LVwG-650006/4/Kof/Koe/SA

Linz, 11.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x,
x, vertreten durch Frau Rechtsanwältin x gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 04. April 2013, GZ 10/253872 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.2 FSG,

BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 96/2013

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 05. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. April 2013 erhoben.

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz BVG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·      die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG und

·      der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Zur Haaranalyse im allgemeinen:

Bei den Laborwerten CDT, GOT, GPT, GGT und MCV ist nur eine punktuelle Überprüfung des Konsumverhaltens möglich.

Der grundsätzliche Vorteil einer Haaranalyse liegt darin, dass mittels einer einzigen Untersuchung das Konsumverhalten eines Zeitraumes von ca. sechs  Monaten  retrospektiv beurteilt werden kann.

Die mittlere Kopfhaar-Wachstumsrate beträgt ca. 1 cm/Monat.

Bei Untersuchung eines 6 cm langen kopfhautnahen Haarabschnittes kann

der Substanzkonsum der letzten 6 Monate untersucht werden.

Dank der Substanzkonzentration im Haar kann auch eine Abschätzung

der Konsumintensität erfolgen.

siehe dazu ausführlich Reinhard Fous – Haaranalyse im Dienste der FSG-GV:

Ein neuer Weg, ZVR 2012/H10/Seite 327ff.

 

Der Bf hat sich am 16. Jänner 2014 einer Haaruntersuchung entzogen und
wurde mittels dieser Haaranalyse ein Zeitraum von ca. 6 Monaten überprüft.

 

Die FTC – Forensisch – Toxikologisch Laborbetriebs GmbH hat darüber Befund und Gutachten vom 11. Februar 2014 erstellt und im Ergebnis ausgeführt, dass beim Bf der Parameter „Ethylglucuronid“ die Konzentration 33 pg/mg aufweist.

 

Bei einer Ethylglucuronid-Konzentration von 30 pg/mg oder mehr

ist ein übermäßiger Alkoholkonsum (gemäß WHO-Definition) naheliegend.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. hat im Gutachten

vom 17. Februar 2014 Folgendes ausgeführt:

Unter Bezugnahme auf die Fachärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. L., Facharzt für Psychiatrie vom 14.03.2013 ist davon auszugehen, dass beim Bf ein Alkoholmissbrauch an der Grenze zur Abhängigkeit besteht, mit phasenhaftem Trinkverhalten sowie anamnestisch Angst und depressive Reaktionen.

Das nunmehr vorliegende Ergebnis der Haaruntersuchung auf Ethylglucuronid vom 11.02.2014 lässt auf häufigen Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum innerhalb der letzten 6 Monate schließen, weshalb derzeit die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegen.

 

 

Herr Dr. R.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie hat im – bereit erwähnten -  Gutachten vom 14. März 2013 unter anderem ausgeführt, dass eine weitere Erteilung der Lenkberechtigung nur unter der Voraussetzung: Einhalten einer durchgehenden Alkoholabstinenz befürwortet werden kann.

 

Da bei der Haaranalyse eine Ethylglucuronid-Konzentration von 33 pg/mg festgestellt wurde, kann keine Rede davon sein, dass der Bf die oa. geforderte Alkoholabstinenz eingehalten hat.

 

Der Bf hat im Rahmen des Parteiengehörs – Stellungnahme vom 10. März 2014 – die bei ihm festgestellte Ethylglucuronid-Konzentration von 33 pg/mg nicht bestritten und auch nicht behauptet, die vom Facharzt verlangte durchgehende Alkoholabstinenz eingehalten zu haben.

 

Die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist somit nicht gegeben.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher die Beschwerde

als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da eine solche Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt.

 

Zur Haaranalyse existiert – soweit ersichtlich – nur eine einzige Entscheidung des VwGH – „Ablehnungsbeschluss“ vom 26.04.2013, Zl 2013/11/0072.

Im dortigen Verfahren wurde die Haaranalyse nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, sondern iZm Suchtmittelkonsum vorgeschrieben. Betreffend eine Haaranalyse iZm Alkoholkonsum fehlt somit eine Rechtsprechung des VwGH.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 16.06.2014, Zl.: Ro 2014/11/0069-3