrzeuge von der unbefestigten Fläche und deren Entsor­gung (Übernahme durch einen dazu Befugten) zu sehen. Es wird am Bf liegen, die entsprechenden Nachweise über die Entfernung der Altfahrzeuge von der unbefestigten Fläche und den Verbleib der Fahrzeuge der Behörde gegenüber zu erbringen.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Auftrag der belangten Behörde zur Entfernung (Entsorgung) der Altfahrzeuge zu Recht ergangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid unter Setzung einer neuen Frist zur Durch­führung der aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger