LVwG-600201/2/Bi/SA

Linz, 13.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau x, vom 29. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 18. Dezember 2013, VerkR96-13598-2013, wegen Zurückweisung des Einspruchs gegen eine wegen Übertretung der StVO 1960 ergangen Strafverfügung als verspätet, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG unzulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der als „Widerspruch“ bezeichnete Einspruch der Beschuldigten vom 3. Dezember 2013 „gegen die Mahnung vom 26. November 2013“ gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 25. September 2013 behoben worden, weshalb die damit beginnende zweiwöchige Einspruchsfrist am 9. Oktober 2013 geendet habe. Das Rechtsmittel sei mit 3. Dezember 2013 datiert und am 16. Dezember 2013 bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht OÖ  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

 

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Strafverfügung sei am 25. September 2013 von ihrem Sohn abgeholt worden. Die Mahnung vom 26. November 2013 sei ihr am 26. November 2013 zugestellt worden und dagegen habe sie am 3. Dezember 2013 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dieser bleibe aufrecht.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt und auch mit den Unterlagen im Verfahrensakt übereinstimmt, ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Zustellung der Strafverfügung am 25. September 2013 kein Rechtsmittel eingelangt, weshalb die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Beschwerdeführerin hat aber offensichtlich den betrag von 60 Euro nicht überwiesen, sodass die von ihr kritisierte Mahnung erging, die aber keinen Bescheid darstellt, sondern eine Zahlungserinnerung im Sinne der Abwicklung eines rechtskräftigen Strafbetrages.

Damit wäre das Rechtsmittel vom 3. Dezember 2013, wenn man es auf die Strafverfügung bezieht, als verspätet, wenn man es auf die Mahnung bezieht,  als unzulässig zurückzuweisen gewesen, was aber nichts daran ändert, dass der Strafbetrag fällig und vollstreckbar ist. Die belangte Behörde hat den „Widerspruch“ auf die Strafverfügung bezogen, weil die Beschwerdeführerin begründend Argumente vorbrachte, die die Strafverfügung betreffen, nämlich die Lenkereigenschaft, und weil die Mahnung keinem Rechtsmittel unterliegt.

Damit ist aber eine Rechtswidrigkeit nicht gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II:

 

Eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin ist auf der Grundlage des §25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger