LVwG-601389/2/SCH/CG

Linz, 11.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S K J, H, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R R, Sch, S, vom 18. Mai 2016 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, vom 9. Mai 2016, GZ: VStV/916300499675/2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,   

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  

Zu I.

1.           Die Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr, hat mit Straferkenntnis vom 9. Mai 2016, VStV/916300499675/2016, über Frau S K J wegen insgesamt 4 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.  

Gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Diesbezüglich heißt es im Spruch des Straferkenntnisses:

„1. Sie haben am 11.04.2016 um 14:05 Uhr in 4400 Steyr, Seitenstettner Straße x als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x gelenkt, wobei Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten.

Anzahl der beförderten Kinder: 1.“

 

Für diese Übertretung wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden festgesetzt.

Die weiteren Punkte des Straferkenntnisses wurden nicht in Beschwerde gezogen, sodass der Strafbescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2.           Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erkennen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.1 und Z.3 VwGVG Abstand genommen werden.

Von der Beschwerdeführerin wird der Umstand, dass das im PKW beförderte Kind zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht im Kindersitz durch den angelegten Gurt gesichert war, nicht bestritten. Somit würde auch eine Erörterung des Vorganges im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung an dieser Feststellung nichts ändern können.

 

3.           Die Beschwerdeführerin verantwortet sich rechtfertigend für den Umstand, dass ihr Sohn im Kindersitz nicht angegurtet war, dass es leider immer wieder vorkomme, dass er sich unbemerkt abschnalle. Es seien bereits Ermahnungen und Zurechtweisungen erfolgt, bislang sei es aber manchmal wieder vorgekommen, dass trotz der Belehrungen und ausdrücklichen Verbote ihr Sohn den Gurt löse.

Bei der Wegfahrt in Steyr sei das Kind jedenfalls ordnungsgemäß im PKW angeschnallt gewesen.

Letztere Behauptung wird weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bezweifelt bzw. liegen keine hinreichenden Beweisergebnisse vor, die solche Zweifel zuließen.

Allerdings muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass dann, wenn sich herausstellt, dass ein Kind – der Sohn der Beschwerdeführerin ist 4 Jahre alt -, bei Autofahrten nicht dazu bewegt werden kann, die Sicherung im Kindersitz nicht zu lösen, es nur mit besonderen Vorkehrungen befördert werden darf, etwa dadurch, dass eine weitere Person mitfährt, die ein Lösen des Gurtes verhindert. Ein Fahrzeuglenker darf sich nicht darauf verlassen, dass die Einsichtsfähigkeit eines Kleinkindes so weit reicht, dass entsprechende Ermahnungen Früchte tragen und es nicht wieder zu solchen Vorgängen kommt. Letztendlich kann ein an den Tag gelegtes Verhalten eines Kindes auch die Folge bewirken, dass dieses, wenn nicht eine Begleitperson zur Verfügung steht, eben nicht mehr im PKW befördert werden kann.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die ordnungsgemäße Sicherung von beförderten Kindern in einem PKW ist unerlässlich. Nur so kann die potentielle Gefahr für Kinder im Falle etwa eines starken Bremsmanövers oder gar eines Verkehrsunfalles auf ein akzeptables Ausmaß herabgesetzt werden.

So gesehen wäre eine Geldstrafe in der von der Behörde festgesetzten Höhe an sich durchaus angemessen.

Der Beschwerdeführerin muss allerdings zu Gute gehalten werden, dass sie, zumindest im Sinne ihrer nicht widerlegten Rechtfertigung, offenkundig doch bemüht ist, die Sicherung ihres Kindes im PKW entsprechend wahrzunehmen, wenngleich nicht immer erfolgreich.

Im Sinne der spezialpräventiven Wirkung einer Verwaltungsstrafe wird davon ausgegangen, dass auch mit dem herabgesetzten Strafbetrag noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Beschwerdeführerin zu einer Vorgangsweise zu bewegen, die solche Vorfälle künftighin ausschließt.

Dazu kommt noch, dass von der belangten Behörde das Vorliegen einer Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet wurde. Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich allerdings kein Hinweis auf eine Vormerkung, also auch nicht dahingehend, ob diese überhaupt einschlägig ist. Bekanntermaßen können nur solche Vormerkungen einen Erschwerungsgrund darstellen.

Dieser Erschwerungsgrund kann also anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, sodass sich auch hieraus das Gebot einer Strafreduzierung ergab.

 

 

 

Weder im Verfahrensakt noch in der Begründung des Straferkenntnisses finden sich Anhaltspunkte dafür, von welchen persönlichen Verhältnissen die Behörde ausgegangen ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wird unbeschadet dessen angenommen, dass die Beschwerdeführerin über ein solches Einkommen verfügt, das ihr die Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden relativ geringen Höhe, ohne weiteres ermöglicht.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenbeitrag ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 15 Euro bleibt gemäß § 64 Abs. 2 VStG weiter aufrecht.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n