LVwG-350198/10/KLi

Linz, 27.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 des W W, geb. x, derzeit Bezirksalten- und Pflegeheim A, sachwalterlich vertreten durch E O, V N, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. November 2015, GZ: SO-647568B, wegen Festsetzung eines Kostenbeitrages nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer bzw. der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19.11.2012 zum Sachwalter bestellte V N nur für das Jahr 2013 verpflichtet ist, 80% der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013, das sind 766,40 Euro (80% von 958,00 Euro), dem S V als Kostenersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten; darüber hinaus wird der Bescheid im Hinblick auf die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 und die Gutschriften aus den kommenden Arbeitnehmerveranlagungen ersatzlos aufgehoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015, GZ: SO-647568/VB, wurde ausgesprochen, dass über Antrag des Beschwerdeführers (bzw. dessen gesetzliche Vertreterin) vom 3.11.2015 und des S V vom 10.11.2015 auf Festsetzung eines Kostenbeitrages folgender Spruch ergehe:

 

Herr W W, geb. x, wh. Bezirksalten- und Pflegeheim A, bzw. der mit Beschluss des Bezirksgericht Vöcklabruck vom 19.11.2012 zum Sachwalter bestellte V V, ist verpflichtet, 80% der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 und 2014 – Euro 1,601,60 – und aus den kommenden Arbeitnehmerveranlagungen dem S V als Kostenersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.7.2008, GZ: SO10-8204-C, ab 25.6.2008 Hilfe in stationären Einrichtungen durch die Unterbringung einschließlich der erforderlichen Betreuung und Hilfe (Pflege) im Bezirksalten- und Pflegeheim A gewährt werde. Gleichzeitig würden die Heimgebühren, zuzüglich 80% des jeweiligen Pflegegeldes aus Mitteln der sozialen Hilfe übernommen. Dem Beschwerdeführer seien 80% seines Pensionseinkommens (ohne Sonderzahlungen) einschließlich 80% des Pflege­geldes als Kostenbeitrag zur Zahlung an den Sozialhilfeträger vorgeschrieben worden.

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.8.2015 sei die Sachwalterin des Beschwerdeführers für die Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim des Bezirkes V zur Unter­fertigung der Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet worden. Beim S  V seien daraufhin 2002 Euro als Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013 (958 Euro) und 2014 (1044 Euro) eingelangt, wobei 80% dieses Betrages vom S V vereinnahmt und 20% (400,40 Euro) auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden seien.

 

Da nun die Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim A (teilweise) auf Kosten des S V als Träger der sozialen Hilfe erfolge, bestehe auch das Interesse, auf diese zusätzlichen Ver­mögenswerte zuzugreifen. Dem S V sei für die Unter­bringung des Beschwerdeführers im Bezirksalten- und Pflegeheim A im Jahr 2013 ein ungedeckter Sozialhilfeaufwand von 14.133,46 Euro und im Jahr 2014 ein ungedeckter Aufwand von 13.965,66 Euro (bezahlte Heim­gebühren abzüglich Kostenbeiträge des Beschwerdeführers) entstanden.

 

Mit Schreiben vom 3.11.2015 sei von der Sachwalterin mitgeteilt worden, dass die Arbeitnehmerveranlagungen für den Beschwerdeführer für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführt worden seien, Kopien der Einkommenssteuerbescheide für 2013 und 2014 vorgelegt worden seien, und sollte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Kostenbeitrag für die Heimkosten aus den Gutschriften fordern, eine bescheidmäßige Erledigung verlangt werde.

 

Ebenso sei vom S V – als Träger sozialer Hilfe – gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG ein Antrag, über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, gestellt worden. Ein Vergleichsversuch sei nicht unternommen worden, da dieser aufgrund des oben erwähnten Antrages der Sachwalterin als aussichtslos erschienen sei.

 

Die Leistung sozialer Hilfe setze gemäß § 8 Abs. 2 Z.3 Oö. SHG die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, voraus, sofern die Verfolgung derartiger Ansprüche nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar sei. Im Rahmen dieser Bemühungspflicht sei auch die Arbeitnehmerveranlagung durch­zuführen.

 

Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung würden zweifellos unter den Ein­kommensbegriff des § 4 Oö. SHV, der bei nicht zur Einkommenssteuer ver­anlagten Personen die Einkünfte abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten und der einbehaltenen Lohnsteuern umfasse. Da diese Bestimmung nur die einbehaltene Lohnsteuer verstehe, im Rahmen der Veranlagung aber eine Neuberechnung der Steuer für das abgelaufene Jahr erfolge, sei die Gutschrift Teil des Einkommens.

 

Da nach § 5 Abs. 2 Oö. SHV bei der Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen lediglich taxativ aufgezählte Einkommen bzw. Einkommensbestandteile nicht zu berücksichtigen seien, könnten theoretisch 100% der Gutschrift als Einsatz eigener Mittel verlangt werden. Entsprechendes gelte auch für die Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen im Rahmen des Kostenersatzverfahrens.

 

Berücksichtige man demgegenüber, dass – wäre die Steuerberechnung sogleich im Sinne der Veranlagung erfolgt – dem Hilfeempfänger nach § 5 Abs. 2 Oö. SHV ein 20%-iger Freibetrag zugekommen wäre, so erscheine es sinnvoll, diesen Frei­betrag auch bei allfälligen Gutschriften anzuwenden.

 

Der Ersatzanspruch auf die Arbeitnehmerveranlagung werde daher nach § 46 Oö. SHG geltend gemacht, da der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange oder nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe. Bei einem im Wege des § 46 Oö. SHG geltend gemachten Kostenersatz komme der Ver­mögensfreibetrag nach dem Oö. SHG dem Hilfeempfänger nicht zugute.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2015, mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, aufgrund der nicht gesetzlich verankerten Ersatzpflicht für Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung, aufgrund des nicht hinreichenden Einkommens gemäß § 5 Oö. SHV des Beschwerdeführers sowie des nicht hinreichenden Vermögens gemäß § 5 Oö. SHV des Beschwerdeführers.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, gegen den Bescheid vom 10.11.2015 Beschwerde zu erheben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, mit dem 80% der Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2013 und 2014 in Höhe von 1.601,60 Euro an den S V als Kostenersatz für die aufgewendeten Kosten zu leisten seien.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass im Oö. SHG sowie in der Oö. SHV keine ausdrückliche Bestimmung zu finden sei, dass eine Arbeitnehmer­veranlagung durch den Sozialhilfeempfänger bzw. dessen vertretungsbefugte Person eingereicht werden müsse. Werde die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig eingereicht, so stelle sich die Frage, ob die Gutschrift aus der Arbeitnehmer­veranlagung ein Einkommen im Sinne des § 4 Oö. SHV darstelle.

 

§ 4 Oö. SHV definiere den Einkommensbegriff wie folgt: „Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, insbesondere: 1. bei nicht zur Einkommenssteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.

 

Die Formulierung „einbehaltene Lohnsteuer“ bezeichne die originär einbehaltene Lohnsteuer der die Einkünfte auszahlenden Stelle. Inwieweit im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung z.B. Kosten der außergewöhnlichen Belastung aus der Behinderung zur Reduzierung der originär einbehaltenen Lohnsteuer geltend gemacht werde oder geltend zu machen sei, sei hier nicht umfasst bzw. sei diese Verpflichtung auch nicht im Gesetz verankert.

 

In weiterer Folge sei der Sozialhilfeempfänger gemäß § 5 Oö. SHV iVm § 46 Oö. SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange.

 

Die Arbeitnehmerveranlagung 2013 und 2014 ergebe ein Guthaben in Höhe von 2.002 Euro, davon würden 80% Ersatzpflicht gemäß § 5 Oö. SHV 1601,60 Euro betragen.

 

Es sei nun zu untersuchen, was unter „hinreichendem Einkommen“ zu verstehen sei. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute „hinreichendes Einkommen“, dass der Sozialhilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen könne, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei sei die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden könne.

 

§ 5 Oö. SHV regle, welches Einkommen nicht zum Einsatz eigener Mittel heran­gezogen werde. Es seien dies jene Beträge (20 % des Einkommens), die der (20 % des Einkommens), die dem Beschwerdeführer laufend monatlich ausbezahlt würden.

 

Gemäß der Pflegschaftsrechnung 2013 habe der Beschwerdeführer notwendige Ausgaben, die ihm außerhalb der Heimversorgung (die keine Vollversorgung dar­stelle) für Medikamente, Besuchsdienste, in Höhe von 1.212,65 Euro. Gemäß der Pflegschaftsrechnung 2014 habe der Beschwerdeführer Ausgaben außerhalb der Heimversorgung (die keine Vollversorgung darstelle), für Medikamente, Besuchs­dienste, Bestattungskosten Vorsorge und Grabpflege Versicherung in Höhe von 10.755,95 Euro. Die Einnahmen 2013 in Höhe von 5.080,21 Euro und die Einnahmen 2014 in Höhe von 5.367,30 Euro, das seien in Summe 10.447,51 Euro, würden bei weitem die Ausgaben 2013 und 2014 in Höhe von 11.968,60 Euro unter­schreiten, sodass in beiden Jahren ein Ausgabenüberhang von 1.521,09 Euro bestehe.

 

Dem Beschwerdeführer stehe daher kein „hinreichendes Einkommen“ zur Verfügung, um einer weiteren Ersatzpflicht gemäß § 5 Oö. SHV nachzukommen. Weiters liege das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 7 iVm Art. II Oö. SHV unter dem Grenzbetrag von 12.000 Euro, sodass auch hieraus keine Ersatzpflicht resultiere.

 

Zusammengefasst beantrage der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Bescheides aufgrund der nicht gesetzlich verankerten Ersatzpflicht für Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung sowie aufgrund des nicht hinreichenden Ein­kommens gemäß § 5 Oö. SHV sowie des nicht hinreichenden Vermögens gemäß § 5 Oö. SHV.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2008, GZ: SO-SH-8204-C, wurde Herrn W W, geb. x, ab 25.06.2008 Hilfe in stationären Einrichtungen durch die Unterbringung einschließlich erforderlicher Betreuung und Hilfe (Pflege) im Bezirksalten- und Pflegeheim A und die Übernahme der Heimgebühren zuzüglich 80% des jeweiligen Pflege­geldes als Pflegezuschlag, als Leistung sozialer Hilfe gewährt.

 

II.2. Für Herrn W W wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19.11.2012, GZ: 20 P 76/08p, das V N, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung zum Sachwalter gem. § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB für alle Angelegenheiten bestellt.

 

Vom V N wurde die Vereinssachwalterin E O mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für Herrn W betraut (VZ 15430-007123-U03-0084/13).

 

II.3. Die Sachwalterin beantragte für das Jahr 2013 einen Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung). Dieser ergab eine Gutschrift in Höhe von 958 Euro. 80% davon betragen 766,40 Euro.

 

II.4. Die Sachwalterin beantragte für das Jahr 2014 einen Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung). Dieser ergab eine Gutschrift in Höhe von 1044 Euro. 80% davon betragen 835,20 Euro.

 

II.5. Aus der Pflegschaftsrechnung für das Jahr 2013 ergeben sich Einnahmen von 7.486,85 Euro und Ausgaben von 1.212,65 Euro; daraus ergibt sich ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers in Höhe von 6.274,20 Euro. Dieser Saldo stand dem Beschwerdeführer ungekürzt zur Verfügung.

 

Die Ausgaben des Beschwerdeführers deckten auch seine Mehraufwendungen, wie Medikamente (Apotheke), Besuchsdienst, etc. ab, sodass er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen (Pension, Pflegegeld) im Jahr 2013 seine Bedürfnisse befriedigen konnte.

 

II.6. Aus der Pflegschaftsrechnung für das Jahr 2014 ergeben sich Einnahmen von 5.367,30 Euro und Ausgaben von 10.755,95 Euro; daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorsaldos von 6.274,20 Euro ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers in Höhe von 885,55 Euro. Dieser Saldo stand dem Beschwerdeführer ungekürzt zur Verfügung.

 

Die Ausgaben des Beschwerdeführers deckten auch seine Mehraufwendungen, wie Medikamente (Apotheke), Besuchsdienst, etc. ab, sodass er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen (Pension, Pflegegeld) im Jahr 2014 seine Bedürfnisse befriedigen konnte.

 

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Vorsorge für seine Beerdigung getroffen hat. So hat er eine Grabpflegeversicherung abgeschlossen, welche Kosten in Höhe von 3.500 Euro verursacht hat. Mit dieser Versicherung soll eine standesgemäße und den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechende Beerdigung bzw. Grabpflege abgedeckt werden.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Inhalt des die Sozialhilfe gewährenden Bescheides ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

III.2. Die Bestellung eines Sachwalters geht ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Die Sachwalterin hat die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013 und 2014 beim Finanzamt eingereicht und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt.

 

Die Höhe der jeweiligen Gutachten ist insofern belegt, und lassen sich somit auch die vom Sozialhilfeverband beanspruchten 80% daraus bzw. die dem Beschwerdeführer gewährten 20% errechnen. Die jeweiligen Beträge sind der Höhe nach unbestritten; die Frage der Kostenbeitragspflicht der Beschwerdeführers ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

III.3. Für das Jahr 2013 ergeben sich die relevanten Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid und aus der Pflegschaftsrechnung. Außerdem wurden die Einnahmen und Ausgabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erörtert und kam hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 seine Bedürfnisse mit seinem Einkommen abdecken konnte.

 

III.4. Für das Jahr 2014 ergeben sich die relevanten Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid und aus der Pflegschaftsrechnung. Außerdem wurden die Einnahmen und Ausgabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erörtert und kam hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 seine Bedürfnisse mit seinem Einkommen abdecken konnte.

 

Zusätzlich hat die Sachwalterin glaubhaft dargelegt, dass im Jahr 2014 eine Sterbeversicherung bzw. Grabpflegeversicherung abgeschlossen wurde. Diese Versicherung ist nicht jährlich zu bezahlen, sondern handelte es sich um einen Einmalerlag. Dadurch verringerte sich das Vermögen des Beschwerdeführers um 3.500 Euro.

 

Die Sachwalterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass mit dieser Vorgehensweise eine würdige Beerdigung und eine Grabpflege sichergestellt werden soll, weil der Beschwerdeführer keine Angehörigen hat, die diese Dienste übernehmen könnten (Protokoll ON 9, Seite 6 Abs. 1-2).

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 8 Oö. SHG normiert die Bemühungspflicht des Sozialhilfeempfängers:

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizu­tragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 9;

2. Entfallen;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4. die Nutzung ihr vom Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter Hilfe.

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muss sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

§ 9 Oö. SHG regelt den Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag:

(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geld-leistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2)Entfallen

(3)Entfallen

(4)Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauernde Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6)Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7)Für Leistungen sozialer Hilfen in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8)Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.   inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.   unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfekosten Beiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

§ 4 Oö SHV definiert den Einkommensbegriff:

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1.   bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2.   bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2
Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen;

3.   bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4.   alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

 

5.   das Kinderbetreuungsgeld, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbe­treuungsgeldgesetz (KBGG), gelten als Einkommen der anspruchsbe­rechtigten Person.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1.   Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;

2.   Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;

3.   Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4.   Unterhaltsleistungen für Kinder.

 

§ 5 Oö. SHV regelt den Einsatz der eigenen Mittel und Freibeträge:

(1)entfallen

(2)Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.   20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.   die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.   der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

(3)Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchs­übergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.

(4)entfallen

(5)Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eine Vorschusszahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschussleistung verlangt werden.

(6)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzensgeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich ange­schaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen.

(7)Bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Oö. SHG haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kosten­beiträge nach § 9 Abs.7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.   die Empfänger sozialer Hilfe;

2.   die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3.   dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4.   Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5.   Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

§ 46 Abs. 1 Oö. SHG bestimmt, dass der Empfänger sozialer Hilfe zum Einsatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn

1.   er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2.   nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3.   im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

Verfahrensgegenständlich sind fünf Themenkomplexe zu beurteilen, nämlich

 

(1.) ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung überhaupt einen Einkommensbestandteil darstellt, aus dem der Sozialhilfeempfänger einen Beitrag zu leisten hat;

(2.) gegebenenfalls in welcher Höhe;

(3.) ob der Beschwerdeführer über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen für das Jahr 2013 verfügt;

(4.) ob der Beschwerdeführer über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen für das Jahr 2014 verfügt;

(5.) das hinreichende Einkommen bzw. Vermögen in den folgenden Jahren.

 

 

V.1. Zum Einkommensbegriff:

 

V.1.1. Eingangs ist zu ergründen, ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmer­veranlagung ein Einkommen bzw. ein Vermögen darstellt, aus welchem einen Sozialhilfeempfänger eine Beitragspflicht trifft.

 

§ 4 Abs. 1 Z 1 Oö. SHV definiert bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Zu dieser Personengruppe zählt auch der Beschwerdeführer.

 

V.1.2. Die Frage, ob auch das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung darunter zu subsumieren ist, lässt sich einfacher beantworten, wenn man anstelle des Wortes „Arbeitnehmerveranlagung“ die (vormalige) Bezeichnung „Lohnsteuerausgleich“ setzt. Demnach stellt die Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Lohnsteuerausgleich die Möglichkeit des Steuerzahlers dar, durch Geltend­machung von steuerreduzierenden Abzugsposten die eigene Steuerlast zu verringern und dadurch sein Einkommen zu erhöhen.

 

Im Sinne dieser Definition bildet das sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebende Guthaben einen Einkommensbestandteil iSd § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. SHV, der für die Beitragspflicht zur Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.

 

V.1.3. Diese Rechtsansicht steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist:

 

Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. E vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend Familienzuschläge zum Arbeitslosenentgelt sind diese dem Einkommen zuzurechnen, das dem Hilfe Suchenden zur Befriedigung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stand (VwGH 14.05.2007, 2005/10/0187).

 

Das Oö. SHG und die aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 9 leg. cit. erlassene Oö. SHV (sowie § 46 Oö. BehG) gehen von einem weiten, umfassenden Begriff des „Einkommens“ aus, der über den Inhalt des Begriffes „Einkommen“ nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinausgeht. Demgemäß führen die Gesetzesmaterialien (Blg. LT XXV. GP, Nr. 3/1997) zu § 9 Oö. SHG aus, dass „zum Begriff des Einkommens davon auszugehen (ist), dass es sich um einen umfassenden Einkommensbegriff handelt, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen“ (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0236; vgl. auch 18.03.2003, 2001/11/0091 zum Wr. SHG, 23.05.2002, 98/03/0164 zum Nö. SHG, 30.05.2001, 97/08/0435 zum Stmk. SHG und 21.09.1999, 97/08/0144 zum Ktn. SHG).

 

Es dürfen aber nur tatsächlich anfallende und für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt und angerechnet werden, also z.B. nicht ein Bruttoeinkommen, sondern nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bezüge. Auch müssen die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988) vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden (VwGH 23.02.2000, 97/08/0156).

 

V.1.4. Im Sinne dieses weiten und umfassenden Einkommensbegriffes ist daher auch ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung unter den Begriff des Einkommens zu subsumieren und resultiert daraus eine Beitragspflicht des Sozialhilfeempfängers.

 

 

V.2. Zur Höhe der Beitragspflicht:

 

V.2.1. Insofern stellt sich im Weiteren die Frage, in welcher Höhe der Sozialhilfeempfänger einen Beitrag zu leisten hat bzw. ob ein bestimmter Betrag von der Beitragspflicht ausgenommen ist. § 5 Oö. SHV regelt den Einsatz der eigenen Mittel und die Freibeträge.

 

V.2.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. SHV sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen: (1.) 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (ein­schließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe, (2.) die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und (3.) der vom Anspruchs­übergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

 

Da nach § 5 Abs. 2 Oö. SHV bei der Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen lediglich die dort taxativ aufgezählten Einkommen oder Einkommensbestandteile nicht zu berücksichtigen sind, stellt sich die Frage, ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung sogar zu 100% oder doch nur zu 80 % unter den Einsatz der eigenen Mittel fällt.

 

V.2.3. Im gegenständlichen Fall leitet sich ein allfälliges Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem damit in Zusammenhang stehenden Pensionsbezug ab. Durch eine Gutschrift des Finanzamtes würde sich insofern der Pensionsbezug des Beschwerdeführers erhöhen. Daraus resultiert wiederum, dass sich seine Beitragspflicht ebenfalls mit 80% bemisst und dem Beschwerdeführer ein Betrag im Ausmaß von 20% verbleibt.

 

 

V.3. Zum hinreichenden Einkommen bzw. Vermögen für das Jahr 2013:

 

Aus der Pflegschaftsrechnung für das Jahr 2013 ergeben sich Einnahmen von 6.274,20 Euro und Ausgaben von 1.212,65 Euro; daraus ergibt sich ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers in Höhe von 6.274,20 Euro. Zusätzlich ergab die Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von 958 Euro. Der Kontostand würde sich daher grundsätzlich auf 7.232,20 belaufen.

 

Der vom Beschwerdeführer an den Sozialhilfeverband abzuführende Kostenbeitrag beläuft sich auf 766,40 Euro. Unter Zugrundelegung der zu Punkt V.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte die Verpflichtung zur Beitragsleistung daher zu Recht. Im Hinblick auf dieses Spruchteil war die Beschwerde daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

V.4. Zum hinreichenden Einkommen bzw. Vermögen für das Jahr 2014:

 

Aus der Pflegschaftsrechnung für das Jahr 2014 ergeben sich Einnahmen von 5.367,30 Euro und Ausgaben von 10.755,95 Euro; daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorsaldos von 6.274,20 Euro ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers in Höhe von 885,55 Euro. Zusätzlich ergab die Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von 1044 Euro. Der Kontostand würde sich daher grundsätzlich auf 1.929,55 belaufen.

 

Der vom Beschwerdeführer an den Sozialhilfeverband abzuführende Kostenbeitrag würde sich auf 835,20 Euro belaufen. Zu berücksichtigen ist für das Jahr 2014 aber, dass – im Unterschied zum Jahr 2013 – im Jahr 2014 eine Mehrbelastung des Beschwerdeführers insofern aufgetreten ist, als dieser eine Sterbeversicherung bzw. Grabpflegeversicherung abgeschlossen hat.

 

Der Abschluss einer derartigen Versicherung zur Finanzierung eines würdigen und den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beerdigung ist ihm zuzugestehen. Entgegen dem Einwand der belangten Behörde, von den Leistungen der Sozialhilfe wäre auch die Übernahme der Kosten für ein einfaches Begräbnis umfasst, kann der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden, ein solches auch in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist er berechtigt, die Art und Weise seiner Bestattung selbst zu wählen und zu regeln. Umgekehrt ist der Sozialhilfeverband für den Fall, dass ein Hilfeempfänger selbst für seine Beerdigung vorgesorgt hat, nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

 

Im Hinblick auf diesen Spruchteil war die Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

V.5. Zum hinreichenden Einkommen bzw. Vermögen in den folgenden Jahren:

 

Für die Folgejahre kann nicht pauschal darüber abgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung im Ausmaß von jeweils 80% abzuführen hat, weil jeweils die konkrete Einkommenssituation und Vermögensentwicklung im Einzelfall bezogen auf das konkrete Jahr überprüft werden muss. Die Frage der Beitragspflicht für die Folgejahre kann insofern derzeit noch gar nicht beantwortet werden, sondern ist jeweils bezogen auf das konkrete Jahr nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in diesem konkreten Jahr zu beurteilen, weil sich diese Umstände jährlich ändern (können).

 

Im Hinblick auf den Spruchteil, dass der Beschwerdeführer auch für die kommenden Arbeitnehmerveranlagungen verpflichtet werde, 80% der Guthaben an den Sozialhilfeverband abzuführen, war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

V.6. Zusammenfassung:

 

Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung stellen, ausgehend vom weiten Einkommensbegriff des Sozialhilferechts, ein Einkommen dar, aus welchem eine Beitragspflicht des Sozialhilfeempfängers in Höhe von 80% resultiert; 20% verbleiben dem Sozialhilfeempfänger.

 

Für das Jahr 2013 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass er über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, sodass die Verpflichtung zur Beitragsleistung aus dem Guthaben der Arbeitnehmerveranlagung gerechtfertigt ist.

 

Für das Jahr 2014 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass durch die Ausgaben für eine Sterbeversicherung und Grabpflege sein Einkommen bzw. sein Vermögen soweit herabgesunken ist, dass die Verpflichtung zur Beitragsleistung aus dem Guthaben der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt ist. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, finanzielle Aufwendungen für eine würdige Beerdigung zu tätigen und kann nicht auf eine Beerdigung nach dem Oö. SHG verwiesen werden.

 

Für die Folgejahre kann nicht pauschal darüber abgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung im Ausmaß von jeweils 80% abzuführen hat, weil jeweils die konkrete Einkommenssituation und Vermögensentwicklung im Einzelfall bezogen auf das konkrete Jahr überprüft werden muss.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Im Hinblick auf den Einkommensbegriff iSd Sozialhilferechts kann auf die Ausführungen zu V.1. sowie im Hinblick auf die Höhe der Beitragspflicht auf jene zu V.2. verwiesen werden.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer

 

 

 

LVwG-350198/10/KLi                                                                        Linz, 27. Mai 2016

 

Rechtssatz:

 

Normen:

 

OöSHG

 

 

 

1. Der Abschluss einer Versicherung zur Finanzierung eines würdigen und den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beerdigung ist ihm zuzugestehen. Entgegen dem Einwand der belangten Behörde, von den Leistungen der Sozialhilfe wäre auch die Übernahme der Kosten für ein einfaches Begräbnis umfasst, kann der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden, ein solches auch in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist er berechtigt, die Art und Weise seiner Bestattung selbst zu wählen und zu regeln. Umgekehrt ist der Sozialhilfeverband für den Fall, dass ein Hilfeempfänger selbst für seine Beerdigung vorgesorgt hat, nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

 

2. Für die Folgejahre kann nicht pauschal darüber abgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung im Ausmaß von jeweils 80% abzuführen hat, weil jeweils die konkrete Einkommenssituation und Vermögensentwicklung im Einzelfall bezogen auf das konkrete Jahr überprüft werden muss. Die Frage der Beitragspflicht für die Folgejahre kann insofern derzeit noch gar nicht beantwortet werden, sondern ist jeweils bezogen auf das konkrete Jahr nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in diesem konkreten Jahr zu beurteilen, weil sich diese Umstände jährlich ändern (können).

 

 

3. Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung stellen, ausgehend vom weiten Einkommensbegriff des Sozialhilferechts, ein Einkommen dar, aus welchem eine Beitragspflicht des Sozialhilfeempfängers in Höhe von 80% resultiert; 20% verbleiben dem Sozialhilfeempfänger.

 

Für das Jahr 2013 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass er über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, sodass die Verpflichtung zur Beitragsleistung aus dem Guthaben der Arbeitnehmerveranlagung gerechtfertigt ist.

 

Für das Jahr 2014 ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass durch die Ausgaben für eine Sterbeversicherung und Grabpflege sein Einkommen bzw. sein Vermögen soweit herabgesunken ist, dass die Verpflichtung zur Beitragsleistung aus dem Guthaben der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt ist. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, finanzielle Aufwendungen für eine würdige Beerdigung zu tätigen und kann nicht auf eine Beerdigung nach dem OöSHG verwiesen werden.

 

Für die Folgejahre kann nicht pauschal darüber abgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung im Ausmaß von jeweils 80% abzuführen hat, weil jeweils die konkrete Einkommenssituation und Vermögensentwicklung im Einzelfall bezogen auf das konkrete Jahr überprüft werden muss.

 

 

Beschlagwortung:

 

Einkommen; Höhe der Beitragspflicht; Sozialhilfe; Bestattung; Arbeitnehmerveranlagung